GVG Folge gegeben und der Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG Folge gegeben und der Bescheid behoben. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Erhebungsberichtes der Polizeiinspektion *** vom 17.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) die sofortige Einstellung der Ausübung des Gewerbes der Präparatoren und sofortiger Einstellung des Betriebes in der gewerblichen Betriebsanlage am Standort *** (im Folgenden: gegenständliche Betriebsanlage) angeordnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015, Zl. GDW1-G-15392/001, wurde dem Beschwerdeführer die sofortige Einstellung des Betriebes in der gegenständlichen Betriebsanlage für die Ausübung des Präparatorengewerbes aufgetragen. Begründet führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und an diesem Standort keinerlei Betriebsanlagengenehmigung bestehe. Trotz Verfahrensanordnung vom 17.03.2015 habe der Beschwerdeführer das Gewerbe der Präparatoren in der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeübt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2015 erfolgte die Androhung einer Zwangsstrafe im Ausmaß von einer Woche Haft, im Falle der nicht sofortigen Einstellung des Betriebes in der gegenständlichen Betriebsanlage für die Ausübung des Präparatorengewerbes. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2015, GDW1-G-15392/001, wurde über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe verhängt. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 18.08.2015, Zl. GDW1-G-15392/001, aufgefordert worden folgende bescheidmäßige Verpflichtung zu erfüllen: „Sofortige Einstellung des Betriebes in der gewerblichen Betriebsanlage für die Ausübung des Präparatorengewerbes am Standort ***“. Da der Beschwerdeführer diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt habe, werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über ihn verhängt: Haft von einer Woche. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 31.08.2015, GDW1-G-15392/001, wurde Ihnen eine Zwangsstrafe von einer
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
O hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung
1 Z 1, 2 oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Paragraph 360, Absatz eins, GewO hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. Eine Verwaltungsübertretung
O, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.Eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Mit Bescheid vom 18.08.2015, GDW1-G-15392/001, wurde die sofortige Einstellung des Präparatorengewerbes an der gegenständlichen Betriebsanlage angeordnet. Da sich der Beschwerdeführer aktenkundig nicht an diese Anordnung hielt, wurde von der belangten Behörde eine Zwangsstrafe im Ausmaß von einer Woche angedroht und in weiterer Folge verhängt.
VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach furchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet (vgl. VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953).Der Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen einer Partei zu brechen. Ist dieser Zweck erreicht, bevor die verhängte Haft vollstreckt oder der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden ist, so wäre es zweckwidrig, auf dem Vollzug der Haft oder der Entrichtung des Geldbetrages zu bestehen, weil hier jeder Moment eines Sühnezwecks oder Besserungszweckes ausscheidet vergleiche VwGH 19.06.2007, 2007/11/0025; VwGH 30.10.1953, 2275/51, VwSlg 3171 A/1953). Da es zumindest seit Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe mit Bescheid vom 23.09.2015, GDW1-G-15392/001, zu keiner Ausübung des Präparatorengewerbes an der gegenständlichen Betriebsanlage durch den Beschwerdeführer gekommen ist, ist der Wille der Behörde, die Einstellung dieses Gewerbes, erreicht. Sohin bedarf es der verhängten Zwangsstrafe und deren Vollstreckung nicht mehr. Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe war daher spruchgemäß zu beheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Des Weiteren wurde eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde beantragt. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. die oben dargestellte Judikatur). Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche die oben dargestellte Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1171.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.