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{'item': 'LVwG-AV-151/002-2016'}

Obsah (22)§ 66§ 28§ 25a§ 39§ 56§ 33Art. 8§ 20Art. 130Art. 135§ 88§ 84§ 32§ 60§ 44§ 17§ 14§ 15§ 16§ 85§ 74§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-151/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 11.09.2015, AZ: 131-9/1502606, vollinhaltlich bestätigt wurde, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , Dr. Raunig über die Beschwerde der Frau Dr. GB und des Herrn Dr. NB, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2015, GZ. 131-9/1502606, mit welchem die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 11.09.2015, AZ: 131-9/1502606, vollinhaltlich bestätigt wurde, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2015, GZ: 131-9/1502606, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:„Der Berufung wird

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 11.09.2015, GZ: 131-9/1502606, aufgehoben.“ Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.12.2015, , GZ: 131-9/1502606, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:, , „Der Berufung wird

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 11.09.2015, , GZ: 131-9/1502606, aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Mit Schreiben des Rauchfangkehrermeisters LH, ***, ***, wurde den Beschwerdeführern für den 02.06.2015 ein Termin für die feuerpolizeiliche Beschau der Liegenschaft ***, ***, welche im Miteigentum der Beschwerdeführer steht, vorgeschrieben. Auf gegenständlicher Liegenschaft befinde sich ein Einfamilienhaus samt Nebengebäude. Gegen diese Vorschreibung erhoben die Beschwerdeführer Einspruch. Die Beschwerdeführer führten im Einspruch vom 22.05.2015 begründend aus, dass im Zuge einer feuerpolizeilichen Beschau die gesamte Liegenschaft betreten werden solle. Sie fühlen sich durch einen solchen Eingriff beeinträchtigt, in der Achtung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten, insbesondere Art. 8 der EMRK, Art. 9 Staatsgrundgesetz, sowie dem Gesetz zum Schutz des Hausrechtes.Gegen diese Vorschreibung erhoben die Beschwerdeführer Einspruch. Die Beschwerdeführer führten im Einspruch vom 22.05.2015 begründend aus, dass im Zuge einer feuerpolizeilichen Beschau die gesamte Liegenschaft betreten werden solle. Sie fühlen sich durch einen solchen Eingriff beeinträchtigt, in der Achtung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten, insbesondere Artikel 8, der EMRK, Artikel 9, Staatsgrundgesetz, sowie dem Gesetz zum Schutz des Hausrechtes. Der Rauchfangkehrermeister habe in seiner Funktion ohnedies zum Kehrtermin freien Zugang zum Heizungsraum und zum Kamin und könne bei diesen Terminen jederzeit den Zustand und die Funktion der Gasheizungsanlage und des Kamins überprüfen und etwaige Probleme aufzeigen. Darüber hinaus erhalte er bei dieser Gelegenheit regelmäßig eine Kopie des Prüfberichts, der Heizungs- und Wartungsfirma. Unabhängig davon werden die Gasleitungen auch innerhalb des Gebäudes vom Versorgungsunternehmen EVN auf Dichtheit geprüft. Die in die fachliche Kompetenz eines Rauchfangkehrermeisters fallenden Überprüfungen werden somit regelmäßig durchgeführt. Es gebe somit keine zwingende Notwendigkeit für die mit der Beschau verbundenen und über die oben angeführten regelmäßigen durchgeführten Prüfungen hinausgehenden intensiven Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung. Tatsächlich habe die geplante Beschau von der Eingriffsintensität bereits den Charakter einer Hausdurchsuchung. Die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes ergebe sich auch durch einen Rechtsvergleich mit § 10 Abs. 2 Z.1a der Salzburger Feuerpolizeiordnung. Die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes ergebe sich auch durch einen Rechtsvergleich mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, der Salzburger Feuerpolizeiordnung. Diese Norm nehme nämlich Einfamilienhäuser ausdrücklich hinsichtlich der Pflicht zur feuerpolizeilichen Beschau aus. Auch in Tirol und Vorarlberg gebe es eine solche wiederkehrende Beschau nicht. Sofern der Rauchfangkehrer dennoch auf eine feuerpolizeiliche Beschau bestehe, ersuchen die Beschwerdeführer um Erledigung dieses Einspruchs mittels Bescheid, in welchem der Umfang der Beschau klar definiert und begründet werde, sowie die Möglichkeit der Rechtsmittel angegeben werde. Mit Schreiben vom 01.06.2015 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Durchführung der Feuerbeschau eine gesetzliche Notwendigkeit darstelle und durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister vorzunehmen sei. Gesetzliche Grundlage hiefür seien §§ 19 ff NÖ Feuerwehrgesetz. Gesetzliche Grundlage hiefür seien Paragraphen 19, ff NÖ Feuerwehrgesetz. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie nunmehr die feuerpolizeiliche Beschau vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchführen lassen werden. Sofern es zu keiner oder negativen Mitteilung komme, sehe sich der Bürgermeister gezwungen, ein baupolizeiliches Verfahren im Sinne des § 34 NÖ Bauordnung i.V.m. §§ 19 ff NÖ Feuerwehrgesetz einzuleiten und die Zugänglichkeit erforderlichenfalls mit Bescheid durchzusetzen. Die Beschwerdeführer wurden ersucht, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie nunmehr die feuerpolizeiliche Beschau vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchführen lassen werden. Sofern es zu keiner oder negativen Mitteilung komme, sehe sich der Bürgermeister gezwungen, ein baupolizeiliches Verfahren im Sinne des Paragraph 34, NÖ Bauordnung in Verbindung mit , Paragraphen 19, ff NÖ Feuerwehrgesetz einzuleiten und die Zugänglichkeit erforderlichenfalls mit Bescheid durchzusetzen. Mit Schreiben vom 11.06.2015, sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die geplante feuerpolizeiliche Beschau neuerlich aus. Am 10.07.2015 erging eine Ladung zur feuerpolizeilichen Beschau

§ 39AVG i.V.m.

den §§ 19 ff NÖ Feuerwehrgesetz betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführer für Donnerstag den 23.07.2015, um 8:30 Uhr, an Ort und Stelle.Am 10.07.2015 erging eine Ladung zur feuerpolizeilichen Beschau

Paragraph 39, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 19, ff NÖ Feuerwehrgesetz betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführer für Donnerstag den 23.07.2015, um 8:30 Uhr, an Ort und Stelle. Mit Schreiben vom 14.07.2015 erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen die Ladung hinsichtlich der Feuerbeschau. Mit Schreiben vom 10.07.2015 wurde der Lokalaugenschein abberaumt. In weiterer Folge erließ der Bürgermeister, als Baubehörde I. Instanz, einen Bescheid am 11.09.2015. Darin wird den Beschwerdeführern der Auftrag

§ 56AVG i.V.m.

