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{'item': 'LVwG-AV-738/001-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 3§ 24§ 17§ 8§ 34§ 13§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-738/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) i.V.m. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung vom 05.07.2016 abgelehnt und ihm gleichzeitig diese für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung ausgeschlossen. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Behörde habe mit Bescheid vom 18. Jänner 2016 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, u. B auf die Dauer von 6 Monaten entzogen, dies aufgrund eines in der Tschechischen Republik gesetzten Alkoholdeliktes. Nach Ablauf der Entzugsfrist stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung, woraufhin allerdings mit Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde vom 05.07.2016 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die angeführten Klassen nicht geeignet sei, sowie er nachdem ihm dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht worden sei, von der ihm gebotenen Gelegenheit dazu eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Behörde müsse aber Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung derselben

§ 3Abs.

1 Z 2 bis 4 FSG nicht mehr gegeben seien, diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entziehen.Nach Ablauf der Entzugsfrist stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung, woraufhin allerdings mit Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde vom 05.07.2016 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die angeführten Klassen nicht geeignet sei, sowie er nachdem ihm dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht worden sei, von der ihm gebotenen Gelegenheit dazu eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Behörde müsse aber Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung derselben

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG nicht mehr gegeben seien, diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entziehen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung sei die Dauer der Entziehung aufgrund des

§ 24Abs.

4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung sei die Dauer der Entziehung aufgrund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Die gesundheitlichen Mängel des Beschwerdeführers seien aus dem schlüssigen und in sich begründeten Gutachten des Amtsarztes abzuleiten, weshalb der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung abzuweisen und eine neuerliche Entziehung anzuordnen war. Aus der im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung erörterten Verfahrensakte ergibt sich zunächst, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. Jänner 2016 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und B bis einschließlich
  2. Juni 2016, auf die Dauer von sechs Monaten entzogen und gleichzeitig angeordnet wurde, dass er sich innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe, sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ebenso beizubringen, wie eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Die eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17

FSG-GV gelangt betreffend der Eignung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (AM, A1, A2 und B) derzeit „bedingt geeignet“ ist. Angemerkt wird, dass unter der Voraussetzung von aktuellen, unauffälligen alkoholrelevanten Laborwerten aus verkehrspsychologischer Sicht die Wiedererteilung der Lenkberechtigung befürwortet werden kann, sowie als weitere Empfehlung nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung ausgesprochen wird, die relevanten Leberfunktionsparameter über einen angemessenen Zeitraum von 12 Monaten ärztlich zu kontrollieren, wodurch der Proband an die erforderliche Alkoholselbstkontrolle erinnert werden solle. Eine Bestätigung über die positive Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgelegt, sowie er einen Laborbefund, datiert mit 6.6.2016 hinsichtlich seiner Blutwerte vorlegte. Soweit diesbezüglich der vorgelegten Verwaltungsakte zu entnehmen ist, wurde diese Untersuchung seitens der belangten Behörde unter anderem aufgrund der Anmerkung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme veranlasst.Die eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme

Paragraph 17, FSG-GV gelangt betreffend der Eignung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass dieser aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 (AM, A1, A2 und B) derzeit „bedingt geeignet“ ist. Angemerkt wird, dass unter der Voraussetzung von aktuellen, unauffälligen alkoholrelevanten Laborwerten aus verkehrspsychologischer Sicht die Wiedererteilung der Lenkberechtigung befürwortet werden kann, sowie als weitere Empfehlung nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung ausgesprochen wird, die relevanten Leberfunktionsparameter über einen angemessenen Zeitraum von 12 Monaten ärztlich zu kontrollieren, wodurch der Proband an die erforderliche Alkoholselbstkontrolle erinnert werden solle. Eine Bestätigung über die positive Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgelegt, sowie er einen Laborbefund, datiert mit 6.6.2016 hinsichtlich seiner Blutwerte vorlegte. Soweit diesbezüglich der vorgelegten Verwaltungsakte zu entnehmen ist, wurde diese Untersuchung seitens der belangten Behörde unter anderem aufgrund der Anmerkung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme veranlasst. Ausgehend vom vorgelegten chemischen Befund CDT mit Wert 2.1, Referenzbereich kleiner als 1.3 und Graubereich 1.3 bis 1.6 % wurde der Beschwerdeführer wie seinem Rechtsmittel zu entnehmen, aus der vorgelegten Akte allerdings nicht nachvollziehbar, aufgefordert einen neuerlichen Laborbefund vorzulegen, welcher diesbezüglich betreffend der am 20.06.2016 abgenommenen Probe zu einem Befund des CDT-Wertes von 1.6, sohin gelegen im vorher angeführten Graubereich führte. In der Folge gelangte der Amtsarzt in seinem nach § 8 Führerscheingesetz erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der oben angeführten Gruppen nicht geeignet ist, dies mit der Begründung auf den vorliegenden Führerscheinentzug für 6 Monate wegen 1,83 Promille Blutalkoholkonzentration beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, sowie der CDT-Werte vom

  1. und
  2. Juni 2016, dies unter Hinweis, dass der Beschwerdeführer etwa eine Woche vor der zweiten Laboruntersuchung am 20.06.2016 laut seinen eigenen Angaben auf Alkohol abstinent gewesen sei. Woraus er ableite, dass aus amtsärztlicher Sicht offensichtlich weiterhin ein gravierendes Alkoholproblem des Beschwerdeführers bestehe, weshalb die gesundheitliche Eignung nicht vorliegt und für eine nochmalige Untersuchung sowohl zwei aufeinanderfolgende, unauffällige Laborbefunde bezogen auf die alkoholspezifischen Laborparameter, welche in regelmäßigen zweimonatigen Abständen bestimmt wurden, sowie der Nachweis einer regelmäßigen, mindestens monatlichen, fachkundigen Alkoholberatung, sowie eine befürwortende verkehrspsychologische Stellungnahme bezogen auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche frühestens am
  3. Oktober 2016 erfolgen könne, vorzulegen seien.Ausgehend vom vorgelegten chemischen Befund CDT mit Wert 2.1, Referenzbereich kleiner als 1.3 und Graubereich 1.3 bis 1.6 % wurde der Beschwerdeführer wie seinem Rechtsmittel zu entnehmen, aus der vorgelegten Akte allerdings nicht nachvollziehbar, aufgefordert einen neuerlichen Laborbefund vorzulegen, welcher diesbezüglich betreffend der am 20.06.2016 abgenommenen Probe zu einem Befund des CDT-Wertes von 1.6, sohin gelegen im vorher angeführten Graubereich führte. In der Folge gelangte der Amtsarzt in seinem nach Paragraph 8, Führerscheingesetz erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der oben angeführten Gruppen nicht geeignet ist, dies mit der Begründung auf den vorliegenden Führerscheinentzug für 6 Monate wegen 1,83 Promille Blutalkoholkonzentration beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, sowie der CDT-Werte vom
  4. und
  5. Juni 2016, dies unter Hinweis, dass der Beschwerdeführer etwa eine Woche vor der zweiten Laboruntersuchung am 20.06.2016 laut seinen eigenen Angaben auf Alkohol abstinent gewesen sei. Woraus er ableite, dass aus amtsärztlicher Sicht offensichtlich weiterhin ein gravierendes Alkoholproblem des Beschwerdeführers bestehe, weshalb die gesundheitliche Eignung nicht vorliegt und für eine nochmalige Untersuchung sowohl zwei aufeinanderfolgende, unauffällige Laborbefunde bezogen auf die alkoholspezifischen Laborparameter, welche in regelmäßigen zweimonatigen Abständen bestimmt wurden, sowie der Nachweis einer regelmäßigen, mindestens monatlichen, fachkundigen Alkoholberatung, sowie eine befürwortende verkehrspsychologische Stellungnahme bezogen auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche frühestens am
  6. Oktober 2016 erfolgen könne, vorzulegen seien. Diese genannten Auflagen sind in der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde, wie seitens des Beschwerdeführers sowohl im erhobenen Rechtsmittel als auch in der mündlichen Verhandlung moniert wurde, nicht enthalten, sondern wird in dieser die Lenkberechtigung nur abstrakt auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Wobei der Beschwerdeführer in der durchgeführten mündlichen Verhandlung abgesehen davon, dass er etwaigen Alkoholmissbrauch gänzlich in Abrede stellte, wiederum den Laborbefund einer Blutuntersuchung vorlegte, welcher nunmehr betreffend der Abnahme am 25.07.2016 hinsichtlich des CDT-Wertes zu einem Ergebnis von 1.2, sohin innerhalb des Referenzbereiches von kleiner als 1.3 führte. Ebenso legte er eine Bestätigung des psychosozialen Zentrums, Suchtberatung Stockerau vor, aus welcher sich ergibt, dass er am
  7. September 2016 ein psychosoziales Beratungsgespräch in Anspruch genommen hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

