RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-633/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. HS in *** gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2016, AZ 3/2007-2016, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als der Antrag des Mag. HS vom 16.03.2015 (bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 17.03.2016), betreffend die Überprüfung schallschutztechnischer Maßnahmen bei Bauvorhaben ***, ***, Bekanntgabe eines Begehungstermins und Beiziehung eines namentlich genannten Privatsachverständigen sowie Erstellung und Ausfolgung eines Gutachtens, als unzulässig zurückgewiesen wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als der Antrag des Mag. HS vom 16.03.2015 (bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 17.03.2016), betreffend die Überprüfung schallschutztechnischer Maßnahmen bei Bauvorhaben ***, ***, Bekanntgabe eines Begehungstermins und Beiziehung eines namentlich genannten Privatsachverständigen sowie Erstellung und Ausfolgung eines Gutachtens, als unzulässig zurückgewiesen wird.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***. Unmittelbar nördlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, an. Im Jahr 2007 beantragte die Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Frau NM (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), den Abbruch eines Nebengebäudes und den Umbau sowie den Dachgeschoßausbau eines Einfamilienhauses. Die beantragte baubehördliche Bewilligung wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.05.2007, AZ. 3/2007, erteilt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.09.2008, AZ. 3/2007, wurde der Baubescheid in weiterer Folge im Hinblick auf Feststellungen zur Bebauungsdichte von Amts wegen abgeändert.Im Jahr 2007 beantragte die Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Frau NM (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), den Abbruch eines Nebengebäudes und den Umbau sowie den Dachgeschoßausbau eines Einfamilienhauses. Die beantragte baubehördliche Bewilligung wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.05.2007, AZ. 3 aus 2007,, erteilt und erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.09.2008, AZ. 3 aus 2007,, wurde der Baubescheid in weiterer Folge im Hinblick auf Feststellungen zur Bebauungsdichte von Amts wegen abgeändert. Nach einer vorübergehenden Baueinstellung wegen nicht konsensgemäßer Bauführung im Jahr 2008 und Einreichung neuer Unterlagen wurde der mitbeteiligten Partei schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** mit Bescheid vom 30.03.2009, AZ. 3/2007-3, unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 31.05.2017, die baubehördliche Bewilligung für die im Detail beschriebene geänderte Ausführung des Bauvorhabens erteilt. Gegenstand dieses Verfahrens war insbesondere auch die Verpflichtung zur Umsetzung schallschutztechnischer Maßnahmen bei der Ausführung der Fußböden und der Gebäudetrennwände. Eine Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vom 24.04.2009, AZ. 3/2007-4, als unbegründet abgewiesen, ebenso wie die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 26.06.2009, Zl. RU1-BR-1124/002-
- Mit Schreiben vom 16.03.2015 wandte sich der Beschwerdeführer nun an die Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde *** und führte darin Nachfolgendes aus:Mit Schreiben vom 16.03.2015 wandte sich der Beschwerdeführer nun an die Baubehörde römisch eins. Instanz der Marktgemeinde *** und führte darin Nachfolgendes aus: „Betr: Bau(vorhaben) in ***, ***, bewilligt mit den Bescheiden vom 31.5.2007 und 30.3.2009 Antrag auf schallschutztechnische Überprüfung Danke für die Zusendung der Kopie des Berichts des SV Ing. N über die schallschutztechnische Überprüfung der Gebäudetrennfuge vom 10.5.