§§ 19 ff NÖ Feuerwehrgesetz zur Duldung der Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt, unter Einhaltung der Auflage, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides im Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister die feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen.In weiterer Folge erließ der Bürgermeister, als Baubehörde römisch eins. Instanz, einen Bescheid am 11.09.2015. Darin wird den Beschwerdeführern der Auftrag

Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraphen 19, ff NÖ Feuerwehrgesetz zur Duldung der Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt, unter Einhaltung der Auflage, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides im Einvernehmen mit dem zuständigen Rauchfangkehrermeister die feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen. Weiters enthält der Bescheid den Hinweis, dass bei Nichterfüllung dieses Auftrages dieser zur Ersatzvornahme und zur Anzeige der andauernden Verwaltungsübertretungen der Bezirkshauptmannschaft Tulln übertragen werde. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht gewillt seien, den durch den Rauchfangkehrer angesetzten Termin bezüglich der feuerpolizeilichen Beschau wahrzunehmen bzw. diese durchführen zu lassen. Auf die Notwendigkeit einer solchen Beschau sei unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Rechtsvorschriften hingewiesen worden. Da der Baubehörde nunmehr bereits mehrmals zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Grund- und Hauseigentümer (Beschwerdeführer) die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau nicht zulassen, müsse die Duldung dieser feuerpolizeilichen Beschau im Sinne des § 21 NÖ Feuerwehrgesetz behördlicherseits vorgeschrieben werden.Da der Baubehörde nunmehr bereits mehrmals zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Grund- und Hauseigentümer (Beschwerdeführer) die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau nicht zulassen, müsse die Duldung dieser feuerpolizeilichen Beschau im Sinne des Paragraph 21, NÖ Feuerwehrgesetz behördlicherseits vorgeschrieben werden. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund der Verletzung von Art. 8 EMRK durch den Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung der privaten Wohnung und der Unverletzlichkeit des Hausrechtes, verstoße auch gegen Art. 9 Staatsgrundgesetz und § 1 Hausrechtsgesetz, etc. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund der Verletzung von Artikel 8, EMRK durch den Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung der privaten Wohnung und der Unverletzlichkeit des Hausrechtes, verstoße auch gegen Artikel 9, Staatsgrundgesetz und Paragraph eins, Hausrechtsgesetz, etc. Die Berufung richte sich in erster Linie dagegen, dass den Beschwerdeführern diese mit der Feuerbeschau verbundenen Grundrechtseingriffe ohne vorherige Prüfung der Verhältnismäßigkeit in ihrer konkreten Situation zugemutet werden. Darüber hinaus sei es in einem Rechtsstaat bereits vom Ansatz her ein zweifelhafter Grundrechtseingriff, wenn Gemeindeorgane flächendeckend private Wohnungen inspizieren. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer sei ein freistehendes Einfamilienhaus der Bauklasse I mit 180 m² Wohnnutzfläche, das nur von den Beschwerdeführern bewohnt werde. Das Wohnhaus und die Kleingarage seien in Massivbauweise errichtet worden und gebe es keine Probleme mit der Bausubstanz. Ein mit Gas betriebener Heizkessel stehe im Keller, das Haus werde damit beheizt und mit Warmwasser versorgt. Obwohl keine Heizraumpflicht bestehe, gebe es eine Brandschutztür zum Aufstellungsraum und davor einen Feuerlöscher. Der Heizkessel werde jährlich gewartet und alle zwei Jahre

§ 33NÖ Bauordnung überprüft.

Der Rauchfangkehrer erhalte regelmäßig eine Kopie des Prüfberichts der Wartungsfirma. Der letzte Prüfbericht vom 05.02.2015 sei auch der Gemeinde übermittelt worden. Ansonsten gebe es keine Feuerstellen im Haus. An den Kamin sei nur eine Gaszentralheizung angeschlossen. Der Rauchfangkehrer habe zum jährlichen Kehrtermin freien Zugang zum Heizungsraum und zum Kamin. Der Kamin sei auch im Dachbodenbereich verputzt, um dort eine Wärmeübertragung zu verhindern. Da mit Erdgas geheizt werde und mit Strom gekocht, gebe es kein Brennstofflager. Die Dichtheit der Anschlüsse der Erdgasleitung zur Heizung werde bei der jährlichen Wartung überprüft und vom Stromversorgungsunternehmen EVN werde auch die Gasleitung zur Heizung innerhalb des Gebäudes regelmäßig auf Dichtheit geprüft. Flüssige oder feste Brennstoffe werden nicht gelagert, außer in der Kleingarage 5 l Benzin für den Rasenmäher in einem Kanister und 10 kg Holzkohle zum Grillen. Ein Feuerlöscher sei dort ebenso angebracht. Der Dachboden werde nicht zur Lagerung genutzt. Die Elektroinstallationen seien nach der Fertigstellung des Hauses von einem befugten Sachverständigen überprüft worden und seien seither unverändert. Blitzschutzanlage, Rauchmelder und Feuerlöscher seien vorhanden. Es gebe keine für den Blitzschutz relevanten Gefahrenquellen durch Außenantennen am Dach. Es gebe auch keine luftabsaugenden Geräte und somit auch keine negativen Einflussfaktoren auf die Verbrennungsluftzuführung. Das Kellerfenster zum Aufstellungsraum der Heizung sei immer gekippt und auch sonst im Gebäude seien die Fenster nicht völlig luftdicht.Das Wohnhaus der Beschwerdeführer sei ein freistehendes Einfamilienhaus der Bauklasse römisch eins mit 180 m² Wohnnutzfläche, das nur von den Beschwerdeführern bewohnt werde. Das Wohnhaus und die Kleingarage seien in Massivbauweise errichtet worden und gebe es keine Probleme mit der Bausubstanz. Ein mit Gas betriebener Heizkessel stehe im Keller, das Haus werde damit beheizt und mit Warmwasser versorgt. Obwohl keine Heizraumpflicht bestehe, gebe es eine Brandschutztür zum Aufstellungsraum und davor einen Feuerlöscher. Der Heizkessel werde jährlich gewartet und alle zwei Jahre

Paragraph 33, NÖ Bauordnung überprüft. Der Rauchfangkehrer erhalte regelmäßig eine Kopie des Prüfberichts der Wartungsfirma. Der letzte Prüfbericht vom 05.02.2015 sei auch der Gemeinde übermittelt worden. Ansonsten gebe es keine Feuerstellen im Haus. An den Kamin sei nur eine Gaszentralheizung angeschlossen. Der Rauchfangkehrer habe zum jährlichen Kehrtermin freien Zugang zum Heizungsraum und zum Kamin. Der Kamin sei auch im Dachbodenbereich verputzt, um dort eine Wärmeübertragung zu verhindern. Da mit Erdgas geheizt werde und mit Strom gekocht, gebe es kein Brennstofflager. Die Dichtheit der Anschlüsse der Erdgasleitung zur Heizung werde bei der jährlichen Wartung überprüft und vom Stromversorgungsunternehmen EVN werde auch die Gasleitung zur Heizung innerhalb des Gebäudes regelmäßig auf Dichtheit geprüft. Flüssige oder feste Brennstoffe werden nicht gelagert, außer in der Kleingarage 5 l Benzin für den Rasenmäher in einem Kanister und 10 kg Holzkohle zum Grillen. Ein Feuerlöscher sei dort ebenso angebracht. Der Dachboden werde nicht zur Lagerung genutzt. Die Elektroinstallationen seien nach der Fertigstellung des Hauses von einem befugten Sachverständigen überprüft worden und seien seither unverändert. Blitzschutzanlage, Rauchmelder und Feuerlöscher seien vorhanden. Es gebe keine für den Blitzschutz relevanten Gefahrenquellen durch Außenantennen am Dach. Es gebe auch keine luftabsaugenden Geräte und somit auch keine negativen Einflussfaktoren auf die Verbrennungsluftzuführung. Das Kellerfenster zum Aufstellungsraum der Heizung sei immer gekippt und auch sonst im Gebäude seien die Fenster nicht völlig luftdicht. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem Grundrecht

Art. 8EMRK auf Achtung der Wohnung und des Hausrechtes verletzt.

§ 19 Abs. 1 NÖ FG ordne regelmäßig Prüfungen aller Wohnungen an. Im Hinblick auf die Auslegung

Punkt 3. sei das eine anlasslose Überprüfung ohne Gefahr im Verzug, ohne richterliche oder sonstige Kontrolle und sogar ohne vorherige Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem Grundrecht

Artikel 8, EMRK auf Achtung der Wohnung und des Hausrechtes verletzt.

