Obsah (10)
§ 278Art. 133§ 5b§ 115§ 30a§ 30b§ 61§ 14§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-793/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp
§ 278Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr AS (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Obergeschoß) an den Ortskanal angeschlossen ist. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2012, Kundennummer 0002534/001/00/005/01, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 957,07 m² und eines Einheitssatzes von € 2,33 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab
- September 2009) im Betrag von € 2.229.98 (exkl. USt.) für die Einleitung von Schmutzwässern vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde am
- Juli 2012 an einen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit, dass ihm derzeit
dem Abgabenbescheid vom 28. Juni 2012 für die Schmutzwasserentsorgung, beruhend auf einer Berechnungsfläche von 957,07m² ein Betrag von € 2.229,98 an Gebühren vorgeschrieben werde. Die Liegenschaft werde derzeit von drei Personen, nämlich dem Beschwerdeführer, seine Ehegattin und Herrn AS Junior bewohnt.
§ 5b
des NÖ Kanalgesetzes sei, wenn sich bei Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den berechneten Höhen und den verursachten Kostenaufwand ergebe, die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde entrichtenden Kanalbenützungsgebühr höchstens jedoch um 80% zu vermindern. Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b Abs. 1leg.cit. liege jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als 1 EGW sei. Die Minderung der Kanalbenützungsgebühr komme nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700m² betrage. lm vorliegenden Fall werde die Berechnungsfläche um mehr als 700 m² überschritten, da diese mit 957,07 m² angenommen worden sei. Es liege sohin ein Härtefall im Sinne des § 5b Abs.1 NÖ Kanalgesetz vor.
der Entscheidung zu Zl. LVwG-AV-485/001-2014 sei die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne der genannten Bestimmung vorliege, von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. Die Abgabenbehörde sei somit
§ 115Abs.
1 BAO dazu verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der im § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben. Der Abgabepflichtige habe einen Rechtsanspruch auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr, wenn die ob genannten Voraussetzungen nach § 5b leg.cit. zuträfen. Ein darauf gerichteter Antrag sei auch nicht erforderlich.Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit, dass ihm derzeit
dem Abgabenbescheid vom 28. Juni 2012 für die Schmutzwasserentsorgung, beruhend auf einer Berechnungsfläche von 957,07m² ein Betrag von € 2.229,98 an Gebühren vorgeschrieben werde. Die Liegenschaft werde derzeit von drei Personen, nämlich dem Beschwerdeführer, seine Ehegattin und Herrn AS Junior bewohnt.
Paragraph 5 b, des NÖ Kanalgesetzes sei, wenn sich bei Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den berechneten Höhen und den verursachten Kostenaufwand ergebe, die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde entrichtenden Kanalbenützungsgebühr höchstens jedoch um 80% zu vermindern. Ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz eins l, e, g, Punkt c, i, t, liege jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als 1 EGW sei. Die Minderung der Kanalbenützungsgebühr komme nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700m² betrage. lm vorliegenden Fall werde die Berechnungsfläche um mehr als 700 m² überschritten, da diese mit 957,07 m² angenommen worden sei. Es liege sohin ein Härtefall im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz vor.
der Entscheidung zu Zl. LVwG-AV-485/001-2014 sei die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne der genannten Bestimmung vorliege, von der Abgabenbehörde amtswegig durchzuführen. Die Abgabenbehörde sei somit
Paragraph 115, Absatz eins, BAO dazu verpflichtet, den zur Prüfung des Vorliegens der im Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben. Der Abgabepflichtige habe einen Rechtsanspruch auf Verminderung der Kanalbenützungsgebühr, wenn die ob genannten Voraussetzungen nach Paragraph 5 b, leg.cit. zuträfen. Ein darauf gerichteter Antrag sei auch nicht erforderlich. 1.2.
- Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bescheid vom
- Juni 2012 am
- Juli 2012 nachweislich zugestellt worden sei. Eine Berufung innerhalb der einmonatigen Frist sei nicht eingebracht worden, sodass der Bescheid daher rechtskräftig sei. Laut Rechtsauskunft der NÖ Landesregierung könne eine Reduzierung der Abgaben nur dann erfolgen, wenn ein entsprechender Anlassfall gegeben sei, d.h. ein neuer Bescheid im Zuge einer Änderung der Berechnungsflächen (z.B. Zubau) oder einer Erhöhung der Abgaben von Seiten der Marktgemeinde *** erstellt werde. Es könne daher dem Antrag auf Reduzierung der Kanalbenützungsgebühr lt. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 derzeit nicht entsprochen werden.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- März 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bescheid vom
- Juni 2012 am
- Juli 2012 nachweislich zugestellt worden sei. Eine Berufung innerhalb der einmonatigen Frist sei nicht eingebracht worden, sodass der Bescheid daher rechtskräftig sei. Laut Rechtsauskunft der NÖ Landesregierung könne eine Reduzierung der Abgaben nur dann erfolgen, wenn ein entsprechender Anlassfall gegeben sei, d.h. ein neuer Bescheid im Zuge einer Änderung der Berechnungsflächen (z.B. Zubau) oder einer Erhöhung der Abgaben von Seiten der Marktgemeinde *** erstellt werde. Es könne daher dem Antrag auf Reduzierung der Kanalbenützungsgebühr lt. Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 derzeit nicht entsprochen werden. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- März 2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen mit, dass er einen Rechtsanspruch darauf habe, dass über seinen Antrag mittels Bescheid entschieden wird. 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 2016, Zl. 09/2016/Ir, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2015 auf Reduzierung der Kanalbenützungsgebühr
§ 5b
NÖ Kanalgesetz 1977 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Bescheid vom
- Juni 2012 betreffend Kanalbenützungsgebühren am
- Juli 2012 nachweislich zugestellt worden sei. Eine Berufung sei innerhalb der einmonatigen Frist nicht eingebracht worden, sodass der Bescheid daher rechtskräftig sei. Eine Reduzierung könne nur im Anlassfall (z.B. Gebührenerhöhung oder Flächenänderung) erfolgen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 2016, Zl. 09/2016/Ir, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
- Dezember 2015 auf Reduzierung der Kanalbenützungsgebühr
Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Bescheid vom
- Juni 2012 betreffend Kanalbenützungsgebühren am
- Juli 2012 nachweislich zugestellt worden sei. Eine Berufung sei innerhalb der einmonatigen Frist nicht eingebracht worden, sodass der Bescheid daher rechtskräftig sei. Eine Reduzierung könne nur im Anlassfall (z.B. Gebührenerhöhung oder Flächenänderung) erfolgen. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- April 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Abgabenbehörde
§ 115Abs.
1 BAO dazu verpflichtet sei, den zur Prüfung des Vorliegens der im § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben. Ein Abgabenpflichtiger habe einen Rechtsanspruch auf die Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr, wenn und wann immer die im § 5b Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen zutreffen, ein darauf gerichteter Antrag sei nicht erforderlich. Diese Personenzahl in einem Haushalt könne sich naturgemäß (z.B. durch Ableben eines Bewohners, wie auch im AnlassfaII) verändern. Werden derartige Veränderungen der Behörde bekannt oder bekannt gegeben, so sei diese auch verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne der genannten Bestimmung vorliege. Die angerufene Behörde sei daher verpflichtet, ein entsprechendes Prüfungsverfahren einzuleiten und die Kanalbenützungsgebühren entsprechend herabzusetzen. Die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides stehe einem solchen Antrag nicht entgegen.Mit Schreiben vom 22. April 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Abgabenbehörde
Paragraph 115, Absatz eins, BAO dazu verpflichtet sei, den zur Prüfung des Vorliegens der im Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben. Ein Abgabenpflichtiger habe einen Rechtsanspruch auf die Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr, wenn und wann immer die im Paragraph 5 b, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen zutreffen, ein darauf gerichteter Antrag sei nicht erforderlich. Diese Personenzahl in einem Haushalt könne sich naturgemäß (z.B. durch Ableben eines Bewohners, wie auch im AnlassfaII) verändern. Werden derartige Veränderungen der Behörde bekannt oder bekannt gegeben, so sei diese auch verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne der genannten Bestimmung vorliege. Die angerufene Behörde sei daher verpflichtet, ein entsprechendes Prüfungsverfahren einzuleiten und die Kanalbenützungsgebühren entsprechend herabzusetzen. Die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides stehe einem solchen Antrag nicht entgegen. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. 09/2016/Ir, wurde der Berufung gegen den angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** keine Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Bescheid vom
