RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-543/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn IK, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Mai 2016, Zl. GFS3-F-151839, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. protokolliert zu LVwG-AV-543/001-2016), zu Recht:
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom
- Mai 2016, Zl. GFS3-F-151839 (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Im Namen des Landeshauptmannes von NÖ weist die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf Ihren bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am
- Mai 2016 eingelangten Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) über Ihren Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiss-Rot Karte plus‘ wegen Nichtvorliegens einer versäumten Frist zurück.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision zulässig. und fasst über die Beschwerde des Herrn IK, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- März 2016, Zl. GFS3-F-151839, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (hg. protokolliert zu LVwG-AV-484/001-2016), den Beschluss:
- Die Beschwerde gegen den Bescheid vom
- März 2016, Zl. GFS3-F-151839 (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) wird wegen Fehlen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom
- März 2016, Zl. GFS3-F-151839 (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) wird wegen Fehlen eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG §§ 27, 28, 31 und 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 27, 28, 31 und 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG §§ 5, 7, 13, 16 und 26 Zustellgesetz – ZustGParagraphen 5, 7, 13, 16 und 26 Zustellgesetz – ZustG Entscheidungsgründe:
- Zum Gang des Verfahrens: Mit Bescheid vom
- März 2016, Zl. GSF3-F-151839, wies die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ab. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom
- Mai 2016, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbunden wurde. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
- Mai 2016 vorgelegt. Am selben Tag, den
- Mai 2016, wies die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag des Beschwerdeführers, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist zu gewähren, ab.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den abweisenden Bescheid vom
- März 2016, Zl. GSF3-F-151839, erhob der Beschwerdeführer, wie dargestellt, eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde. In seiner Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom
- Mai 2016 (Wiedereinsetzung) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe entgegen den Angaben ihm von der Behörde vorgelegten Rückschein den (vermeintlich) am
- März 2016 zugestellten Bescheid nicht persönlich übernommen. Er legte dazu eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, wonach er an diesem Tag von 7:00 bis 18:00 bei ihm beruflich tätig gewesen sei. Er sei daher nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen und könne daher den Bescheid nicht übernommen haben. Weiters brachte er vor, die auf dem Rückschein angebrachte Unterschrift sei deutlich von seiner Unterschrift abweichend und legte dazu Kopien seines Reisepasses und seiner Aufenthaltskarte, auf denen seine Unterschrift ersichtlich ist, vor.
- Feststellungen: Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer ihren Bescheid vom
- März 2016, Zl. GFS3-F-151839, mit „RSb“ (Zustellung an Ersatzempfänger zulässig) zu. Auf dem im Akt befindlichen Rückschein ist als Übernahmedatum der
- März 2016 angeführt, das Kästchen „Empfänger“ angekreuzt und eine unleserliche Empfängerunterschrift angebracht. Mit E-Mail vom
- April 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die Behörde, um zu erfragen, wann mit einer Entscheidung in dieser Angelegenheit zu rechnen sei. Am selben Tag erfolgte ein Antwortmail der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, wonach der Bescheid nachweislich zugestellt und mit Datum
- März 2016 vom Beschwerdeführer übernommen worden sei. Der Bescheid sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde eine eingescannte Kopie des Bescheids als Anlage im selben E-Mail zur Kenntnis gebracht. Dieses Mail enthält unter anderem den Text: „Dieser Bescheid wurde Ihnen nachweislich (mit RSb) zugestellt. Der Bescheid wurde von Ihnen am 17.03.2016 übernommen. Dieser Bescheid ist mit 15.04.2016 in Rechtskraft erwachsen und das gegenständliche Verfahren damit abgeschlossen. Es wird beiliegend zu Ihrer Kenntnis neuerlich eine Ausfertigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17.03.2016 und der RSb-Abschnitt mit Ihrer Übernahmebestätigung des Bescheides am 17.03.2016 angeschlossen.“ Der Beschwerdeführer hat am Tag der mutmaßlichen Zustellung,
- März 2016, von 7:00 bis 18:00 Uhr durchgehend als Mietwagenfahrer bei der Fa. NS e.U. gearbeitet. Seine Unterschrift auf anderen von ihm unterschriebenen Dokumenten, darunter seinem Reisepass und seiner Aufenthaltskarte, unterscheidet sich deutlich von jener Unterschrift, die auf dem Rückschein vom
- März 2016 angebracht ist. Er hat entgegen des Rückscheins vom
- März 2016 den damals zugestellten Bescheid nicht eigenhändig an diesem Tag übernommen. Der Bescheid wurde an diesem Tag von einer anderen Person übernommen, von wem ist nicht feststellbar; der Beschwerdeführer hat damals nicht Kenntnis davon erlangt und weiß auch nicht, wer den Bescheid übernommen hat. Er hat den Originalbescheid auch nicht nachträglich erhalten. Wer der Zusteller des Bescheides am
- März 2016 war, konnte von der Post nicht mehr eruiert werden.
