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{'item': 'LVwG-AV-800/001-2016'}

Obsah (9)§ 279Art. 133§ 8§ 30a§ 30b§ 61§ 93§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-800/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Frau HA war bis zu ihrem Tod am
  3. August (Mit)Eigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstücke Nr. *** und ***, EZ *** KG ***), auf der ein Wohnhaus errichtet ist. 1.
  4. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.
  5. Mit einem an „Frau HA“ adressierten, als Abgabenbescheid intendierten Erledigung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom
  6. Jänner 2016, Kundennummer ***, wurde für die Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.296,00 m² und eines Einheitssatzes von € 2,55 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab
  7. Jänner 2015) im Betrag von € 3.304,80 (exkl. USt.) für die Einleitung von Schmutzwässern vorgeschrieben. 1.2.
  8. Gegen diese Erledigung richtete sich die Berufung der Verlassenschaft nach Frau HA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Armster, ***/***, *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom
  9. November
  10. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass Frau HA bereits am
  11. Auguste 2013 verstorben sei. 1.2.
  12. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling vom
  13. Juni 2016, Ohne Zahl, wurde die Berufung gegen den angefochtenen Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Bescheid vom
  14. Jänner 2015 an Frau HA als Bescheidadressatin gerichtet gewesen sei. Da Frau HA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verstorben gewesen sei, wäre der Bescheid an eine nicht mehr existente Person ergangen. Die Zustellung sei somit als nicht ordnungsgemäß erkennbar zu werten. Der Bescheid verliere durch den Entfall des gültigen Adressaten seine Wirkung und sei demnach nicht mehr als Bescheid zu werten. 1.
  15. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
  16. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mit dem Tod Recht und Pflichten nicht aufgehoben, sondern auf die Verlassenschaft - eine juristisch existente Person - übergegangen wären. Der ausgewiesene Vertreter sei Sohn, gesetzlicher, erbantritterklärter Erbe und schon nach dem Gesetz vertretungsbefugt, aber auch aufgrund der Vollmacht seiner Mutter, auf die er sich

§ 8RAO berufe.

Diese habe der Tod nicht aufgelöst. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mit dem Tod Recht und Pflichten nicht aufgehoben, sondern auf die Verlassenschaft - eine juristisch existente Person - übergegangen wären. Der ausgewiesene Vertreter sei Sohn, gesetzlicher, erbantritterklärter Erbe und schon nach dem Gesetz vertretungsbefugt, aber auch aufgrund der Vollmacht seiner Mutter, auf die er sich

Paragraph 8, RAO berufe. Diese habe der Tod nicht aufgelöst. 1.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  2. Juli 2016 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk Mödling sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
  3. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  5. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass die Adressatin der erstinstanzlichen Erledigung vom
  4. Jänner 2015, Frau HA, bereits am 10 August 2013 verstorben ist. 3.1.2.

§ 93Abs.

2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2003, Zl. 2002/15/0191, und vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0092).

Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche etwa VwGH vom

  1. Jänner 2003, Zl. 2002/15/0191, und vom
  2. September 2003, Zl. 2003/13/0092). 3.1.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
  4. September 1992, Zl. 90/17/0331, mit weiteren Nachweisen) ist nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten; ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch einen derart ins Leere gegangenen Bescheid nicht möglich, die dennoch (etwa von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom
  5. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0164).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
  6. September 1992, Zl. 90/17/0331, mit weiteren Nachweisen) ist nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten; ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch einen derart ins Leere gegangenen Bescheid nicht möglich, die dennoch (etwa von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom
  7. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0164). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Abgabenbescheid vom
  8. Jänner 2015 hinsichtlich der bei dessen Erlassung bereits verstorbenen HA ins Leere ging und Rechte der Verlassenschaft nach ihr nicht verletzen konnte. In ähnlicher Weise verletzt auch ein an eine andere Person gerichteter Abgabenbescheid den (wirklichen) Abgabepflichtigen nicht in seinen Rechten und kann daher von ihm auch nicht bekämpft werden. Daraus folgt, dass der an eine (längst) verstorbene Person gerichteten, angefochtenen Erledigung vom
  9. Jänner 2015 keine Bescheidqualität zukommt (vgl. VwGH vom
  10. Juni 2012, Zl. 2008/15/0322).Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Abgabenbescheid vom
  11. Jänner 2015 hinsichtlich der bei dessen Erlassung bereits verstorbenen HA ins Leere ging und Rechte der Verlassenschaft nach ihr nicht verletzen konnte. In ähnlicher Weise verletzt auch ein an eine andere Person gerichteter Abgabenbescheid den (wirklichen) Abgabepflichtigen nicht in seinen Rechten und kann daher von ihm auch nicht bekämpft werden. Daraus folgt, dass der an eine (längst) verstorbene Person gerichteten, angefochtenen Erledigung vom
  12. Jänner 2015 keine Bescheidqualität zukommt vergleiche VwGH vom
  13. Juni 2012, Zl. 2008/15/0322). Die Berufung wurde daher - rechtsrichtig - mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides durch den Verbandsvorstand des mitbeteiligten Gemeindeverbandes zurückgeweisen. 3.1.
  14. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  15. Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.800.001.2016

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