Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 7§§ 5Art. 130§ 47§ 3§ 8§ 45§ 49Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-398/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
- November 2015 beantragte Herr Mag. MAB (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Nach Aufforderung der belangen Behörde an den Beschwerdeführer vom
- Dezember 2015, seinen Antrag entsprechend zu ergänzen, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Februar 2016 den von ihr festgestellten Sachverhalt mit: „Staatsbürgerschaft: Türkei Aufenthaltstitel: Aufenthaltsberechigung wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Wohnung vom Vater Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit den Eltern Einkommen: Selbstständig Vermögen: ? Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: derzeit nicht Krankenversicherung: vorhanden“ Die belangte Behörde führte hiezu aus, dass daraus hervorgehe, dass er nicht bereit sei, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung
§ 7NÖ Mindestsicherungsgesetz einzusetzen.
Sie räumte ihm die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; eine solche Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.Die belangte Behörde führte hiezu aus, dass daraus hervorgehe, dass er nicht bereit sei, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung
Paragraph 7, NÖ Mindestsicherungsgesetz einzusetzen. Sie räumte ihm die Möglichkeit ein, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; eine solche Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom 1. März 2016 wies die belangte Behörde sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
§§ 5
, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 17 und 20 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) sowie § 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) sowie §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes feststehe, dass er nicht bereit sei, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung
§ 7NÖ Mindestsicherungsgesetz einzusetzen.
Da weder Umstände vorliegen würden, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei, noch Umstände vorliegen würden, wonach von der Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft abgesehen werden könne, sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Dieser sei derzeit nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS gemeldet und sei daher davon auszugehen, dass er nicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft bereit sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er einer selbstständigen Tätigkeit nachgehe. Mangels Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft erfülle er ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht und sei der Antrag auf selbige daher abzuweisen gewesen. Mit Bescheid vom 1. März 2016 wies die belangte Behörde sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
Paragraphen 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 17 und 20 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) sowie Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) sowie Paragraphen eins, 2 und 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhaltes feststehe, dass er nicht bereit sei, seine Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung
Paragraph 7, NÖ Mindestsicherungsgesetz einzusetzen. Da weder Umstände vorliegen würden, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei, noch Umstände vorliegen würden, wonach von der Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft abgesehen werden könne, sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Dieser sei derzeit nicht bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS gemeldet und sei daher davon auszugehen, dass er nicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft bereit sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er einer selbstständigen Tätigkeit nachgehe. Mangels Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft erfülle er ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht und sei der Antrag auf selbige daher abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass aus dem Bescheid des AMS *** vom
- Dezember 2015 ersichtlich sei, dass sein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt worden sei, da er lediglich 195 arbeitslosenversicherungspflichtige Tage in Beschäftigung aufweise. Jedoch sei er letztes Jahr 6 Monate durchgehend als Selbstständiger angestellt gewesen, wobei diese Tage nicht gezählt worden seien. Weiters bestritt er, dass er beim AMS *** nicht gemeldet und zum Einsatz seiner Arbeitskraft nicht bereit sei, zumal er sich ab dem
- November 2015 beim AMS *** als arbeitssuchend gemeldet habe und sei er bis dato beim AMS *** gemeldet. Außerdem sei ihm von seiner AMS-Beraterin, Frau B, mitgeteilt worden, dass das AMS *** für ihn keinen Job suchen werde, sondern er auf sich selbst gestellt sei. Seit diesem Zeitpunkt suche er selbstständig Jobs und habe er vom AMS weder eine Betreuung noch Stellenangebote bekommen. Zudem habe er in diesem Zeitabschnitt eine Ausbildung (Bauleiter-Lehrgang) bei der BO begonnen, welche ihm € 3.250 gekostet habe und gebe es für ihn hiefür keine Förderung, weshalb er diesen Betrag von seinem Bruder ausleihen habe müssen. Der Grund für den Kursbesuch sei, dass er sich fachlich weiterbilden möchte. Des Weiteren hätten die kleinen Baufirmen in Österreich im Winter wenig Aufträge, weshalb diese in dieser Zeit das Ruhen ihres Gewerbes melden würden, und würden diese ihr Gewerbe erst wieder im Frühling aufnehmen. In diesem Zeitraum hätte er sowohl firmenmäßig als auch persönlich nur Ausgaben und keine Einnahmen und Einkommen. Seine wirtschaftliche Situation sei gerade sehr schlecht, da er schon 5 Monate kein Einkommen habe. Er könne die Firma nicht aktivieren, weil er momentan keine fixen Aufträge habe. Weiters behauptete er, dass er nicht krankenversichert sei. Seit er die Firma ruhend gemeldet habe, habe er keine Krankenversicherung mehr. Die Krankenversicherung koste bei der SVA über € 200,00; das könne er sich derzeit nicht leisten. Aktuell weise sein Girokonto ein Minus von € 3.590,40 auf. Er ersuchte sodann, den Bescheid nochmals zu überprüfen und ihm einen positiven Bescheid auszustellen, mit dem er seine Ausgaben und Bedürfnisse abdecken könne. Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den
- September 2016 unter Ladung der beim AMS *** für den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiterin als Zeugin zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen hatte, teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit E-Mail vom
- September 2016 mit, dass beim Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft des Beschwerdeführers ein Irrtum unterlaufen sei und sie diesen Vorwurf für die Zeit ab der Antragstellung (
- November 2015) nicht mehr aufrecht halte. Laut Versicherungsabfrage sei der Beschwerdeführer als Angestellter beim BB OG in ***, ***, versichert. Sie legte dar, dass noch erforderliche Ermittlungen (z.B. Höhe des Bausparguthabens, Einkommenserhebung) durchzuführen seien und regte an, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an sie zurückzuverweisen. Die anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 5Abs.
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfallsNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Asyl
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
§ 45
NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49NAG.
„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
§ 7Abs.
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers aus dem einzigen Grund der verweigerten Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft abgelehnt. Andere Gründe hat sie nicht herangezogen. Gleichzeitig hat die belangte Behörde im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem erkennenden Gericht mit E-Mail selbst mitgeteilt, dass ihr bei ihrer Bewertung des verfahrensgegenständlichen Antrages ein Irrtum unterlaufen ist und der von ihr herangezogene Versagungsgrund der fehlenden Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht zutrifft und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig ist. Gleichzeitig hat die belangte Behörde mit E-Mail vom
- September 2016 ebenfalls mitgeteilt, dass für die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Leistungen zu gewähren sind, weitere Ermittlungen durchzuführen sind. Somit steht fest, dass die belangte Behörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung des nicht zutreffenden verfahrensgegenständlichen Versagungsgrundes zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wird, und zum anderen, dass sie weitere Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch ergänzungsbedürftig ist, um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer die beantragten Leistungen zu gewähren sind. Insbesondere fehlen Ermittlungen hinsichtlich des Vermögens des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat bei ihrer Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages, wie bereits vorhin dargelegt, die Ermittlung wesentlicher Voraussetzungen insbesondere betreffend das Vermögen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden und hat auch die belangte Behörde in ihrem E-Mail an das Landesverwaltungsgericht selbst die Zurückverweisung dieser Angelegenheit an sie als rechtmäßig erachtet. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.398.001.2016