- Bitte bekannt zu geben, falls dafür Kosten zu begleichen sind. Laut Baubeschreibungen sowie den Einreichplänen werden im Bereich der gesamten Feuermauer zum Nachbargrundstück sowohl im EG als auch im OG Vorsatzschalen mit Schwingbügelkonstruktion angebracht. Ob diese Maßnahmen entsprechend den Vorgaben ausgeführt wurden, kann nur im Zuge einer Begehung des Objekts *** verifiziert werden. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, Sie auf meinen Antrag vorn 20.1.2014 aufmerksam zu machen, für den bis jetzt noch kein Bescheid ergangen ist. Dem folgenden Antrag lege ich nochmals Seite 4 des Ihnen bereits am 20.1.2014 übermittelten Privatgutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. Ing. E bei. Daher stelle ich als direkt betroffener Anrainer den ANTRAG - auf Überprüfung der schallschutztechnisch vorgesehenen Maßnahmen, wie sie in den beiden Baubescheiden aus 2007 und 2009 vorgeschrieben und auch in den Baubeschreibungen, Einreichplänen und Vorgaben zur Ausführung ersichtlich sind, - mir einen Termin bekannt zu geben, an dem eine Begehung durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. Ing. E, dessen Kosten ich in diesem Fall übernehmen würde, durchgeführt wird, - Erstellung eines Gutachtens und - um Ausfolgung einer Kopie dieses Gutachtens.“ Wegen Säumigkeit der Baubehörde I. Instanz in der Erledigung seines Antrages vom 16.03.2015 stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2015 einen Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG. Nachdem auch seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist abgesprochen worden war, wurde vom Beschwerdeführer am 30.03.2016 eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welche der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt wurde.Wegen Säumigkeit der Baubehörde römisch eins. Instanz in der Erledigung seines Antrages vom 16.03.2015 stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2015 einen Devolutionsantrag gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Nachdem auch seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist abgesprochen worden war, wurde vom Beschwerdeführer am 30.03.2016 eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welche der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Säumnisbeschwerde ist neben einer detaillierten Chronologie des Bauverfahrens *** zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz aufgrund dieses Bauvorhabens nach *** verlegte. Wie er dazu ausführt, sei durch die mangelhafte bzw. unvollständige Herstellung der Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Lärmentwicklung ein entsprechender Schlaf in der Nacht nicht möglich und sein Haus in *** unbewohnbar. Innerhalb der Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den nunmehr bekämpften Bescheid nachgeholt und Nachfolgendes ausgesprochen:Innerhalb der Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den nunmehr bekämpften Bescheid nachgeholt und Nachfolgendes ausgesprochen: „I. Ihrem Antrag vom
- September 2015 um Übergang der Entscheidung auf die Baubehörde II. Instanz wegen Säumigkeit der Baubehörde l. Instanz wird statt gegeben.Ihrem Antrag vom
- September 2015 um Übergang der Entscheidung auf die Baubehörde römisch zwei. Instanz wegen Säumigkeit der Baubehörde l. Instanz wird statt gegeben. Die Zuständigkeit der Entscheidung über Ihren ursprünglich am
- März 2015 an die Baubehörde I. Instanz gerichteten Antrag zur Überprüfung der schallschutztechnisch vorgesehenen Maßnahmen, wie sie in den beiden Baubescheiden aus 2007 und 2009 vorgeschrieben und auch in den Baubeschreibungen, Einreichplänen und Vorgaben zur Ausführung ersichtlich sind, geht somit an den Gemeindevorstand als zuständige Oberbehörde übenDie Zuständigkeit der Entscheidung über Ihren ursprünglich am
