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{'item': 'LVwG-AV-1171/001-2015'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art. 130§ 17§ 360§ 366§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1171/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-Vw

GVG Folge gegeben und der Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG Folge gegeben und der Bescheid behoben. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Erhebungsberichtes der Polizeiinspektion *** vom 17.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) die sofortige Einstellung der Ausübung des Gewerbes der Präparatoren und sofortiger Einstellung des Betriebes in der gewerblichen Betriebsanlage am Standort *** (im Folgenden: gegenständliche Betriebsanlage) angeordnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015, Zl. GDW1-G-15392/001, wurde dem Beschwerdeführer die sofortige Einstellung des Betriebes in der gegenständlichen Betriebsanlage für die Ausübung des Präparatorengewerbes aufgetragen. Begründet führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und an diesem Standort keinerlei Betriebsanlagengenehmigung bestehe. Trotz Verfahrensanordnung vom 17.03.2015 habe der Beschwerdeführer das Gewerbe der Präparatoren in der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeübt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2015 erfolgte die Androhung einer Zwangsstrafe im Ausmaß von einer Woche Haft, im Falle der nicht sofortigen Einstellung des Betriebes in der gegenständlichen Betriebsanlage für die Ausübung des Präparatorengewerbes. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015, GDW1-G-15392/001, wurde über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe verhängt. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 18.08.2015, Zl. GDW1-G-15392/001, aufgefordert worden folgende bescheidmäßige Verpflichtung zu erfüllen: „Sofortige Einstellung des Betriebes in der gewerblichen Betriebsanlage für die Ausübung des Präparatorengewerbes am Standort ***“. Da der Beschwerdeführer diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt habe, werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über ihn verhängt: Haft von einer Woche. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 31.08.2015, GDW1-G-15392/001, wurde Ihnen eine Zwangsstrafe von einer

