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LVwG-AV-608/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-608/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dr. WWK, vertreten durch Dr. Wolf Dietrich Mazakarini, Rechtsanwalt in ***, ***, als Verfahrenssachwalter, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. August 2014, Zl. BNW2-AW-1416/001, betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  3. August 2014, Zl. BNW2-AW-1416/001, dahingehend abgeändert, als die im Spruchpunkt
  4. angeführte Anschüttung mit Abfällen, insbesondere mit Bodenaushubmaterial, mit einem Gesamtvolumen von nunmehr ca. 2.000 m³ zur Gänze, also bis zum anstehenden natürlich gewachsenen Oberboden, bis längstens
  5. November 2016, ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen ist. Die Frist für die Vorlage der Nachweise wird mit
  6. Dezember 2016 bestimmt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  7. August 2014, Zl. BNW2-AW-1416/001, dahingehend abgeändert, als die im Spruchpunkt
  8. angeführte Anschüttung mit Abfällen, insbesondere mit Bodenaushubmaterial, mit einem Gesamtvolumen von nunmehr ca. 2.000 m³ zur Gänze, also bis zum anstehenden natürlich gewachsenen Oberboden, bis längstens
  9. November 2016, ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen ist. Die Frist für die Vorlage der Nachweise wird mit ,
  10. Dezember 2016 bestimmt.
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
  13. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  14. August 2014, BNW2-AW-1416/001, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet: „Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:
  15. Der auf den Parz.Nr. *** und ***, KG ***, seit März 2014 aufgebrachte Bodenaushubmaterial im Ausmaß einer Fläche von ca. 700 m² und einem geschätzten Volumen von rund 1.000 bis 1.500 m³ ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis
  16. Oktober 2014, nachweislich von einem Befugten entsorgen zu lassen.
  17. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Baden bis längstens
  18. November 2014 vorzulegen. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Kommissionsgebühren: Für die mündliche Verhandlung vom 10.07.2014 (6 Amtsorgane, Dauer 11 halbe Stunden) € 910,80 Auf dem beiliegendem Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 910,80.“ Gestützt wurde die behördliche Entscheidung auf die Anzeige der Marktgemeinde ***, auf die Überprüfung durch den Amtssachverständigen für Naturschutz vom
  19. März 2014, sowie auf die kommissionelle Überprüfung der Abfallrechtsbehörde unter Beiziehung von Sachverständigen der Fachbereiche Naturschutz, Landwirtschaftstechnik und Forstwesen am
  20. Juli
  21. Nach Wiedergabe der in der Verhandlung erstatteten Stellungnahmen und des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaftstechnik stellte die belangte Behörde fest, dass der behördlich Verpflichtete Bodenaushubmaterial auf die gegenständlichen Liegenschaften durch das Unternehmen LG GmbH aufbringen hat lassen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens stehe für die Verwaltungsbehörde fest, dass Dr. WWK bis zum Jahr 1993 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Weinbau betrieben habe. Seit dem Jahr 1993 wurde diese Fläche gebracht bzw. nicht genutzt. So wäre der überwiegende Teil der Weinstöcke und des Unterstützungsgerüstes nach 1993 entfernt worden. Einige gesetzte Obstbäume seien auf Grund von Wassermangel verdorrt. Weiters stehe fest, dass Dr. WWK im Frühjahr 2014 ohne Genehmigung der Behörde die LG GmbH in *** beauftragt habe, auf den zuvor genannten Grundstücken Bodenaushubmaterial aufzuschütten. Das aufgebrachte Bodenaushubmaterial stamme von diversen Bauvorhaben von verschiedenen Grundstücken in ***. Die erfolgten Anschüttungen hätten eine Kubatur von ca. 1.000 bis 1.500 m³ und würden primär zu Pflegemaßnahmen erfolgen. Eine spätere landwirtschaftliche Nutzung der angeschütteten Flächen