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{'item': 'LVwG-AV-811/001-2016'}

Obsah (9)Art. 133§ 29§ 207§ 279§ 1§ 8§ 212a§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-811/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.3. Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 279 Abs. 1 Bundesabgabeordnung – BAOParagraphen 279, Absatz eins, Bundesabgabeordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schriftsatz vom
  2. Dezember 2015 erstattete die LWS GmbH namens der von ihr vertretenen O GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine „Selbstanzeige

§ 29Fin

StrG iVm § 254 FinStrG“.Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 erstattete die LWS GmbH namens der von ihr vertretenen O GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine „Selbstanzeige

Paragraph 29, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 254, FinStrG“. In den Jahren 2005 bis 2014 seien Geschäftsführerbezüge in Höhe von jährlich je € 60.000,- ausbezahlt worden, ohne dass dafür die Kommunalsteuer abgeführt worden sei. Es sei davon ausgegangen worden, dass aufgrund der nicht laufenden Auszahlung des Geschäftsführerbezuges der Tatbestand „sonst alle Merkmale des Dienstverhältnisses“ nicht erfüllt gewesen sei und deshalb in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Literaturmeinungen zu diesem Thema keine Verpflichtung zur Abfuhr von Kommunalsteuer bestanden habe. Dass sich die Judikatur in den letzten Jahren verschärft habe und im gegenständlichen Fall eigentlich bereits seit Längerem von einer Kommunalsteuerpflicht auszugehen gewesen wäre, sei übersehen und irrtümlich nicht umgesetzt worden. Es habe jedenfalls zu keiner Zeit der Vorsatz bestanden, die Kommunalsteuer zu hinterziehen. Vielmehr sei davon ausgegangen worden, dass durch den jeweils erst bei Erstellung des Jahresabschlusses erfolgten Ansatz von Geschäftsführerbezügen, die auch nicht regelmäßig ausbezahlt worden seien, keine Kommunalsteuerpflicht bestanden habe. Für die Jahre 2005 bis 2014 wurde eine Kommunalsteuerbemessungsgrundlage von jeweils € 60.000,- erklärt. Für die Jahre vor 2005 seien ebenfalls Geschäftsführerbezüge ausbezahlt worden, aufgrund der bereits eingetretenen absoluten Verjährung erübrige sich jedoch die Angabe von Beträgen. Mit Bescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung Bezirk Baden vom

  1. Dezember 2015, EDV Nr.: 8520, wurde die Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis 2014 bei einer jährlichen Bemessungsgrundlage von jeweils € 60.000,- mit je € 1.800,- festgesetzt. Für den gesamten Zeitraum 2005 bis 2014 wurden die Kommunalsteuer mit € 18.000,- und ein Säumniszuschlag mit € 360,- festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der schon vor dem Beginn des selbstangezeigten Zeitraumes bestehenden Gesetzeslage und der hierzu ebenfalls vorher ergangenen Rechtsprechung des VwGH für den Bereich der Kommunalsteuer wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel als Dienstnehmer qualifiziert würden. Die O GmbH als Abgabepflichtige sei angehalten gewesen, darauf in ihren Abgabenerklärungen Bedacht zu nehmen, da die Rechtslage bereits vor Beginn des selbstangezeigten Zeitraumes klargestellt gewesen sei und an der Abgabenpflicht kein Zweifel herrschen konnte. Bei gehöriger Sorgfalt wäre daher eine Selbstanzeige nicht erforderlich gewesen, das Verschulden werde daher von der Behörde als nicht vernachlässigbar, zumindest als grob fahrlässig eingestuft. Dagegen wurde eine als Beschwerde bezeichnete Berufung durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. Jänner 2016 fristgerecht eingebracht. Ausdrücklich bekämpft wurde die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis
  3. Beantragt wurde, die Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 aufgrund der fahrlässig unterlassenen Abfuhr unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Verjährung mit € 0,- festzusetzen. Unter Verweis auf die Selbstanzeige vom
  4. Dezember 2015 wurde außer Streit gestellt, dass in den Jahren 2005 bis 2014 Geschäftsführerbezüge ausbezahlt worden seien, für die keine Kommunalsteuer abgeführt worden sei. Bestritten werde aber, dass dies vorsätzlich erfolgt sei und dadurch die Verjährungsfrist von 10 Jahren für hinterzogene Abgaben

§ 207BAO zur Anwendung gelange.

