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{'item': 'LVwG-AV-542/001-2016'}

Obsah (11)§ 19§ 28§ 25aArt. 133Art. 130§ 18§ 23§ 29a§ 373c§ 373d§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-542/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 19Gew

O 1994, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Igali-Igalffy, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 31. März 2016, Zl. WUW1-G-151854/001, betreffend Abweisung des Ansuchens um individuelle Befähigung

Paragraph 19, GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden Verwaltungsbehörde) vom 31. März 2016, Zl. WUW1-G-151854/001, stellte die Verwaltungsbehörde fest, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“

§ 19Gew

O 1994 nicht vorliegt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden Verwaltungsbehörde) vom 31. März 2016, Zl. WUW1-G-151854/001, stellte die Verwaltungsbehörde fest, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“

Paragraph 19, GewO 1994 nicht vorliegt. Begründend dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die individuelle Befähigung nach § 19 GewO nicht vorliege, da durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keine schulische Ausbildung im Bereich Heizungstechnik/Lüftungstechnik nachgewiesen worden sei, würden die Möglichkeiten für den Zugang mit fachlicher Tätigkeit

Zugangsvoraussetzung für das verbundene Handwerk herangezogen. Vom Beschwerdeführer sei eine unselbstständige Tätigkeit mittels Dienstzeugnissen von der Firma AG GmbH über einen Zeitraum 12 Jahren und 5 Monaten als technischer Angestellter und von der Firma hHA GmbH für den Zeitraum über 2 Jahre und 5 Monate als Techniker vorgelegt worden. Somit sei eine fachliche Tätigkeit als Unselbstständiger über einen Zeitraum von insgesamt 14 Jahren und 10 Monaten belegt worden.Begründend dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO nicht vorliege, da durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keine schulische Ausbildung im Bereich Heizungstechnik/Lüftungstechnik nachgewiesen worden sei, würden die Möglichkeiten für den Zugang mit fachlicher Tätigkeit

Zugangsvoraussetzung für das verbundene Handwerk herangezogen. Vom Beschwerdeführer sei eine unselbstständige Tätigkeit mittels Dienstzeugnissen von der Firma AG GmbH über einen Zeitraum 12 Jahren und 5 Monaten als technischer Angestellter und von der Firma hHA GmbH für den Zeitraum über 2 Jahre und 5 Monate als Techniker vorgelegt worden. Somit sei eine fachliche Tätigkeit als Unselbstständiger über einen Zeitraum von insgesamt 14 Jahren und 10 Monaten belegt worden. Von der Firma BG GmbH sei eine Tätigkeit als Projektleiter über einen Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten vorgelegt worden. Diese Tätigkeit könne eventuell einer Tätigkeit in leitender Stellung zugeordnet werden, aber nicht einem Betriebsleiter gleichgestellt werden. Unter einer Tätigkeit als Betriebsleiter sei eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer den ganzen Beurteilungszeitraum hindurch ausgeübten Funktion als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder Stellvertreter des Unternehmens oder Leiter des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden sei, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspreche oder in leitender Stellung je nach Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Abteilungen eines Unternehmens würden nur dann vorliegen, wenn der Betrieb tatsächlich arbeitsteilig organisiert sei und die Abteilungen organisatorisch eigenverantwortlich geführt würden. Durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel sei zwar eine langjährige fachliche Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen worden, aber keine dem Befähigungsnachweis entsprechende Ausbildung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fachlichen Tätigkeiten seien weder Tätigkeiten in leitender Stellung als Betriebsleiter noch als Selbstständiger. Es hätten lediglich 2 Jahre und 7 Monate als Projektleiter nachgewiesen werden können. Ebenso seien keine kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen worden, die geeignet gewesen wären, die Unternehmerprüfung zu ersetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellte den Antrag, seiner Beschwerde stattzugeben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass schon allein auf Grund der festgestellten unselbstständigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit von insgesamt 14 Jahren und 10 Monaten als technischer Angestellter in leitender Position bei der Firma AG GmbH und bei der Firma hHA GmbH die Voraussetzung für die Erteilung einer individuellen Befähigung für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes vorliegen würde. Zudem sei zusätzlich die Tätigkeit als Projektleiter bei der Firma BG GmbH über einen Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten festgestellt worden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei jedenfalls mit jener eines Betriebsleiters gleichzustellen, da der Beschwerdeführer einen erheblichen Zeitraum in leitender Tätigkeit sowohl im fachlichen, als auch im kaufmännischen Bereich tätig gewesen sei. Die Stellungnahmen der zuständigen Landesinnung, die offensichtlich nur weitere Konkurrenten befürchte, aber nicht gewillt sei, die Angelegenheit objektiv zu beurteilen, seien unrichtig. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf Feststellung der individuellen Befähigung Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2015 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19Gew

O für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“. Zur Feststellung der Befähigung legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2015 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19, GewO für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“. Zur Feststellung der Befähigung legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:

  1. Lebenslauf;
  2. Teilnahmebestätigung vom Wifi *** für den Basiskurs „Der Zentralheizungsbauer“ mit 407 Lehreinheiten im Zeitraum von
  3. November 2000 bis
  4. März 2001;
  5. Bestätigung vom Wifi *** über die Teilnahme an der Veranstaltung „Lüftungstechniker/-in – Vorbereitung für den fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung“ mit 132 Lehreinheiten im Zeitraum von
  6. September 2007 bis
  7. Juni 2008;
  8. 3 Bestätigungen über die Teilnahme von MS Office Seminaren (MS Excel Grundkurs und Aufbaukurs und MS Project) von der Firma IP GmbH;3 Bestätigungen über die Teilnahme von MS Office Seminaren (MS Excel Grundkurs und Aufbaukurs und MS Project) von der Firma , IP GmbH;
  9. Dienstzeugnis der Firma AG GmbH (vormals SIA GmbH) vom
  10. Juli 2010 über ein Dienstverhältnis von
  11. September 1994 bis
  12. Juli 2010 (bis
  13. Februar 1998 Lehre als technischer Zeichner, anschließend als technischer Angestellter im Bereich Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen);
  14. Lehrabschlussprüfungszeugnis für den Lehrberuf „technischer Zeichner“ vom
  15. März 1998;
  16. Schreiben der Firma SIA GmbH für die Übernahme in das Angestelltenverhältnis ab
  17. März
  18. Die Verwaltungsbehörde holte seitens der zuständigen Landesinnung der Wirtschaftskammer Niederösterreich Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom
  19. November 2015 gab die Landesinnung der Wirtschaftskammer NÖ u.a. eine positive Stellungnahme dahingehend ab, dass eine individuelle Befähigung in den jeweils auf die Unterstufenbereiche eingeschränkten Gewerbe „Heizungstechnik, eingeschränkt auf die Ausstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 150 kW, ausschließlich des Anschlusses dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 75 kW und Lüftungstechnik (einschließlich Klimaanlagen mit einer geförderten Luftmenge bis einschließlich 3.000 m3/h und einer Kälteleistung bis einschließlich 15 kW“ ab. Für das gegenständliche Gewerbe wurde jedoch keine positive Stellungnahme seitens der Landesinnung abgegeben. Auf Grund der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde, steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Lehrzeit und die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf „technischer Zeichner“ erfolgreich absolviert hat. Feststeht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bei der Firma AG GmbH (kurz: A) in der Zeit von
  20. März 1998 bis
  21. Juli 2010, somit über einen Zeitraum von 12 Jahren und 5 Monaten, als technischer Angestellter, beschäftigt war. Bei der Firma A hat der Beschwerdeführer zunächst als Lehrling im Lehrberuf technischer Zeichner, dann als technischer Angestellter für den Bereich Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen gearbeitet. Er hat in der Zeit von
  22. September 1994 bis
  23. Februar 1998 seine Lehre als technischer Zeichner absolviert und die Lehrabschlussprüfung ordnungsgemäß bestanden. Die Aufgaben des Beschwerdeführers als technischer Angestellter umfassten die Planung und die Detailkonstruktion von Anlagensystem im Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagenbereich, überwiegend erstellt mit CAD. Weiters übte der Beschwerdeführer auch administrative Tätigkeiten, wie z.B. Materialbestellungen, aus. Der Beschwerdeführer war zur Unterstützung des bauleitenden Technikers auf einer Großbaustelle im Ausland vor Ort eingesetzt. Der Beschwerdeführer war in seiner Angestelltenzeit bei der Firma A ein zuverlässiger und verantwortungsbewusster Mitarbeiter und bei der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen freundlich und lernwillig. Feststeht weiters, dass der Beschwerdeführer bei der Firma hHA GmbH (im Folgenden: h) für den Zeitraum von
  24. März 2011 bis
  25. Juli 2013, somit über einen Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monate, als Techniker mit der selbständigen Erledigung von Angebotslegung, Berechnungen und Dimensionierungen, Ausführungsplanung, Abstimmungen mit Behörden/Fremdgewerken, Montage- und Ausführungsüberwachung, Erstellung von Bestandsdokumentationen und Sonderwunschausführungen z.B. im Wohnungsbau (z.B. Einbau von einer Dusche an Stelle einer Badewanne) tätig war. Bei der Firma h waren während des Beschäftigungszeitraum des Beschwerdeführers ca. 11 Monteure sowie 2 bis 3 Lehrlinge tätig. Ein Montageleiter überwachte die Monteure und bildete die Lehrlinge aus. Der Beschwerdeführer betreute auf Grund des Nichtvorhandenseins des Montageleiters über einen Zeitraum von ca. 8 Monaten auch die Lehrlinge, obwohl er dafür nicht ausgebildet war. Der Beschwerdeführer hat entweder vom Büro aus administrativ bzw. auf den diversen Baustellen gearbeitet. Im Büro gab es keine Lehrlinge. Feststeht weiters, dass der Beschwerdeführer von August 2013 bis Oktober 2015 bei der Firma BG GmbH als Projektleiter und Techniker beschäftigt war. Zu seinen Aufgaben zählten die Projektaquisition, Angebotslegung, Projektkalkulation, Durchführen von Berechnungen und Dimensionierungen, Ausführungsplanung, Abstimmungen mit Behörden, Erstellung von Ausführungsplänen mit AUTOCAD, Materialvorschreibungen, Montage- und Ausführungsüberwachung, Erstellung von Bestandsdokumentationen und die Kostenverfolgung. Seit November 2015 arbeitet der Beschwerdeführer bei der Firma TG GmbH, und ist für die technische Betreuung und Planung von Umbauten im Bereich Lüftung- Sanitär- und Klimatechnik im Pharmabereich zuständig. Er hat in der Firma keine Führungsfunktion. Der Beschwerdeführer übt bei der Firma TG keine Führungsposition aus. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer keine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechnik – Heizungsinstallationen oder im Modul Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährigen verwandten Lehrberuf hat. Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer keine mindestens dreijährige berufsbildende Schule besucht hat, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde zur Zl. WUW1-G-151854/001, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, welche er seinem Ansuchen zur Feststellung der individuellen Befähigung am