sei für Herrn Dr. WWK nicht ausgeschlossen. Der Anfallsort bzw. Herkunftsort des Bodenaushubmaterials sei mittels der vorgelegten Formblätter bekanntgegeben worden. In ihrer rechtlichen Würdigung unter Hinweis auf die §§ 73 Abs. 1 und Abs. 7, 2 Abs. 1, 1 Abs. 3, 15 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4a AWG 2002 hielt die Abfallrechtsbehörde fest, dass hinsichtlich der von der LG GmbH im Auftrag des Herrn Dr. WWK auf die gegenständlichen Grundstücke aufgebrachten Bodenaushubmaterialien der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei. Eine Ablagerung von Abfällen dürfe nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen, es sei denn, die Abfälle würden zulässig verwertet werden. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Sachverständigen für Naturschutz, Landwirtschaftstechnik und Forstwesen ergebe sich, dass keiner der beiden von Herrn Dr. WWK angegebenen Maßnahmen eine zulässige Verwertung darstelle und damit weiterhin der aufgebrachte Bodenaushub als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu behandeln sei. In ihrer rechtlichen Würdigung unter Hinweis auf die Paragraphen 73, Absatz eins und Absatz 7, 2, Absatz eins, eins, Absatz 3, 15, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4 a, AWG 2002 hielt die Abfallrechtsbehörde fest, dass hinsichtlich der von der LG GmbH im Auftrag des Herrn Dr. WWK auf die gegenständlichen Grundstücke aufgebrachten Bodenaushubmaterialien der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei. Eine Ablagerung von Abfällen dürfe nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen, es sei denn, die Abfälle würden zulässig verwertet werden. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Sachverständigen für Naturschutz, Landwirtschaftstechnik und Forstwesen ergebe sich, dass keiner der beiden von Herrn Dr. WWK angegebenen Maßnahmen eine zulässige Verwertung darstelle und damit weiterhin der aufgebrachte Bodenaushub als Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu behandeln sei. Im Übrigen hätte die Amtssachverständige für Naturschutz zudem festgestellt, dass durch die vorgenommene Anschüttung die für den Naturschutz wertvolle Trockenwiese zerstört worden wäre. Die Behandlung dieser Abfälle sei daher auch im öffentlichen Interesse gemäß §§ 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden würde, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wären. Im Übrigen hätte die Amtssachverständige für Naturschutz zudem festgestellt, dass durch die vorgenommene Anschüttung die für den Naturschutz wertvolle Trockenwiese zerstört worden wäre. Die Behandlung dieser Abfälle sei daher auch im öffentlichen Interesse gemäß Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden würde, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wären. Dadurch, dass der Einschreiter der LG GmbH den Auftrag erteilt habe, auf den gegenständlichen Grundstücken den gegenständlichen Abfall aufzubringen und keine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 vorliege, sei er als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen.Dadurch, dass der Einschreiter der LG GmbH den Auftrag erteilt habe, auf den gegenständlichen Grundstücken den gegenständlichen Abfall aufzubringen und keine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 vorliege, sei er als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 anzusehen. Zur vorgeworfenen Unbefangenheit der mit Eingabe vom
  22. Juli 2014 genannten Personen führte die belangte Behörde aus, dass das Wesen der Befangenheit darin liege, dass eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt werde, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Die Behauptungen des Herrn Dr. WWK würden keinen Anlass bieten und seien auch nicht geeignet, die Unbefangenheit der genannten Personen in Frage zu stellen. Insbesondere seien keine konkreten Umstände genannt worden, aus denen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte.
