RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-544/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau GS, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20.04.2016, AZ. 605/2-038/2015, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.10.2015, AZ. 605/2-038-2015, betreffend Erteilung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014, teilweise stattgegeben wurde, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs der bestehenden Hütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs der bestehenden Hütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bescheid vom 22.10.2015, AZ. 605/2-038/2015, ordnete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz unter anderem gegenüber der Beschwerdeführerin GS als Miteigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der eben dort bestehenden Hütte samt Einfriedung (Umzäunung) innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides an.Mit Bescheid vom 22.10.2015, AZ. 605/2-038/2015, ordnete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz unter anderem gegenüber der Beschwerdeführerin GS als Miteigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der eben dort bestehenden Hütte samt Einfriedung (Umzäunung) innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides an. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aus, dass die Beschwerdeführerin, Herr RM, wohnhaft in ***, ***, und Herr OM, wohnhaft in ***, grundbücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks seien, welches im rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Naturschutzbehörde, habe im Zuge von Erhebungen festgestellt, dass auf diesem Grundstück eine Hütte errichtet worden sei und habe die Baubehörde um Mitteilung ersucht, ob für diese Hütte eine baubehördliche Bewilligung vorliege. Der Erhebung sei ebenfalls zu entnehmen, dass das Grundstück eingezäunt sei. Tatsächlich würden sich in den Bauakten aber keine Hinweise finden, dass die Hütte oder die Umzäunung einen baubehördlichen Konsens aufweisen würden. Davon sei unter anderem auch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.09.2015 informiert worden. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am Bauamt habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben, aus der hervorgehe, dass die Ausführung der Bauwerke durch den Vorbesitzer, nämlich den vorverstorbenen Vater der drei Grundstückseigentümer, durchgeführt worden sei und keine Unterlagen evident seien, die den baubehördlichen Konsens beweisen würden. Da für die gegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege, sei von der Baubehörde I. Instanz spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da für die gegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege, sei von der Baubehörde römisch eins. Instanz spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit als „Einspruch“ bezeichnetem Schreiben vom 01.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung, welche sie zusammenfassend damit begründete, dass ihre Eltern RM und MM vor ca. 45 Jahren die nasse Wiese bzw. Acker von Herrn U aus *** erworben und mit viel Liebe und Fleiß das Grundstück in ein kleines Paradies umgestaltet hätten. Ihr Vater habe damals auch eine alte Badehütte (Umkleidekabine) erworben, die er ebenso vor ca. 45 Jahren auf Naturboden, ohne Fundament, in den Garten gestellt habe und die eine Größe von 3 x 3,70 m aufweise. Ihr Vater sei damals im Beisein ihres Bruders RM zuvor sehr wohl auf der Stadtgemeinde bei Herrn KSch gewesen, der ihm die mündliche Erlaubnis gegeben habe, die Hütte aufstellen zu dürfen. Dies könne ihr Bruder auch bestätigen. Im Jahre 2001 hätten die drei Kinder den Garten von ihren innerhalb von 3 Monaten verstorbenen Eltern geerbt, weshalb sie nicht wisse, ob es eine Baubewilligung gäbe. Der Garten werde mit voller Liebe gepflegt und gehegt, da es ja das einzige Andenken an ihre Eltern sei. Es sei auch ein schöner Spazierweg und jeder, der vorbeikomme, sei entzückt von diesem „Platzerl“. Deshalb wünsche sich die Beschwerdeführerin, dass der Garten erhalten werden könne. Im Rahmen des Schreibens vom 30.03.2016 an die Beschwerdeführerin gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** dieser die Möglichkeit, unter Hinweis darauf Stellung zu nehmen, dass sich auch aus der NÖ Bauordnung 1883 und aus der NÖ Bauordnung 1969 ergäbe, dass eine Hütte im besagten Ausmaß ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dargestellt habe und für die Erteilung der Baubewilligung schon immer der Bürgermeister zuständig gewesen wäre, der zu diesem Zweck eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen gehabt hätte. Für eine derartige Erteilung der Baubewilligung würden aber keine Hinweise bestehen. Lediglich betreffend die Einfriedung (Umzäunung) habe die Beschwerdeführerin mittlerweile durch Einbringung einer Bauanzeige nachträglich den baubehördlichen Konsens erwirken können. Mit Schreiben vom 12.04.2016 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Inhalt ihrer Berufung. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der vor ca. 45 Jahren angelegte Garten der Züchtung von landwirtschaftlichen Produkten für den Eigenbedarf diene. Für die Pflege und Bewirtschaftung der Fläche sei daher die verfahrensgegenständliche Holzhütte im Ausmaß von ca. 3 m x 3,70 m errichtet worden, welche zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Gartengeräten diene. Von dieser Holzhütte gehe keine Brandgefahr aus. Der ständige Transport der Gartengeräte wäre zu aufwendig und zu mühsam. Die Hütte stehe jetzt schon seit ca. 45 Jahren und habe diese bislang niemanden gestört, außer einer (der Baubehörde namentlich bekannten) Person. Auch im Rahmen der Errichtung der Fischteichanlage auf dem Nachbargrundstück hätte eine Vielzahl von behördlichen Personen die Hütte sehr wohl gesehen und habe es trotzdem keine Beanstandung gegeben. Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 20.04.2016, AZ. 605/2-038/2015, wurde dieser Berufung teilweise dahingehend stattgegeben, dass der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch lediglich der bestehenden Hütte auf der Liegenschaft in *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt werde. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass für die in der Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ bestehende Hütte im Bauaktenstand der Stadtgemeinde *** kein Hinweis auf den baubehördlichen Konsens gegeben sei bzw. auch keine entsprechenden Unterlagen durch die Liegenschaftseigentümer beigebracht werden hätte können. Ebensowenig würden Beweise bestehen, die eine mündlich erteilte Erlaubnis durch den damaligen Sachbearbeiter belegen würden. Im Übrigen sei für die Erteilung einer Baubewilligung schon immer der Bürgermeister zuständig gewesen, der darüber hinaus Bescheide jedenfalls schriftlich auszufertigen habe. Die im Vorbringen der Beschwerdeführerin angeführte Erlaubnis wäre daher auch von einem unzuständigen Organ und zudem auch nur mündlich erteilt worden. Der Abbruchauftrag hinsichtlich der Hütte sei daher aufrecht zu halten. Für die im baupolizeilichen Bescheid enthaltene Einfriedung (Umzäunung) sei jedoch nachträglich im Wege einer Bauanzeige der baubehördliche Konsens erwirkt worden, wodurch der dahingehende Abbruchauftrag aufzuheben gewesen wäre. Im Übrigen sei auch bislang ein Antrag auf Baubewilligung betreffend die Hütte bis dato nicht eingebracht worden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer sowohl bei der Stadtgemeinde *** als auch direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Beschwerde vom 18.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar die Abänderung dieses Berufungsbescheides dahingehend, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ersatzlos aufgehoben werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass auf dem Grundstück, das im Grünland liege, seit ca. 45 Jahren ein Garten angelegt sei, der für die Züchtung von landwirtschaftlichen Produkten für den Eigenbedarf verwendet werde. Für die Pflege und Bewirtschaftung der Fläche sei daher eine Holzhütte im Ausmaß von ca. 3 x 3,70 m errichtet worden, welche zur Aufbewahrung von Schaufeln, Rechen, Schiebetruhe, Leiter, Sense und sonstigen Gartengeräten diene und wäre der ständige Transport der Gartengeräte auch zu aufwendig und zu mühsam. Von dieser Holzhütte bestehe keine Brandgefahr, da hier eben lediglich Werkzeug gelagert werde. Diese Hütte stehe jetzt seit ca. 45 Jahren im Garten und sei seitens der Gemeinde als auch durch sämtliche Anrainer bis zum Zeitpunkt der Anzeige ohne jegliche Beanstandung im Bestand. Durch die vorliegende Holzhütte würden auch keine umweltgefährdenden Beeinträchtigungen hervorgerufen, da keine Oberflächenwässer verunreinigt werden und selbige auf Eigengrund versickern würden. Die Beschwerdeführerin weise nochmals darauf hin, dass zur Bewirtschaftung des Gartens für die Produkte des Eigenbedarfs diese Werkzeughütte erforderlich sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 13.06.2016 übermittelte die Stadtgemeinde *** den Bauakt zur AZ. 605/2-038/2015 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 16.06.2016, dies mit der Mitteilung, dass in der Sitzung des Stadtrates vom 20.04.2016 auch der Beschluss gefasst worden sei, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diese von der Stadtgemeinde *** übermittelten Bauakt zur Zl. 605/2-038/2015 und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Feststellungen: Das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, steht seit dem Jahre 2001 