- Juni 2012 betreffend Kanalbenützungsgebühren am
- Juli 2012 nachweislich zugestellt worden sei. Eine Berufung sei innerhalb der einmonatigen Frist nicht eingebracht worden, sodass der Bescheid daher rechtskräftig sei. Eine Reduzierung könne nur im Anlassfall (z.B. Gebührenerhöhung oder Flächenänderung) erfolgen. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom
- April
- 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Juli 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. … § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: Begriffe § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
- Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…) § 5.
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.Paragraph 5,
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. § 5b.
(1)Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern. Paragraph 5 b,
(1)Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(2)Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(2)Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Absatz eins, liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(3)Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt. § 12.
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.Paragraph 12,
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. § 13.
(1)Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13,
(1)Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2)Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.
(2)Eine auf Grund einer im Absatz eins, genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (Paragraph 14, Absatz eins, Litera c,) ist, soferne sich nicht aus Paragraph 12, etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten. § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren;
- d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
- d)die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (Paragraph 17, Absatz 5,) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (Paragraph 18, Absatz eins,).
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
- a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
- b)den Grund der Ausstellung;
- c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
- d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- f)die Rechtsmittelbelehrung und
- g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob – trotz Rechtskraft des Abgabenbescheides vom
- Juni 2012 – auf Antrag eine Neuberechnung der Gebühren (unter Berücksichtigung der Härtefallregel nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977) zu erfolgen hat.Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob – trotz Rechtskraft des Abgabenbescheides vom
- Juni 2012 – auf Antrag eine Neuberechnung der Gebühren (unter Berücksichtigung der Härtefallregel nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977) zu erfolgen hat. 3.1.
- Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460).Bei der Kanalbenützungsgebühr iSd Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen. Gebührentatbestand ist die Möglichkeit zur Benützung der öffentlichen Kanalanlagen. Dafür ist vom Liegenschaftseigentümer eine flächenbezogen berechnete Gebühr zu entrichten. Werden jedoch von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vergleiche Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, leg.cit.). Ziel der Regelung ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt vergleiche VwGH vom
- Dezember 2000, Zl. 97/17/0460). 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gegenstand des Bescheides vom
- Juni 2012 ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides vom erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Allerdings wurde es – unstrittig - verabsäumt, auf Grund der ermittelten Berechnungsfläche von 957,07 m² das Vorliegen eines Härtefalles iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zu prüfen. Der Bescheid vom
- Juni 2012 wurde aber nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.Gegenstand des Bescheides vom
- Juni 2012 ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr gewesen. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Die Erlassung dieses Abgabenbescheides vom erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Allerdings wurde es – unstrittig - verabsäumt, auf Grund der ermittelten Berechnungsfläche von 957,07 m² das Vorliegen eines Härtefalles iSd Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 zu prüfen. Der Bescheid vom
- Juni 2012 wurde aber nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. 3.1.
- Bei dem der Abgabenvorschreibung vom
- Juni 2012 zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist. (vgl. VwGH vom
- September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Umgekehrt steht es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH vom
- Jänner 1973, Zl. 1107/72). Bei dem der Abgabenvorschreibung vom
- Juni 2012 zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein Abgabenverfahren, das von den den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen zu Grunde liegenden Abgabenverfahren unabhängig ist. vergleiche VwGH vom
- September 2013, Zl. 2010/17/0105, sowie vom
- Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Umgekehrt steht es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat vergleiche VwGH vom
- Jänner 1973, Zl. 1107/72). 3.1.