  23. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht handschriftlich eingebrachten Beschwerde begehrte der behördlich Verpflichtete die Aufhebung des Bescheides unter anderem wegen folgender Gründe: Aus der Fachsagung, zitiert auf Seite 6 drittletzter Absatz, ca. 5 cm von unterem Schriftende, sei schlüssig aber eindeutig erkennbar, dass durch die Niveauveränderung und Erdbodenanschüttung mit *** Erde im Ausmaß von 350 m², wenn auch teilweise lehmig, eine positive Maßnahme abzuleiten. Die anderen 350 m² seien „wegen Steilheit des Schüttungsböschungsrandes, gemessen scheinbar an der Oberkante der Längsseite und an der Schräge im rechten Winkel zur Längsseite entlang der Böschungsschräge nach unten zur Nachbarparzelle ***“. Vor Anschüttung wäre an der Grenze von der Parzelle *** und *** zum Weg Parzelle *** eine 90 % steile, durchschnittlich 60 cm hohe mit Natursteinbrocken und Feldsteinen angelegte befestigte Böschung vorgelegen. Zu den beiden Parzellen hätte also nicht zugefahren werden können. Der Weg Parzelle Nr. *** wäre vor ca. 60 Jahren durch Anschüttung von ca. 50.000 m³ Rundsteinen und Sand angeschüttet worden. Weil sein Voreigentümer der Parzelle *** und ***, Herr L, das Ansinnen des Wegeobmanns und des Güterwegebauamtes abgelehnt hätte, der Wegebauer würde gratis seinen nach zwei Seiten hängenden Weingarten mitsamt seinen Stufen durch Anschüttung von ca. 1.500 m³ zur sinnvollen leichten maschinellen Bewirtschaftung ebnen, wäre der Weg neben der Parzelle des Herrn L, dem Voreigentümer des Beschwerdeführers, mit der erwähnten rund 60 cm hohen Steinmauer befestigt und abgegrenzt worden. Auf der Parzelle *** hätte die Gemeinde und deren Wegeobmann des Weingartenvereines zur selben Zeit und in einem Aufwaschen mit dem Bau des sogenannten Stichweges eine Zufahrt zu den Grundstücken des derzeitigen „Talmulden“eigentümers anschütten lassen, sodass die Gemeindeparzelle *** eine ca. 6 m hohe Böschung auf seiner Parzelle *** gebildet hätte. Diesen Teil hätte er ebenfalls geplant partiell einzuebnen. Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen beim Ortsaugenschein, wonach die Grundstücke *** und *** auf einen nach Süden hin hängenden Gelände liegen würden, falle das Gelände vom Weg Nr. *** nach Norden. Deshalb sei das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaftstechnik keine ausreichende und zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Behörde, dass die Anschüttung von 1.500 m³ *** Erde auf Parzelle Nr. *** und *** Weingarten KG *** eine zulässige Verwertung darstelle oder nicht. Bekämpft wurde auch die Feststellung der Behörde, dass die LG GmbH, von den Erzeugern des Bodenaushubmaterials beauftragt worden wäre, dass dieses Material auf eine Deponie fortzuschaffen wäre. Der Beschwerdeführer begehrte in seinem Rechtmittel weiters die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis, dass die Erde nicht belastet sei. Das Aushubmaterial sei ein Altstoff, die beiden Parzellen *** und *** für die Behandlung und Sammlung ein geeigneter Ort, auf welcher vier Monate nach Aufbringung Pflanzen blühen und nicht blühen würden. Die aus dem Gutachten abgeleiteten Gefährdungen öffentlicher Interessen wegen Rasen- und Orchideenanschüttungen seien falsch beurteilt worden. Für die Zulässigkeit der Maßnahme auf Grundstück *** und *** sei die nachhaltige Gewinnsteigerung im Weinbau kein Kriterium für die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmen zur Behandlung des Abfalls im Sinne des AWG. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
  24. August 2015, GZ. 24 P 168/15w, wurde Dr. Wolf Dietrich Mazakarini, ***, ***, zum Verfahrenssachwalter des Dr. WWK, geb. am ***, bestellt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass Dr. Wolf Dietrich Mazakarini mit sofortiger Wirkung zum einstweiligen Sachwalter bestellt wird. Der Beschluss schreibt vor: „Der einstweilige Sachwalter hat folgende dringende Angelegenheit zu besorgen: Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Damit ist die betroffene Person in diesen Angelegenheiten in ihren Rechtshandlungen beschränkt.“