- März 2015 an die Baubehörde römisch eins. Instanz gerichteten Antrag zur Überprüfung der schallschutztechnisch vorgesehenen Maßnahmen, wie sie in den beiden Baubescheiden aus 2007 und 2009 vorgeschrieben und auch in den Baubeschreibungen, Einreichplänen und Vorgaben zur Ausführung ersichtlich sind, geht somit an den Gemeindevorstand als zuständige Oberbehörde üben II.römisch zwei. Ihrem Antrag vom
- März 2015 ● zur Überprüfung der schallschutztechnisch vorgesehenen Maßnahmen, wie sie in den beiden Baubescheiden aus 2007 und 2009 vorgeschrieben und auch in den Baubeschreibungen, Einreichplänen und Vorgaben zur Ausführung ersichtlich sind, ● zur Bekanntgabe eines Termins, an dem eine Begehung durch den allgemein beeideten Sachverständigen und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl.Ing. Ing. E durchgeführt wird, ● zur Erstellen eines Gutachtens und ● zur Ausfolgung einer Kopie dieses Gutachtens wird statt gegeben und das Bauvorhaben ***, ***, in schalltechnischer Hinsicht einer Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Baubescheiden vom
- Mai 2007, AZ 3/2007, und vom
- März 2009, AZ 3/20076 unterzogen.wird statt gegeben und das Bauvorhaben ***, ***, in schalltechnischer Hinsicht einer Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Baubescheiden vom
- Mai 2007, AZ 3 aus 2007,, und vom
- März 2009, AZ 3/20076 unterzogen. III.römisch drei. In der Sache selbst wird entschieden, dass im Zuge des in Spruch II. eingeleiteten Überprüfungsverfahren festgestellt wurde, entgegen dem Baubescheid vom
- März 2009, AZ 3/2007-3 an der Feuermauer des straßenseitigen Altbaus im Erdgeschoß keine Vorsatzschale ausgeführt wurde. (Diese Nachrüstung wird mit gesondertem Bescheid aufgetragen werden.)In der Sache selbst wird entschieden, dass im Zuge des in Spruch römisch zwei. eingeleiteten Überprüfungsverfahren festgestellt wurde, entgegen dem Baubescheid vom
- März 2009, AZ 3/2007-3 an der Feuermauer des straßenseitigen Altbaus im Erdgeschoß keine Vorsatzschale ausgeführt wurde. (Diese Nachrüstung wird mit gesondertem Bescheid aufgetragen werden.) Bei allen anderen Bauteilen wurde in schalltechnischer Hinsicht die Übereinstimmung mit den Auflagen des Baubescheides vom
- März 2009, AZ 3/2007-3 bzw. die Einhaltung des Mindestschallschutzes gemäß der Bautechnikverordnung für Niederösterreich 1997 sowie ÖNORM B 8115-12:2006 festgestellt werden. Rechtsgrundlage: § 73 AVG und NÖ Bauordnung 1996“Rechtsgrundlage: Paragraph 73, AVG und NÖ Bauordnung 1996“ Dagegen richtet sich nun das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, in welchem er inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung des bewilligten, durchzuführenden Verfahrens geltend machte. Er führte - soweit für dieses Verfahren wesentlich - zusammengefasst aus, dass sich seine Beschwerdelegitimation aus seiner Parteistellung nach § 6 Abs. 1 der NÖ Bauordnung als Nachbar, der durch das fertiggestellte Bauvorhaben und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werde, ergebe. Durch den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 23.05.2016 werde er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO beeinträchtigt, welches laut § 6 Abs. 2 durch Verweis auf § 48 NÖ BauO begründet sei. Danach dürfen Emissionen durch Lärm, die von Bauwerken und deren Benutzung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden. Ein Bauwerk müsse betreffend