§ 3Abs.

1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9).

§ 8Abs.

1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen grundsätzlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe (n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34

zu erstellen.

Paragraph 8, Absatz eins, FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen grundsätzlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe (n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen. Sind nach Abs. 2 leg.cit. zur Erstattung des ärztliches Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Sind nach Absatz 2, leg.cit. zur Erstattung des ärztliches Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Abs. 3 leg.cit. hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet.“ Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder -behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Absatz 3, leg.cit. hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet.“ Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund,

  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; ,
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder -behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; ,
  3. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit,

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder,
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Bestehen

Abs. 4 leg.cit. Bedenken, ob die Voraussetzungen einer gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.Bestehen

Absatz 4, leg.cit. Bedenken, ob die Voraussetzungen einer gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung jedenfalls auf das amtsärztliche Gutachten, dessen Seite 2 sich in der vorgelegten Verwaltungsakte befindet und von der Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausgeht, dies mit der bereits oben wiedergegebenen Begründung. Diesem amtsärztlichen Gutachten liegt unter anderem die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 27.04.2016 zugrunde, welche von einer bedingten Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgeht und betreffend der Wiedererteilung derselben die Vorlage von aktuellen, unauffälligen alkoholrelevanten Laborwerten des Beschwerdeführers anregt. Stützt sich ein amtsärztliches Gutachten auf die Stellungnahme von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen – nachvollziehbar – auseinanderzusetzen (vgl. VwGH am 21.09.2010, 2010/11/0095, bzw. am 28.04.2011, 2009/11/0029). Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stellt einen Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dar und die Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme sind nicht schon deshalb, weil sie von einem Psychologen stammen, der näheren Beurteilung durch den amtsärztlichen Sachverständigen der Behörde sowie anderer Ärzte, insbesondere Fachärzte entzogen. Es besteht deshalb die grundsätzliche Berechtigung sich mit den Ausführungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme, die auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abzielen, im Detail auseinanderzusetzen und in diese Auseinandersetzung auch etwaige andere abweichende Beweisergebnisse miteinzubeziehen. Fachärztliche Befunde wie auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme stellen allerdings faktische Grundlagen für die amtsärztliche Abschlussuntersuchung dar. Wie den höchstgerichtlichen Entscheidungen betreffend den Anspruch an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie Nachvollziehbarkeit von amtsärztlichen Gutachten (vgl. etwa VwGH 2003/11/006, 2003/11/0315 und weitere) zu entnehmen haben auch die amtsärztlichen Sachverständigen ausgehend von dieser Rechtsprechung die Anforderungen für ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu beachten und diese jedenfalls bei der Erstellung ihrer Gutachten entsprechend zu berücksichtigen und einzuhalten.