  25. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Landwirtschaftstechnik wurde vom erkennenden Gericht beauftragt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Augenschein zu nehmen. Am
  26. Juni 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der von der Verwaltungsbehörde vorgelegte Akt BNW2-AW-1416/001, sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-608/001-2014 verlesen wurde. Nach Befragen des Rechtsmittelwerbers ergänzte der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Landwirtschaftechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein im behördlichen Verfahren erstattetes Gutachten wie folgt: „Am 06.06.2016 habe ich im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß dem vorgegebenen Beweisthema die gegenständlichen Grundstücke erneut besichtigt und es wurde Folgendes festgestellt: Es haben offensichtlich zu den bereits bei der Verhandlung der BH Baden am 11.07.2014 vorgefundenen Anschüttungen weitere Schüttmaßnahmen stattgefunden. Im Konkreten wurde über die gesamte südwestliche Böschungskante verteilt auf unkontrollierte Weise steinig-kiesiger Erdaushub aufgebracht, der auch verschiedenste Baumaterialien bzw. Reste davon enthält. Unter anderem sind zu nennen zahlreiche Ziegel- und Betonbrocken, Betonteile mit Baustahlgitter, PVC-Wellplattenabfälle usw. zum Teil (jedoch nicht flächig) wurden diese Materialien mit Grasschnitt oder Ästen abgedeckt. Am Böschungsfuß liegen noch immer größere Stein- und Betonbrocken. Im Böschungsbereich befinden sich zahlreiche Ruderalpflanzen, unter anderem Gänsefuß, Disteln, Mohn, Mäusegerste und Ackerwinde. Auf der eingeebneten Fläche, die laut Schätzung etwas größer als bei der Verhandlung aufgrund der Anschüttungen ist und ein Ausmaß von rund 400-450 m² besitzt, sind im südöstlichen Teil rund ein Dutzend neu ausgepflanzter Obstbäume vorhanden (u.a. Kirschen, Birnen, Pfirsich, Nuss). Auch Weinstöcke wurden vorgefunden. Die Wuchshöhe der Bäume liegt bei etwa zwei Meter. Der Großteil der ebenen Fläche weist keinen Bewuchs auf (z.B. von Gras usw.). Nordwestlich der Einfahrt zu den gegenständlichen Grundstücken waren zwei weiße PKW’s abgestellt. […] Laut Grundbuchauszug besitzen die beiden Grundstücke *** und *** ein Gesamtausmaß von 1.455 m². Die Länge liegt bei durchschnittlich etwa 80 m und die Breite bei knapp unter 20 m. Die Schüttfläche im ebenen Bereich wurde bei der Verhandlung der BH Baden am 10.07.2014 mit ca. 350 m² und im Bereich der Böschung mit ebenfalls von ca. 350 m², d.h. zusammen mit 700 m² geschätzt. Durch die zwischenzeitlichen Anschüttungen wurde die ebene Fläche etwas vergrößert (geschätzt auf ca. 400-450 m²) und durch eine größere Steilheit im Bereich der Böschung der Böschungsbereich etwas verkleinert (geschätzt auf ca. 300 m²). Die gesamte Schüttung variiert von der Höhe her sehr beträchtlich und weist im Südosten das größte Ausmaß an, wobei es auf ca. fünf Meter beziffert wird. Nach Westen hin wird die Schüttung immer niedriger und beträgt am Endpunkt nur mehr rund zwei Meter. Die Kubatur hat sich durch die zusätzliche Ein- und Aufbringung von Schuttmaterial auf ca. 2.000 m³ erhöht. Sie liegt aber noch weit unter jenen Mengen die vom Grundeigentümer über seinen Sachwalter im Zuge der heutigen Verhandlung angegeben wurden.