  26. September 2015 beigelegt hat, sowie der vom Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde. Insbesondere wurde in folgende im Verwaltungsakt inneliegenden weiteren Unterlagen Einsicht genommen: ● Lebenslauf ● Teilnahmebestätigung vom WIFI *** für den Basiskurs „Der Zentralheizungsbauer“ mit 407 Lehreinheiten im Zeitraum 06.11.2000 bis 20.03.2001 ● Bestätigung vom WIFI *** über die Teilnahme der Veranstaltung „Lüftungstechniker/-in – Vorbereitung für den fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung“ mit 132 Lehreinheiten im Zeitraum vom 26.09.2007 bis 11.06.2008 ● 3 Bestätigungen über die Teilnahme von MS Office Seminaren (MS Excel Grundkurs und Aufbaukurs und MS Project) von der Firma IP GmbH ● Dienstzeugnis der Firma AG GmbH (vormals SIA GmbH) vom 30.07.2010 über ein Dienstverhältnis vom 01.09.1994 bis 31.07.2010 (bis 28.02.1998 Lehre als Technischer Zeichner, anschließend als Technischer Angestellter im Bereich Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen) ● Lehrabschlussprüfungszeugnis für den Lehrberuf „Technischer Zeichner“ vom 30.03.1998 ● Schreiben der Firma SIA GmbH für die Übernahme in das Angestelltenverhältnis ab 01.03.
  27. Unstrittig waren die vom Beschwerdeführer behaupteten und durch Dienstzeugnis bestätigten unselbstständigen Dienstzeiten des Beschwerdeführers bei der Firma AG GmbH. Allerdings ergibt sich aus dem Dienstzeugnis der Firma AG GmbH auch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zunächst als Lehrling im Lehrberuf als technischer Zeichner und in der Folge als technischer Angestellter unterstützend zur Bauleitung tätig war. Er übte in diesem Zeitraum somit keine Tätigkeit eines Betriebsleiters oder leitenden Angestellten aus. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung geht das erkennende Gericht von einer unterstützenden Tätigkeit zur Bauleitung bei der Firma A aus, diesbezüglich wurde das auch im vorgelegten und unterschriebenen Zeugnis der Firma A vom 30.07.2010 in dieser Hinsicht bestätigt. Die Ausbildung zum Lehrberuf technischer Zeichner ergibt sich sowohl aus den vorgelegten Unterlagen als auch aus dem Lehrabschlusszeugnis. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der Firma BG GmbH ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Dienstzeugnis der Firma BG GmbH, welche mit den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers in der mündlichen Verhandlungen übereinstimmen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der Firma h ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Dienstzeugnis, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer als zuverlässiger Mitarbeiter seine Tätigkeiten nicht in einer Führungsposition ausübte, sondern wie der Dienstgeber im Zeugnis selbst anführte, als sehr belastbarer Mitarbeiter. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er über einen Zeitraum von einigen Monaten - in Ermangelung eines angestellten Montageleiters – die Überwachung von ca 10 -11 Monteuren ausübte. Der Beschwerdeführer hatte dazu nicht die notwendige Ausbildung, weshalb diese Zeit für ihn auch subjektiv als sehr stressig empfunden wurde. Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Aussagen. Dass der Beschwerdeführer bei der Firma TG GmbH aktuell technische Tätigkeiten als Mitarbeiter bzw. Projektleiter ausübt, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dazu führte er aber ergänzend aus, dass er keine Führungsfunktion bei der Firma TG GmbH innehat. Den Wifi Kurs betreffend Lüftungstechniker/-in – Vorbereitung auf den fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung hat der Beschwerdeführer auf Grund eigener glaubwürdiger Aussagen in der Verhandlung nicht abgeschlossen, da er über bestimmte fachliche Prüfungsgegenstände, welche bei der Prüfung abgefragt werden, keine Kenntnisse hat. Damit sind z.B. fachliche Aufgaben wie Biegen und Schweißen laut Meisterprüfungsordnung gemeint. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer während der Zeit dieses Kurses auch auf Auslandsbaustellen tätig, ein weitere Grund weshalb er den Kurs nicht abgeschlossen hat. Betreffend die im Lebenslauf angeführte Schule im Bereich „Maschinenbau“ ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer einen Abschluss für den Beruf „technischer Zeichner“ hat. Betreffend die Frage, warum dann im Lebenslauf Maschinenbau angeführt ist, führt der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, ihm wohl ein Schreibfehler unterlaufen ist bzw. er irrtümlich Maschinenbau“ angegeben hat. Ein diesbezügliches Abschlusszeugnis betreffend Abschluss Maschinenbau wurde nicht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. § 18 GewO 1994 lautet:Paragraph 18, GewO 1994 lautet: „