(1)Woche Haft angedroht, sollten Sie den Betrieb der Betriebsanlage am Standort *** nicht sofort einstellen. „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 31.08.2015, , GDW1-G-15392/001, wurde Ihnen eine Zwangsstrafe von einer
(1)Woche Haft angedroht, sollten Sie den Betrieb der Betriebsanlage am Standort *** nicht sofort einstellen. Laut Bericht der Polizeiinspektion ***, datiert mit 17.09.2015, E1/4590/2015, haben die Erhebungen ergeben, dass Sie die Betriebsanlage für die Ausübung des Präparatorengewerbes nach wie vor betreiben. Sie haben somit die mit Bescheid vom 18.08.2015 aufgetragene Verpflichtung nicht erfüllt. Die angedrohte Zwangsstrafe ist daher zu verhängen.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 23.10.2015 Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer vor: „Der angefochtene Bescheid der BH Gmünd über eine Zwangsstrafe in Form einer Haft von einer
(1)Woche (Spruchpunkt I.) stützt sich in seiner Begründung primär auf den Bericht der Polizeiinspektion ***, datiert mit 17.09.2015, E1/4590/2015, und die darin genannten Erhebungen. In eben diesem Bericht wird unter Punkt 2) auch Bezug auf den Bericht durch GrInsp B vorn 26.08.2015 mit Lichtbildbeilage genommen.„Der angefochtene Bescheid der BH Gmünd über eine Zwangsstrafe in Form einer Haft von einer
(1)Woche (Spruchpunkt römisch eins.) stützt sich in seiner Begründung primär auf den Bericht der Polizeiinspektion ***, datiert mit 17.09.2015, E1/4590/2015, und die darin genannten Erhebungen. In eben diesem Bericht wird unter Punkt 2) auch Bezug auf den Bericht durch GrInsp B vorn 26.08.2015 mit Lichtbildbeilage genommen. Zu eben genau diesen beiden Berichten musste der Beschwerdeführer am 19.10.2015 im Rahmen der beiden parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Rechtfertigung (GDS2-V-15 5810 und GDS2-V-15 6336) persönlich bei der BH Gmünd, Mag. F, Stellung nehmen (siehe hierzu die beiden Niederschriften vom 19.10.2015, Beilage /.A und Beilage AB). Festzuhalten ist, dass die polizeilichen Erhebungen bzw. die in den beiden obgenannten Berichten dargestellten vermeintlichen Übertretungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Vollstreckung der Zwangsstrafe hinreichend zu rechtfertigen. Auch erscheint das Strafmaß von einer Woche Haft hinsichtlich der vorliegenden Erhebungen bzw. Darstellungen in obgenannten Berichten als völlig überhöht. Seitens der BH Gmünd (Mag. F) wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Rechtfertigung in den parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren am 19.10.2015 mitgeteilt, dass das Strafmaß so hoch bemessen worden sei, zumal die BH Gmünd der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer die Schreiben der BH Gmünd einfach ignorieren würde. Hierzu ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache - insbesondere der Amtssprache - nur unzureichend mächtig ist und dieser viele der genannten Inhalte nur sehr schwer versteht. Keinesfalls ignoriert der Beschwerdeführer die Vorgaben der BH Gmünd. Zu den einzelnen im Bericht der Polizeiinspektion ***, datiert mit 17.09.2015, E1/4590/2015, vorgebrachten Vorhaltungen gegenüber dem Beschwerdeführer wird nun im Einzelnen wie folgt festgehalten: Zu Punkt l) Das von der Polizei am 15.08.2015 vorgefundene Bärenfell war nicht zur Präparation vorgesehen, sondern wurden bei diesem seitens des Beschwerdeführers lediglich Näharbeiten (Unterfutter) durchgeführt (siehe auch Niederschrift vom 19.10.2015, Beilage /.B) Ob diese Tätigkeit unter das Gewerbe der Tierpräparation fällt, erscheint jedenfalls fraglich. Davon unabhängig ist festzuhalten, dass dieses Fell zum Zeitpunkt, als dieses durch die Polizei am 15.08.2015 gesichtet wurde, bereits fertiggestellt war, d.h., die Näharbeiten waren bereits abgeschlossen. Der Bescheid der BH Gmünd, GDWl-G-15392/001‚ mit der Androhung der Zwangsstrafe, wurde erst am 18.08.2015 erlassen, sohin nach der Sichtung durch die Polizei am 15.08.2015 und sohin erst nach den erfolgten Näharbeiten. Auch wurden nach dem 15.08.2015 respektive 18.08.2015 keinerlei weitere solche Näharbeiten durchgeführt. Eine Verletzung der Bescheidauflage des Bescheides vom 18.08.2015 kann sohin betreffend dieser Näharbeiten nicht erkannt werden. Zu Punkt 2) Zu den genannten Lichtbildern ist auszuführen, dass der auf den Lichtbildern ersichtliche Bisonschädel dem Beschwerdeführer selbst gehört und er diesen bei sich zuhause selbst aufhängen wird, es handelt sich sohin um sein Privateigentum und keine Auftragsarbeit. Die auf den Lichtbildern ebenfalls