“ Aus agrarfachlicher Sicht führte der Amtssachverständige zu den zwischenzeitlich vorgenommenen weiteren Anschüttungen wörtlich aus: „Ich habe mich bereits bei der Verhandlung am 10.07.2014 und dann zusätzlich in meiner Stellungnahme vom 16.07.2014 an die BH Baden intensiv mit der Nützlichkeit der Anschüttungen auseinandergesetzt. Ich habe dabei festgehalten, dass die bei der Verhandlung von Herrn Dr. WWK angegebenen ursprüngliche Motive der Schüttung, nämlich „primär Pflegemaßnahmen im Rahmen des Bisophärenparks“ und sekundär in der „Verhinderung, dass der gegenständlichen Fläche Waldeigenschaft zukommt“ mit der Landwirtschaft bzw. mit einer landwirtschaftlichen Nützlichkeit nichts zu tun haben. Wie ich bereits festgehalten habe – und daran hat sich durch die Schüttungen in den letzten Wochen und Monaten nichts geändert – sind die auf der Steilböschung angedachten Pflanzungen nur mit bedeutend größeren Aufwendungen und Kraftanstrengungen zu bewirtschaften und kommt es dadurch mit Sicherheit zu einer Verschlechterung der landwirtschaftlichen Nutzung. Dass zwischenzeitlich in diesem Bereich noch zusätzlich Baurestmassen und andere Abfälle angeschüttet wurden, bewirkt alles andere als eine Verbesserung der Nutzbarkeit. Auch die Ebene, laut Angaben aus dem Jahr 2014 für eine Weinkultur geplante Schüttfläche, dient keinem auf Ertrag und Erwerb ausgerichteten Weinbau. Dass dies so ist, wird durch die fehlenden Kultivierungsmaßnahmen zur Anlage eines Weingartens in den letzten beiden Jahren bestätigt. Dass die Herstellung einer Weinkultur allem Anschein nach nie beabsichtigt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass nun rund ein Dutzend Obstbäume von verschiedensten Obstarten (z.B. Kirschen, Birnen, Pfirsich, Nuss, etc.) auf der eingeebneten Fläche bzw. an der Böschungskante vorhanden sind (teilweise gibt es aber im Bereich der Böschungskante Setzungsrisse und neigt sich einer der Obstbäume hangabwärts). Diese Obstbäume hätten aber auch auf der ursprünglichen Fläche (d.h. vor der Anschüttung) problemlos gepflanzt werden können, besonders wenn man sich vor Augen führt, dass eben die Bäume teilweise an der Böschungskante der Stellfläche ausgepflanzt wurden. Ein auf Erwerb ausgerichteter Obstbaubetrieb besitzt im Gegensatz dazu ganz andere Eckdaten im Hinblick auf den genutzten Flächenumfang, die Obstsorten und die Obstarten. Die Schüttung mit diversem Aushubmaterial von verschiedensten Quellen (lt. Berufungsschreiben des Herrn Dr. WWK vom 12.09.2014 stammt das Material u.a. aus ***, *** und ***), dessen Herkunft und Qualität bis zum Verhandlungstag der BH Baden am 10.07.2016 nicht bekannt waren, gleicht alles andere als einer auf Nützlichkeit ausgerichteten Maßnahme. Da sie außerdem auf unkontrollierter Weise (kein schichtenweiser Aufbau, keine Sicherungsmaßnahme zum Abrollen von Steinen etc. und nicht nach konkreten Plänen erfolgte, kann von keiner zielgerichteten Maßnahme Verbesserung der landwirtschaftlichen Nützlichkeit gesprochen werden. Umso mehr als der ursprüngliche, humusreiche Oberboden (A- Horizont) laut Angaben des Dr. WWK bei der Verhandlung der BH Baden am 10.07.2014 mit dem zugeführten und offensichtlich sehr steinreichen Material überdeckt wurde. Nun wurden weitere Materialien auf den Böschungsflächen aufgebracht, bei denen es sich vom Wesen auch um Baurestmassen und Abfälle handelt. Dieses Material, das wieder unkontrolliert auf die Böschung abgekippt wurde, ist mit Sicherheit nicht für ein gutes Pflanzenwachstum und einer Verbesserung der Geländeverhältnisse geeignet. Abschließend wird noch angemerkt, dass aus fachlicher Sicht die beiden Parzellen Nr. *** und *** sich vor der Schüttung im Hinblick auf Bonität, Hangneigung und auch der Nutzbarkeit sich nicht wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten auf dem ***kogl unterschieden haben. Diese Aussage ergibt sich aufgrund der im NÖ Atlas abrufbaren Angaben bzw. Auszüge über die Geländeverhältnisse, aus der elektronischen Bodenkarte eBOD und aus dem Ortsaugenschein anlässlich der Verhandlung am 10.07.2014 mit der BH Baden und der Überprüfung am 06.06.