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung jedenfalls auf das amtsärztliche Gutachten, dessen Seite 2 sich in der vorgelegten Verwaltungsakte befindet und von der Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausgeht, dies mit der bereits oben wiedergegebenen Begründung. Diesem amtsärztlichen Gutachten liegt unter anderem die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 27.04.2016 zugrunde, welche von einer bedingten Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgeht und betreffend der Wiedererteilung derselben die Vorlage von aktuellen, unauffälligen alkoholrelevanten Laborwerten des Beschwerdeführers anregt. Stützt sich ein amtsärztliches Gutachten auf die Stellungnahme von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, so hat es sich mit diesen Stellungnahmen – nachvollziehbar – auseinanderzusetzen vergleiche VwGH am 21.09.2010, 2010/11/0095, bzw. am 28.04.2011, 2009/11/0029). Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stellt einen Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dar und die Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme sind nicht schon deshalb, weil sie von einem Psychologen stammen, der näheren Beurteilung durch den amtsärztlichen Sachverständigen der Behörde sowie anderer Ärzte, insbesondere Fachärzte entzogen. Es besteht deshalb die grundsätzliche Berechtigung sich mit den Ausführungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme, die auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abzielen, im Detail auseinanderzusetzen und in diese Auseinandersetzung auch etwaige andere abweichende Beweisergebnisse miteinzubeziehen. Fachärztliche Befunde wie auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme stellen allerdings faktische Grundlagen für die amtsärztliche Abschlussuntersuchung dar. Wie den höchstgerichtlichen Entscheidungen betreffend den Anspruch an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie Nachvollziehbarkeit von amtsärztlichen Gutachten vergleiche etwa VwGH 2003/11/006, 2003/11/0315 und weitere) zu entnehmen haben auch die amtsärztlichen Sachverständigen ausgehend von dieser Rechtsprechung die Anforderungen für ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu beachten und diese jedenfalls bei der Erstellung ihrer Gutachten entsprechend zu berücksichtigen und einzuhalten. Gegenständlichenfalls ist es allerdings nicht nachvollziehbar, warum die amtsärztliche Abschlussbeurteilung, nach dem zweiten vorgelegten Befund der Laboruntersuchung des Beschwerdeführers, welche CDT-Werte im Graubereich ergab, zu der gänzlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen führte, sowie ebenfalls die in der Begründung dieses Gutachtens angeführten Auflagen, also etwa eine befürwortende verkehrspsychologische Stellungnahme, frühestens einzuholen am 14.10.2016 nur als Widerspruch zu der ursprünglichen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 27.04.2016 gesehen werden kann, welche von einer bedingten Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausging und welche betreffend ihrer Anmerkung oder Empfehlung unter anderem ebenfalls Anlass für die Anweisung an den Beschwerdeführer war, Laborbefunde vorzulegen. Abgesehen von der Begründung des Gutachtens des Amtssachverständigen wird allerdings in der angefochtenen Entscheidung ein Entzug der Lenkberechtigung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ausgesprochen, dies ohne näheren Hinweis auf die im Gutachten des Amtsarztes angesprochenen Auflagen. Basierend auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Laborbefund vom 25.07.2016 liegen die CDT-Werte mit dem Ergebnis von 1.2 allerdings im Referenzbereich, weshalb schon aus diesem Grund, zumal das amtsärztliche Gutachten von einem gravierenden Alkoholproblem des Beschwerdeführers ausging, weil dessen CDT-Wert am 06.06.2016 zu hoch, bzw. am 20.06.2016 im Graubereich lag, eine gesundheitliche Eignung nicht mehr verneint werden kann. Aufgrund der nunmehr im Verfahren getätigten Vorlage ist deshalb die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung der nicht vorhandenen gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers nicht mehr haltbar, weshalb diese seitens der Behörde unmittelbar und neu zu überprüfen sein wird. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.738.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.