RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-749/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 4 unter dem Vorsitz von Richter Mag. Allraun im Beisein der Richter HR Dr. Grassinger und HR Mag. Größ im Verfahren betreffend „Vergabe Feuerwehrfahrzeug *** mit einem Fahrgestell der M AG der Baureihe ***, Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 und 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG)“ den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 4 unter dem Vorsitz von Richter Mag. Allraun im Beisein der Richter HR Dr. Grassinger und HR Mag. Größ im Verfahren betreffend „Vergabe Feuerwehrfahrzeug *** mit einem Fahrgestell der M AG der Baureihe ***, Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG)“ den Beschluss gefasst: Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird eingestellt. Die G GmbH, ***, *** (Antragstellerin) hat für den am
- Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Feststellungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.600,-- entrichtet. Die Gebühr beträgt nunmehr auf Grund der Zurückziehung € 1.280,--. Die Gebühr in der Höhe von € 320,-- wird an die Antragstellerin rückerstattet. Die Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 19 Abs. 4 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG)Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Begründung Mit einem am
- Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz hat die G GmbH, vertreten durch muhri & werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, ***, *** (im Folgenden: AST) in dem von ihr bezeichneten Verfahren „Vergabe Feuerwehrfahrzeug *** mit einem Fahrgestell der M AG der Baureihe ***, Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 und 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG)“ die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 6 Abs 1 Niederösterreichisches Vergabenachprüfungsgesetz (NÖ Verg-NG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass das Vergabeverfahren zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „***" mit einem Fahrgestell der M AG der Baureihe *** in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durch die Auftraggeberin durchgeführt wurde, den zwischen der Auftraggeberin und der ML GmbH zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „***" mit einem Fahrgestell der M AG der Baureihe *** abgeschlossenen Vertrag für absolut nichtig erklären und der Antragsgegnerin (im Folgenden: AG) den Ersatz der Pauschalgebühren von insgesamt € 1.600,00 auftragen. Mit einem am
- Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz hat die G GmbH, vertreten durch muhri & werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, ***, *** (im Folgenden: AST) in dem von ihr bezeichneten Verfahren „Vergabe Feuerwehrfahrzeug *** mit einem Fahrgestell der M AG der Baureihe ***, Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 und 6 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖVNG)“ die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Niederösterreichisches Vergabenachprüfungsgesetz (NÖ Verg-NG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass das Vergabeverfahren zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „***" mit einem Fahrgestell der M AG der Baureihe *** in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durch die Auftraggeberin durchgeführt wurde, den zwischen der Auftraggeberin und der ML GmbH zur Lieferung eines Feuerwehrfahrzeuges „***" mit einem Fahrgestell der M AG der Baureihe *** abgeschlossenen Vertrag für absolut nichtig erklären und der Antragsgegnerin (im Folgenden: AG) den Ersatz der Pauschalgebühren von insgesamt € 1.600,00 auftragen. Weiters legte die AST Urkunden vor und beantragte die Einvernahme von Zeugen. Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 hat die ML GmbH als mitbeteiligte Partei durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme abgegeben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Feststellungsantrag zurückweisen, in eventu abweisen. Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 hat die AG durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme unter gleichzeitiger Urkundenvorlage abgegeben und den Antrag gestellt, die Anträge der AST zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beweiserhebung mit Schriftsatz vom 05.08.2016 für 29.08.2016 eine Verhandlung nach dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz anberaumt und kundgemacht, welche mit Schriftsatz vom 12.08.2016 auf den 20.09.2016 verschoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beweiserhebung mit Schriftsatz vom 05.08.2016 für 29.08.2016 eine Verhandlung nach dem , NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz anberaumt und kundgemacht, welche mit Schriftsatz vom 12.08.2016 auf den 20.09.2016 verschoben wurde. Mit Schriftsatz vom 09.09.2016 hat die AST eine Äußerung erstattet und den Feststellungsantrag in dem von ihr bezeichneten und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren zurückgezogen sowie den Antrag auf Refundierung eines Teiles der entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 19 Abs. 5 NÖVNG gestellt.Mit Schriftsatz vom 09.09.2016 hat die AST eine Äußerung erstattet und den Feststellungsantrag in dem von ihr bezeichneten und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren zurückgezogen sowie den Antrag auf Refundierung eines Teiles der entrichteten Pauschalgebühren gemäß Paragraph 19, Absatz 5, NÖVNG gestellt. Da die AST ihre Anträge zurückgezogen hat, war das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzustellen. Gemäß § 19 Abs. 5, letzter und vorletzter Satz, NÖVNG ist, wenn ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 5,, letzter und vorletzter Satz, NÖVNG ist, wenn ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten. Da die Zurückziehung durch die AST nach Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfolgte, war bezüglich der von der AST gemäß der NÖ Pauschalgebührenverordnung entrichtete Betrag in der Höhe von € 1.600,-- um 20% zu reduzieren, weshalb der Rückersatz des Gebührenanteiles in der Höhe von € 320,-- an die AST zu verfügen war.Da die Zurückziehung durch die AST nach Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfolgte, war bezüglich der von der AST gemäß der , NÖ Pauschalgebührenverordnung entrichtete Betrag in der Höhe von € 1.600,-- um 20% zu reduzieren, weshalb der Rückersatz des Gebührenanteiles in der Höhe von , € 320,-- an die AST zu verfügen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.749.001.2016