Paragraph 19, Absatz eins, NÖ FG ordne regelmäßig Prüfungen aller Wohnungen an. Im Hinblick auf die Auslegung

Punkt

  1. sei das eine anlasslose Überprüfung ohne Gefahr im Verzug, ohne richterliche oder sonstige Kontrolle und sogar ohne vorherige Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Selbige Bedenken bestehen gegen den ersten Satz von Abschnitt
  2. Pkt. 2 .1 NÖRL. Gelindere Maßnahmen werden ausgeschlossen, nämlich dass der Eigentümer sein Haus selbst prüfe oder einen Sachverständigen beauftrage. Die in § 21 NÖFG getroffene Anordnung, Eigentümer haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten, sei eine pauschale Anordnung ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Minimierung der damit verbundenen Grundrechtseingriffe. In Verbindung mit dem
  3. Absatz von Abschnitt 4.
  4. NÖRL werde mit dem Betreten der Wohnung unter der Regelung in Pkt. 6 eine exzessive Befugnis zur Ausforschung des Privatlebens autorisiert. Selbige Bedenken bestehen gegen den ersten Satz von Abschnitt
  5. Pkt. 2 .1 NÖRL. Gelindere Maßnahmen werden ausgeschlossen, nämlich dass der Eigentümer sein Haus selbst prüfe oder einen Sachverständigen beauftrage. Die in Paragraph 21, NÖFG getroffene Anordnung, Eigentümer haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten, sei eine pauschale Anordnung ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Minimierung der damit verbundenen Grundrechtseingriffe. In Verbindung mit dem
  6. Absatz von Abschnitt 4.
  7. NÖRL werde mit dem Betreten der Wohnung unter der Regelung in Pkt. 6 eine exzessive Befugnis zur Ausforschung des Privatlebens autorisiert. § 67 Abs. 1 Z. 8 NÖ FG normiere, dass eine Verwaltungsübertretung begehe, wer

§ 20

NÖ FG zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ FG normiere, dass eine Verwaltungsübertretung begehe, wer

Paragraph 20, NÖ FG zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt nicht gestatte, womit wegen fehlender Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Feuerbeschau auch die berechtigte Abwehr unverhältnismäßiger Eingriffe in die Grundrechte unter Strafe gestellt werde. Die gleichen Bedenken bestehen gegen den 1. Satz im zweiten Absatz von Abschnitt 3.2.9 NÖRL. Art. 8 EMRK stehe unter Gesetzesvorbehalt, weswegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte mehrstufige Prüfung anzuwenden sei. Sofern der Stadtrat Art. 8 EMRK erst als verletzt ansehe, nachdem Gemeindeorgane die private Wohnung betreten haben, berufen sich die Beschwerdeführer auf Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK.Artikel 8, EMRK stehe unter Gesetzesvorbehalt, weswegen die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte mehrstufige Prüfung anzuwenden sei. Sofern der Stadtrat Artikel 8, EMRK erst als verletzt ansehe, nachdem Gemeindeorgane die private Wohnung betreten haben, berufen sich die Beschwerdeführer auf Artikel 13, EMRK in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Es liege klar ein Grundrechtseingriff vor. Das NÖ FG zusammen mit NÖRL ordne eine regelmäßige faktische Hausdurchsuchung aller Wohnhäuser im Bundesland durch ein Organ der Gemeinde an, ohne dass konkret die Notwendigkeit für ein Einschreiten wegen einer Brandgefahr auch nur vermutet werde, ohne dass vor dem Grundrechtseingriff dessen Verhältnismäßigkeit überprüft werde, ohne dass die Grundrechtseingriffe im Gesetz oder in Durchführungsverordnungen klar eingeschränkt seien und ohne dass es einen wirksamen Rechtsschutz gebe. Solche Regelungen, die noch dazu eine unbeschränkte Ausforschung als Nebenergebnis der faktischen Hausdurchsuchung autorisieren, seien unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Diesen Regelungen fehle die Qualität eines Gesetzes im autonom durch Art. 8 EMRK definierten Sinn. Es liege klar ein Grundrechtseingriff vor. Das NÖ FG zusammen mit NÖRL ordne eine regelmäßige faktische Hausdurchsuchung aller Wohnhäuser im Bundesland durch ein Organ der Gemeinde an, ohne dass konkret die Notwendigkeit für ein Einschreiten wegen einer Brandgefahr auch nur vermutet werde, ohne dass vor dem Grundrechtseingriff dessen Verhältnismäßigkeit überprüft werde, ohne dass die Grundrechtseingriffe im Gesetz oder in Durchführungsverordnungen klar eingeschränkt seien und ohne dass es einen wirksamen Rechtsschutz gebe. Solche Regelungen, die noch dazu eine unbeschränkte Ausforschung als Nebenergebnis der faktischen Hausdurchsuchung autorisieren, seien unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien. Diesen Regelungen fehle die Qualität eines Gesetzes im autonom durch Artikel 8, EMRK definierten Sinn. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit generell und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Grundrechtseingriff notwendig und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sei, wozu es nicht genüge, dass die feuerpolizeiliche Beschau nützlich, sinnvoll oder wünschenswert sei, sondern müsse vom Gesetzgeber bzw. von der Behörde generell bzw. im Einzelfall ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis dafür nachgewiesen werden. Es habe eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen auf Sicherheit und den privaten Interessen auf Achtung der Grundrechte zu erfolgen. Die Beschwerdeführer bestreiten im Hinblick auf die Bauweise ihres Hauses und ihrer sonstigen der Behörde bekannten Maßnahmen zur Brandprävention, dass die Feuerbeschau im konkreten Fall merkbar zur Erhöhung der Brandsicherheit beitragen könne. Im Hinblick auf die in der Berufung näher ausgeführten Erwägungen, sei festzuhalten, dass mit der Feuerbeschau ein massiver Grundrechtseingriff verbunden sei und dieser auch unverhältnismäßig sei, weshalb beantragt werde, der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Art. 8 EMRK aufzuheben.Die Beschwerdeführer bestreiten im Hinblick auf die Bauweise ihres Hauses und ihrer sonstigen der Behörde bekannten Maßnahmen zur Brandprävention, dass die Feuerbeschau im konkreten Fall merkbar zur Erhöhung der Brandsicherheit beitragen könne. Im Hinblick auf die in der Berufung näher ausgeführten Erwägungen, sei festzuhalten, dass mit der Feuerbeschau ein massiver Grundrechtseingriff verbunden sei und dieser auch unverhältnismäßig sei, weshalb beantragt werde, der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Artikel 8, EMRK aufzuheben. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, vom 09.12.2015, wurde die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, vom 09.12.2015, wurde die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Der Stadtrat begründet die Entscheidung damit, dass der Bürgermeister bescheidmäßig den Auftrag zur Duldung der feuerpolizeilichen Beschau erteilt habe, und sich die Beschwerdeführer unmissverständlich geweigert haben, die feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen. Der behördliche Auftrag gründe sich auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 19 bis 21 NÖ Feuerwehrgesetz, welche eben diese Beschau vorsehen. Ausnahmen bzw. besondere Interessensabwägungen, welche die Beschau ausschließen würden, seien diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr gestehen auch die Beschwerdeführer in ihrer Berufung zu, dass sich der Bescheid im Einklang mit dem NÖ Feuerwehrgesetz befinde und gegen keine gesetzliche Regelung verstoße. Vielmehr werde von den Beschwerdeführern geltend gemacht, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes verfassungswidrig wären. Der Stadtrat begründet die Entscheidung damit, dass der Bürgermeister bescheidmäßig den Auftrag zur Duldung der feuerpolizeilichen Beschau erteilt habe, und sich die Beschwerdeführer unmissverständlich geweigert haben, die feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen. Der behördliche Auftrag gründe sich auf die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 21 NÖ Feuerwehrgesetz, welche eben diese Beschau vorsehen. Ausnahmen bzw. besondere Interessensabwägungen, welche die Beschau ausschließen würden, seien diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr gestehen auch die Beschwerdeführer in ihrer Berufung zu, dass sich der Bescheid im Einklang mit dem NÖ Feuerwehrgesetz befinde und gegen keine gesetzliche Regelung verstoße. Vielmehr werde von den Beschwerdeführern geltend gemacht, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes verfassungswidrig wären. Der Stadtrat halte an dieser Stelle fest, dass der Bürgermeister gesetzeskonform den Auftrag zur Duldung der feuerpolizeilichen Beschau bescheidmäßig erteilt habe und der Bescheid diesbezüglich keine Rechte der Beschwerdeführer verletze. Die Beurteilung, ob die Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes den Verfassungsgesetzen entspreche, liege nicht in der Kompetenz des Stadtrates der Stadtgemeinde ***. Da ansonsten keine erheblichen Berufungsgründe vorgebracht worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z.1 B-VG. In der Beschwerde wird vorweg ausgeführt, dass diese im Kern der Berufung an den Gemeindevorstand entspreche. Darüber hinaus werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren zu beantragen, denn es sei in einem Rechtsstaat bereits dem Ansatz her ein zweifelhafter Grundrechtseingriff, wenn staatliche Behörden gesetzlich ermächtigt werden, ohne vorangehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall flächendeckend private Wohnungen zu inspizieren. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

