4 B-VG ist nicht zulässig.3. Eine Revision
Rechtsgrundlagen: §§ 279 Abs. 1 Bundesabgabeordnung – BAOParagraphen 279, Absatz eins, Bundesabgabeordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
StrG iVm § 254 FinStrG“.Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 erstattete die LWS GmbH namens der von ihr vertretenen O GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine „Selbstanzeige
Paragraph 29, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 254, FinStrG“. In den Jahren 2005 bis 2014 seien Geschäftsführerbezüge in Höhe von jährlich je € 60.000,- ausbezahlt worden, ohne dass dafür die Kommunalsteuer abgeführt worden sei. Es sei davon ausgegangen worden, dass aufgrund der nicht laufenden Auszahlung des Geschäftsführerbezuges der Tatbestand „sonst alle Merkmale des Dienstverhältnisses“ nicht erfüllt gewesen sei und deshalb in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Literaturmeinungen zu diesem Thema keine Verpflichtung zur Abfuhr von Kommunalsteuer bestanden habe. Dass sich die Judikatur in den letzten Jahren verschärft habe und im gegenständlichen Fall eigentlich bereits seit Längerem von einer Kommunalsteuerpflicht auszugehen gewesen wäre, sei übersehen und irrtümlich nicht umgesetzt worden. Es habe jedenfalls zu keiner Zeit der Vorsatz bestanden, die Kommunalsteuer zu hinterziehen. Vielmehr sei davon ausgegangen worden, dass durch den jeweils erst bei Erstellung des Jahresabschlusses erfolgten Ansatz von Geschäftsführerbezügen, die auch nicht regelmäßig ausbezahlt worden seien, keine Kommunalsteuerpflicht bestanden habe. Für die Jahre 2005 bis 2014 wurde eine Kommunalsteuerbemessungsgrundlage von jeweils € 60.000,- erklärt. Für die Jahre vor 2005 seien ebenfalls Geschäftsführerbezüge ausbezahlt worden, aufgrund der bereits eingetretenen absoluten Verjährung erübrige sich jedoch die Angabe von Beträgen. Mit Bescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung Bezirk Baden vom
Vielmehr sei das Verschulden im vorliegenden Fall als fahrlässig einzustufen, weil die Abfuhr von Kommunalsteuer nur deshalb unterblieben sei, weil in Verkennung der bereits damals ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen worden sei, dass aufgrund verschiedener Tatsachen der Tatbestand des §§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ nicht erfüllt gewesen sei und deshalb keine Verpflichtung zur Abfuhr der Kommunalsteuer bestanden habe. Gegen das vorliegende Merkmal eines Dienstverhältnisses hätten neben der aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung fehlenden Weisungsgebundenheit, der fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, der fehlenden fixen Arbeitszeit, der fehlenden Bindung an einen bestimmten Arbeitsort, noch mehrere Gründe, insbesondere das Merkmal des im gegenständlichen Fall gegebenen Unternehmerwagnis, gesprochen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Entscheidung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliege oder nicht, nach dem Gesamtbild der in Erscheinung tretenden Merkmale zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hätten viele Merkmale gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gesprochen. Spätestens ab dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
Paragraph 207, BAO zur Anwendung gelange. Vielmehr sei das Verschulden im vorliegenden Fall als fahrlässig einzustufen, weil die Abfuhr von Kommunalsteuer nur deshalb unterblieben sei, weil in Verkennung der bereits damals ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen worden sei, dass aufgrund verschiedener Tatsachen der Tatbestand des Paragraphen 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ nicht erfüllt gewesen sei und deshalb keine Verpflichtung zur Abfuhr der Kommunalsteuer bestanden habe. Gegen das vorliegende Merkmal eines Dienstverhältnisses hätten neben der aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung fehlenden Weisungsgebundenheit, der fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, der fehlenden fixen Arbeitszeit, der fehlenden Bindung an einen bestimmten Arbeitsort, noch mehrere Gründe, insbesondere das Merkmal des im gegenständlichen Fall gegebenen Unternehmerwagnis, gesprochen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Entscheidung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliege oder nicht, nach dem Gesamtbild der in Erscheinung tretenden Merkmale zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hätten viele Merkmale gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gesprochen. Spätestens ab dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
die für sie handelnden geschäftsführenden Gesellschafter seien daher eindeutig von der dienstnehmerähnlichen Eigenschaft ausgegangen, sodass die Voraussetzungen der Abgabenfestsetzung
Paragraph 207, BAO sehr wohl vorliegen würden. Die Festsetzung des Säumniszuschlages sei nicht gesondert bekämpft worden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die über einen Zeitraum von 10 Jahren keine Abgabenerklärung abgibt, habe sich aus Sicht der Berufungsbehörde auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet, weshalb über den Aussetzungsantrag spruchgemäß zu entscheiden sei. Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 8. Juli 2016, in welcher im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt wird. Ausdrücklich begehrt wurde die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Verjährung mit € 0,- sowie die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages.