Vielmehr sei das Verschulden im vorliegenden Fall als fahrlässig einzustufen, weil die Abfuhr von Kommunalsteuer nur deshalb unterblieben sei, weil in Verkennung der bereits damals ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen worden sei, dass aufgrund verschiedener Tatsachen der Tatbestand des §§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ nicht erfüllt gewesen sei und deshalb keine Verpflichtung zur Abfuhr der Kommunalsteuer bestanden habe. Gegen das vorliegende Merkmal eines Dienstverhältnisses hätten neben der aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung fehlenden Weisungsgebundenheit, der fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, der fehlenden fixen Arbeitszeit, der fehlenden Bindung an einen bestimmten Arbeitsort, noch mehrere Gründe, insbesondere das Merkmal des im gegenständlichen Fall gegebenen Unternehmerwagnis, gesprochen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Entscheidung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliege oder nicht, nach dem Gesamtbild der in Erscheinung tretenden Merkmale zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hätten viele Merkmale gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gesprochen. Spätestens ab dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2009, 2008/15/0260, hätte klar sein müssen, dass auch im vorliegenden Fall die Pflicht zur Abführung von Kommunalsteuer bestehe. Dies sei bedauerlicherweise übersehen und irrtümlich nicht umgesetzt worden. Erst im Zuge des Wechsels des für die Beschwerdeführerin zuständigen Sachbearbeiters in der LWS GmbH sei aufgefallen, dass für die Beschwerdeführerin irrtümlich keine Kommunalsteuer abgeführt worden sei, was unverzüglich durch die Erstattung der Selbstanzeige bereinigt worden sei. Zu keiner Zeit habe der Vorsatz Kommunalsteuer zu hinterziehen bestanden. Die 10-jährige Verjährungsfrist komme nur für hinterzogene Abgaben zur Verwendung, setze das Vorliegen von Vorsatz voraus. Ansonsten betrage die Verjährungsfrist 5 Jahre. Hinsichtlich des aufgrund der Beschwerde strittigen Betrages der Kommunalsteuer für 2005-2009 im Betrag von € 9.000,- wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.Dagegen wurde eine als Beschwerde bezeichnete Berufung durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. Jänner 2016 fristgerecht eingebracht. Ausdrücklich bekämpft wurde die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis
  3. Beantragt wurde, die Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 aufgrund der fahrlässig unterlassenen Abfuhr unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Verjährung mit € 0,- festzusetzen. Unter Verweis auf die Selbstanzeige vom
  4. Dezember 2015 wurde außer Streit gestellt, dass in den Jahren 2005 bis 2014 Geschäftsführerbezüge ausbezahlt worden seien, für die keine Kommunalsteuer abgeführt worden sei. Bestritten werde aber, dass dies vorsätzlich erfolgt sei und dadurch die Verjährungsfrist von 10 Jahren für hinterzogene Abgaben