(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  3. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  4. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  7. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  8. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  9. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  11. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  12. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“

(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung

den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 23 GewO 1994 lautet: Paragraph 23, GewO 1994 lautet: „

(1)Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
(2)Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
  1. den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, soweit dabei unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang vermittelt werden oder
  2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einer sonstigen Prüfung mit vergleichbarem Prüfungsstoff oder
  3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung die Ausbildungen und Prüfungen zu bestimmen, die unternehmerische Lehrinhalte in vergleichbarem Umfang oder einen vergleichbaren Prüfungsstoff aufweisen. Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Universität, eines ausländischen Fachhochschul-Studienganges, einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen unternehmerischen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
(4)Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
(5)Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.“ Die Zugangsvoraussetzungen für Heizungs- und Lüftungstechnik lauten: „§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:„§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Heizungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnisse über
  1. a)den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen - Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik liegt, und
  2. b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über
  3. a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  4. b)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über
  5. a)den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik liegt, und
  6. b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

§ 23Abs. 3 Gew

O 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und

  1. c)eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 6. Zeugnisse über
  2. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  3. b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 7. Zeugnisse über
  4. a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
  5. b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 8. Zeugnisse über
  6. a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  7. b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 9. Zeugnisse über
  8. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  9. b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994). § 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Paragraph 2, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnisse über
  10. a)den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen - Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik liegt, und
  11. b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über
  12. a)den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  13. b)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 5. Zeugnisse über
  14. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  15. b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 6. Zeugnisse über
  16. a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
  17. b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 7. Zeugnisse über
  18. a)eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  19. b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 8. Zeugnisse über
  20. a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  21. b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).“ Die Verordnung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik über die Meisterprüfung für das Handwerk Heizungstechnik (Heizungstechnik-Meisterprüfungsordnung) lautet: „Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung (BGBl. II Nr. 110/ 2004) anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Heizungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung (BGBl. römisch zwei Nr. 110/ 2004) anzuwenden. Gliederung § 2.