jeweils im Dritteleigentum der Beschwerdeführerin GS und ihrer Brüder RM und OM, welche ihrerseits dieses Grundstück von deren Eltern geerbt haben. Das Grundstück weist die Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ aus. Nachdem die Eltern der Beschwerdeführerin ihrerseits dieses Grundstück vor etwa 45 Jahren erworben hatten, wurde dieses von ihnen saniert, und erwarben diese eine Holzhütte im Ausmaß von ca. 3 x 3,70 m, welche sie auf diesem Grundstück ohne Errichtung eines Fundamentes und ohne Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung oder Erstattung einer Bauanzeige aufstellten. Die Hütte wird bis heute primär als Lagerraum für diverses Werkzeug und Gartengeräte, welche bei der Pflege und Bewirtschaftung dieses Grundstücks benötigt werden, verwendet. Von der Beschwerdeführerin wird das Grundstück auch zum Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf verwendet und unter anderem auch dafür das in dieser Hütte verwahrte Werkzeug benötigt. Für dieses Gebäude liegen bis heute keine Baubewilligung, welche auch bislang von der Beschwerdeführerin, ihren Miteigentümern oder ihren Rechtsvorgängern nicht beantragt wurde, oder eine Bauanzeige vor.
- Beweiswürdigung: Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt bzw. aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt. Im Konkreten ergeben sich die Eigentumsverhältnisse und der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs unter anderem durch die Beschwerdeführerin aus dem offenen Grundbuch. Die Beschwerdeführerin bringt zudem selbst entsprechend den Ausführungen der Baubehörden vor, dass dieses Grundstück die Flächenwidmung „Grünland – Land-und Forstwirtschaft“ aufweist und auch seit jeher aufgewiesen hat. Unstrittig ist des Weiteren und wird dies auch durch die im Akt der Verwaltungsbehörde ersichtlichen Fotos und Luftbildaufnahmen dokumentiert, dass auf diesem Grundstück das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet ist, das glaubhaft die von der Beschwerdeführerin angegebenen Dimensionen aufweist. Der Zeitpunkt und die Umstände der Errichtung dieser Hütte wurden von der Beschwerdeführerin glaubwürdig im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben, sodass das diesbezügliche Vorbringen den Feststellungen zu Grunde zu legen war. Ebenso glaubwürdig wurde von der Beschwerdeführerin darauf verwiesen, zu welchen Zwecken diese Hütte verwendet wird, was in der gegebenen Situation auch lebensnah erscheint. Es ist auch lebensnah und gibt es keine Gründe daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Grundstück unter anderem Obst und Gemüse für den Eigenbedarf anbaut und die dafür erforderlichen Geräte ebenso in der gegenständlichen Hütte lagert. Unbestritten blieb von der Beschwerdeführerin im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde, dass bislang nicht die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung dieser Hütte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beantragt wurde, demnach auch keine baubehördliche Bewilligung hiefür vorliegt. Auch eine (nachträgliche) Bauanzeige wurde von der Beschwerdeführerin und ihren Miteigentümern unbestritten lediglich für die auf dem Grundstück befindliche Einfriedung erstattet.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „Dieses Gesetz tritt am
- Februar 2015 in Kraft.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014: „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 14 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden, (…)“ § 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 7 und 15 NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…) 4.Ziffer 4 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…) 15.Ziffer 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird; (…)“ § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.“Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit 01.02.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996). Unabhängig davon, wann die gegenständliche Hütte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet wurde, ist somit gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist.Mit 01.02.2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996). Unabhängig davon, wann die gegenständliche Hütte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet wurde, ist somit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für die verfahrensgegenständliche Hütte keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 NÖ BO 2014 (bzw. des § 35 NÖ BauO 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, NÖ BO 2014 (bzw. des Paragraph 35, NÖ BauO 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung besteht.Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des , Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung besteht. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen ist, ob die verfahrensgegenständliche Gerätehütte überhaupt errichtet werden hätte dürfen, ob sie dem Flächenwidmungsplan entspricht und ob – entsprechend der Ausführungen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der unbestrittenen und festgestellten Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ – etwa im Hinblick auf deren Notwendigkeit mit § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) in Einklang zu bringen ist. Zu welchen Zwecken demnach die gegenständliche Hütte von der Beschwerdeführerin genutzt wird und ob und inwieweit eine Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks etwa deshalb besteht, weil die Beschwerdeführerin eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die planvoll, nachhaltig und auf Erwerb ausgerichtet betrieben wird, ist gegenständlich nicht von Relevanz, sondern kann nur die Frage eines allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen ist, ob die verfahrensgegenständliche Gerätehütte überhaupt errichtet werden hätte dürfen, ob sie dem Flächenwidmungsplan entspricht und ob – entsprechend der Ausführungen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der unbestrittenen und festgestellten Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ – etwa im Hinblick auf deren Notwendigkeit mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) in Einklang zu bringen ist. Zu welchen Zwecken demnach die gegenständliche Hütte von der Beschwerdeführerin genutzt wird und ob und inwieweit eine Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks etwa deshalb besteht, weil die Beschwerdeführerin eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die planvoll, nachhaltig und auf Erwerb ausgerichtet betrieben wird, ist gegenständlich nicht von Relevanz, sondern kann nur die Frage eines allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein. Sehr wohl entscheidungsrelevant ist jedoch eben, ob hinsichtlich der gegenständlichen Hütte nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht bestanden hat. Diesbezüglich entscheidungsrelevant brachte die Beschwerdeführerin vor, dass einerseits die Holzhütte von einer Größe von 3 x 3,70 m kein Fundament aufweise und von dieser keine Gefahren wie Brandgefahr oder Oberflächenwässerverunreinigung ausgehe und dass andererseits die Hütte schon seit 45 Jahren im Garten aufgestellt sei, diesbezügliches es bislang keine Beanstandungen gegeben habe und vor der Errichtung eine mündliche Zusage seitens eines Mitarbeiters des damaligen Bauaktes erteilt worden wäre. Die gegenständliche Hütte stellt unstrittig ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und mindestens zwei Wänden dar, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, insbesondere Sachen zu schützen. Definitionsgemäß erfüllt somit die gegenständliche Hütte die Voraussetzungen eines „Gebäudes“ gemäß § 4 Z 15 NÖ BO
- Nun besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des § 14 Z 1 NÖ BauO 1996, des § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ
- Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich.Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO
- Nun besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996, des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für NÖ
- Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich. Festzuhalten gilt im Übrigen, dass auch trotz des Umstandes, dass die gegenständliche Hütte kein Fundament aufweist, zur Herstellung einer solchen Hütte zweifellos wesentliche bautechnische Kenntnisse insbesondere hinsichtlich der Statik bestehen müssen, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034, VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043). Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist zudem festzuhalten, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (VwGH 17.10.1978, VwSlg. 9.657/A) bzw. wenn direkt das Gebäude durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden bildet (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall die Meinung vertreten, dass für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse gegeben sein muss (VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0006). Es ist somit auch vom Vorliegen eines Bauwerks im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 auszugehen und stellt dessen Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Errichtung vor etwa 45 Jahren dar. Es ist somit auch vom Vorliegen eines Bauwerks im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 auszugehen und stellt dessen Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Errichtung vor etwa 45 Jahren dar. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer mündlich erteilten Auskunft eines ehemaligen Mitarbeiters des Bauamtes der Stadtgemeinde *** betrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen sowohl nach der NÖ BO 2014 (§ 23 Abs. 1) als auch nach den bisher in Geltung stehenden Bauordnungen (§ 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883) Baubewilligungen zwingend schriftlich (mit Bescheid) zu erfolgen haben bzw. hatten und im Übrigen ebenso seit jeher zur Erteilung der Baubewilligungen in erster Instanz der Bürgermeister zuständig ist. Eine mündlich erteilte Auskunft eines Mitarbeiters des Bauamtes kann somit keinesfalls eine Baubewilligung ersetzen bzw. als Baubewilligung angesehen werden. Eine allfällig unrichtig erteilte Auskunft kann umso weniger einen konsensmäßigen Zustand bewirken. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht somit ebenso ins Leere.Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer mündlich erteilten Auskunft eines ehemaligen Mitarbeiters des Bauamtes der Stadtgemeinde *** betrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen sowohl nach der NÖ BO 2014 (Paragraph 23, Absatz eins,) als auch nach den bisher in Geltung stehenden Bauordnungen (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und Paragraph 26, der Bauordnung für NÖ 1883) Baubewilligungen zwingend schriftlich (mit Bescheid) zu erfolgen haben bzw. hatten und im Übrigen ebenso seit jeher zur Erteilung der Baubewilligungen in erster Instanz der Bürgermeister zuständig ist. Eine mündlich erteilte Auskunft eines Mitarbeiters des Bauamtes kann somit keinesfalls eine Baubewilligung ersetzen bzw. als Baubewilligung angesehen werden. Eine allfällig unrichtig erteilte Auskunft kann umso weniger einen konsensmäßigen Zustand bewirken. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht somit ebenso ins Leere. Nicht zuletzt kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend berufen, dass bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835), zumal diese nur bei solchen Altbauten anwendbar ist, für die abgesehen von anderen Voraussetzungen keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine solche Vermutung nur dann zulässt, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. auch VwGH 18.09.2000, 2000/17/0052). Von einer derartigen Fallkonstellation kann gegenständlich keine Rede sein und wird derartiges von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.Nicht zuletzt kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend berufen, dass bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835), zumal diese nur bei solchen Altbauten anwendbar ist, für die abgesehen von anderen Voraussetzungen keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine solche Vermutung nur dann zulässt, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche auch VwGH 18.09.2000, 2000/17/0052). Von einer derartigen Fallkonstellation kann gegenständlich keine Rede sein und wird derartiges von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Soweit schließlich die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass unter anderem auch die Gemeinde schon seit vielen Jahren in Kenntnis des Bestehens des gegenständlichen Gebäudes sei, aber bislang keinen Bauauftrag erteilt habe, womit offensichtlich die Beschwerdeführerin auf einen „Verzicht“ auf die Erlassung eines solchen Bauauftrages abzielt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH 28.10.2005, 2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Soweit schließlich die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass unter anderem auch die Gemeinde schon seit vielen Jahren in Kenntnis des Bestehens des gegenständlichen Gebäudes sei, aber bislang keinen Bauauftrag erteilt habe, womit offensichtlich die Beschwerdeführerin auf einen „Verzicht“ auf die Erlassung eines solchen Bauauftrages abzielt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist vergleiche VwGH , 28.10.2005, 2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Insgesamt konnte somit der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr der damit angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, dies allerdings gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter gleichzeitiger neuerlichen Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier konkret festgesetzte Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruches des Gebäudes nachzukommen.Insgesamt konnte somit der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr der damit angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, dies allerdings gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter gleichzeitiger neuerlichen Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier konkret festgesetzte Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruches des Gebäudes nachzukommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.544.001.2016