Paragraph 207, BAO zur Anwendung gelange. Vielmehr sei das Verschulden im vorliegenden Fall als fahrlässig einzustufen, weil die Abfuhr von Kommunalsteuer nur deshalb unterblieben sei, weil in Verkennung der bereits damals ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen worden sei, dass aufgrund verschiedener Tatsachen der Tatbestand des Paragraphen 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ nicht erfüllt gewesen sei und deshalb keine Verpflichtung zur Abfuhr der Kommunalsteuer bestanden habe. Gegen das vorliegende Merkmal eines Dienstverhältnisses hätten neben der aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Stellung fehlenden Weisungsgebundenheit, der fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, der fehlenden fixen Arbeitszeit, der fehlenden Bindung an einen bestimmten Arbeitsort, noch mehrere Gründe, insbesondere das Merkmal des im gegenständlichen Fall gegebenen Unternehmerwagnis, gesprochen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Entscheidung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliege oder nicht, nach dem Gesamtbild der in Erscheinung tretenden Merkmale zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hätten viele Merkmale gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gesprochen. Spätestens ab dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2009, 2008/15/0260, hätte klar sein müssen, dass auch im vorliegenden Fall die Pflicht zur Abführung von Kommunalsteuer bestehe. Dies sei bedauerlicherweise übersehen und irrtümlich nicht umgesetzt worden. Erst im Zuge des Wechsels des für die Beschwerdeführerin zuständigen Sachbearbeiters in der LWS GmbH sei aufgefallen, dass für die Beschwerdeführerin irrtümlich keine Kommunalsteuer abgeführt worden sei, was unverzüglich durch die Erstattung der Selbstanzeige bereinigt worden sei. Zu keiner Zeit habe der Vorsatz Kommunalsteuer zu hinterziehen bestanden. Die 10-jährige Verjährungsfrist komme nur für hinterzogene Abgaben zur Verwendung, setze das Vorliegen von Vorsatz voraus. Ansonsten betrage die Verjährungsfrist 5 Jahre. Hinsichtlich des aufgrund der Beschwerde strittigen Betrages der Kommunalsteuer für 2005-2009 im Betrag von € 9.000,- wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung Bezirk Baden vom
  2. Juni 2016 wurde die Berufung betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 2005-2009 abgewiesen (Spruchteil 1) sowie der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen (Spruchteil 2). In der Begründung wurde ausgeführt, dass ganz offensichtlich jedes Jahr ein Bezug in derselben Höhe festgesetzt worden sei, wie bei Dienstnehmern üblich. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass Geschäftsführerbezüge volatil gewesen seien was Höhe und Auszahlungszeitpunkt betreffe. Aus der Tatsache, dass Bezüge jedes Jahr den gewesen seien, ergebe sich, dass eine Überwälzung eines unternehmerischen Risikos nicht vorliege. Einer der wesentlichsten Punkte der Dienstnehmereigenschaft sei ein mehr oder minder unveränderliches, regelmäßig bezahltes Entgelt. Die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden geschäftsführenden Gesellschafter seien daher eindeutig von der dienstnehmerähnlichen Eigenschaft ausgegangen, sodass die Voraussetzungen der Abgabenfestsetzung

§ 207BAO sehr wohl vorliegen würden.Die Beschwerdeführerin bzw.

die für sie handelnden geschäftsführenden Gesellschafter seien daher eindeutig von der dienstnehmerähnlichen Eigenschaft ausgegangen, sodass die Voraussetzungen der Abgabenfestsetzung

Paragraph 207, BAO sehr wohl vorliegen würden. Die Festsetzung des Säumniszuschlages sei nicht gesondert bekämpft worden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die über einen Zeitraum von 10 Jahren keine Abgabenerklärung abgibt, habe sich aus Sicht der Berufungsbehörde auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet, weshalb über den Aussetzungsantrag spruchgemäß zu entscheiden sei. Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 8. Juli 2016, in welcher im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt wird. Ausdrücklich begehrt wurde die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Verjährung mit € 0,- sowie die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages.

§ 207Abs.

2 BAO betrage die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen sei, 10 Jahre. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben sei nach § 33 FinStrG zu beurteilen, wonach sich einer Abgabenhinterziehung schuldig mache, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes sei erforderlich, dass der Abgabepflichtige einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche; dazu genüge es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich halte und sich mit ihr abfinde. Die Beurteilung durch die Abgabenbehörde, ob Abgaben hinterzogen seien, setze eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Diese Hinterziehungskriterien seien von der Abgabenbehörde nachzuweisen, wobei zu beachten sei, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer Abgabenverkürzung vorliege, sondern Vorsatz erfordere. Für den subjektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung sei es erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kenne und wisse, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen mache und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt werde. Im gegenständlichen Fall hätten die Verantwortlichen den Steueranspruch weder gekannt noch gewusst und hätten daher nicht einmal mit Eventualvorsatz gehandelt. Die Beurteilung der Vorfrage, ob Hinterziehung vorliege oder nicht, habe in der Begründung des Bescheides zu erfolgen, aus welcher sich ergeben müsse, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt sei, wobei auch die Unschuldsvermutung für die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe gelte. Der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung seien im Zusammenhang mit der Frage, ob Hinterziehung vorliege, weder Feststellungen noch Ausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen. Da im konkreten Fall maximal grobe Fahrlässigkeit vorliege, komme die 10-jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung, weshalb die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2005-2009 zu Unrecht erfolgt sei. Die Abweisung des Aussetzungsantrages werde ebenfalls bekämpft, da die Begründung des Verbandsvorstandes zur Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht nachvollziehbar sei.