(1)Die Meisterprüfung für das Handwerk Heizungstechnik besteht aus 5 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Paragraph 2,
(1)Die Meisterprüfung für das Handwerk Heizungstechnik besteht aus 5 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Der Prüfungskandidat ist berechtigt, die Reihenfolge der Module frei zu wählen. Die Module der Meisterprüfung können an verschiedenen Terminen abgelegt werden.
(3)Besteht ein Modul aus mehreren Fachbereichen, so sind alle Fachbereiche dieses Moduls auf einmal abzulegen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3.
(1)Die fachlich-praktische Prüfung besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Paragraph 3,
(1)Die fachlich-praktische Prüfung besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
(2)Das Modul 1 dient zur Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die dem Berufsumfang des Handwerks Heizungstechnik entsprechen. Die fachlich praktische Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen zu orientieren, die an einen Unternehmer gestellt werden.
(3)Zur fachlich praktischen Prüfung sind Fachbücher, Normen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie Zeichenschablonen zugelassen. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden. Modul 1 Teil A § 4.
(1)Das Modul 1 Teil A ist ein Fachbereich. Paragraph 4,
(1)Das Modul 1 Teil A ist ein Fachbereich.
(2)Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge sind zu prüfen, um die für den Beruf notwendigen handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau nachzuweisen:
  1. a)Anreißen und Zuschneiden,
  2. b)Biegen und Richten,
  3. c)Gewindeschneiden (vor allem Rohrgewinde),
  4. d)Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,
  5. e)Schweißen von PE-Rohren,
  6. f)Kunststoffschweißen und/oder –pressen,
  7. g)Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,
  8. h)Verbinden und Dichten von Rohrleitungen,
  9. i)Installation von thermischen Anlagen,
  10. j)Installation von heizungs- und regeltechnischen Anlagen.
(3)Die Prüfungsarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages und besteht jedenfalls aus Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, sowie aus allfällig erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte der Prüfungsarbeit sind zu dokumentieren.
(4)Im Hinblick auf den Zweck der Meisterprüfung und die Anforderungen aus der Berufspraxis hat die Prüfungsarbeit in mindestens sechs und höchstens sieben Stunden durchgeführt zu werden.
(5)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung erforderlich ist. Modul 1 Teil B § 5.
(1)Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten im Fachbereich Installationstechnik und im Fachbereich Mess- und Regeltechnik zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Fachbereich positiv absolviert werden muss. Paragraph 5,
(1)Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten im Fachbereich Installationstechnik und im Fachbereich Mess- und Regeltechnik zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Fachbereich positiv absolviert werden muss.
(2)Modul 1 Teil B besteht aus zwei Fachbereichen: 1. Der Fachbereich Installationstechnik ist als Projektarbeit abzuwickeln und umfasst:
  1. a)Warmwasser-Heizungsanlagen und Heißwasseranlagen,
  2. b)Nieder- und Hochdruckdampfanlagen,
  3. c)Luftheizungen,
  4. d)Wassererwärmungsanlagen (Warmwasserbereitung),
  5. e)Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe,
  6. f)Nutzung alternativer Energieformen,
  7. g)Dimensionierung von Leitungen und hydraulischen Schaltungen,
  8. h)Steuer- und Regelungstechnik. 2. Der Fachbereich Mess- und Regeltechnik umfasst:
  9. a)Messen von Volumenströmen in Leitungen,
  10. b)Durchführen von Rauch- und Abgasmessungen (Abgas- und Emissionsmessung),
  11. c)In Betrieb nehmen und Einregulieren von Heizungs- und Regelanlagen,
  12. d)Beheben von Störungen.
(3)Die Prüfung hat
  1. a)im Fachbereich Installationstechnik 14 Stunden zu dauern und ist nach maximal 15 Stunden zu beenden.
  2. b)im Fachbereich Mess- und Regeltechnik mindestens 40 Minuten zu dauern und nach maximal 60 Minuten zu beenden.
(4)Eine zeitliche Zusammenlegung der Fachbereiche ist zulässig.
(5)Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind weiterführende Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend. Jeder Fachbereich hat positiv absolviert zu werden.
(6)Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Dabei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen, sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie für Heizungstechnik erforderlich sind, sofern sie unter § 4 Abs. 1 nicht nachgewiesen wurden.
(6)Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Dabei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen, sowie die Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie für Heizungstechnik erforderlich sind, sofern sie unter Paragraph 4, Absatz eins, nicht nachgewiesen wurden.
(7)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 6.
(1)Das Modul 2 besteht aus Teil A und Teil B. Paragraph 6,
(1)Das Modul 2 besteht aus Teil A und Teil B.
(2)Die fachlich-mündliche Prüfung dient zur Überprüfung der für Heizungstechnik erforderlichen Kenntnisse. Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen zu orientieren, die an einen Unternehmer gestellt werden. Modul 2 Teil A § 7.
(1)Das Modul 2 Teil A ist ein Fachbereich. Paragraph 7,
(1)Das Modul 2 Teil A ist ein Fachbereich.
(2)Die Themenstellung hat den Zweck, den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Folgende Kenntnisse sind zu prüfen:
  1. a)Werkstoffkunde,
  2. b)Arbeitsverfahren,
  3. c)thermische Anlagen,
  4. d)heizungs- und regeltechnische Anlagen,
  5. e)feste und lösbare Verbindungen,
  6. f)Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
  7. g)Gerätekunde.
(3)Im Rahmen der fachlich mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis zu prüfen, wobei einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zu Unfallverhütung einzubeziehen sind. Der Kandidat hat dazu geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden.
(4)Die fachlich mündliche Prüfung hat mindestens 15 Minuten und ist jedenfalls nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Kandidaten nicht möglich ist.
(5)Die Prüfung im Teil A ist vor der gesamten Kommission abzulegen Modul 2 Teil B § 8.
(1)Das Modul 2 Teil B besteht aus 2 Fachbereichen. Paragraph 8,
(1)Das Modul 2 Teil B besteht aus 2 Fachbereichen.
(2)Folgende Kenntnisse sind zu prüfen: 1. Fachbereich Fachkunde
  1. a)Mess- und Regeltechnik und Hydraulik
  2. b)Installations-, Energie- und Gebäudetechnik
  3. c)facheinschlägigen technischen Richtlinien, 2. Fachbereich Fachmanagement
  4. a)Sicherheitsmanagement, Unfallverhütung, Arbeitnehmerschutz,
  5. b)Umweltschutz,
  6. c)Qualitätsmanagement.
(3)Die fachlich mündliche Prüfung hat im Fachbereich Fachkunde mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden. Die fachlich mündliche Prüfung im Fachbereich Fachmanagement hat mindestens 10 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.
(4)Modul 2 Teil B ist vor der gesamten Prüfungskommission durchzuführen. Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung § 9.
(1)Das Modul 3 besteht aus zwei Fachbereichen. Paragraph 9,
(1)Das Modul 3 besteht aus zwei Fachbereichen.
(2)Das Modul 3 besteht in einer fachlich-theoretischen Prüfung, in der auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse zu beweisen sind.
(3)Die Aufgabenstellung hat die folgenden fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachbereichen 1. Fachmanagement, bestehend aus:
  1. a)Fachkalkulation
  2. b)kaufmännische schriftliche Kommunikation, 2. Fachkunde, bestehend aus:
  3. a)angewandte technische Mathematik,
  4. b)Fachzeichnen,
  5. c)pysikalische Grundlagen. einzubeziehen.
(4)Die fachlich-schriftliche Prüfung hat pro Fachbereich mindestens 2 Stunden 30 Minuten zu dauern und ist jeweils nach maximal 3 Stunden zu beenden. Modul 4: Ausbilderprüfung § 10. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

§ 29aBerufsausbildungsgesetz, BGBl.

Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL I. Nr. 38/20012. Paragraph 10, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung

Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL römisch eins. Nr. 38/20012. Modul 5: Unternehmerprüfung § 11. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2004. Paragraph 11, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung

der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2004,. Bewertung § 12.

(1)Für die Bewertung der Fachbereiche gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung BGBl Nr. 371/1974 in der geltenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2012. Paragraph 12,
(1)Für die Bewertung der Fachbereiche gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, in der geltenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2012,.
(2)Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Fachbereiche positiv bewertet wurden.
(3)Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Fachbereiche mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Fachbereiche mit der Note gut bewertet wurden. Wiederholung § 13. Nur jene Fachbereiche, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Paragraph 13, Nur jene Fachbereiche, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Eingeschränkter Prüfungsumfang § 14.
(1)Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Heizungstechnik-Meisterprüfungsordnung: Paragraph 14,
(1)Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Heizungstechnik-Meisterprüfungsordnung:
  1. a)Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation BGBl. II Nr. 269/1997,
  2. a)Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,,
  3. b)Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation BGBl. II Nr. 269/1997,
  4. b)Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,,
  5. c)Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation BGBl. II Nr. 269/1997,
  6. c)Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,,
  7. d)Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation BGBl. II Nr. 265/2002,
  8. d)Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2002,,
  9. e)Rohrverleger BGBl. Nr. 608/1974, idF BGBl. Nr. 355/1976 (Rohrleitungsmonteur)
  10. e)Rohrverleger Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976, (Rohrleitungsmonteur)
  11. f)Gasinstallateur BGBl. Nr. 209/1974,
  12. f)Gasinstallateur Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1974,,
  13. g)Wasserleitungsinstallateur BGBl. Nr. 210/1974,
  14. g)Wasserleitungsinstallateur Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1974,,
  15. h)Zentralheizungsbauer BGBl. Nr. 573/1974,
  16. h)Zentralheizungsbauer Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1974,,
  17. i)Gas- und Wasserleitungsinstallateur BGBl. Nr. 211/1974,
  18. i)Gas- und Wasserleitungsinstallateur Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1974,,
  19. j)Installations- und Gebäudetechniker BGBl. II Nr. 63/2008.
  20. j)Installations- und Gebäudetechniker Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,.
(2)Für Absolventen mit einem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz (BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012) vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Bereich im Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, entfallen das Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A und Modul 3 der Meisterprüfungsordnung Heizungstechnik. Dies gilt auch für Absolventen eines Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik liegt.
(2)Für Absolventen mit einem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,) vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Bereich im Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, entfallen das Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A und Modul 3 der Meisterprüfungsordnung Heizungstechnik. Dies gilt auch für Absolventen eines Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik liegt.
(3)Die Befähigungsprüfung Gas- und Sanitärtechnik oder die Meisterprüfung Lüftungstechnik ersetzt das Modul 3 der Meisterprüfungsordnung Heizungstechnik. Zusatzprüfung für das verbundene Handwerk Lüftungstechnik § 15.
(1)Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk Lüftungstechnik erbringt, kann den Befähigungsnachweis für das verbundene Handwerk Heizungstechnik durch eine Zusatzprüfung erbringen. Paragraph 15,
(1)Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk Lüftungstechnik erbringt, kann den Befähigungsnachweis für das verbundene Handwerk Heizungstechnik durch eine Zusatzprüfung erbringen.
(2)Abs. 1 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373dder GewO 1994 erlangt haben.

(2)Absatz eins, gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, der GewO 1994 erlangt haben.

(3)Die Zusatzprüfung umfasst das Modul 2 Teil B. Sprachliche Gleichbehandlung § 16. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Paragraph 16, Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 17.
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. 2013 in Kraft. Paragraph 17,
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. 2013 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Heizungstechnik vom 16.10.2007 außer Kraft, soweit nicht in Absatz 3 anders bestimmt wird.
(3)Meisterprüfungen und Wiederholungsprüfungen können noch sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der in Abs. 2 angeführten Meisterprüfungsordnung abgelegt werden.
(3)Meisterprüfungen und Wiederholungsprüfungen können noch sechs Monate ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der in Absatz 2, angeführten Meisterprüfungsordnung abgelegt werden. Anhang: Berufsumfang Heizungstechnik
(1)Der positive Abschluss der Meisterprüfung

der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Heizungstechnik berechtigt zur Durchführung der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von:

  1. a)Warmwasser-Heizungsanlagen und Heißwasseranlagen,
  2. b)Niederdruck- und Hochdruckdampfanlagen,
  3. c)Wärmeträgerölanlagen,
  4. d)Warmwasserbereitungsanlagen,
  5. e)Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe und Einbau der dazugehörigen Abgasanlagen,
  6. f)Nutzung erneuerbarer Energieformen z.B. Solarwärmesysteme, Wärmepumpen und oberflächennahe geothermische Systeme und Biomassekessel und -öfen u.a.,
  7. g)Einbau von Kraft-Wärmekoppelungen,
  8. h)Brennstoffzellentechnologie,
  9. i)Sicherheitsarmaturen, Regel- und Messeinrichtungen,
  10. j)Rohrleitungssystemen und sonstigen Einrichtungen für sämtliche Heizungsanlagen,
  11. k)Umweltschutz und Hygiene im Bereich von Heizungsanlagen, sowie