  27. Es kann auch keine landwirtschaftliche Nützlichkeit der Schüttung erkannt werden, die spezifisch die beiden Grundstücke Nr. *** und *** betrifft.“ Der Sachwalter des Beschwerdeführers gibt zu diesem Gutachten folgende Stellung ab: „Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass seit der letzten Verhandlung am 10.07.2014 ein Umkehrplatz geschaffen wurde, weiters hat sich die plane Fläche durch Bearbeitung nutzbar vergrößert. Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass er auf dem von ihm bewohnten Gebäude mit der Liegenschaftsadresse mit der Anschrift *** eine Buschenschank betrieben hat und deshalb ist es theoretisch möglich, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke für den Betrieb eines Weingutes zu nutzen, auch wenn altersbedingt die Nutzung von mir selbst nicht mehr vorgenommen wird und auch wenn die verfahrensgegenständlichen Flächen laut Gutachten nicht geeignet sind. Zu diesem Zweck beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Ausdrücklich wird festgehalten, das vom Sachwalter heute erwähnte PVC-Welldach. Zu den erwähnten Rissen in der Schüttung gibt der Beschwerdeführer an, dass deshalb eine schichtweise Schüttung mit Bodenaushubmaterial erfolgt ist und hierzu auch Steine von mir mit Hand angelegt wurden und die Schüttungen nicht abgeschlossen sind. Ich wurde im Jahr 2014 von der Behörde mit den Schüttungsarbeiten gestoppt. Beweis wie bisher und darüber hinaus wird festgehalten, dass sich die Naturgrenzen nicht mit den Mappengrenzen übereinstimmen, sodass Differenzen zum Sachverständigengutachten sich ergeben haben.“
  28. Feststellungen: Im März 2014 wurde die LG GmbH vom nunmehrigen Beschwerdeführer beauftragt, Erdaushubmaterialien auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, aufzubringen. Die in weiterer Folge auftragsgemäß verwendeten Bodenaushubmaterialien stammen von diversen Baustellen in den Bezirken ***, *** und ***. Vor Beginn der Anschüttung wurde der humose Oberboden der Liegenschaften im Schüttbereich nicht entfernt. Zweck dieser Maßnahme war bereits bei Beginn der Arbeiten die Errichtung eines Umkehrplatzes ohne Befestigung auf diesen Parzellen, sowie die Vergrößerung der ebenen Fläche des Grundstückes, um die Liegenschaften besser für Erholungszwecke nutzen können. Ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Nutzen dieser Schüttung kann nicht erkannt werden, vielmehr wirkt sich die Anschüttung auf diese Fachbereiche negativ aus. Ein Qualitätsnachweis der verwendeten Materialien wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt, sodass deren Eignung für die Maßnahme nicht festgestellt werden kann. Auch wurde im Zuge der Schüttung eine aus naturschutzfachlicher Sicht wertvolle Trockenwiese überschüttet. Bis zum
  29. Juni 2016 wurde die Anschüttung insofern weitergeführt, als zwischenzeitlich auch Baurestmassen und andere Abfälle für diese Maßnahme verwendet wurden, und wurde das Ausmaß der Schüttung auf ca. 2.000 m³ erhöht.
  30. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, sowie aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaftstechnik, das sich mit der im behördlichen Akt enthaltenen Fotodokumentation, sowie mit der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotodokumentation vom
  31. Juni 2016 widerspruchsfrei deckt. Zweifel an der vollen Unbefangenheit der im behördlichen Verfahren beigezogenen Personen sind beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht entstanden. Dass der humose Oberboden vor Schüttbeginn nicht entfernt wurde, wurde vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren angegeben, und sind dem widersprechende Anhaltspunkte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die Angaben des Rechtsmittelwerbers zum geplanten Zweck der Anschüttung, wonach die Maßnahme zu Pflegemaßnahmen im Rahmen des Biosphärenparks bzw. zur Verhinderung der Waldeigenschaft durchgeführt wird, sind lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Der festgestellte Zweck der Anschüttung wurde vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Beweisantrages auf die Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheines glaubwürdig genannt. Gemäß § 25 Abs. 7 VwGVG ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich ist jedenfalls nicht verpflichtet im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein durchzuführen. Auch ist festzuhalten, dass eine Befundung vor Ort durch das erkennende Gericht insofern nicht zielführend ist, als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte agrarfachliche Amtssachverständige in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung einen Augenschein durchgeführt hat und über den hierfür notwendigen Sachverstand verfügt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich ist jedenfalls nicht verpflichtet im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein durchzuführen. Auch ist festzuhalten, dass eine Befundung vor Ort durch das erkennende Gericht insofern nicht zielführend ist, als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte agrarfachliche Amtssachverständige in Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung einen Augenschein durchgeführt hat und über den hierfür notwendigen Sachverstand verfügt. Den Aussagen des Amtssachverständigen für Landwirtschaftstechnik ist der Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, die fachlichen Aussagen des Gutachters zu bezweifeln. Auch entspricht die vom Amtssachver-ständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berichtete Situation der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der im Akt des Verwaltungsgerichtes inne liegenden Fotodokumentation. Weiters konnte der Einschreiter dem von der belangten Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten fundiert nicht entgegentreten.