Paragraph 207, Absatz 2, BAO betrage die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen sei, 10 Jahre. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben sei nach Paragraph 33, FinStrG zu beurteilen, wonach sich einer Abgabenhinterziehung schuldig mache, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Für die Verwirklichung eines Vorsatzdeliktes sei erforderlich, dass der Abgabepflichtige einen Sachverhalt verwirklichen wolle, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche; dazu genüge es, dass der Täter diese Verwirklichung ernsthaft für möglich halte und sich mit ihr abfinde. Die Beurteilung durch die Abgabenbehörde, ob Abgaben hinterzogen seien, setze eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Diese Hinterziehungskriterien seien von der Abgabenbehörde nachzuweisen, wobei zu beachten sei, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer Abgabenverkürzung vorliege, sondern Vorsatz erfordere. Für den subjektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung sei es erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kenne und wisse, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen mache und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt werde. Im gegenständlichen Fall hätten die Verantwortlichen den Steueranspruch weder gekannt noch gewusst und hätten daher nicht einmal mit Eventualvorsatz gehandelt. Die Beurteilung der Vorfrage, ob Hinterziehung vorliege oder nicht, habe in der Begründung des Bescheides zu erfolgen, aus welcher sich ergeben müsse, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt sei, wobei auch die Unschuldsvermutung für die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe gelte. Der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung seien im Zusammenhang mit der Frage, ob Hinterziehung vorliege, weder Feststellungen noch Ausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen. Da im konkreten Fall maximal grobe Fahrlässigkeit vorliege, komme die 10-jährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung, weshalb die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2005-2009 zu Unrecht erfolgt sei. Die Abweisung des Aussetzungsantrages werde ebenfalls bekämpft, da die Begründung des Verbandsvorstandes zur Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung Bezirk Baden am 1. August 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 29. August 2016 fand in der gegenständlichen Sache aufgrund eines Verhandlungsantrages in der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein von Vertretern der Beschwerdeführerin sowie von Vertretern der belangten Behörde statt. In rechtlicher Hinsicht wurde dabei kein neues Vorbringen erstattet. 2. Feststellungen: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten und ins Beweisverfahren einbezogenen unbedenklichen Aktenunterlagen sowie aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien bzw. der Ergebnisse der Befragung der Beschwerdeführervertreter sowie der Behördenvertreter im Zuge der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Seitens der Beschwerdeführerin wurde für den Zeitraum 2005 bis 2009 keine Kommunalsteuer entrichtet. An die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer wurden in diesem Zeitraum jährlich Bezüge in gleichbleibender Höhe von € 60.000,- ausbezahlt. Durch die Nichtvorlage von Kommunalsteuererklärungen bzw. Nichtentrichtung der Steuer trotz Bestehen einer Steuerpflicht wurde eine Abgabenverkürzung bewirkt. Ein konkreter Nachweis, dass seitens der Geschäftsführer oder des Sachbearbeiters der steuerlichen Vertretung die Steuer vorsätzlich verkürzt wurde, liegt nicht vor. 3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.1. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 207.
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 207,
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. (…)
(5)Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
(5)Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 3.2. Finanzstrafgesetz – FinStrG: § 1.
(1)Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. …Paragraph eins,
(1)Finanzvergehen sind die in den Paragraphen 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. … § 8.
(1)Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Paragraph 8,
(1)Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3)Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. § 33.
(1)Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.Paragraph 33,
(1)Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. 4. Würdigung: 4.1. Zu Spruchpunkt 1:

§ 279Abs.

1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seiner Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seiner Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161). Den Spruch des angefochtenen Bescheides (Spruchteil 1) bildete die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid vom

  1. Dezember 2015 betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum von 2005 bis
  2. Die Abweisung als unbegründet ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte (z.B. VwGH 28.2.2007, 2003/13/0064; 2.9.2009, 2005/15/0035; 25.11.2009, 2005/15/0055), der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (z.B. VwGH 23.2.2011, 2008/13/0115; 27.1.2012, 2011/17/0086; 25.4.2013, 2012/15/0161). Der gesamte Inhalt des Bescheides muss nicht wiederholt werden (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, 0276). Gegenstand der Berufungsentscheidung und damit Sache des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend ausschließlich die Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum von 2005 bis
  3. Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Steuervorschreibung und begründet dies mit der ihrer Ansicht nach bereits eingetreten Verjährung.

