GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 20.3.2013 verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ, Abteilung RU4, (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer sowie die RE gesellschaft mbH (im Folgenden: RE GmbH) unter Anwendung von § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu in 10 Unterpunkten näher bezeichneten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Anlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde *** (Spruchpunkt 1). Mit Bescheid vom 20.3.2013 verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ, Abteilung RU4, (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer sowie die RE gesellschaft mbH (im Folgenden: RE GmbH) unter Anwendung von Paragraph 62, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu in 10 Unterpunkten näher bezeichneten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Anlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde *** (Spruchpunkt 1). Weiters behob die belangte Behörde von Amts wegen
H Maßnahmenaufträge vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt 2). Weiters behob die belangte Behörde von Amts wegen
Paragraph 68, Absatz 2, AVG ihren Bescheid vom 18.2.2013, RU4-K-163/199-2013, mit dem dem Beschwerdeführer und der RE GmbH Maßnahmenaufträge vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt 2). Die Anlage sei zunächst vom Beschwerdeführer und in weiterer Folge von der RE GmbH betrieben und mit 1.1.2007 stillgelegt worden. Der Abfallrechtsbehörde seien keine Maßnahmen angezeigt worden, welche im Rahmen der Stilllegung der Anlage durchgeführt worden seien. Den Gutachten der im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass es u.a. zu einer Verunreinigung des Grundwassers mit Kohlenwasserstoffen gekommen sei. Die aufgetragenen Maßnahmen seien daher zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, erforderlich, widrigenfalls eine weitere Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten sei. Die Leistungsfristen seien entsprechend der Dringlichkeit der Durchführung der Maßnahmenaufträge zum Schutz des Grundwassers kurz festgelegt worden (48 Stunden ab Zustellung des Bescheides für die Maßnahmen 1, 4, 9 und 10). Zu Spruchpunkt 2 sei auszuführen, dass der Bescheid vom 18.2.2013 zu beheben gewesen sei, weil die notwendigen Maßnahmen in vereinfachter Form mit dem nun angefochtenen Bescheid hätten vorgeschrieben werden können. Da aus dem Bescheid vom 18.2.2013 niemandem ein Recht erwachsen sei, sei dieser von Amts wegen aufzuheben gewesen.
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde mit
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. 5.2.
GVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. 5.2.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 5.3. § 62 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet:5.3. Paragraph 62, Absatz 7, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet: „§ 62 […]
der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 war der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die Berufungsinstanz gegen Bescheide des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde. Die Berufungen gegen den gegenständlichen Bescheid wurden am 29.3.2013, eingelangt am 2.4.2013, eingebracht, waren also rechtzeitig.
51 Z 8 B-VG ging mit 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht NÖ über. 6.1.
der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 war der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die Berufungsinstanz gegen Bescheide des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde. Die Berufungen gegen den gegenständlichen Bescheid wurden am 29.3.2013, eingelangt am 2.4.2013, eingebracht, waren also rechtzeitig.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging mit 1.1.2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
G mit der tatsächlichen Zustellung des Bescheids geheilt. 6.2. Zum Vorbringen der falschen Zustelladresse ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist. Selbst wenn du eine falsche Adressierung allenfalls ein Zustellmangel bestanden hätte, ist dieser
Paragraph 7, ZustellG mit der tatsächlichen Zustellung des Bescheids geheilt. 6.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren – auch auf Grund des nicht bestrittenen Sachverhalts – im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 oder auch 21.12.2012, 2012/03/0038). Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren – auch auf Grund des nicht bestrittenen Sachverhalts – im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 oder auch 21.12.2012, 2012/03/0038). Von einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.6.001.2013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.