ersichtlichen Felle hingegen stammen von alten Aufträgen (so z.B. aus November 2014), welche der Beschwerdeführer bis dato aber nicht abschließen konnte, zumal diesem gegenständlich ja die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Hierzu wurde seitens des Beschwerdeführers bei seiner Rechtfertigung am 19.10.2015 bei der BH Gmünd auch das diesbezügliche Auftragsbuch vorgelegt (siehe Niederschrift vom 19.10.2015, Beilage /.A). Vielmehr belegen sohin eben diese von der Polizei gesichteten Felle, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bemüht ist, sich an die Auflagen der BH Gmünd zu halten, zumal der Beschwerdeführer ja gerade die offenen Aufträge mangels Gewerbeberechtigung eben nicht abschließt. Ein Verstoß gegen Auflagen des Bescheides vom 18.08.2015 kann sohin hieraus nicht erkannt werden. Zu Punkt 3) Zu dem bei Herrn G dokumentierten Rehhaupt ist festzuhalten, dass dieses, wie auch im Bericht vom 17.09.2015 ausdrücklich festgehalten, seitens des Beschwerdeführers lediglich gefärbt und nicht präpariert wurde (was auch von dem genannten Herrn G so angeführt wurde). Fraglich erscheint jedenfalls, ob dieses Färben nun überhaupt unter das Präparatoren-Gewerbe fällt oder nicht. Ungeachtet dessen ist aber auch festzuhalten, wie der Beschwerdeführer gegenüber der BH Gmünd am 19.10.2015 ebenso mitgeteilt hat, dass es sich bei diesem Färben lediglich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdient für einen langjährigen guten Bekannten ohne jeglicher Gegenleistung gehandelt hat (siehe Niederschrift vom 19.10.2015, Beilage /.B). Das von Herrn G übergeben tote Eichhörnchen, welches Herr G zuvor gefunden hat, wurde ebenso wenig vom Beschwerdeführer in Auftrag übernommen. Der Beschwerdeführer hat es lediglich eingefroren, um es allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eventuell für sich selbst zu präparieren (siehe Niederschrift vom 19.10.2015, Beilage /.B). Es besteht sohin auch hinsichtlich dieses Eichhörnchens keinerlei Erwerbsabsicht und kann ein Verstoß gegen Auflagen des Bescheides vom 18.08.2015 sohin nicht erkannt werden. Vor diesem Hintergrund stellt der Beschwerdeführer die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge 1. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben, in eventu 3. das Strafmaß von einer Woche herabsetzen.“ An die Beschwerde angeschlossen sind zwei Niederschriften der belangten Behörde in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst aussagte, dass er lediglich Näharbeiten an dem Bärenfell durchgeführt und dafür € 170,-- erhalten habe. Er habe das Unterfutter mit einer speziellen Maschine „Kirschnermaschine“ genäht. Das Rehhaupt habe er nur gefärbt. Er habe dafür einen Airbrusher mit Lack verwendet. Er habe das Fell zuerst mit Benzin gesäubert und danach die Augen, das Geweih usw. gefärbt. Der Herr G sei ein guter Bekannter und habe er dafür kein Entgelt bekommen. Ab und zu würde ihm dieser eine Jause bringen, dabei handle es sich jedoch nur um einen Freundschaftsdienst. Das Eichhörnchen hätte ihm Herr G gebracht, jedoch nicht gegen Auftrag. Wenn er das Gewerbe in Österreich nicht mehr bekomme, werde er es in Tschechien anmelden. Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, Zl. GDW1-G-15392/001 ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verfügte von 26.06.2009 bis 27.01.2015 über eine Gewerbeberechtigung als Präparator am Standort ***, ***. Seit 19.05.2014 ist der Beschwerdeführer in *** wohnhaft und übte dort sein Gewerbe weiter aus, ohne Gewerbeberechtigung. Anfang 2015 erfolgte eine Anzeige über die Standortverlegung des Gewerbes von ***, *** nach ***. Aufgrund des Erlöschens der Gewerbeberechtigung, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Standortverlegung dieser. Eine Anmeldung des Präparatorengewerbes an der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgte nicht. Nach Verfahrensanordnung vom 17.03.2015, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.08.2015 die sofortige Einstellung des Betriebes in der gewerblichen Betriebsanlage für die Ausübung des Präparatorengewerbes am Standort *** aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 26.08.2015 ist der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig, trotz behördlichen Verbotes das Gewerbe des Präparators in der gegenständlichen Betriebsanlage auszuüben. Auf der Lichtbilddokumentation ist hinter dem Haus in einer Blechwanne mit Gasflaschen ausgekochten Rinderschädel mit den Resten von Blut, Madenbefall, Fettgewebe, etc. zu sehen. Weiter zeigt ein anderes Bild in einem frei zugänglichen Raum im Erdgeschoß in Kübeln oder sonstigen Behältnissen gelagerte Tierfelle etc. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe im Ausmaß von einer