2 BAO betrage die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen sei, 10 Jahre. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben sei nach § 33 FinStrG zu beurteilen, wonach sich einer Abgabenhinterziehung schuldig mache, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes sei erforderlich, dass der Abgabepflichtige einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche; dazu genüge es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich halte und sich mit ihr abfinde. Die Beurteilung durch die Abgabenbehörde, ob Abgaben hinterzogen seien, setze eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Diese Hinterziehungskriterien seien von der Abgabenbehörde nachzuweisen, wobei zu beachten sei, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer Abgabenverkürzung vorliege, sondern Vorsatz erfordere. Für den subjektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung sei es erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kenne und wisse, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen mache und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt werde. Im gegenständlichen Fall hätten die Verantwortlichen den Steueranspruch weder gekannt noch gewusst und hätten daher nicht einmal mit Eventualvorsatz gehandelt. Die Beurteilung der Vorfrage, ob Hinterziehung vorliege oder nicht, habe in der Begründung des Bescheides zu erfolgen, aus welcher sich ergeben müsse, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt sei, wobei auch die Unschuldsvermutung für die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe gelte. Der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung seien im Zusammenhang mit der Frage, ob Hinterziehung vorliege, weder Feststellungen noch Ausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen. Da im konkreten Fall maximal grobe Fahrlässigkeit vorliege, komme die 10-jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung, weshalb die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2005-2009 zu Unrecht erfolgt sei. Die Abweisung des Aussetzungsantrages werde ebenfalls bekämpft, da die Begründung des Verbandsvorstandes zur Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht nachvollziehbar sei.
Paragraph 207, Absatz 2, BAO betrage die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen sei, 10 Jahre. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben sei nach Paragraph 33, FinStrG zu beurteilen, wonach sich einer Abgabenhinterziehung schuldig mache, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes sei erforderlich, dass der Abgabepflichtige einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche; dazu genüge es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich halte und sich mit ihr abfinde. Die Beurteilung durch die Abgabenbehörde, ob Abgaben hinterzogen seien, setze eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Diese Hinterziehungskriterien seien von der Abgabenbehörde nachzuweisen, wobei zu beachten sei, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer Abgabenverkürzung vorliege, sondern Vorsatz erfordere. Für den subjektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung sei es erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kenne und wisse, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen mache und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt werde. Im gegenständlichen Fall hätten die Verantwortlichen den Steueranspruch weder gekannt noch gewusst und hätten daher nicht einmal mit Eventualvorsatz gehandelt. Die Beurteilung der Vorfrage, ob Hinterziehung vorliege oder nicht, habe in der Begründung des Bescheides zu erfolgen, aus welcher sich ergeben müsse, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt sei, wobei auch die Unschuldsvermutung für die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe gelte. Der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung seien im Zusammenhang mit der Frage, ob Hinterziehung vorliege, weder Feststellungen noch Ausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen. Da im konkreten Fall maximal grobe Fahrlässigkeit vorliege, komme die 10-jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung, weshalb die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2005-2009 zu Unrecht erfolgt sei. Die Abweisung des Aussetzungsantrages werde ebenfalls bekämpft, da die Begründung des Verbandsvorstandes zur Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung Bezirk Baden am 1. August 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 29. August 2016 fand in der gegenständlichen Sache aufgrund eines Verhandlungsantrages in der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein von Vertretern der Beschwerdeführerin sowie von Vertretern der belangten Behörde statt. In rechtlicher Hinsicht wurde dabei kein neues Vorbringen erstattet. 2. Feststellungen: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten und ins Beweisverfahren einbezogenen unbedenklichen Aktenunterlagen sowie aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien bzw. der Ergebnisse der Befragung der Beschwerdeführervertreter sowie der Behördenvertreter im Zuge der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Seitens der Beschwerdeführerin wurde für den Zeitraum 2005 bis 2009 keine Kommunalsteuer entrichtet. An die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer wurden in diesem Zeitraum jährlich Bezüge in gleichbleibender Höhe von € 60.000,- ausbezahlt. Durch die Nichtvorlage von Kommunalsteuererklärungen bzw. Nichtentrichtung der Steuer trotz Bestehen einer Steuerpflicht wurde eine Abgabenverkürzung bewirkt. Ein konkreter Nachweis, dass seitens der Geschäftsführer oder des Sachbearbeiters der steuerlichen Vertretung die Steuer vorsätzlich verkürzt wurde, liegt nicht vor. 3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.1. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seiner Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seiner Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161). Den Spruch des angefochtenen Bescheides (Spruchteil 1) bildete die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom
1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.
2, erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.
Paragraph 207, Absatz 2,, erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Soweit mit dem Bescheid des Verbandsobmannes vom
2, zweiter Satz BAO wäre jedoch bei hinterzogenen Abgaben eine Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden.
Paragraph 207, Absatz 2,, zweiter Satz BAO wäre jedoch bei hinterzogenen Abgaben eine Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden. Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde ist daher strittig, ob die von der Beschwerdeführerin für 2005 bis 2009 zu entrichtete Kommunalsteuer hinterzogen wurde. Ob eine Abgabe hinterzogen wurde, somit vorsätzlich ihre Verkürzung bewirkt wurde und ob daher die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist zur Anwendung gelangt, hat die Abgabenbehörde als Vorfrage zu beurteilen. Der Nachweis der Hinterziehung obliegt in Fällen der Vorfragenbeurteilung der Abgabenbehörde. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 BAO ist nach § 33 Finanzstrafgesetz zu beurteilen, demgemäß sich schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (vgl. VwGH
StrG als juristische Person nicht begehen kann, nicht jedoch gegenüber einer konkreten natürlichen Person. Zwecks Inanspruchnahme der zehnjährigen Verjährungsfrist wäre es erforderlich gewesen, zumindest einem konkret verantwortlichen Organ der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung die Tatbegehung der Hinterziehung nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde seitens der belangten Behörde im gesamten Verfahren weder geführt noch erbracht.Nun wurde jedoch im gesamten Verfahren seitens der belangten Behörde die Abgabenhinterziehung nur der Beschwerdeführerin vorgeworfen, welche diese
Paragraph eins, Absatz eins, FinStrG als juristische Person nicht begehen kann, nicht jedoch gegenüber einer konkreten natürlichen Person. Zwecks Inanspruchnahme der zehnjährigen Verjährungsfrist wäre es erforderlich gewesen, zumindest einem konkret verantwortlichen Organ der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung die Tatbegehung der Hinterziehung nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde seitens der belangten Behörde im gesamten Verfahren weder geführt noch erbracht. Dass seitens der beiden Geschäftsführer sowie auch seitens des verantwortlichen Sachbearbeiters der steuerlichen Vertretung schuldhaft die Kommunalsteuer verkürzt wurde, steht außer Frage. Die bloße, wenn auch langjährige Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen lässt für sich allein einen Schluss auf vorsätzliches Verhalten nicht zu (VwGH 27.2.1997, 95/16/0275). Für die Beurteilung der „hinterzogenen Abgabe“ gilt die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur (VwGH 19. 3. 2003, 2002/16/0190). Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn – in nachprüfbarer Weise – auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt
StrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsätzlich handelt
Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes bei den beiden Gesellschafter/Geschäftsführern konnte auch im Hinblick auf den Umstand, dass sie sich zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Beistandes einer steuerlichen Vertretung bedienten, nicht erbracht werden. Dem konkret Verantwortlichen der steuerlichen Vertretung wäre sicherlich zumindest ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Nichtwissen bzw. Ignorieren der einschlägigen Judikatur vorzuwerfen, ein konkreter Hinterziehungsvorwurf gegenüber einer konkreten natürlichen Person wurde hier jedoch seitens der belangten Behörde weder erhoben noch nachgewiesen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass mangels eines entsprechenden Nachweises zufolge der Unschuldsvermutung nicht vom Vorliegen einer Abgabenhinterziehung auszugehen ist, weshalb die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist nicht zur Anwendung gelangen kann. Infolge der
2 erster Satz BAO bereits abgelaufenen Verjährungsfrist von fünf Jahren war daher die Kommunalsteuerfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2009 spruchgemäß aufzuheben.Infolge der
Paragraph 207, Absatz 2, erster Satz BAO bereits abgelaufenen Verjährungsfrist von fünf Jahren war daher die Kommunalsteuerfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2009 spruchgemäß aufzuheben. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Aussetzung der Einhebung: Im Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides des Verbandsvorstandes wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der für den Zeitraum 2005 bis 2009 vorgeschriebenen Abgabe abgewiesen. Diese Abweisung des Aussetzungsantrages wird in der Beschwerde ausdrücklich bekämpft.
1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.
Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge Paragraph 288, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz. Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern es handelt sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Verbandsobmann. Infolge Unzuständigkeit des Verbandsvorstandes war somit der Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides spruchgemäß aufzuheben. 4.3. Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung in der Beschwerde:
BAO kann ein Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe stellen, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt.
Paragraph 212 a, BAO kann ein Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe stellen, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin
BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt (siehe 4.2.), zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin
Paragraph 50, BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt (siehe 4.2.), zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag. 4.4. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.811.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.