  32. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat den angefochtenen Bescheid auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützt, welcher wie folgt lautet:Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 gestützt, welcher wie folgt lautet: „Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verwendeten Bodenaushubmaterialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Wie festgestellt stammt das eingesetzte Bodenaushubmaterial von diversen Bauvorhaben, weshalb an der behördlichen Entscheidung, dass verfahrensgegenständlich der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt ist, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann. Wie festgestellt stammt das eingesetzte Bodenaushubmaterial von diversen Bauvorhaben, weshalb an der behördlichen Entscheidung, dass verfahrensgegenständlich der subjektive Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllt ist, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, nämlich im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache - sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesen Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen will (so VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Entsprechende Anhaltspunkte sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl. VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017), sodass das dem widersprechende Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsunerheblich ist.Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an vergleiche VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017), sodass das dem widersprechende Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsunerheblich ist. Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 auf § 1 Abs. 3 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen erforderlich. Wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist, ist bereits von einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und nicht mehr von einer bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu sprechen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 24 und K 25 zu § 2).Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes reicht es zufolge des Verweises in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 auf Paragraph eins, Absatz 3, aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen erforderlich. Wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist, ist bereits von einer qualifizierten Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung und nicht mehr von einer bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung zu sprechen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 24 und K 25 zu Paragraph 2,). Deshalb teilt das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Verwaltungsbehörde, dass im konkreten Fall auch der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllt ist, weil durch die vorgenommene Anschüttung die für den Naturschutz wertvolle Trockenwiese zerstört wurde.Deshalb teilt das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht der belangten Verwaltungsbehörde, dass im konkreten Fall auch der objektive Abfallbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 erfüllt ist, weil durch die vorgenommene Anschüttung die für den Naturschutz wertvolle Trockenwiese zerstört wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Landesverwaltungsgericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, , Ro 2014/03/0076). „Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens – ist die Frage der Notwendigkeit von Maßnahmenaufträgen gemäß § 73 AWG 2002 betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen, weshalb im gegenständlichen Verfahren somit wesentlich ist, dass der Rechtsmittelwerber nach Erlassung des angefochtenen Bescheides weitere Abfalllagerungen getätigt hat. „Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens – ist die Frage der Notwendigkeit von Maßnahmenaufträgen gemäß Paragraph 73, AWG 2002 betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen, weshalb im gegenständlichen Verfahren somit wesentlich ist, dass der Rechtsmittelwerber nach Erlassung des angefochtenen Bescheides weitere Abfalllagerungen getätigt hat. Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Nach Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Der RV 1005 dB XXIV. GP ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen:Der Regierungsvorlage 1005 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ua Folgendes zu entnehmen: „Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. „Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren vergleiche VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in Paragraph 15, AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden: Verfüllung: Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bundes-Abfallwirtschaftsplan den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte vergleiche VwGH 20.02.2014, 2011/07/0180, mwN). Deshalb sind auch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter Punkt 7.
  3. „Aushubmaterialien“, Seite 271ff, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Deshalb sind auch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Teil 2, unter , Punkt 7.
  4. „Aushubmaterialien“, Seite 271ff, festgelegten Kriterien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Insbesondere ist auf Punkt 7.15.