- Vor diesem Hintergrund kommt eine Neuvorschreibung der bereits festgesetzten Kanalbenützungsgebühren durch einen neuen Abgabenbescheid)
§ 14Abs. 1 lit. c i
Vm Abs. 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 nur auf Grund einer im § 13 Abs. 1 leg.cit. genannten Veränderung bzw. bei Änderung der Einheitssätze in Betracht. Vor diesem Hintergrund kommt eine Neuvorschreibung der bereits festgesetzten Kanalbenützungsgebühren durch einen neuen Abgabenbescheid)
Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 nur auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. genannten Veränderung bzw. bei Änderung der Einheitssätze in Betracht. Im vorliegenden Fall war nun der Antrag vom
- Dezember 2015 nicht geeignet, die Erlassung eines neuen Abgabenbescheides zu begründen, da in diesem Anschreiben keine Veränderung gegenüber dem Bescheid vom
- Juni 2012 angezeigt wurde. Vielmehr wurde nur darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft von drei Personen bewohnt werde. Erstmals wurde im Rahmen der Berufungsschrift vom
- April 2016 (Seite 3, vorletzter Absatz) darauf hingewiesen, dass offenkundig ein Mitbewohner der Liegenschaft verstorben ist. Diese Mitteilung ist aber als Veränderung iSd § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 zu werten, da somit nach Zustellung der Abgabenentscheidung (im Jahre 2012) derartige Veränderungen eingetreten sind, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 97/17/0460, die Frage offen gelassen, ob Änderungen im Sinne des § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 auch im Laufe eines Berufungsverfahrens über die Festsetzung der Abgabe eingewendet werden können und (rückwirkend) zu berücksichtigen sind. Aus dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes, welches hinsichtlich der Herabsetzung nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 auf die tatsächliche Inanspruchnahme abstellt, ergibt sich jedoch, dass dann, wenn noch gar keine rechtskräftige Festsetzung erfolgt ist, der Berücksichtigung von auch zurückliegenden Nutzungsänderungen nichts entgegen steht. Erfolgt die Festsetzung der Abgabe unter Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, ist die konkret erfolgte tatsächliche Nutzung (ab dem der Änderung folgenden Monatsersten) der Berechnung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029).Erstmals wurde im Rahmen der Berufungsschrift vom
- April 2016 (Seite 3, vorletzter Absatz) darauf hingewiesen, dass offenkundig ein Mitbewohner der Liegenschaft verstorben ist. Diese Mitteilung ist aber als Veränderung iSd Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 zu werten, da somit nach Zustellung der Abgabenentscheidung (im Jahre 2012) derartige Veränderungen eingetreten sind, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 97/17/0460, die Frage offen gelassen, ob Änderungen im Sinne des Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977 auch im Laufe eines Berufungsverfahrens über die Festsetzung der Abgabe eingewendet werden können und (rückwirkend) zu berücksichtigen sind. Aus dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes, welches hinsichtlich der Herabsetzung nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 auf die tatsächliche Inanspruchnahme abstellt, ergibt sich jedoch, dass dann, wenn noch gar keine rechtskräftige Festsetzung erfolgt ist, der Berücksichtigung von auch zurückliegenden Nutzungsänderungen nichts entgegen steht. Erfolgt die Festsetzung der Abgabe unter Anwendung des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, ist die konkret erfolgte tatsächliche Nutzung (ab dem der Änderung folgenden Monatsersten) der Berechnung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). 3.1.