§ 207Abs.

1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.

§ 207Abs.

2, erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.

Paragraph 207, Absatz 2,, erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Soweit mit dem Bescheid des Verbandsobmannes vom

  1. Dezember 2015 (zugestellt am
  2. Dezember 2015) die Kommunalsteuer erstmals festgesetzt wurde, ist daher festzuhalten, dass für in den Jahren 2005 bis 2009 entstandene Steueransprüche unter Anwendung der Fünfjahresfrist des § 207 Abs. 2, erster Satz BAO die Verjährung bereits eingetreten war.Soweit mit dem Bescheid des Verbandsobmannes vom
  3. Dezember 2015 (zugestellt am
  4. Dezember 2015) die Kommunalsteuer erstmals festgesetzt wurde, ist daher festzuhalten, dass für in den Jahren 2005 bis 2009 entstandene Steueransprüche unter Anwendung der Fünfjahresfrist des Paragraph 207, Absatz 2,, erster Satz BAO die Verjährung bereits eingetreten war.

§ 207Abs.

2, zweiter Satz BAO wäre jedoch bei hinterzogenen Abgaben eine Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden.

Paragraph 207, Absatz 2,, zweiter Satz BAO wäre jedoch bei hinterzogenen Abgaben eine Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden. Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde ist daher strittig, ob die von der Beschwerdeführerin für 2005 bis 2009 zu entrichtete Kommunalsteuer hinterzogen wurde. Ob eine Abgabe hinterzogen wurde, somit vorsätzlich ihre Verkürzung bewirkt wurde und ob daher die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist zur Anwendung gelangt, hat die Abgabenbehörde als Vorfrage zu beurteilen. Der Nachweis der Hinterziehung obliegt in Fällen der Vorfragenbeurteilung der Abgabenbehörde. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 BAO ist nach § 33 Finanzstrafgesetz zu beurteilen, demgemäß sich schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (vgl. VwGH

  1. 1995, 92/13/0178).Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd Paragraph 207, BAO ist nach Paragraph 33, Finanzstrafgesetz zu beurteilen, demgemäß sich schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt vergleiche VwGH
  2. 1995, 92/13/0178). Dass durch die Nichtvorlage von Kommunalsteuererklärungen bzw. Nichtentrichtung dieser Selbstberechnungsabgabe trotz Bestehen einer Steuerpflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde, somit das objektive Tatbild einer Abgabenhinterziehung verwirklicht wurde, steht unbestritten fest. Fraglich ist lediglich, ob auch das subjektive Tatbestandselement eines entsprechenden Vorsatzes vorliegt. Als juristische Person konnte die Beschwerdeführerin die Abgabenhinterziehung insofern nicht selbst begehen, als juristische Personen keinen Vorsatz fassen können. Wie sich aus § 1 Abs. 1 FinStrG ergibt, wäre bei Abgabepflichtigen, die keine natürlichen Personen sind, eine Hinterziehung durch sie selbst gar nicht möglich.Als juristische Person konnte die Beschwerdeführerin die Abgabenhinterziehung insofern nicht selbst begehen, als juristische Personen keinen Vorsatz fassen können. Wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, FinStrG ergibt, wäre bei Abgabepflichtigen, die keine natürlichen Personen sind, eine Hinterziehung durch sie selbst gar nicht möglich. Es ist dann ohne rechtliche Bedeutung, dass die juristische Person die Abgabenhinterziehung nicht selbst begangen haben konnte, wenn ihre Organe tatbildlich handelten. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgabenbeträge gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat; es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen worden sind (vgl. z.B. VwGH
  3. 1989, 86/17/0198).Es ist dann ohne rechtliche Bedeutung, dass die juristische Person die Abgabenhinterziehung nicht selbst begangen haben konnte, wenn ihre Organe tatbildlich handelten. Denn die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgabenbeträge gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat; es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen worden sind vergleiche z.B. VwGH
  4. 1989, 86/17/0198). Bei hinterzogenen Abgabenbeträgen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerzahler selbst die Abgabe hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt hinterzogen worden ist (VwGH
  5. 1960, 0582/58;
  6. 1963, 1398/61;
  7. 1994, 92/16/0153). Nun wurde jedoch im gesamten Verfahren seitens der belangten Behörde die Abgabenhinterziehung nur der Beschwerdeführerin vorgeworfen, welche diese