(2)in Kernbereichen, die nicht ausschließlich das Handwerk Heizungstechnik umfassen, zu
  1. a)Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  2. b)Reinigungsarbeiten an verbrennungsgasseitigen Flächen von Feuerstätten im Zuge der Wartung,
  3. c)Wartung, Einregulierung und Verbrennungsgasmessung an Feuerstätten,
  4. d)Verlegung von Rohren und Anschluss für Tankstellen,
  5. e)Zentrale Staubsaugeranlagen,
  6. f)Wasser-, Ablauf-, Abgasanschluss für die Feuerungsanlagen,
  7. g)Isolierung von Heizungsinstallationen und deren Systemen,
  8. h)Ausübung der Tätigkeit des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994),
  9. h)Ausübung der Tätigkeit des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37, GewO 1994),
  10. i)Energiemanagement, Energieberatung und Energieberechnungen,
  11. j)Wärmetechnische und baubiologische Beurteilung von Gebäuden und Anlagen,
  12. k)Einzug von Rohren in vorhandenen Fangsystemen, sofern die Statik des Fangs nicht beeinflusst wird,
  13. l)kontrollierte Wohnraumlüftung, und zu
(3)fachübergreifenden Leistungen (gem. § 32 GewO 1994), solang es sich um wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungsarbeiten handelt, wie z.B.
(3)fachübergreifenden Leistungen (gem. Paragraph 32, GewO 1994), solang es sich um wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungsarbeiten handelt, wie z.B.
  1. a)Verlegen von Fliesen,
  2. b)Abdichtung und Isolierung,
  3. c)Elektrische Anschlussarbeiten von Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, Pumpen, Motoren, Heizpatronen, Heizthermen und Wärmeerzeugungsanlagen, allen sanitärtechnischen Geräten
  4. d)Malerarbeiten und Tapezieren,
  5. e)Ausbesserungen am Estrich und Verputz,
  6. f)Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125cm.“

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.).

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211 u.a.). Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt (vgl. VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes darf nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt vergleiche , VwGH vom 9.10.2002, 2002/04/0059). Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, §19, Rz. 6).

§ 18Abs. 1 Gew

O ist die Voraussetzung für den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis in einer Verordnung festzulegen. Für das reglementierte Gewerbe des verbundenen Handwerkes der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik wurde die sogenannte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik erlassen.

Paragraph 18, Absatz eins, GewO ist die Voraussetzung für den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis in einer Verordnung festzulegen. Für das reglementierte Gewerbe des verbundenen Handwerkes der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik wurde die sogenannte Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik erlassen. Aufgrund der fehlenden schulischen Ausbildung kann betreffend das gegenständliche Gewerbe nur § 1 Z 5 der zitierten Verordnung als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Aufgrund der fehlenden schulischen Ausbildung kann betreffend das gegenständliche Gewerbe nur Paragraph eins, Ziffer 5, der zitierten Verordnung als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

§ 1

Z 5 der Zugangsverordnung sind durch das Zeugnis über eine ununterbrochen, mindestens 6 jährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter als erfüllt anzusehen.

Paragraph eins, Ziffer 5, der Zugangsverordnung sind durch das Zeugnis über eine ununterbrochen, mindestens 6 jährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter als erfüllt anzusehen. Dazu ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Tätigkeiten jedenfalls keiner Tätigkeit als Selbstständiger entsprechen. Der Beschwerdeführer konnte aber auch keine Tätigkeit in der Dauer von 6 Jahren als Betriebsleiter im Sinne des § 18 Abs. 3 GewO 1994 nachweisen.Der Beschwerdeführer konnte aber auch keine Tätigkeit in der Dauer von 6 Jahren als Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 nachweisen. Unter einer Tätigkeit eines Betriebsleiters ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:

  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmens oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des Vertretenen Unternehmers oder Leiter entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens. Wie bereits die Verwaltungsbehörde im Verfahren ausgeführt hat, trifft auf den Beschwerdeführer keine der eben beschriebenen Funktionen zu. Weder war der Beschwerdeführer Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung noch Stellvertreter des Unternehmens oder des Leiter des Unternehmens im Sinne der Ziffer
  4. des § 18 Abs. 3 GewO 1994.Wie bereits die Verwaltungsbehörde im Verfahren ausgeführt hat, trifft auf den Beschwerdeführer keine der eben beschriebenen Funktionen zu. Weder war der Beschwerdeführer Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung noch Stellvertreter des Unternehmens oder des Leiter des Unternehmens im Sinne der Ziffer
  5. des Paragraph 18, Absatz 3, GewO
  6. Der Beschwerdeführer war aber auch nicht in leitender Stellung mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens betraut. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer bestimmte Projekte als Projektleiter betreut hat. Unter einem Projekt ist im Gegensatz zu einer Abteilungsführung ein zielgerichtetes einmaliges Vorhaben - wenn auch mit Verantwortung verbunden – zu verstehen. Der Beschwerdeführer konnte auch keine kaufmännischen Kenntnisse nachweisen, welche zur selbständigen Unternehmensführung notwendig sind bzw. die eine Unternehmensprüfung ersetzen würden. Aufgabe der Feststellung der individuellen Befähigung ist, dass eine Gegenüberstellung der absolvierten Bildungsinhalte bzw. vom Beschwerdeführer getätigten Tätigkeiten vorzunehmen ist und da zu prüfen ist, ob durch die vorgelegten Nachweise bzw. auch Tätigkeiten dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen ist, durch seinen Bildungsweg und seinen beruflichen Werdegang dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, wie auf Grund der eigentlichen Ausbildung. Das ist dem Beschwerdeführer – unabhängig davon, dass er sich in jahrelanger unselbständiger fachlicher Tätigkeit zweifelsfrei fachliche Kenntnisse angeeignet hat – nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat zunächst den Lehrberuf des technischen Zeichners erfolgreich abgeschlossen. Dieser Lehrberuf zeichnet sich durch das Entwerfen, Zeichnen und Ändern von Plänen für Hoch- und Tiefbau sowie für Anlagen oder Straßen aus. Pläne werden händisch oder mittels CAD-System entworfen. Die Hauptaufgabe von bautechnischen Zeichnern ist die Erstellung von Lageplänen, von Gebäuden und Grundstücken, Entwurfszeichnungen von Bauwerken, Plänen zur Vorlage bei Bauämtern, Detailzeichnungen und Konstruktionspläne. Arbeitsmittel von technischen Zeichnern sind Computer, Schreib- und Zeichen- sowie Vermessensgeräte. Heizungstechniker sind Fachkräfte für Energie und moderne Heizungstechnik. Die Hauptaufgaben sind u.a. Montieren, Warten und Reparieren von Heizungsanlagen (z.B. Zentralheizungen, Speicherheizungen, Wärmepumpen), die mit verschiedenen Energieträgern (Öl, Gas, Kohle, Holz, elektrischer Strom) aber auch mit Fernwärme und alternativen Energien (z.B. Sonnenergie, Biogas) betrieben werden. Hohe Anforderungen stellen vor allem Großinstallationen, z.B. Montage und Betreuung von Heizungsanlagen in Fabriken, Schulen und Wohnbauanlagen oder die Montage von Fernheizungen um Pumpstationen dar. Für die Installation dienen eigene Montagepläne, die im Betrieb oder in eigenen technischen Büros ausgearbeitet werden. Die Hauptaufgabe eines Lüftungstechnikers besteht im Zusammenbau und der Montage sowie bei der Betreuung, Wartung und Reparatur von Lüftungs- und Klimaanlagen und der dazugehörigen Leitungssysteme mit Verbrauchern, Wärmetauschern und Geräten, Installations- und Gebäudetechniker – Lüftungstechniker stellen dabei auch die Rohrleitungen her und führen Funktionsprüfungen, Druck- und Dichtheitsprüfungen sowie Druckmessung an den Leitungen und Anlagen durch. Aus dem § 4 der Meisterprüfungsordnung für Heizungstechnik ergibt sich u.a. , dass zu den handwerklich fachlichen Fertigkeiten eines Heizungstechnikers insbesondere Biegen und Richten, Gewindeschneiden vor allem von Rohrgewinden, Löten, Gasschmelzschweißen, Schweißen von PE-Rohren, Kunststoffschweißen, etc. zählt. Aus dem Paragraph 4, der Meisterprüfungsordnung für Heizungstechnik ergibt sich u.a. , dass zu den handwerklich fachlichen Fertigkeiten eines Heizungstechnikers insbesondere Biegen und Richten, Gewindeschneiden vor allem von Rohrgewinden, Löten, Gasschmelzschweißen, Schweißen von PE-Rohren, Kunststoffschweißen, etc. zählt. Ebenso werden im § 5 dieser Prüfungsordnung die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten im und im Bereich Installationstechnik und im Fachbereich Mess- und Regeltechnik verlangt.Ebenso werden im Paragraph 5, dieser Prüfungsordnung die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten im und im Bereich Installationstechnik und im Fachbereich Mess- und Regeltechnik verlangt. Gleiches gilt für das Handwerk Lüftungstechnik, was sich eben aus dieser Meisterprüfungsordnung ergibt. Auf Grund der vorgelegten Dienstzeugnisse des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass er ein zuverlässiger Mitarbeiter bei den diversen Firmen im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik war. Auch wurden zahlreiche Referenzprojekte von den jeweiligen Firmen (z.B. BVWG-Wien, Hilton Plaza, Wohnungsbau, Hotelbau, etc..) durchgeführt. Eine Betriebsleiterstellung im Sinne des § 18 Abs. 3 GewO 1994 über einen Zeitraum von sechs Jahren konnte nicht nachgewiesen werden.Eine Betriebsleiterstellung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 über einen Zeitraum von sechs Jahren konnte nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat auf Grund seiner bisherigen Tätigkeiten die für die gegenständliche selbständige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

§ 19Gew

O nicht erbracht.Der Beschwerdeführer hat auf Grund seiner bisherigen Tätigkeiten die für die gegenständliche selbständige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Paragraph 19, GewO nicht erbracht. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.542.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.