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{'item': 'LVwG-AV-460/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-460/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JCE gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.04.2016, Zl. TUS1-K-162/186, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.04.2016, Zl. TUS1-K-162/186, wurde die Zulassung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 iVm § 61 Abs. 3 KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer nachweislich zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.04.2016, Zl. TUS1-K-162/186, wurde die Zulassung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** zum Verkehr gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer nachweislich zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 30.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass alle noch ausstehenden Kosten inklusive der 30 Euro Beschwerdegebühr bereits beglichen seien. Mit Schriftsatz vom 16.08.2016 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, die Beschwerde durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), und durch ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages zu ergänzen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2016 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, die Beschwerde durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), und durch ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages zu ergänzen. Mit Schreiben vom 18.08.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit, dass am 26.07.2016 seitens der *** Versicherungs AG eine Versicherungsbestätigung eingespielt worden sei und somit der Versicherungsschutz wieder bestehe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (und damit auch das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer seitens des Gerichts aufgefordert, in Entsprechung des § 9 VwGVG binnen zwei Wochen sowohl die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, als auch ein Begehren zu stellen. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer seitens des Gerichts aufgefordert, in Entsprechung des Paragraph 9, VwGVG binnen zwei Wochen sowohl die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, als auch ein Begehren zu stellen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder konkrete Gründe anführte, warum der bekämpfte Bescheid aus seiner Sicht rechtswidrig sei, noch irgendein konkretes Begehren stellte, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.460.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.