§ 1Abs. 1 Fin

StrG als juristische Person nicht begehen kann, nicht jedoch gegenüber einer konkreten natürlichen Person. Zwecks Inanspruchnahme der zehnjährigen Verjährungsfrist wäre es erforderlich gewesen, zumindest einem konkret verantwortlichen Organ der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung die Tatbegehung der Hinterziehung nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde seitens der belangten Behörde im gesamten Verfahren weder geführt noch erbracht.Nun wurde jedoch im gesamten Verfahren seitens der belangten Behörde die Abgabenhinterziehung nur der Beschwerdeführerin vorgeworfen, welche diese

Paragraph eins, Absatz eins, FinStrG als juristische Person nicht begehen kann, nicht jedoch gegenüber einer konkreten natürlichen Person. Zwecks Inanspruchnahme der zehnjährigen Verjährungsfrist wäre es erforderlich gewesen, zumindest einem konkret verantwortlichen Organ der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung die Tatbegehung der Hinterziehung nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde seitens der belangten Behörde im gesamten Verfahren weder geführt noch erbracht. Dass seitens der beiden Geschäftsführer sowie auch seitens des verantwortlichen Sachbearbeiters der steuerlichen Vertretung schuldhaft die Kommunalsteuer verkürzt wurde, steht außer Frage. Die bloße, wenn auch langjährige Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen lässt für sich allein einen Schluss auf vorsätzliches Verhalten nicht zu (VwGH 27.2.1997, 95/16/0275). Für die Beurteilung der „hinterzogenen Abgabe“ gilt die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz als verfahrensrechtliche Richtschnur (VwGH 19. 3. 2003, 2002/16/0190). Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn – in nachprüfbarer Weise – auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt

§ 8Abs. 1 Fin

StrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsätzlich handelt

Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der Nachweis eines entsprechenden Vorsatzes bei den beiden Gesellschafter/Geschäftsführern konnte auch im Hinblick auf den Umstand, dass sie sich zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Beistandes einer steuerlichen Vertretung bedienten, nicht erbracht werden. Dem konkret Verantwortlichen der steuerlichen Vertretung wäre sicherlich zumindest ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Nichtwissen bzw. Ignorieren der einschlägigen Judikatur vorzuwerfen, ein konkreter Hinterziehungsvorwurf gegenüber einer konkreten natürlichen Person wurde hier jedoch seitens der belangten Behörde weder erhoben noch nachgewiesen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass mangels eines entsprechenden Nachweises zufolge der Unschuldsvermutung nicht vom Vorliegen einer Abgabenhinterziehung auszugehen ist, weshalb die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist nicht zur Anwendung gelangen kann. Infolge der

§ 207Abs.

2 erster Satz BAO bereits abgelaufenen Verjährungsfrist von fünf Jahren war daher die Kommunalsteuerfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2009 spruchgemäß aufzuheben.Infolge der

Paragraph 207, Absatz 2, erster Satz BAO bereits abgelaufenen Verjährungsfrist von fünf Jahren war daher die Kommunalsteuerfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2009 spruchgemäß aufzuheben. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Aussetzung der Einhebung: Im Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides des Verbandsvorstandes wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der für den Zeitraum 2005 bis 2009 vorgeschriebenen Abgabe abgewiesen. Diese Abweisung des Aussetzungsantrages wird in der Beschwerde ausdrücklich bekämpft.

§ 212aAbs.

1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge § 288 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden.

Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Zufolge Paragraph 288, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch im Berufungsverfahren eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden zu anzuwenden. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz. Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern es handelt sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Verbandsobmann. Infolge Unzuständigkeit des Verbandsvorstandes war somit der Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides spruchgemäß aufzuheben. 4.3. Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung in der Beschwerde:

§ 212a

BAO kann ein Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe stellen, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt.

Paragraph 212 a, BAO kann ein Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe stellen, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin

§ 50

BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt (siehe 4.2.), zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin

Paragraph 50, BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt (siehe 4.2.), zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag. 4.4. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.811.001.2016

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