- Beweiswürdigung: Es war als bewiesen anzusehen, dass der Rückschein über die eigenhändige Zustellung vom
- März 2016 nicht als richtig anzusehen ist, weil der Beschwerdeführer einen – aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes glaubwürdigen – Beleg vorgelegt hat, wonach er an diesem Tag von 7:00 bis 18:00 beruflich tätig und nicht an seiner Abgabestelle aufhältig war. Zu Recht weist er auch darauf hin, dass sich die am Rückschein befindliche Unterschrift keine Ähnlichkeit mit jener Unterschrift aufweist, die zB in seinem Reisepass und seiner Aufenthaltskarte angebracht ist: Letztere ist klein, gedrungen und „ineinander gedreht“, während die am Rückschein angebrachte Unterschrift deutlich mehr in die Länge gezogen ist. Dass jene Person, die am
- März 2016 den Bescheid möglicherweise übernommen hat, ihn nicht an den Beschwerdeführer weitergegeben hat, folgt das Landesverwaltungsgericht aus dem sehr glaubwürdigen Mail des Beschwerdeführers an die Behörde vom
- April 2016, in dem er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Aus dem Gesamtzusammenhang des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers insb. in den Beschwerdeschriftsätzen ergibt sich auch, dass er das am
- März 2016 vermeintlich zugestellte Bescheidoriginal nachträglich nicht erhalten hat. Dies insb. auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer am raschen Abschluss seines Verfahrens offenbar stark gelegen ist – er hat sich initiativ bei der Behörde nach dem Schicksal seines Verfahrens erkundigt – und er, nachdem er von der behördlichen Entscheidung erfahren hat, unverzüglich anwaltliche Beratung aufgesucht hat: Es ist daher davon auszugehen, dass er, hätte er den Bescheid früher erhalten, sofort mit Bescheidbeschwerde reagiert hätte. Wer den Bescheid am
- März 2016 übernommen hat, lässt sich nicht feststellen. Eine Anfrage bei der Post-Servicestelle ergab die Antwort, dass sich nicht mehr eruieren ließe, wer den Bescheid zugestellt hat, so dass eine zeugenschaftliche Einvernahme nicht möglich war. Dass mit Mail vom
- April 2016 dem Beschwerdeführer durch die Behörde nur eine eingescannte Kopie des Bescheids zugesandt wurde, konnte das Verwaltungsgericht durch Einsichtnahme in das E-Mail feststellen: Versendet wurde offenkundig ein Farbscan der im Verwaltungsakt verbliebenen Bescheidausfertigung (zu erkennen u.a. daran, dass die „Lochung“ an den Seitenrändern, die offenkundig zwecks Einordnung in den Akt am Original angebracht wurde, im Scan verschwommen zu sehen ist).
