RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-9/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des JR, ***, ***, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 22.4.2009, Zl. RU4-K-163/176-2008, betreffend Kostenersatz für Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. und beschlossen:
- Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 22.4.2009, Zl. RU4-K-163/176-2008, verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ, Abteilung RU4, den Beschwerdeführer und die R Entsorgungs- und Recyclinggesellschaft mbh (im Folgenden: R GmbH) zur ungeteilten Hand, die aus der Durchführung der notwendigen Maßnahmenaufträge vom 17.9.2008 und 23.9.2008 zur Abwendung einer Gefährdung des Grundwassers und des Bodens resultierenden Kosten in Höhe von € 25.437,50 zu ersetzen. 1.
- Mit Bescheid vom 27.1.2011, adressiert an den Beschwerdeführer und an die R GmbH, wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ (UVS NÖ) die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 22.4.2009 erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers und der R GmbH vom 3.5.2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Der Bescheid des UVS wurde rechtskräftig und vollstreckbar. 1.
- Mit Bescheid vom 27.1.2011, adressiert an den Beschwerdeführer und an die R GmbH, wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ (UVS NÖ) die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 22.4.2009 erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers und der R GmbH vom 3.5.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. Der Bescheid des UVS wurde rechtskräftig und vollstreckbar. 1.
- Mit Schriftsatz vom 11.6.2013 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung „vom 06.05.2013 hinsichtlich des Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom 22.04.2009 RU4-K-163/76-2008“ sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand „zur rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels“. Gleichzeitig erhob er Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
- Rechtslage: 2.
- Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.2.
- Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ 2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise: „
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […] § 71Paragraph 71
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, […]“ 2.
- § 7 Abs. 4 Exekutionsordnung (EO) lautet:2.
- Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung (EO) lautet: „
(4)Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.“„
(4)Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13,, oder im Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom
- Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.“
- Erwägungen: 3.
- Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer hätte mit Schriftsatz vom 7.5.2009 Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 22.4.2009 erhoben, über diesen jedoch noch nicht entschieden worden sei. Dem ist der Bescheid des UVS NÖ vom 27.1.2011 entgegenzuhalten, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers vom 3.5.2009 abgewiesen und der rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Es wurde also bereits über eine Berufung des Beschwerdeführers vom UVS NÖ als Berufungsinstanz entschieden, sodass das Vorbringen, das Verfahren sei noch offen, schon aus diesem Grund ins Leere geht. Gegenständlich liegt somit eine entschiedene Sache vor, weshalb die Berufung gemäß § 17 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen war. Gegenständlich liegt somit eine entschiedene Sache vor, weshalb die Berufung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückzuweisen war. 3.
- Zum Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist auszuführen, dass über diesen gemäß § 7 Abs. 4 EO von jener Stelle zu entscheiden ist, „von der der Exekutionstitel ausgegangen ist“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 1281). Gegenständlich ist durch die Entscheidung des UVS NÖ vom 27.1.2011, mit der die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 22.4.2009 abgewiesen wurde, der Bescheid des UVS NÖ an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten (vgl. VwGH 29.5.2008, 2007/07/0040). Es stellt somit der Bescheid des UVS NÖ den Exekutionstitel im Sinne des § 7 Abs. 4 EO dar. Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.2. Zum Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist auszuführen, dass über diesen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO von jener Stelle zu entscheiden ist, „von der der Exekutionstitel ausgegangen ist“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 1281). Gegenständlich ist durch die Entscheidung des UVS NÖ vom 27.1.2011, mit der die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 22.4.2009 abgewiesen wurde, der Bescheid des UVS NÖ an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten vergleiche VwGH 29.5.2008, 2007/07/0040). Es stellt somit der Bescheid des UVS NÖ den Exekutionstitel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, EO dar. Der gegenständliche Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auszuführen, dass der dafür vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsnachteil des fehlenden Einlangens seiner Berufung nicht vorliegt (vgl. VwGH 26.5.1981, 05/3516/80), weshalb der Antrag abzuweisen war. 3.
- Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auszuführen, dass der dafür vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsnachteil des fehlenden Einlangens seiner Berufung nicht vorliegt vergleiche VwGH 26.5.1981, 05/3516/80), weshalb der Antrag abzuweisen war.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte auf Grund eindeutiger Aktenlage gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG sowie in Bezug auf den Beschluss gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Durchführung der – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte auf Grund eindeutiger Aktenlage gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG sowie in Bezug auf den Beschluss gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.9.001.2013