- Ob im konkreten Fall überhaupt ein Härtefall im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt bzw. in welchem Ausmaß die Kanalbenützungsgebühr zu mindern wäre, kann vom Verwaltungsgericht nicht beurteilt werden. Da jedoch auf Grund des Ausmaßes der von den Abgabenbehörden ermittelten Berechnungsfläche von 957,07 m² im konkreten Fall eine Anwendbarkeit des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 nicht von vornherein auszuschließen ist, kritisiert der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht das nicht durchgeführte Ermittlungsverfahren. Es wäre - auf Grund des Vorbringens in der Berufungsschrift -
§ 115Abs.
1 BAO Aufgabe der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde gewesen, durch entsprechende Ermittlungen von Amts wegen festzustellen, ob (nunmehr) ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben ist bzw. in welchem Ausmaß die Kanalbenützungsgebühr zu mindern wäre. Der in § 115 Abs. 1 BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf (vgl. VwGH vom
- April 1984, Zl. 83/14/0183, mwN, und vom
- Mai 2014, Zl. 2014/17/0003).Ob im konkreten Fall überhaupt ein Härtefall im Sinne des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt bzw. in welchem Ausmaß die Kanalbenützungsgebühr zu mindern wäre, kann vom Verwaltungsgericht nicht beurteilt werden. Da jedoch auf Grund des Ausmaßes der von den Abgabenbehörden ermittelten Berechnungsfläche von 957,07 m² im konkreten Fall eine Anwendbarkeit des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht von vornherein auszuschließen ist, kritisiert der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht das nicht durchgeführte Ermittlungsverfahren. Es wäre - auf Grund des Vorbringens in der Berufungsschrift -
Paragraph 115, Absatz eins, BAO Aufgabe der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde gewesen, durch entsprechende Ermittlungen von Amts wegen festzustellen, ob (nunmehr) ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben ist bzw. in welchem Ausmaß die Kanalbenützungsgebühr zu mindern wäre. Der in Paragraph 115, Absatz eins, BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf vergleiche VwGH vom
- April 1984, Zl. 83/14/0183, mwN, und vom
- Mai 2014, Zl. 2014/17/0003). Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen zu der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt. Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und das allfällige Ausmaß einer Gebührenreduktion sind die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die konkrete Liegenschaft einerseits und die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren andererseits heranzuziehen. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hätte die belangte Behörde (zufolge § 115 Abs. 1 BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand feststellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberstellen müssen. Da solche Feststellungen in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid unterblieben sind, hat die belangte Behörde diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen zu der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt. Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und das allfällige Ausmaß einer Gebührenreduktion sind die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die konkrete Liegenschaft einerseits und die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren andererseits heranzuziehen. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hätte die belangte Behörde (zufolge Paragraph 115, Absatz eins, BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand feststellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberstellen müssen. Da solche Feststellungen in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid unterblieben sind, hat die belangte Behörde diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. 3.1.
- Die belangte Behörde wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr verpflichtet gewesen, das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln. Gegenüberzustellen wäre die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH vom
- Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Da eine solche Gegenüberstellung nicht erfolgt ist, wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzureichend ermittelt. Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß ein Härtefall
§ 5b
Abs.1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen.Die belangte Behörde wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr verpflichtet gewesen, das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln. Gegenüberzustellen wäre die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Da eine solche Gegenüberstellung nicht erfolgt ist, wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzureichend ermittelt. Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß ein Härtefall
Paragraph 5 b, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen. 3.1.
- Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 278 Abs. 1 BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097; vom
- September 1992, Zl. 91/06/0235; vom
- Februar 1994, Zl. 93/06/0242; vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006; vom
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137; und vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 279, BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 278, Absatz eins, BAO eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097; vom
- September 1992, Zl. 91/06/0235; vom
- Februar 1994, Zl. 93/06/0242; vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006; vom
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137; und vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118).Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; sowie UFS vom
- Oktober 2008, Zl. RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche z.B. sinngemäß VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG; sowie UFS vom
- Oktober 2008, Zl. RV/0496-G/08, zu Paragraph 289, Absatz eins, BAO). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3 VwGVG).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung einer maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. 3.1.
- Somit war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückzuverweisen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.793.001.2016