(1)Woche Haft angedroht, sollte er den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht sofort einstellen. Im Erhebungsbericht der Polizeiinspektion *** vom 17.09.2015 wird unter anderem berichtet, dass am 15.08.2015 ein Bärenfell vorgefunden wurde und weiter Folgendes mitgeteilt: „Am Sonntag, dem 13.09.2015, in der Zeit von 07.10 Uhr bis 07.25 Uhr konnte von Grlnsp K, der Geländewagen, ***, beim Hause SM, wahrgenommen werden. Es handelt sich dabei um den PKW des ho bekannten Jägers NG sen. aus ***. SM öffnete jedoch nicht und das Fahrzeug entfernte sich noch vor Eintreffen der Polizei. Am 14.09.2015, gegen 08.00 Uhr, konnte der PKW, ***, wiederum beim Hause SM wahrgenommen werden. Das Fahrzeug konnte anschließend von der Polizeistreife ***, Bezlnsp R und Grlnsp K, angehalten werden. Bei dem Lenker handelte es sich um NG sen., aus ***. Im Fahrzeuginneren befand sich das Haupt eines präparierten Rehbocks. Auf Befragen gab NG gegenüber den Beamten an, dass er das Haupt von SM abgeholt habe. Das Haupt sei jedoch von SM lediglich gefärbt und nicht präpariert worden. Er habe jedoch SM ein Eichhörnchen zur Präparation übergeben. Weiters teilte NG mit, dass SM ihm gegenüber angegeben habe, dass er für die Präparationsfirma „***“ in ***, näheres unbekannt, arbeite. Dass SM keine Gewerbeberechtigung habe, habe er nicht gewusst. Aufgrund der angeführten Erhebungen kann davon ausgegangen werden, dass SM weiterhin gegen den am 18.08.2015 erlassenen Bescheid, Zl. GDW1-G-15392/001, verstoßen wird.“ Mit Bescheid vom 23.09.2015, GDW1-G-15392/001, wurde die angedrohte Zwangstrafe verhängt. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gab die belangte Behörde am 4. August 2016 sowie am 30. August 2016 bekannt, dass es nach Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe mit Bescheid vom 23.09.2015, GDW1-G-15392/001, zu keiner Ausübung des Präparatorengewerbes an der gegenständlichen Betriebsanlage gekommen sei. Des weiteren wurde die Zwangsstrafe im Ausmaß von einer Woche auch noch nicht vollstreckt. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gab die belangte Behörde am 4. August 2016 sowie am 30. August 2016 bekannt, dass es nach Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe mit Bescheid vom 23.09.2015, , GDW1-G-15392/001, zu keiner Ausübung des Präparatorengewerbes an der gegenständlichen Betriebsanlage gekommen sei. Des weiteren wurde die Zwangsstrafe im Ausmaß von einer Woche auch noch nicht vollstreckt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Folgendes erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 360Abs. 1 Gew

O hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1, 2 oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Paragraph 360, Absatz eins, GewO hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. Eine Verwaltungsübertretung

§ 366Abs. 1 Z 1 Gew

O, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.Eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Mit Bescheid vom 18.08.2015, GDW1-G-15392/001, wurde die sofortige Einstellung des Präparatorengewerbes an der gegenständlichen Betriebsanlage angeordnet. Da sich der Beschwerdeführer aktenkundig nicht an diese Anordnung hielt, wurde von der belangten Behörde eine Zwangsstrafe im Ausmaß von einer Woche angedroht und in weiterer Folge verhängt.

§ 5

VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach furchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (vgl. VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet vergleiche VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953). Da es zumindest seit Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe mit Bescheid vom 23.09.2015, GDW1-G-15392/001, zu keiner Ausübung des Präparatorengewerbes an der gegenständlichen Betriebsanlage durch den Beschwerdeführer gekommen ist, ist der Wille der Behörde, die Einstellung dieses Gewerbes, erreicht. Sohin bedarf es der verhängten Zwangsstrafe und deren Vollstreckung nicht mehr. Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe war daher spruchgemäß zu beheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde beantragt. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur). Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche die oben dargestellte Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1171.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.