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{'item': 'LVwG-AV-5/001-2013'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 68Art. 151§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-5/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 20.3.2013 verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ, Abteilung RU4, (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin sowie Herrn JR, ***, *** (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), unter Anwendung von § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu in 10 Unterpunkten näher bezeichneten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Anlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde *** (Spruchpunkt 1). Mit Bescheid vom 20.3.2013 verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ, Abteilung RU4, (im Folgenden: Belangte Behörde) die Beschwerdeführerin sowie Herrn JR, ***, *** (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), unter Anwendung von Paragraph 62, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu in 10 Unterpunkten näher bezeichneten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Anlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde *** (Spruchpunkt 1). Weiters behob die belangte Behörde von Amts wegen

§ 68Abs.

2 AVG ihren Bescheid vom 18.2.2013, RU4-K-163/199-2013, mit dem der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Maßnahmenaufträge vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt 2). Weiters behob die belangte Behörde von Amts wegen

Paragraph 68, Absatz 2, AVG ihren Bescheid vom 18.2.2013, RU4-K-163/199-2013, mit dem der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Maßnahmenaufträge vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt 2). Die Anlage sei zunächst von der mitbeteiligten Partei und in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin betrieben und mit 1.1.2007 stillgelegt worden. Der Abfallrechtsbehörde seien keine Maßnahmen angezeigt worden, welche im Rahmen der Stilllegung der Anlage durchgeführt worden seien. Den Gutachten der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass es u.a. zu einer Verunreinigung des Grundwassers mit Kohlenwasserstoffen gekommen sei. Die aufgetragenen Maßnahmen seien daher zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, erforderlich, widrigenfalls eine weitere Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten sei. Die Leistungsfristen seien entsprechend der Dringlichkeit der Durchführung der Maßnahmenaufträge zum Schutz des Grundwassers kurz festgelegt worden (48 Stunden ab Zustellung des Bescheides für die Maßnahmen 1, 4, 9 und 10). Zu Spruchpunkt 2 sei auszuführen, dass der Bescheid vom 18.2.2013 zu beheben gewesen sei, weil die notwendigen Maßnahmen in vereinfachter Form mit dem nun angefochtenen Bescheid hätten vorgeschrieben werden können. Da aus dem Bescheid vom 18.2.2013 niemandem ein Recht erwachsen sei, sei dieser von Amts wegen aufzuheben gewesen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Bescheid rechtzeitig Berufung ein. Hinzuweisen sei an dieser Stelle, dass auch die mitbeteiligte Partei gegen den Bescheid Berufung erhoben hat (hg. protokolliert zZ LVwG-AV-6/001-2013, vormals LVwG-AB-13-0132). In der Berufung wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Bezahlung der Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden könne, weil es in der Vergangenheit mehrere behördliche Anordnungen u.a. zu Einlagerungen oder für eine Sperre der Betriebszufahrt gegeben hätte. Weiters gebe es eine behördlich geduldete Einleitung in das Betriebsareal der Beschwerdeführerin. Auch sei 2004 bis 2006 ein Projekt zur Ableitung der Oberflächengewässer beantragt worden, über welches noch nicht entscheiden worden sei. Darüber hinaus sei eine Schadenersatzforderung von über € 20 Millionen „bei UVS anhängig“.
  2. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft KG ***, EZ ***, darin inliegend Grundstücksnummern *** und ***. Zweite Hälfteeigentümerin ist Frau CR. Im Grundbuch ist unter C-LNR ***, ***, zugunsten des Landes Niederösterreich ein Veräußerungsverbot eingeräumt. Die mitbeteiligte Partei war laut Firmenbuchauszug vom 25.1.2016 bis 13.9.2005 handelsrechtlicher Geschäftsführer und bis 15.6.2007 Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Die mitbeteiligte Partei und in weiterer Folge die Beschwerdeführerin betrieben auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Abfallbehandlungsanlage. Sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Beschwerdeführerin waren Betriebsinhaber der Abfallbehandlungsanlage. Diese wurde mit 1.1.2007 still gelegt. Es wurden von den ehemaligen Betreibern der Abfallrechtsbehörde keine Maßnahmen angezeigt, welche im Rahmen der Stilllegung der Anlage durchgeführt wurden. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen wurden bis dato weder von der mitbeteiligten Partei noch von der Beschwerdeführerin durchgeführt.
  3. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, RU4-K-163/199-2013, sowie in einen Auszug des Grundbuchs, EZ ***, KG *** (Stand: 7.9.2016) und des Firmenbuchs, FN ***, R Entsorgungs- und Recyclinggesellschaft m.b.H. (Stand: 25.1.2016). An den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen (ASV) war nicht zu zweifeln. Es wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen notwendigerweise vorgeschrieben werden mussten. Die im Bescheid angesprochenen Grundwasserverunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe, welche den Maßnahmenauftrag erforderlich gemacht haben, werden in der Beschwerde überdies in keiner Weise bestritten. Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten der ASV somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zur Nichtdurchführung der Maßnahmen sei auf das hg. Erkenntnis vom 9.2.2016, LVwG-AV-643/001-2014, verwiesen, mit dem der Vorstellungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3.1.2014 betreffend Vollstreckung näher bezeichneter Bescheide abgewiesen wurde. Darin ist festgestellt worden, dass den mit den Bescheiden vorgeschriebenen Aufträgen „nicht in geringster Weise“ nachgekommen worden ist.
  4. Rechtslage: 5.1.