  5. „Anforderungen an die Durchführung einer Untergrundverfüllung oder Herstellung einer Rekultivierungsschicht“ hinzuweisen, wonach a) bei Rekultivierungsschichten - die „Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung anzuwenden ist und - die „Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung land- und , forstwirtschaftlicher Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und , Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung anzuwenden ist und - die ökologische Nützlichkeit der Rekultivierungsmaßnahme begründet sein muss. - die ökologische Nützlichkeit der Rekultivierungsmaßnahme begründet sein , muss. b) bei Untergrundverfüllungen die ökologische oder technische Nützlichkeit begründet sein muss. Untergrundverfüllungen im Zuge von konkreten Bauvorhaben müssen eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Verfüllungen oder Bodenaustausch im Zusammenhang mit der Herstellung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen, Herstellung eines Lärmschutzwalls). In diesen Fällen ist nur die technische Nützlichkeit nachzuweisen. Die Verwaltungsbehörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint, weil sie im abfallrechtlichen verwaltungspolizeilichen Verfahren einen Nutzen der verfahrensgegenständlichen Schüttungen nicht erkennen konnte. Vorweg ist festzuhalten, dass der notwendige zulässige Zweck gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 vor Beginn der Durchführung der Maßnahme vorliegen muss und nachträglich nicht grundsätzlich abgeändert werden kann.Vorweg ist festzuhalten, dass der notwendige zulässige Zweck gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 vor Beginn der Durchführung der Maßnahme vorliegen muss und nachträglich nicht grundsätzlich abgeändert werden kann. Im festgestellten Zweck der Schüttung, nämlich in der Errichtung eines Umkehrplatzes in Eigenregie ohne Befestigung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, sowie die Vergrößerung der ebenen Fläche des Grundstückes zur besseren Nutzbarkeit zu Erholungszwecken, kann weder eine fachlich (dem Stand der Technik entsprechende) technische, noch ökologische Funktion der Schüttung erkannt werden. Auch kann aus dem Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen abgeleitet werden, dass durch die verfahrensgegenständliche Schüttung eine für die Landwirtschaft verschlechterte Nutzbarkeit der Liegenschaften gegeben ist, sodass eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Nutzung des Bodens iSd § 1 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 zu erwarten ist. Eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs. 4a AWG 2002 kann deshalb auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden, sodass vom Beschwerdeführer Abfälle entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 abgelagert wurden.Im festgestellten Zweck der Schüttung, nämlich in der Errichtung eines Umkehrplatzes in Eigenregie ohne Befestigung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, sowie die Vergrößerung der ebenen Fläche des Grundstückes zur besseren Nutzbarkeit zu Erholungszwecken, kann weder eine fachlich (dem Stand der Technik entsprechende) technische, noch ökologische Funktion der Schüttung erkannt werden. Auch kann aus dem Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen abgeleitet werden, dass durch die verfahrensgegenständliche Schüttung eine für die Landwirtschaft verschlechterte Nutzbarkeit der Liegenschaften gegeben ist, sodass eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Nutzung des Bodens iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 zu erwarten ist. Eine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 kann deshalb auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden, sodass vom Beschwerdeführer Abfälle entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 abgelagert wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dem Verpflichteten deshalb die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs 1 AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der gebrochenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dem Verpflichteten deshalb die „erforderlichen Maßnahmen“ nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der gebrochenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden. So hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung des § 73 Abs 1 AWG 2002, nämlich zu § 32 Abs 1 AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (VwGH 9.11.2006, 2003/07/0083 mwN).So hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, nämlich zu Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (VwGH 9.11.2006, 2003/07/0083 mwN). An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die verfahrensgegenständliche Anschüttung gänzlich ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist. An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die verfahrensgegenständliche Anschüttung gänzlich ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 garantiert ist. Im Beschwerdeverfahren ist auch wesentlich, dass der Rechtsmittelwerber im Zuge der Schüttmaßnahmen eine Trockenwiese zerstört hat. Weiters kann aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaftstechnik abgeleitet werden, dass eine Entfernung der gesamten Anschüttung zur Wiedererlangung einer nachhaltigen Nutzung für die Landwirtschaft notwendig ist. Die behördliche Entscheidung war lediglich dahingehend zu korrigieren, als zwischenzeitlich der Schüttkörper vergrößert wurde. Auch war der Umfang des Maßnahmenauftrages zu konkretisieren, als der gesamte Schüttkörper bis zum humosen Oberboden zu entfernen ist. Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es nämlich aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Ein Maßnahmenauftrag, der vorschreibt, dass zur Erfüllung des verwaltungspolizeilichen Auftrages die gesamte Anschüttung bis zum gewachsenen Oberboden zu entfernen ist, ist sowohl für den Beschwerdeführer als auch für Fachleute jedenfalls bestimmbar und bedürfte es hierfür für eine Vollstreckung des Bescheides keiner neuerlichen behördlichen Entscheidung. Die Frist für die Durchführung des Maßnahmenauftrages wurde entsprechend der Dauer des Rechtsmittelverfahrens angepasst, wobei jahreszeitbedingte geringe Unsicherheiten im Monat November 2016 berücksichtigt wurden. Zur behördlichen Kostenentscheidung ist auf § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG zu verweisen, wonach in den Anwendungsbereich dieser Norm primär Amtshandlungen fallen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 50f).Zur behördlichen Kostenentscheidung ist auf Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG zu verweisen, wonach in den Anwendungsbereich dieser Norm primär Amtshandlungen fallen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz 50f). Demgemäß kann an der behördlichen Entscheidung keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.608.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.