In der Beschwerde wird vorweg ausgeführt, dass diese im Kern der Berufung an den Gemeindevorstand entspreche. Darüber hinaus werde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren zu beantragen, denn es sei in einem Rechtsstaat bereits dem Ansatz her ein zweifelhafter Grundrechtseingriff, wenn staatliche Behörden gesetzlich ermächtigt werden, ohne vorangehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall flächendeckend private Wohnungen zu inspizieren. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides basiere zum einen auf der Verletzung von Art. 8 EMRK durch den Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung der privaten Wohnung und Unverletzlichkeit des Hausrechtes, verstoße auch gegen Art. 9 Staatsgrundgesetz und § 1 Hausrechtsgesetz sowie Art. 1 § 1 Datenschutzgesetz. Es handle sich hiebei um eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil nach der Auffassung der Beschwerdeführer die angewandten Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 1974 und die dazu gehörige Auslegung der Richtlinie für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verfassungs- und gesetzwidrig seien. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides basiere zum einen auf der Verletzung von Artikel 8, EMRK durch den Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung der privaten Wohnung und Unverletzlichkeit des Hausrechtes, verstoße auch gegen Artikel 9, Staatsgrundgesetz und Paragraph eins, Hausrechtsgesetz sowie Artikel eins, Paragraph eins, Datenschutzgesetz. Es handle sich hiebei um eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil nach der Auffassung der Beschwerdeführer die angewandten Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 1974 und die dazu gehörige Auslegung der Richtlinie für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verfassungs- und gesetzwidrig seien. Die Beschwerde richte sich in erster Linie dagegen, dass den Beschwerdeführern, die mit der Feuerbeschau verbundenen Grundrechtseingriffe ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit in ihrer konkreten Situation zugemutet werden. Alternativ bestehe die Rechtswidrigkeit in der Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gar nicht geprüft worden sei, obwohl § 37 AVG eine solche Prüfung von Amts wegen vorsehe und der Landesgesetzgeber von Niederösterreich angenommen habe, dass die Gemeinden solche Prüfungen durchführen. In diesem Falle hätte die Stadtgemeinde den Bestimmungen des NÖ FG und der NÖRL den verfassungs- und gesetzwidrigen Inhalt unterstellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Feuerbeschau nicht zu prüfen sei, bzw. nicht geprüft werden dürfe. Insofern habe diese Unterlassung auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit begründet. Weil dann hätte der Stadtrat aufgrund einer irrigen Rechtsauslegung eine derartige Prüfung unterlassen und aufgrund dieses schweren Verfahrensfehlers die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes nicht erkannt. Alternativ bestehe die Rechtswidrigkeit in der Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gar nicht geprüft worden sei, obwohl Paragraph 37, AVG eine solche Prüfung von Amts wegen vorsehe und der Landesgesetzgeber von Niederösterreich angenommen habe, dass die Gemeinden solche Prüfungen durchführen. In diesem Falle hätte die Stadtgemeinde den Bestimmungen des NÖ FG und der NÖRL den verfassungs- und gesetzwidrigen Inhalt unterstellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Feuerbeschau nicht zu prüfen sei, bzw. nicht geprüft werden dürfe. Insofern habe diese Unterlassung auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit begründet. Weil dann hätte der Stadtrat aufgrund einer irrigen Rechtsauslegung eine derartige Prüfung unterlassen und aufgrund dieses schweren Verfahrensfehlers die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes nicht erkannt. Unter (vorangehender) Wiedergabe des ersten Teils der Berufung an den Stadtrat beantragen die Beschwerdeführer in der Beschwerde, den abweisenden Bescheid des Stadtrates für rechtswidrig zu erklären, und den vom Stadtrat bestätigten Duldungsbescheid des Bürgermeisters ersatzlos aufzuheben. Alternativ möge das NÖ LVwG dem Stadtrat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Feuerbeschau auftragen, oder diese Prüfung selbst durchführen und das Ergebnis feststellen, dass eine Feuerbeschau im Fall ihrer Durchführung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung der Wohnung und des Privatlebens darstelle und daher zu unterbleiben habe. Die Beschwerdeführer begründen ihre Anträge damit, dass mit der erzwungenen Durchsetzung des Duldungsbescheides ein Eingriff in ihre Grundrechte verbunden wäre, der nicht gesetzmäßig sei. Sie anerkennen dabei, dass der Duldungsbescheid als Rechtsgrundlage das NÖ FG und die NÖRL habe, doch halten sie diese Vorschriften insofern für verfassungs- bzw. gesetzwidrig, da diese Regelungen keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorsehen. Die geltend gemachten Grundrechtseingriffe wären demnach die Folge von überschießenden Ermächtigungen in verfassungswidrigen Bestimmungen in Landesgesetzen und Verordnungen, weshalb eine Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit angeregt werde. Weiters wären Eingriffe in das Grundrecht

Art. 8

EMRK deswegen verbunden, da der Eingriff nicht verhältnismäßig zu einem legitimen Ziel sei. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit hätte im Hinblick auf die konkrete Situation ergeben, dass die feuerpolizeiliche Beschau keine objektiv nachweisbare Reduktion der Brandgefahr bewirken könne, weswegen der Grundrechtseingriff unverhältnismäßig wegen des fehlenden Nutzens gewesen sei, daher verfassungs- gesetzwidrig. In eventu, hätte es die Gemeinde unterlassen, die bei jedem Grundrechtseingriff gebotene Interessensabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Dies deshalb, da die Stadtgemeinde den anzuwendenden Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, dass eine Prüfung entweder nicht notwendig oder nicht erlaubt sei. Demnach hätte die belangte Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewandt, wodurch sie einen so schweren Fehler begangen habe, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.Die Beschwerdeführer begründen ihre Anträge damit, dass mit der erzwungenen Durchsetzung des Duldungsbescheides ein Eingriff in ihre Grundrechte verbunden wäre, der nicht gesetzmäßig sei. Sie anerkennen dabei, dass der Duldungsbescheid als Rechtsgrundlage das NÖ FG und die NÖRL habe, doch halten sie diese Vorschriften insofern für verfassungs- bzw. gesetzwidrig, da diese Regelungen keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorsehen. Die geltend gemachten Grundrechtseingriffe wären demnach die Folge von überschießenden Ermächtigungen in verfassungswidrigen Bestimmungen in Landesgesetzen und Verordnungen, weshalb eine Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit angeregt werde. Weiters wären Eingriffe in das Grundrecht