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.5.1.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. 5.2.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. 5.2.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 5.3. § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet:5.3. Paragraph 62, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet: „§ 62 […]

(7)Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. […]“ 6. Erwägungen: 6.1.

der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 war der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die Berufungsinstanz gegen Bescheide des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde. Die Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 28.3.2013, eingelangt am 2.4.2013, eingebracht, war also rechtzeitig.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ging mit 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. 6.1.

der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 war der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die Berufungsinstanz gegen Bescheide des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde. Die Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 28.3.2013, eingelangt am 2.4.2013, eingebracht, war also rechtzeitig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging mit 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. 6.
  2. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin, neben der mitbeteiligten Partei, die Betreiberin der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage und somit Anlagenbetreiberin bis zur deren Stilllegung. Insofern besteht für das erkennende Gericht auch kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin durch den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage deren Inhaberin (vgl. VwGH 21.11.2001, 2000/04/0197) und dadurch Adressatin des verwaltungspolizeilichen Einschreitens der belangten Behörde war (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015)§ 62 Rz 2). Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. 6.2. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin, neben der mitbeteiligten Partei, die Betreiberin der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage und somit Anlagenbetreiberin bis zur deren Stilllegung. Insofern besteht für das erkennende Gericht auch kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin durch den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage deren Inhaberin vergleiche VwGH 21.11.2001, 2000/04/0197) und dadurch Adressatin des verwaltungspolizeilichen Einschreitens der belangten Behörde war vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 62, Rz 2). Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. 6.3. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des § 62 Abs. 7 AWG 2002 erlassen. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde, erforderliche Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen, wenn diese vom Anlageninhaber „bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebes“ nicht gesetzt werden (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), § 62 Rz 45). Nun wurden die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen anlässlich der Stilllegung erforderlichen Maßnahmen – wie bereits im angefochtenen Bescheid auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellt – jedoch nicht gesetzt. 6.3. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des , Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 erlassen. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde, erforderliche Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen, wenn diese vom Anlageninhaber „bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebes“ nicht gesetzt werden vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), Paragraph 62, Rz 45). Nun wurden die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen anlässlich der Stilllegung erforderlichen Maßnahmen – wie bereits im angefochtenen Bescheid auf Grund der Sachverständigengutachten festgestellt – jedoch nicht gesetzt. Da das erkennende Gericht keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gutachten der ASV gehabt hat und der Beschwerdeführer diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, diese Maßnahmen daher zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlich waren, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6.
  1. Zum restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieses allenfalls in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, aber jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und somit nicht behandelt werden braucht. 6.
  2. Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen sei auf das Erkenntnis im Parallelverfahren zZ LVwG-AV-6/001-2013 zur Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.3.2013 hingewiesen.
  3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren – auch auf Grund des nicht bestrittenen Sachverhalts – im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 oder auch 21.12.2012, 2012/03/0038). Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren – auch auf Grund des nicht bestrittenen Sachverhalts – im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 oder auch 21.12.2012, 2012/03/0038). Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.5.001.2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.