Schallschutz, - wie in seinem Fall -, nicht nur so geplant, sondern auch ausgeführt sein, dass der von den Benutzern oder in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien.Dagegen richtet sich nun das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, in welchem er inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung des bewilligten, durchzuführenden Verfahrens geltend machte. Er führte - soweit für dieses Verfahren wesentlich - zusammengefasst aus, dass sich seine Beschwerdelegitimation aus seiner Parteistellung nach Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ Bauordnung als Nachbar, der durch das fertiggestellte Bauvorhaben und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werde, ergebe. Durch den Bescheid der Marktgemeinde *** vom 23.05.2016 werde er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO beeinträchtigt, welches laut Paragraph 6, Absatz 2, durch Verweis auf Paragraph 48, NÖ BauO begründet sei. Danach dürfen Emissionen durch Lärm, die von Bauwerken und deren Benutzung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden. Ein Bauwerk müsse betreffend Schallschutz, - wie in seinem Fall -, nicht nur so geplant, sondern auch ausgeführt sein, dass der von den Benutzern oder in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Bei seinem Antrag handle es sich um die Überprüfung der schallschutztechnisch vorgesehenen Maßnahmen, sodass Parteistellung gegeben sei. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2016 sei insofern für ihn nachteilig, da seinem Antrag vom 16.03.2015 zwar formal vollinhaltlich entsprochen worden wäre, er aber inhaltlich widersprechend nicht bewilligungsgemäß von der Baubehörde gehandhabt worden sei. Die entsprechende Überprüfung hätte bereits Monate vor der Bewilligung vom 23.05.2016 stattgefunden, inhaltlich nicht dem Antrag entsprochen und daher würde die formale Bewilligung nicht mit der inhaltlichen übereinstimmen. Weiters seien nach den Bescheiden vom 31.05.2007, AZ. 3/2007, vom 30.03.2009, AZ. 3/2007-3, und vom 24.04.2009, AZ. 3/2007-4, im gesamten Gebäude im Erdgeschoß und im Obergeschoß entlang der Feuermauer Vorsatzschalen zu erstellen, aber durch diesen Bescheid sei lediglich bewilligt worden, dass zu der einen im westlichen, bahnseitigen Gebäudeteil bereits bestehenden Vorsatzschale der Wohnung im Erdgeschoß im östlichen, straßenseitigen Altbau im Erdgeschoß eine Vorsatzschale nachzurüsten sei.Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23.05.2016 sei insofern für ihn nachteilig, da seinem Antrag vom 16.03.2015 zwar formal vollinhaltlich entsprochen worden wäre, er aber inhaltlich widersprechend nicht bewilligungsgemäß von der Baubehörde gehandhabt worden sei. Die entsprechende Überprüfung hätte bereits Monate vor der Bewilligung vom 23.05.2016 stattgefunden, inhaltlich nicht dem Antrag entsprochen und daher würde die formale Bewilligung nicht mit der inhaltlichen übereinstimmen. Weiters seien nach den Bescheiden vom 31.05.2007, AZ. 3 aus 2007,, vom 30.03.2009, AZ. 3/2007-3, und vom 24.04.2009, AZ. 3/2007-4, im gesamten Gebäude im Erdgeschoß und im Obergeschoß entlang der Feuermauer Vorsatzschalen zu erstellen, aber durch diesen Bescheid sei lediglich bewilligt worden, dass zu der einen im westlichen, bahnseitigen Gebäudeteil bereits bestehenden Vorsatzschale der Wohnung im Erdgeschoß im östlichen, straßenseitigen Altbau im Erdgeschoß eine Vorsatzschale nachzurüsten sei. Durch den angefochtenen Bescheid erachte er sich in seinem subjektiven Recht a) auf inhaltliche Bewilligung und Umsetzung seines am 16.03.2015 gestellten