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{'item': 'LVwG-AV-721/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 59§ 35Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-721/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Räumung wird neu festgelegt

§ 59Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 35 Absatz 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) bis 20. November 2016.Die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Räumung wird neu festgelegt

Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) bis

  1. November
  2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat die Agrargemeinschaft N, ***, ***, ***,

§ 35Absatz 2 NÖ NSch

G 2000 verpflichtet, den mit Erdaushubmaterial verfüllten Hohlweg westlich des markierten Wanderweges auf einer Länge von ca. 60 bis 70 m (von knapp unterhalb der hier vorhandenen Schwarzkiefern bis unterhalb einer die Hutweide querenden Stromleitung) außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde ***, im Landschaftsschutzgebiet „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, entsprechend dem Verhandlungsergebnis vom 30.03.2015 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides gänzlich bis zum natürlich gewachsenen Boden zu räumen sowie das Erdaushubmaterial nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und damit den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden ebenfalls innerhalb der genannten Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen.Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat die Agrargemeinschaft N, ***, ***, ***,

Paragraph 35, Absatz 2 NÖ NSchG 2000 verpflichtet, den mit Erdaushubmaterial verfüllten Hohlweg westlich des markierten Wanderweges auf einer Länge von ca. 60 bis 70 m (von knapp unterhalb der hier vorhandenen Schwarzkiefern bis unterhalb einer die Hutweide querenden Stromleitung) außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde ***, im Landschaftsschutzgebiet „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, entsprechend dem Verhandlungsergebnis vom 30.03.2015 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides gänzlich bis zum natürlich gewachsenen Boden zu räumen sowie das Erdaushubmaterial nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und damit den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden ebenfalls innerhalb der genannten Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen. Die Verhandlungsschrift vom 30.03.2015 wurde zum wesentlichen Spruchbestandteil erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass nach Ansicht des Obmannes der Agrargemeinschaft kein Hohlweg sondern ein Spitzgraben verfüllt worden sei. Die Amtssachverständige beziehe sich auf Vereinbarungen unter den Naturschutzsachverständigen Niederösterreichs, wonach ab einer Tiefe des Einschnittes von 1 m von einem Hohlweg gesprochen werden könne. In der Stellungnahme des Obmannes vom 04.05.2016 sei mitgeteilt worden, dass die Tiefe des Grabens 0,5 bis maximal 1 m gewesen sei und damit keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass ansonsten der vorhandene Baum- und Strauchbewuchs abgestorben wäre. Die Beiziehung eines forsttechnischen Amtssachverständigen werde beantragt. Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, da insbesondere keine Feststellungen hinsichtlich der Tiefe des Grabens getroffen worden seien. Auch hätte es keine Auseinandersetzung hinsichtlich des Vorbringens betreffend ein Absterben der Baum- und Strauchkultur gegeben. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben von 100 m³ Material auf einer Länge von 60 bis 70 m hätte erfolgen müssen, da dies technisch nicht in Einklang gebracht werden könne. Es fehle auch im Bescheidspruch ein Hinweis, bis in welche Tiefe auf der genannten Länge der Graben geräumt werden müsse. Der Bescheid sei in dieser Formulierung nicht vollstreckbar. Die Behörde hätte die angebotenen Beweismittel nicht eingeholt und den Bescheidspruch undeutlich formuliert und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Das Gutachten der Amtssachverständigen sei keineswegs schlüssig und nachvollziehbar, es fehle jeglicher Beweis über die Feststellung der tatsächlichen Tiefe und Länge. Die Behörde gehe daher von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, ein Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz sei nicht gegeben. Die Anschüttung erstrecke sich weder über mehr als 1.000 m² noch erfolge eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als 1 m und auch liege kein Hohlweg vor.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass nach Ansicht des Obmannes der Agrargemeinschaft kein Hohlweg sondern ein Spitzgraben verfüllt worden sei. Die Amtssachverständige beziehe sich auf Vereinbarungen unter den Naturschutzsachverständigen Niederösterreichs, wonach ab einer Tiefe des Einschnittes von 1 m von einem Hohlweg gesprochen werden könne. In der Stellungnahme des Obmannes vom 04.05.2016 sei mitgeteilt worden, dass die Tiefe des Grabens 0,5 bis maximal 1 m gewesen sei und damit keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass ansonsten der vorhandene Baum- und Strauchbewuchs abgestorben wäre. Die Beiziehung eines forsttechnischen Amtssachverständigen werde beantragt. Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, da insbesondere keine Feststellungen hinsichtlich der Tiefe des Grabens getroffen worden seien. Auch hätte es keine Auseinandersetzung hinsichtlich des Vorbringens betreffend ein Absterben der Baum- und Strauchkultur gegeben. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben von 100 m³ Material auf einer Länge von 60 bis 70 m hätte erfolgen müssen, da dies technisch nicht in Einklang gebracht werden könne. Es fehle auch im Bescheidspruch ein Hinweis, bis in welche Tiefe auf der genannten Länge der Graben geräumt werden müsse. Der Bescheid sei in dieser Formulierung nicht vollstreckbar. Die Behörde hätte die angebotenen Beweismittel nicht eingeholt und den Bescheidspruch undeutlich formuliert und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Das Gutachten der Amtssachverständigen sei keineswegs schlüssig und nachvollziehbar, es fehle jeglicher Beweis über die Feststellung der tatsächlichen Tiefe und Länge. Die Behörde gehe daher von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, ein Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Naturschutzgesetz sei nicht gegeben. Die Anschüttung erstrecke sich weder über mehr als 1.000 m² noch erfolge eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als 1 m und auch liege kein Hohlweg vor. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde *** im Landschaftsschutzgebiet „***“ ein Hohlweg, der mit Erdaushubmaterial auf einer Länge von 60 bis 70 m verfüllt ist. Der Hohlweg befindet sich westlich des markierten Wanderweges, von knapp unterhalb vorhandener Schwarzkiefern bis unterhalb einer Stromleitung. Diese Feststellungen basieren auf der vorhandenen Aktenlage, insbesondere dem Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, abgegeben in der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Baden am 30.03.2015 nach Durchführung eines Lokalaugenscheines. Das Gutachten ist von einer langjährig mit naturschutzfachlichen Fragen betrauten Amtssachverständigen abgegeben, es ist logisch aufgebaut und nachvollziehbar. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind bloße Behauptungen, welche nicht geeignet sind, die fachlichen Ausführungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Naturschutzgesetz lautet: „Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 4. Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;“ § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz: „Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“„Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.“ § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2016 wird der Beschwerdeführerin aufgetragen, einen verfüllten Hohlweg zu räumen und einen Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen. Die naturschutzfachliche Amtssachverständige ist bereits nach durchgeführtem Lokalaugenschein am 30.03.2015 bei Erstattung ihres Gutachtens vom Vorliegen eines Hohlweges ausgegangen. Die örtliche Lage dieses Weges wird von ihr exakt umschrieben, nämlich mit westlich eines markierten Wanderweges von einigen Schwarzkiefern bis zu einer querenden Stromleitung. Die Lage des Hohlweges ist auch in den Katasterplanauszug, welcher als Beilage der Verhandlungsschrift vom 30.03.2015 angeschlossen ist, eingezeichnet. In der ergänzenden Stellungnahme vom 05.04.2016 hat die naturschutzfachliche Amtssachverständige fachlich ausgeführt, dass an den tiefsten Stellen ein Einschnitt bis ca. 2 m unter das angrenzende Niveau vorhanden war. Weiters wird begründend für das Vorliegen eines Hohlweges in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass auch tatsächlich Wanderer den Weg benutzten. Auch in der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Baden am 30.03.2015 wird von der Amtssachverständigen auf die Nutzung des Weges mit Fuhrwerken und Vieh hingewiesen. Mit dem Beschwerdevorbringen kann diese fachliche Feststellung des Vorliegens eines Hohlweges nicht in Zweifel gebracht werden. Die bloße Meinung des Obmannes der Beschwerdeführerin, es liege ein Spitzgraben vor, ist durch nichts untermauert. Die Begründung, dass bei einer Zuschüttung bis in eine Tiefe von 2 m Baum- und Strauchwuchs abgestorben wäre, kann nicht helfen. Es widerspricht nämlich dem Vorliegen eines Hohlweges, wenn sich an der Stelle dieses Weges Bäume oder Sträucher befinden würden. Die Einschätzung der Amtssachverständigen für Naturschutz, dass ein Hohlweg vorliegt, wird als richtig erachtet, da diese über die nötige Fachkompetenz auf dem Gebiete des Naturschutzes verfügt. Die Beschwerdeführerin hätte es hingegen in der Hand gehabt, durch Einholung eines Gegengutachtens die fachlichen Ausführungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu entkräften. Zum Vorbringen hinsichtlich der Baum- und Strauchkultur wird angemerkt, dass eine derartige, allenfalls an den Böschungen des Hohlweges befindliche durch geringfügige Einschüttung nicht dem Absterben Preis gegeben werden würde. Auch ist festzuhalten, dass die Amtssachverständige nur an einzelnen Stellen des Hohlweges von einer Tiefe bis zu 2 m ausgeht und auf Grund dieses Umstandes, sowie des Umstandes der früheren Nutzung als Weg zum fachlichen Ergebnis des Vorliegens eines Hohlweges kommt. Die in der Beschwerde aufgezeigte Divergenz hinsichtlich der Kubatur (100 m³) und der Länge (60 bis 70 m) muss nicht weiter erörtert werden, da spruchgemäß keine Kubatur festgelegt wurde und daher auch die in der Beschwerde aufgezeigte Widersprüchlichkeit im normativen Teil des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist. Es ist auch für einen Fachmann klar erkennbar, dass der gegenständliche Hohlweg in einem bestimmten Bereich, nämlich knapp unterhalb der vorhandenen Schwarzkiefern bis unterhalb einer die Hutweide querenden Stromleitung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu räumen ist. Die Räumung bis zum natürlich gewachsenen Boden ist weiters eine präzise Vorgabe hinsichtlich der jeweils durchzuführenden Abgrabungstiefe. Auch die Länge ist mit 60 bis 70 m ausreichend konkret angegeben. Von einer mangelnden Vollstreckbarkeit des Bescheides kann daher nicht die Rede sein. Ein bescheidmäßiger Auftrag ist dann ausreichend konkret formuliert, wenn eine fachkundige Person klar erkennen kann, welche Maßnahmen zu setzen sind. Eine Räumung eines Hohlweges auf einer Länge von 60 bis 70 m bis zum gewachsenen Boden entspricht diesen Vorgaben. Da vom Vorliegen eines Hohlweges auszugehen ist, ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ NSchG 2000 (Hohlweg) erfüllt. Mangels Vorliegens einer entsprechenden Bewilligung war der Auftrag daher zu Recht ergangen.Da vom Vorliegen eines Hohlweges auszugehen ist, ist der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000 (Hohlweg) erfüllt. Mangels Vorliegens einer entsprechenden Bewilligung war der Auftrag daher zu Recht ergangen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da nach der Aktenlage eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine abweichende Beweiswürdigung vorgenommen hat. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Es wird im Einzelfall eine rechtliche Beurteilung, auf fachlichen Aussagen basierend, vorgenommen und dabei nicht von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.721.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.