Artikel 8

, EMRK deswegen verbunden, da der Eingriff nicht verhältnismäßig zu einem legitimen Ziel sei. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit hätte im Hinblick auf die konkrete Situation ergeben, dass die feuerpolizeiliche Beschau keine objektiv nachweisbare Reduktion der Brandgefahr bewirken könne, weswegen der Grundrechtseingriff unverhältnismäßig wegen des fehlenden Nutzens gewesen sei, daher verfassungs- gesetzwidrig. In eventu, hätte es die Gemeinde unterlassen, die bei jedem Grundrechtseingriff gebotene Interessensabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Dies deshalb, da die Stadtgemeinde den anzuwendenden Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, dass eine Prüfung entweder nicht notwendig oder nicht erlaubt sei. Demnach hätte die belangte Behörde eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewandt, wodurch sie einen so schweren Fehler begangen habe, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Sofern das LVwG jedoch zur Ansicht gelange, dass die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nach Art. 8 EMRK erst dann geltend gemacht werden könne, nachdem ein Grundrechtseingriff realisiert worden sei, so sehen sich die Beschwerdeführer alternativ im Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt, weil es unzumutbar sei, absehbare Grundrechtseingriffe nicht vorher durch Anrufen des Gerichts abwehren zu können. Sofern das LVwG jedoch zur Ansicht gelange, dass die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nach Artikel 8, EMRK erst dann geltend gemacht werden könne, nachdem ein Grundrechtseingriff realisiert worden sei, so sehen sich die Beschwerdeführer alternativ im Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt, weil es unzumutbar sei, absehbare Grundrechtseingriffe nicht vorher durch Anrufen des Gerichts abwehren zu können. Es werden die Anträge gestellt, die Beschwerde unverzüglich dem LVwG zuzuleiten, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet; weiters, dass im Hinblick auf die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen am LVwG ein Senat über die Beschwerde entscheiden möge, und dass dem Rechtsträger der belangen Partei aufgetragen werde, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Wie bereits zuvor ausgeführt, werde außerdem angeregt, dass das LVwG

Art. 135Abs. 4 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z.1 lit. a B-VG, beim Vf

GH den Antrag auf Prüfung und Aufhebung von präjudiziellen Gesetzestexten aus NÖ FG wegen Verfassungswidrigkeit stelle. Deren Verfassungswidrigkeit ergebe sich auch aus der vom Amt der NÖ Landesregierung vorgegebenen Auslegung dieser Gesetze im NÖRL. Wie bereits zuvor ausgeführt, werde außerdem angeregt, dass das LVwG

Artikel 135

, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG, beim VfGH den Antrag auf Prüfung und Aufhebung von präjudiziellen Gesetzestexten aus NÖ FG wegen Verfassungswidrigkeit stelle. Deren Verfassungswidrigkeit ergebe sich auch aus der vom Amt der NÖ Landesregierung vorgegebenen Auslegung dieser Gesetze im NÖRL. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der Bescheid der Gemeinde bekämpft werde, weil sich die Beschwerdeführer im Fall, dass sie zur Duldung einer feuerpolizeilichen Beschau unter Strafdrohung gezwungen werden, in ihrem Grundrecht

Art. 8EMRK auf Achtung der privaten Wohnung verletzt fühlen.

Art. 8 EMRK gewähre Schutz gegen jede Art von Eindringen oder Verweilen staatlicher Organe in einer Wohnung gegen den Willen der Wohnungsinhaber. Somit liege spätestens dann ein Eingriff in das Grundrecht vor, sobald ein Organ der Gemeinde deren Wohnung betrete. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der Bescheid der Gemeinde bekämpft werde, weil sich die Beschwerdeführer im Fall, dass sie zur Duldung einer feuerpolizeilichen Beschau unter Strafdrohung gezwungen werden, in ihrem Grundrecht

Artikel 8, EMRK auf Achtung der privaten Wohnung verletzt fühlen.

Artikel 8, EMRK gewähre Schutz gegen jede Art von Eindringen oder Verweilen staatlicher Organe in einer Wohnung gegen den Willen der Wohnungsinhaber. Somit liege spätestens dann ein Eingriff in das Grundrecht vor, sobald ein Organ der Gemeinde deren Wohnung betrete. Weiters erachten sie sich in ihrem Grundrecht

Art. 8EMRK, Art. 9 St

GG und § 1 HRG auf Achtung der privaten Wohnung und der Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt, sobald die in Abschnitt 2.2 NÖRL Punkt 3. vorgesehene Durchsuchung des Hauses, der Nebengebäude und der eingezäunten Liegenschaft nach z.B. unrichtig gelagerten Gasflaschen durch Gemeindeorgane durchgeführt werde. Anderes als z.B. eine bloße Inspektion des Kamins, habe den Charakter einer Hausdurchsuchung. In Verbindung damit fühlen sie sich auch in den Grundrechten

Art. 8EMRK und Art.

1 § 1 DSG 2000 auf Achtung des Privatlebens und auf Geheimhaltung/Datenschutz verletzt, weil die Beschwerdeführer berechtigt befürchten müssen, dass Beobachtungen aus deren privaten Lebensbereich ausgeforscht werden. Weiters erachten sie sich in ihrem Grundrecht

Artikel 8, EMRK, Artikel 9, St

GG und Paragraph eins, HRG auf Achtung der privaten Wohnung und der Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt, sobald die in Abschnitt 2.2 NÖRL Punkt 3. vorgesehene Durchsuchung des Hauses, der Nebengebäude und der eingezäunten Liegenschaft nach z.B. unrichtig gelagerten Gasflaschen durch Gemeindeorgane durchgeführt werde. Anderes als z.B. eine bloße Inspektion des Kamins, habe den Charakter einer Hausdurchsuchung. In Verbindung damit fühlen sie sich auch in den Grundrechten