Antrages, auch wenn ihm formal durch diesen Bescheid unter Punkt II. stattgegeben worden wäre,a) auf inhaltliche Bewilligung und Umsetzung seines am 16.03.2015 gestellten Antrages, auch wenn ihm formal durch diesen Bescheid unter Punkt römisch zwei. stattgegeben worden wäre, b) und dadurch, dass im Widerspruch zu Punkt IlI. dieses Bescheides in schallschutztechnischer Hinsicht bei allen anderen Bauteilen, insbesondere das Obergeschoß des Gebäudes betreffend, keine Übereinstimmung mit den Auflagen des Baubescheides vom 30.3.2009, AZ 3/2007-3, Punkt (g) vorliege, verletzt.b) und dadurch, dass im Widerspruch zu Punkt Ilrömisch eins. dieses Bescheides in schallschutztechnischer Hinsicht bei allen anderen Bauteilen, insbesondere das Obergeschoß des Gebäudes betreffend, keine Übereinstimmung mit den Auflagen des Baubescheides vom 30.3.2009, AZ 3/2007-3, Punkt (g) vorliege, verletzt. Aus diesem Grund werde der Bescheid insoweit angefochten, als a) der von ihm gestellte Antrag nicht nur formal zu bewilligen sei, sondern ihm auch - mit der Bewilligung verbunden - ergänzend in seiner materiellen Handhabung und Umsetzung stattzugeben sei, b) die Übereinstimmung mit den Auflagen des Baubescheides vom 30.03.2009, AZ. 3/2007-3, Punkt (g) von der Baubehörde nicht eingehalten werde. In seinem Schriftsatz vom 16.06.2016 stellte der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht schließlich folgende Anträge: „Das Landesverwaltungsgericht möge gemäß VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin gehend abändern, dass„Das Landesverwaltungsgericht möge gemäß VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin gehend abändern, dass
- der vom Beschwerdeführer gestellte formal stattgegebene Antrag auch inhaltlich so bewilligt und umgesetzt wird, dass er der Bewilligung vom 23.5.2016 entspricht.Daher möge vom Landesverwaltungsgericht festgestellt werden, dass bewilligungsgemäß von der Baubehörde ein Termin bekannt zu geben ist, an dem der SV Ing. E - nach der bereits Monate vor der Bewilligung durch die Baubehörde nicht antragsgemäß ausgeführten Überprüfung am 28.10.2015 - eine die erste ergänzende Begehung durchführen kann, um den durch die Baubehörde verursachten Mangel auszubessern.Da die Baubehörde zwar formal den Bescheid vom 31.5.2007 bei der Begehung mit einbezieht, dies aber inhaltlich anders handhabt, möge sich diese Überprüfung auf die bei der Begehung ausgeklammerte Dicke der Feuermauer im Obergeschoß (Beilage 24), die erheblich weniger als 300mm beträgt, und auf die bei der Begehung ausgeklammerte Vorsatzschale des Bades im hinteren Teil des Erdgeschoßes beziehen.der vom Beschwerdeführer gestellte formal stattgegebene Antrag auch inhaltlich so bewilligt und umgesetzt wird, dass er der Bewilligung vom 23.5.2016 entspricht., Daher möge vom Landesverwaltungsgericht festgestellt werden, dass bewilligungsgemäß von der Baubehörde ein Termin bekannt zu geben ist, an dem der SV Ing. E - nach der bereits Monate vor der Bewilligung durch die Baubehörde nicht antragsgemäß ausgeführten Überprüfung am 28.10.2015 - eine die erste ergänzende Begehung durchführen kann, um den durch die Baubehörde verursachten Mangel auszubessern., , Da die Baubehörde zwar formal den Bescheid vom 31.5.2007 bei der Begehung mit einbezieht, dies aber inhaltlich anders handhabt, möge sich diese Überprüfung auf die bei der Begehung ausgeklammerte Dicke der Feuermauer im Obergeschoß (Beilage 24), die erheblich weniger als 300mm beträgt, und auf die bei der Begehung ausgeklammerte Vorsatzschale des Bades im hinteren Teil des Erdgeschoßes beziehen.