- Rechtlich folgt: Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung: Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat über einen Antrag auf Wiedereinsetzung bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat über einen Antrag auf Wiedereinsetzung bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Diese Bestimmung deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, die Behörde könne sich durch Beschwerdevorlage ihrer Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung „entledigen“. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung würde jedoch Bedenken im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer Entscheidung durch den gesetzlichen Richter zur Folge haben: Die Behörde könnte nämlich frei entscheiden, ob sie über einen Wiedereinsetzungsantrag, der gemeinsam mit einer Beschwerde eingebracht wird, selbst entscheiden will, oder die Zuständigkeit zur Entscheidung durch Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht „abtreten“ (vgl dazu Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 33, Rn 26 ff.)Diese Bestimmung deutet ihrem Wortlaut nach darauf hin, die Behörde könne sich durch Beschwerdevorlage ihrer Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung „entledigen“. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung würde jedoch Bedenken im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer Entscheidung durch den gesetzlichen Richter zur Folge haben: Die Behörde könnte nämlich frei entscheiden, ob sie über einen Wiedereinsetzungsantrag, der gemeinsam mit einer Beschwerde eingebracht wird, selbst entscheiden will, oder die Zuständigkeit zur Entscheidung durch Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht „abtreten“ vergleiche dazu Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 33,, Rn 26 ff.) Im Sinne einer festen Zuständigkeitsverteilung ist daher einer Lesart den Vorzug zu geben, wonach sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 4 VwGVG danach bemisst, bei welcher Stelle die Beschwerde zu jenem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung einlangt, anhängig ist (siehe dazu in Bezug auf die ähnlich gelagerte Konstellation des § 46 VwGG Marzi/Segalla, Die Rolle des Verwaltungsgerichts im Verfahren vor dem VwGH, in: Holoubek/Lang, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 207 [217]), bzw. (vgl dazu ebenfalls Reisner, aaO) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, der gemeinsam mit der Beschwerde eingebracht wird, von der Behörde nach § 71 AVG (und nicht nach § 33 VwGVG) zu entscheiden ist. Die Entscheidungspflicht verbleibt danach jedenfalls – in beiden Sichtweisen – bei der Verwaltungsbehörde.Im Sinne einer festen Zuständigkeitsverteilung ist daher einer Lesart den Vorzug zu geben, wonach sich die Zuständigkeit nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG danach bemisst, bei welcher Stelle die Beschwerde zu jenem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung einlangt, anhängig ist (siehe dazu in Bezug auf die ähnlich gelagerte Konstellation des Paragraph 46, VwGG Marzi/Segalla, Die Rolle des Verwaltungsgerichts im Verfahren vor dem VwGH, in: Holoubek/Lang, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 207 [217]), bzw. vergleiche dazu ebenfalls Reisner, aaO) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, der gemeinsam mit der Beschwerde eingebracht wird, von der Behörde nach Paragraph 71, AVG (und nicht nach Paragraph 33, VwGVG) zu entscheiden ist. Die Entscheidungspflicht verbleibt danach jedenfalls – in beiden Sichtweisen – bei der Verwaltungsbehörde. Die belangte Behörde war daher zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung, obwohl sie den angefochtenen Bescheid erst zu einem Zeitpunkt (
- Mai 2016) erlassen hat, als die Beschwerde dem Verwaltungsgericht bereits vorgelegen ist. Inhaltlich: Der Rückschein über die erfolgte Zustellung vom
- März 2016 stellt eine öffentliche Urkunde dar, die vollen Beweis über die damit verbundene Tatsache – eigenhändige Übernahme des zugestellten Bescheids durch den Beschwerdeführer am angegebenen Tag – begründet. Der Gegenbeweis ist jedoch zulässig (zB VwGH vom 24.10.1989; 88/08/0264); wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer tatsächlich diesen Gegenbeweis erbracht. Es steht damit fest, dass der Bescheid ihm nicht eigenhändig am
- März 2016 zugestellt wurde. Damit liegt aber kein Nachweis über eine rechtswirksame Zustellung vor: Denn der „vermeintliche“ Zustellnachweis in Form des Rückscheines ist nach dem oben gesagten als unrichtig anzusehen, insbesondere liefert er keinen Nachweis darüber, wem der Bescheid tatsächlich ausgehändigt wurde (hat das Zustellorgan doch ausdrücklich das Kästchen „Empfänger“ angekreuzt; dass dieser ihn nicht übernommen hat, steht nach dem Obgesagten fest). Damit kann kein „Beweisprivileg“ des Rückscheines als öffentliche Urkunde mehr bestehen; der Rückschein kann nur darüber (nicht-privilegierten) Beweis anbieten, dass irgendjemand den Bescheid übernommen hat. Da nicht festgestellt werden konnte, wer den Bescheid übernommen hat, kann eine tatsächlich erfolgte Zustellung an einen etwaigen Ersatzempfänger ebenfalls nicht bewiesen werden. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid tatsächlich nicht erhalten hat, wurde vom Gericht festgestellt (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0032).Damit liegt aber kein Nachweis über eine rechtswirksame Zustellung vor: Denn der „vermeintliche“ Zustellnachweis in Form des Rückscheines ist nach dem oben gesagten als unrichtig anzusehen, insbesondere liefert er keinen Nachweis darüber, wem der Bescheid tatsächlich ausgehändigt wurde (hat das Zustellorgan doch ausdrücklich das Kästchen „Empfänger“ angekreuzt; dass dieser ihn nicht übernommen hat, steht nach dem Obgesagten fest). Damit kann kein „Beweisprivileg“ des Rückscheines als öffentliche Urkunde mehr bestehen; der Rückschein kann nur darüber (nicht-privilegierten) Beweis anbieten, dass irgendjemand den Bescheid übernommen hat. Da nicht festgestellt werden konnte, wer den Bescheid übernommen hat, kann eine tatsächlich erfolgte Zustellung an einen etwaigen Ersatzempfänger ebenfalls nicht bewiesen werden. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid tatsächlich nicht erhalten hat, wurde vom Gericht festgestellt vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0032). Eine Zustellung ist daher am
- März 2016 nicht wirksam zustande gekommen. Fraglich ist, ob dieser Zustellmangel durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung per E-Mail am
- April 2016 – tatsächliches Zukommen – gem. § 7 ZustG geheilt worden ist. Dies ist zu verneinen: Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird. Nur dann kann eine Heilung erfolgen. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder Fotokopie stellt jedoch kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides dar (VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0173). Fraglich ist, ob dieser Zustellmangel durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung per E-Mail am
- April 2016 – tatsächliches Zukommen – gem. Paragraph 7, ZustG geheilt worden ist. Dies ist zu verneinen: Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird. Nur dann kann eine Heilung erfolgen. Die Kenntnis vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder Fotokopie stellt jedoch kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides dar (VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0173). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer mit Mail vom
- April 2016 lediglich ein Farbscan eines Originals – kein Original selbst, keine beurkundete Abschrift – übermittelt wurde. Eine Heilung nach § 7 ZustellG fand damit nicht statt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer mit Mail vom
- April 2016 lediglich ein Farbscan eines Originals – kein Original selbst, keine beurkundete Abschrift – übermittelt wurde. Eine Heilung nach Paragraph 7, ZustellG fand damit nicht statt. Auch eine neuerliche (originäre) Zustellung scheidet aus, ergibt sich doch aus dem Text des Mails der Behörde an den Beschwerdeführer, dass ihm lediglich „zu Ihrer Kenntnis neuerlich eine Ausfertigung Bescheides […]“ als Attachment gesendet werden sollte, wobei die Behörde im Mail auch darauf hinweist, dass ihrer Ansicht nach der Bescheid bereits zugestellt wurde und bereits rechtkräftig ist. Es mangelt daher bei diesem E-Mail am „Zustellwillen“ der Behörde und einer diesen Willen dokumentierenden Zustellverfügung gem. § 5 Zustellgesetz.Auch eine neuerliche (originäre) Zustellung scheidet aus, ergibt sich doch aus dem Text des Mails der Behörde an den Beschwerdeführer, dass ihm lediglich „zu Ihrer Kenntnis neuerlich eine Ausfertigung Bescheides […]“ als Attachment gesendet werden sollte, wobei die Behörde im Mail auch darauf hinweist, dass ihrer Ansicht nach der Bescheid bereits zugestellt wurde und bereits rechtkräftig ist. Es mangelt daher bei diesem E-Mail am „Zustellwillen“ der Behörde und einer diesen Willen dokumentierenden Zustellverfügung gem. Paragraph 5, Zustellgesetz. Im Ergebnis wurde der Bescheid mangels Zustellung dem Beschwerdeführer gegenüber bislang nicht erlassen. Deshalb konnte der Beschwerdeführer auch keine Beschwerdefrist versäumt haben. Eine Wiedereinsetzung in eine nicht versäumte Frist kommt nicht in Betracht und war der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen. Auch eine Beschwerde gegen einen nicht erlassenen Bescheid ist nicht möglich. Daher war die Beschwerde gegen den Bescheid vom
- März 2016 in der Hauptsache mangels tauglichen Anfechtungsobjekts zurückzuweisen. Die Behörde wird den Bescheid demnach (nochmals) zu erlassen und zuzustellen haben, wodurch eine Beschwerdemöglichkeit wieder eröffnet wird.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist in Bezug auf das Erkenntnis zulässig, da soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die Behörde, bei der ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemeinsam mit einer Beschwerde eingebracht wird, aufgrund von § 71 AVG bzw. § 33 Abs. 4 auch dann noch zuständig ist, über diesen Antrag zu entscheiden, wenn sie die Beschwerde bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat.Die ordentliche Revision ist in Bezug auf das Erkenntnis zulässig, da soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die Behörde, bei der ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemeinsam mit einer Beschwerde eingebracht wird, aufgrund von Paragraph 71, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 4, auch dann noch zuständig ist, über diesen Antrag zu entscheiden, wenn sie die Beschwerde bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. In Bezug auf den Beschluss ist die außerordentliche Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.543.001.2016.ua