Artikel 8

, EMRK und Artikel eins, Paragraph eins, DSG 2000 auf Achtung des Privatlebens und auf Geheimhaltung/Datenschutz verletzt, weil die Beschwerdeführer berechtigt befürchten müssen, dass Beobachtungen aus deren privaten Lebensbereich ausgeforscht werden. Keine gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass das Gemeindeorgan jedwede Information sammeln könne und solle, sofern es nicht beim Protokoll der Feuerbeschau aufscheine, sondern in einem separaten Protokoll vermerkt werde. Diese Ausforschung reiche bis in den Kernbereich des Privatlebens, so zB in den besonders sensiblen Bereich der Gesundheit, Hygiene, etc. Weiters sei das Sexualleben von der Bespitzelung betroffen, denn hätten sie z.B. eine sogenannte „Strenge Kammer“ eingerichtet, so müssten sie fortan befürchten, dass Gemeindeorgane ihre Sexualgewohnheiten kennen und sie dieses Wissen weitergeben würden. Zwar werde den Organen durch den NÖRL eine Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegt, doch die Grundrechte auf Datenschutz und Achtung ihres Privatlebens begründen über die Amtsverschwiegenheit hinaus den Anspruch, Informationen zum Privatleben gerade vor Behörden geheim zu halten. Die Beschwerdeführer anerkennen zwar, dass sich die im Fall der Durchsetzung des Bescheides realisierten Eingriffe in die oben genannten Grundrechte auf gesetzliche Regelungen stützen, doch bestreiten die Beschwerdeführer, dass diese Regelungen die für einen Grundrechtseingriff erforderliche Qualität eines Gesetzes haben. Damit sei der mit der Feuerbeschau verbundene Grundrechtseingriff nicht mehr gesetzmäßig im Sinne von Art. 8 EMRK und daher unzulässig. Denn es genüge nicht, dass ein Gesetz die Behörde zum Eingriff in die Grundrechte ermächtige, sondern das Gesetz muss Verfahrensgarantien enthalten, diesen Eingriff klar begrenzen und in jedem Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung ermöglichen.Die Beschwerdeführer anerkennen zwar, dass sich die im Fall der Durchsetzung des Bescheides realisierten Eingriffe in die oben genannten Grundrechte auf gesetzliche Regelungen stützen, doch bestreiten die Beschwerdeführer, dass diese Regelungen die für einen Grundrechtseingriff erforderliche Qualität eines Gesetzes haben. Damit sei der mit der Feuerbeschau verbundene Grundrechtseingriff nicht mehr gesetzmäßig im Sinne von Artikel 8, EMRK und daher unzulässig. Denn es genüge nicht, dass ein Gesetz die Behörde zum Eingriff in die Grundrechte ermächtige, sondern das Gesetz muss Verfahrensgarantien enthalten, diesen Eingriff klar begrenzen und in jedem Einzelfall eine Rechtsgüterabwägung ermöglichen. Im vorliegenden Fall enthalten die Regelungen zur Feuerbeschau keinerlei Verfahrensgarantien auch nicht gegen allfällige Willkür, etwa dass von Gemeindeorganen Schlafzimmer durchwühlt werden, weil vorgeblich eine Gasflasche unter dem Bett oder unter der Wäsche versteckt sein könne. Stattdessen enthalten die Vorschrift überschießende Ermächtigungen, die nicht einmal mit der Verhinderung von Brandgefahren im weitesten Sinne begründet werden können. Bereits vom räumlichen Umfang her unterscheide sich die Feuerbeschau nach §§ 19 ff NÖ FG von einer Inspektion: § 21 NÖ FG sehe für das Gemeindeorgan nach § 20 NÖ FG unbeschränkten Zutritt zur Liegenschaft vor. Sie werden dabei laut NÖRL verpflichtet zu dulden, dass die Gemeindeorgane die Wohnung betreten und insbesondere die gesamte Liegenschaft einschließlich des Wohnbereiches durchsuchen, von denen eine Brandgefahr ausgehen könne. NÖRL sehe weiters vor, dass im Auftrag der Gemeinde jedwede Beobachtung auch aus dem Privatleben berichtswürdig sein könne. Dazu drohe § 67 Abs. 1 Z. 8 NÖ FG an, diese Duldungspflicht durch Verwaltungsstrafen durchzusetzen. Paragraphen 19, ff NÖ FG von einer Inspektion: Paragraph 21, NÖ FG sehe für das Gemeindeorgan nach Paragraph 20, NÖ FG unbeschränkten Zutritt zur Liegenschaft vor. Sie werden dabei laut NÖRL verpflichtet zu dulden, dass die Gemeindeorgane die Wohnung betreten und insbesondere die gesamte Liegenschaft einschließlich des Wohnbereiches durchsuchen, von denen eine Brandgefahr ausgehen könne. NÖRL sehe weiters vor, dass im Auftrag der Gemeinde jedwede Beobachtung auch aus dem Privatleben berichtswürdig sein könne. Dazu drohe Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ FG an, diese Duldungspflicht durch Verwaltungsstrafen durchzusetzen. Es liege auch keine Gefahr im Verzug vor, wenn eine routinemäßige Durchsuchung durch Bescheid erzwungen werden solle. Der EGMR habe in Bezug auf Österreich bestätigt, dass die Nichteinhaltung derartiger Bestimmungen auch bei einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung eine Verletzung von Art. 8 EMRK gewesen sei. Analog zu § 119 Abs. 1 StPO wäre demnach eine Feuerbeschau nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass auf der Liegenschaft erhöhte Brandgefahr bestehe. Allein aus diesem Grund sei eine routinemäßig und regelmäßig durchgeführte Feuerbeschau ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Achtung der Wohnung und des Privatlebens, noch dazu wo der NÖ Landesgesetzgeber bei Einfamilienhäusern ausdrücklich keine erhöhte Brandgefahr annehme. Auch die Ermächtigung zur Durchsuchung nach gefährlichen Stoffen ignoriere völlig, dass in Haushalten die Brandgefahr durch Selbstentzündung von Brennstoffen oder Explosion generell gering sei. Gerade bei Einfamilienhäusern wäre daher eine gelindere Maßnahme, dass vom Wohnungseigentümer zuerst ein Fragebogen ausgefüllt werde, auf dessen Basis dann entschieden werde könne, ob Gefahrenquellen vorhanden seien, die eine Prüfung vor Ort rechtfertigen, wobei dann auch der Umfang der Prüfung auf der Basis konkreter Informationen definiert werden könne.Der EGMR habe in Bezug auf Österreich bestätigt, dass die Nichteinhaltung derartiger Bestimmungen auch bei einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK gewesen sei. Analog zu Paragraph 119, Absatz eins, StPO wäre demnach eine Feuerbeschau nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass auf der Liegenschaft erhöhte Brandgefahr bestehe. Allein aus diesem Grund sei eine routinemäßig und regelmäßig durchgeführte Feuerbeschau ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Achtung der Wohnung und des Privatlebens, noch dazu wo der NÖ Landesgesetzgeber bei Einfamilienhäusern ausdrücklich keine erhöhte Brandgefahr annehme. Auch die Ermächtigung zur Durchsuchung nach gefährlichen Stoffen ignoriere völlig, dass in Haushalten die Brandgefahr durch Selbstentzündung von Brennstoffen oder Explosion generell gering sei. Gerade bei Einfamilienhäusern wäre daher eine gelindere Maßnahme, dass vom Wohnungseigentümer zuerst ein Fragebogen ausgefüllt werde, auf dessen Basis dann entschieden werde könne, ob Gefahrenquellen vorhanden seien, die eine Prüfung vor Ort rechtfertigen, wobei dann auch der Umfang der Prüfung auf der Basis konkreter Informationen definiert werden könne. Analog zu § 120 Abs. 1 StPO müsse entweder eine richterliche Überwachung der Feuerbeschau oder zumindest eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch rechtskundige Beamte und mit Parteistellung der Eigentümer erfolgen.Analog zu Paragraph 120, Absatz eins, StPO müsse entweder eine richterliche Überwachung der Feuerbeschau oder zumindest eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch rechtskundige Beamte und mit Parteistellung der Eigentümer erfolgen. Analog zu § 121 Abs. 1 StPO wäre das Ergebnis dieser Prüfung ein Beschluss, der sich an gleich hohen Maßstäben zu orientieren habe, wie eine rechtliche Anordnung zur Hausdurchsuchung.Analog zu Paragraph 121, Absatz eins, StPO wäre das Ergebnis dieser Prüfung ein Beschluss, der sich an gleich hohen Maßstäben zu orientieren habe, wie eine rechtliche Anordnung zur Hausdurchsuchung. Analog zu § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 StPO wären bereits im Gesetz klar die Rechte der von der feuerpolizeilichen Beschau Betroffenen zu definieren.Analog zu Paragraph 121, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 122, StPO wären bereits im Gesetz klar die Rechte der von der feuerpolizeilichen Beschau Betroffenen zu definieren. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das NÖ FG zusammen mit der NÖRL eine regelmäßige faktische Hausdurchsuchung aller Wohnhäuser im Bundesland durch ein Organ der Gemeinde anordne, ohne dass eine konkrete Notwendigkeit für ein Einschreiten wegen einer Brandgefahr auch nur vermutet werde, ohne dass vor dem Grundrechtseingriff dessen Verhältnismäßigkeit überprüft werde, ohne dass die Grundrechtseingriffe im Gesetz oder in Durchführungsverordnungen klar eingeschränkt seien und ohne, dass es einen wirksamen Rechtsschutz gebe. Solche Regelungen, die noch dazu eine unbeschränkte Ausforschung des Privatlebens als Nebenergebnis der faktischen Hausdurchsuchung autorisieren, seien unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien: Diesen Regelungen fehle die Qualität eines Gesetzes im autonomen durch Art. 8 EMRK definierten Sinne. Die im Falle der Durchsetzung des Bescheides realisierten Eingriffe in die Achtung von Hausrecht, Wohnung, Privatleben und Datenschutz beruhen somit auf dem NÖ FG und dem NÖRL, doch da diesen Regelungen die Qualität eines Gesetzes fehlt, seien diese Eingriffe nicht gesetzmäßig, sondern verletzen sie die angeführten Grundrechte. Darüber hinaus erfolge der Grundrechtseingriff in keiner verhältnismäßigen Weise.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das NÖ FG zusammen mit der NÖRL eine regelmäßige faktische Hausdurchsuchung aller Wohnhäuser im Bundesland durch ein Organ der Gemeinde anordne, ohne dass eine konkrete Notwendigkeit für ein Einschreiten wegen einer Brandgefahr auch nur vermutet werde, ohne dass vor dem Grundrechtseingriff dessen Verhältnismäßigkeit überprüft werde, ohne dass die Grundrechtseingriffe im Gesetz oder in Durchführungsverordnungen klar eingeschränkt seien und ohne, dass es einen wirksamen Rechtsschutz gebe. Solche Regelungen, die noch dazu eine unbeschränkte Ausforschung des Privatlebens als Nebenergebnis der faktischen Hausdurchsuchung autorisieren, seien unvereinbar mit rechtsstaatlichen Prinzipien: Diesen Regelungen fehle die Qualität eines Gesetzes im autonomen durch Artikel 8, EMRK definierten Sinne. Die im Falle der Durchsetzung des Bescheides realisierten Eingriffe in die Achtung von Hausrecht, Wohnung, Privatleben und Datenschutz beruhen somit auf dem NÖ FG und dem NÖRL, doch da diesen Regelungen die Qualität eines Gesetzes fehlt, seien diese Eingriffe nicht gesetzmäßig, sondern verletzen sie die angeführten Grundrechte. Darüber hinaus erfolge der Grundrechtseingriff in keiner verhältnismäßigen Weise. Falls demnach die feuerpolizeiliche Beschau unter Androhung von Verwaltungsstrafen durchgesetzt werde, handle es sich um einen massiven Grundrechtseingriff, dem faktisch kein Nutzen im Sinne der Brandsicherheit gegenüber stehe. Eine Maßnahme die unverhältnismäßig zum damit realisierten Eingriff in Grundrechte sei, sei allein aus diesem Grund rechtswidrig. Hinzukomme, dass in allen anderen acht Bundesländern durch gelindere Maßnahmen dasselbe Ausmaß an öffentlicher Sicherheit wie in Niederösterreich erreicht werde, weshalb die Regelungen in Niederösterreich übertrieben seien. Bei der Beschwerde gehe es zusammengefasst darum, dass den Beschwerdeführern der Landesgesetzgeber keine Eigenverantwortung zutraue, allfällige Brandgefahren in ihren Wohnungen selbst zu beseitigen. Im Ergebnis werden sie dann Eingriffen in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Grundrechten ausgesetzt, um durch eine feuerpolizeiliche Beschau eine Gefahr zu beseitigen, die es in ihrem konkreten Fall faktisch nicht gebe, was aber nicht überprüft worden sei. Bei der Beschwerde gehe es zusammengefasst darum, dass den Beschwerdeführern der Landesgesetzgeber keine Eigenverantwortung zutraue, allfällige Brandgefahren in ihren Wohnungen selbst zu beseitigen. Im Ergebnis werden sie dann Eingriffen in ihren durch Artikel 8, EMRK geschützten Grundrechten ausgesetzt, um durch eine feuerpolizeiliche Beschau eine Gefahr zu beseitigen, die es in ihrem konkreten Fall faktisch nicht gebe, was aber nicht überprüft worden sei. Aus den oben genannten Gründen werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Art. 8 EMRK aufzuheben und den mit diesem bekämpften Bescheid bestätigten Duldungsbescheid des Bürgermeisters ersatzlos aufzuheben.Aus den oben genannten Gründen werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Artikel 8, EMRK aufzuheben und den mit diesem bekämpften Bescheid bestätigten Duldungsbescheid des Bürgermeisters ersatzlos aufzuheben. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** legte den gesamten Behördenakt vor sowie einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates vom 25.11.2015 sowie aus dem Sitzungsprotokoll vom 02.12.2015. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich urgierte bei der Stadtgemeinde *** eine schriftliche Information, wann die letzte feuerpolizeiliche Beschau der gegenständlichen Liegenschaft stattgefunden hat.Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** legte den gesamten Behördenakt vor sowie einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates vom , 25.11.2015 sowie aus dem Sitzungsprotokoll vom 02.12.2015. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich urgierte bei der Stadtgemeinde *** eine schriftliche Information, wann die letzte feuerpolizeiliche Beschau der gegenständlichen Liegenschaft stattgefunden hat. Seitens der Stadtgemeinde *** wurde ein Schreiben vom 06.06.2001 vorgelegt, mit welchem die letzte Anberaumung der feuerpolizeilichen Beschau für den 19.06.2001 erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ LGBl. Nr. 85/2015) trat mit 01.01.2016