- Es möge vom Landesverwaltungsgericht festgestellt werden, dass nicht bei allen Bauteilen in schallschutztechnischer Hinsicht die Übereinstimmung mit den Auflagen des Bescheides vom 30.3.2009, AZ 3/2007-3, Punkt (g), gegeben ist und daher nicht nur im Erdgeschoß sondern auch im Obergeschoß des Gebäudes in ***, *** entlang der gesamten Feuermauer Vorsatzschalen anzubringen sind.“ Der Beschwerde angeschlossen waren insgesamt 24 Beilagen betreffend das Bauverfahren der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 06.07.2016 zur Entscheidung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. § 34 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet:Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) lautet: Vermeidung und Behebung von Baugebrechen „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. § 6 NÖ BauO lautet auszugsweise:Paragraph 6, NÖ BauO lautet auszugsweise: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das festgestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das festgestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 48 NÖ BauO lautet:Paragraph 48, NÖ BauO lautet: „Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“ Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, der mitbeteiligten Partei Nachbar im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, der mitbeteiligten Partei Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt die Berechtigung auch zur Antragstellung im gegenständlichen Bauauftragserfahren zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). Jene Rechte, die von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren oder im baupolizeilichen Verfahren nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO erfolgreich geltend gemacht werden können, sind in § 6 Abs. 2 NÖ BauO erschöpfend aufgezählt. Zudem kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch ein Baugebrechen auf seinem Nachbargrundstück in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und seine in diesem Verfahren gestellten Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 12.10.2004, Zl. 2004/05/0142, und vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0274).Jene Rechte, die von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren oder im baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO erfolgreich geltend gemacht werden können, sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erschöpfend aufgezählt. Zudem kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch ein Baugebrechen auf seinem Nachbargrundstück in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und seine in diesem Verfahren gestellten Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 12.10.2004, Zl. 2004/05/0142, und vom 20.10.2009, Zl. 2008/05/0274). Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren geltend macht, dass er durch den im Nachbargebäude der mitbeteiligten Partei hervorgerufenen Lärm beeinträchtigt wird und dadurch eine für ihn gesundheitsgefährdende Situation entsteht, aufgrund der er die schallschutztechnische Überprüfung der mit der baubehördlichen Bewilligung vorgeschriebenen und bei der Errichtung dieses Nachbargebäudes umgesetzten Maßnahmen begehrt, so macht er im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, hinsichtlich dessen ihm ein Mitspracherecht im baupolizeilichen Verfahren zukommt. Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO besteht bezüglich der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ein Einwendungsausschluss hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes bzw. sonstigen Gebäudes zur Wohnnutzung (samt Zubehör) sind vom Nachbarn also hinzunehmen.Kraft ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO besteht bezüglich der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ein Einwendungsausschluss hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes bzw. sonstigen Gebäudes zur Wohnnutzung (samt Zubehör) sind vom Nachbarn also hinzunehmen. Dass das verfahrensgegenständliche Gebäude der mitbeteiligten Partei auf der Liegenschaft *** anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen sollte, geht weder aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Marktgemeinde *** hervor, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Dessen ungeachtet wurde die Baubehörde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers tätig und hat diese ein umfangreiches Überprüfungsverfahren durchgeführt, in welchem Abweichungen vom Konsens festgestellt wurden, deren Beseitigung der mitbeteiligten Partei – laut Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – mit gesondertem Bescheid aufgetragen werden sollen.Dessen ungeachtet wurde die Baubehörde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers tätig und hat diese ein umfangreiches Überprüfungsverfahren durchgeführt, in welchem Abweichungen vom Konsens festgestellt wurden, deren Beseitigung der mitbeteiligten Partei – laut Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – mit gesondertem Bescheid aufgetragen werden sollen. Eine darüber hinausgehende Überprüfung schallschutztechnischer Maßnahmen durch das erkennende Gericht hat jedoch zu unterbleiben, zumal aus den zitierten Bestimmungen der NÖ BauO kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers als antragstellendem Nachbarn in einem derartig von der Baubehörde durchgeführten Verfahren abgeleitet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf mögliche Mängel bei der baubehördlichen Überprüfung der konsensgemäßen Ausführung des Nachbargebäudes hinweist und seine Einbindung bzw. die eines von ihm namhaft gemachten Sachverständigen fordert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2004, Zl. 2001/05/1127).Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf mögliche Mängel bei der baubehördlichen Überprüfung der konsensgemäßen Ausführung des Nachbargebäudes hinweist und seine Einbindung bzw. die eines von ihm namhaft gemachten Sachverständigen fordert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2004, Zl. 2001/05/1127). Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Überprüfung der bei der Errichtung des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei getroffenen Immissionsschutzmaßnahmen nicht besteht, weshalb sein Antrag vom 16.03.2015 als unzulässig zurückzuweisen war.Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Überprüfung der bei der Errichtung des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei getroffenen Immissionsschutzmaßnahmen nicht besteht, weshalb sein Antrag vom 16.03.2015 als unzulässig zurückzuweisen war. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. Im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. Im Übrigen waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung der Höchstgerichte abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.633.001.2016