§ 88

NÖFG 2015 in Kraft und trat mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

§ 88Abs.

3 NÖFG 2015 das NÖ Feuerwehrgesetz LGBl. Nr. 4400, außer Kraft.Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,) trat mit 01.01.2016

Paragraph 88, NÖFG 2015 in Kraft und trat mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

Paragraph 88, Absatz 3, NÖFG 2015 das NÖ Feuerwehrgesetz Landesgesetzblatt Nr. 4400, außer Kraft.

§ 84

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit der Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Paragraph 84, NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015) hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit der Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 32Abs.

2 Z 9 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen.

Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 9, NÖ Gemeindeordnung 1973 ist die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Feuerpolizei der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen.

§ 60Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung 1973 ist der Bürgermeister die I. Instanz und der Stadtrat die II. Instanz. Der Stadtrat ist ein kollegiales Verwaltungsorgan und auch zur Entscheidung über Berufungen als Behörde II. Instanz zuständig.

Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 ist der Bürgermeister die römisch eins. Instanz und der Stadtrat die römisch zwei. Instanz. Der Stadtrat ist ein kollegiales Verwaltungsorgan und auch zur Entscheidung über Berufungen als Behörde römisch zwei. Instanz zuständig.

§ 44NÖ Gemeindeordnung 1973 fasst der Stadtrat seine Beschlüsse in Sitzungen.

Er ist

§ 56Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung 1973 beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Paragraph 44, NÖ Gemeindeordnung 1973 fasst der Stadtrat seine Beschlüsse in Sitzungen. Er ist

Paragraph 56, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Verwaltungsakt ist der Stadtratsbeschluss einliegend, ebenso der Auszug aus dem Sitzungsprotokoll. Der angefochtene Bescheid kam ordnungsgemäß zustande.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Bescheidbeschwerden nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges, sodass die Anrufung des LVwG Niederösterreich jedenfalls zulässig ist.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Bescheidbeschwerden nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges, sodass die Anrufung des LVwG Niederösterreich jedenfalls zulässig ist. Ausgehend von der Übergangsbestimmung des § 87 NÖ FG 2015 und dem normierten Inkrafttreten

§ 88

NÖ FG 2015, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehende Rechtslage heranzuziehen. Ausgehend von der Übergangsbestimmung des Paragraph 87, NÖ FG 2015 und dem normierten Inkrafttreten

Paragraph 88, NÖ FG 2015, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehende Rechtslage heranzuziehen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 14 NÖ FG 2015:Paragraph 14, NÖ FG 2015:

(1)Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
  1. eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder
  2. die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2)Ungeachtet der Frist

Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände

Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Ungeachtet der Frist

Absatz eins, kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände

Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Paragraph 15, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

(3)Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen. § 15 NÖ FG 2015:Paragraph 15, NÖ FG 2015:
(1)Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben

§ 17beauftragt wurde.

Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.

(1)Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, 2. Satz Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben

Paragraph 17, beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.

(2)Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.
(3)Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung nicht sichergestellt ist.
(4)Nach Ablauf der Frist

Abs. 2 letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.

(4)Nach Ablauf der Frist

Absatz 2, letzter Satz ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Nachbeschau anzuordnen. Sie hat mit der Durchführung den Rauchfangkehrer zu beauftragen. Diese kann entfallen, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Beseitigung festgestellter Mängel auf andere geeignete Weise nachweist.

(5)Bei Bauwerken
  1. mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung,
  2. mit einem erhöhten Personenrisiko,
  3. mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z. B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen) ist jedenfalls der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied der Gemeinde als Sachverständiger beizuziehen. Soweit erforderlich, können weitere Sachverständige vom Rauchfangkehrer beigezogen werden.
(6)Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes sind zusätzlich der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrer beizuziehen.
(7)Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau

§ 14Abs.

1 und 2 sowie für jede Nachbeschau

Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(7)Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau

Paragraph 14, Absatz eins und 2 sowie für jede Nachbeschau

Absatz 4, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.

(8)Die Höhe der Kosten

Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.

(8)Die Höhe der Kosten

Absatz 7, hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen. § 16 NÖ FG 2015:Paragraph 16, NÖ FG 2015:

(1)Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
(2)Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.
(2)Im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.

§ 14Abs.

1 NÖ FG 2015 ist die Brandsicherheit von Bauwerken mindestens einmal innerhalb von zehn Jahren zu überprüfen.

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ FG 2015 ist die Brandsicherheit von Bauwerken mindestens einmal innerhalb von zehn Jahren zu überprüfen.

§ 14Abs.

2 leg. cit. kann ungeachtet der Frist

Abs. 1 bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände,

Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden.

Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. kann ungeachtet der Frist

Absatz eins, bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände,

Absatz 3, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden.

§ 15Abs.

2 NÖ FG 2015 hat der Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden, wegen einer unmittelbaren Gefahr, welche eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

Paragraph 15, Absatz 2, NÖ FG 2015 hat der Rauchfangkehrer festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden, wegen einer unmittelbaren Gefahr, welche eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird.

§ 16Abs.

1 NÖ FG 2015 haben Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten […].

Paragraph 16, Absatz eins, NÖ FG 2015 haben Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten […].

§ 16Abs.

2 NÖ FG 2015 ist im Falle des § 14 Abs. 2 NÖ FG 2015 dem Eigentümer von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.

Paragraph 16, Absatz 2, NÖ FG 2015 ist im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ FG 2015 dem Eigentümer von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben. Ausgehend von zuletzt genannter Bestimmung ergibt sich daraus, dass ausschließlich im Falle des § 14 Abs. 2 NÖ FG 2015 der Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben ist. Ausgehend von zuletzt genannter Bestimmung ergibt sich daraus, dass ausschließlich im Falle des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ FG 2015 der Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben ist. § 14 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 NÖ FG 2015 statuieren, dass der Zutritt mittels Bescheid eben nur bei begründetem Verdacht auf Mängel von der Gemeinde veranlasst werden kann. Es muss sohin im Bescheid angeführt werden, weshalb die feuerpolizeiliche Beschau mit Bescheid bzw. der Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau aufgetragen wird. Dies muss sich in einem begründeten Verdacht eines brandschutztechnischen Missstandes manifestieren. In einem solchen Fall ist die Durchsetzung der feuerpolizeilichen Beschau mittels Bescheid vorgesehen. Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, NÖ FG 2015 statuieren, dass der Zutritt mittels Bescheid eben nur bei begründetem Verdacht auf Mängel von der Gemeinde veranlasst werden kann. Es muss sohin im Bescheid angeführt werden, weshalb die feuerpolizeiliche Beschau mit Bescheid bzw. der Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau aufgetragen wird. Dies muss sich in einem begründeten Verdacht eines brandschutztechnischen Missstandes manifestieren. In einem solchen Fall ist die Durchsetzung der feuerpolizeilichen Beschau mittels Bescheid vorgesehen. Nur in diesen Fällen kann daher der notwendige Zutritt im Verweigerungsfall durch die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Verpflichtung auch vollstreckbar gemacht werden (so auch der Motivenbericht zum NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Erläuterungen zu § 16 NÖ FG 2015).Nur in diesen Fällen kann daher der notwendige Zutritt im Verweigerungsfall durch die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Verpflichtung auch vollstreckbar gemacht werden (so auch der Motivenbericht zum NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Erläuterungen zu Paragraph 16, NÖ FG 2015). Demgemäß ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass bei mangelndem begründeten Verdacht und der „lediglichen“ Verweigerung des Zutrittes zur feuerpolizeilichen Beschau, wohl nur die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

§ 85Abs.

1 Z 3 NÖ FG 2015 in Betracht käme. Die entsprechende Strafbestimmung in § 85 NÖ FG 2015 normiert unter anderem, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Mangel

§ 15, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt.

Demgemäß ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass bei mangelndem begründeten Verdacht und der „lediglichen“ Verweigerung des Zutrittes zur feuerpolizeilichen Beschau, wohl nur die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015 in Betracht käme. Die entsprechende Strafbestimmung in Paragraph 85, NÖ FG 2015 normiert unter anderem, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Mangel

Paragraph 15,, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt. Zumal § 15 Abs. 2 NÖ FG 2015 ausdrücklich darauf verweist, dass sinngemäß gleiches gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird, ergibt sich daraus, dass in diesem Fall allenfalls die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 85 Abs. 1 Z 3 NÖ FG 2015 in Betracht käme.Zumal Paragraph 15, Absatz 2, NÖ FG 2015 ausdrücklich darauf verweist, dass sinngemäß gleiches gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird, ergibt sich daraus, dass in diesem Fall allenfalls die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ FG 2015 in Betracht käme. Da sich die Rechtslage – wie im oben dargestellten Sinn – nach Erlass des angefochtenen Bescheides geändert hat, und das erkennende Gericht diese Rechtslage heranzuziehen hatte, war anhand der obigen zitierten Bestimmungen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass in § 16 Abs. 2 NÖ FG 2015 nunmehr ausdrücklich die Durchsetzung des Zutrittes zur feuerpolizeilichen Beschau mittels Bescheid in den Fällen des § 14 Abs. 2 NÖ FG 2015 normiert wird, was wiederum voraussetzt, dass der begründete Verdacht eines brandschutztechnischen Missstandes vorliegen muss. Dieser geforderte Verdacht ist aber weder dem Bescheid der Behörde I. Instanz noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, weshalb auch der Bescheid der belangten Behörde in Entsprechung der mittlerweile in Kraft getretenen Rechtslage – wie im Spruch angeführt – abzuändern war. Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Gewährung des Zutrittes sieht die derzeitige Rechtslage nur in Fällen des § 14 Abs. 2 NÖ FG 2015 vor. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen bzw. ohne Anführen des begründeten Verdachtes, kommt die Erlassung eines Duldungsbescheides mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass in Paragraph 16, Absatz 2, NÖ FG 2015 nunmehr ausdrücklich die Durchsetzung des Zutrittes zur feuerpolizeilichen Beschau mittels Bescheid in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ FG 2015 normiert wird, was wiederum voraussetzt, dass der begründete Verdacht eines brandschutztechnischen Missstandes vorliegen muss. Dieser geforderte Verdacht ist aber weder dem Bescheid der Behörde römisch eins. Instanz noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, weshalb auch der Bescheid der belangten Behörde in Entsprechung der mittlerweile in Kraft getretenen Rechtslage – wie im Spruch angeführt – abzuändern war. Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Gewährung des Zutrittes sieht die derzeitige Rechtslage nur in Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, NÖ FG 2015 vor. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen bzw. ohne Anführen des begründeten Verdachtes, kommt die Erlassung eines Duldungsbescheides mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund war der Anregung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Überprüfung und Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen an den VfGH nicht zu entsprechen, sieht das (nunmehr in Kraft befindliche) Gesetz doch ohnehin nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf bescheidmäßige Vorschreibung der Gewährung des Zutrittes zur Durchführung einer feuerpolizeilichen Beschau vor, sodass der diesbezüglichen Argumentationslinie der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung und damit einhergehend, der mangelnden Anwendbarkeit dieser Regelungen, nicht zu folgen war. Ein Kostenzuspruch – wie von den Beschwerdeführern beantragt – musste unterbleiben, zumal

§ 74Abs.

1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.Ein Kostenzuspruch – wie von den Beschwerdeführern beantragt – musste unterbleiben, zumal

Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid abzuändern war. Darüber hinaus wurde von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid abzuändern war. Darüber hinaus wurde von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.151.002.2016

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