RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-933/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau GS (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- August 2016, Zl. AMJ3-B-16324/001, betreffend Gewährung von Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (nunmehr belangte Behörde) dem Antrag von Frau GS auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes dahin stattgegeben, dass die Antragstellerin ab 07.07.2016 für den Monat Juli eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 140,28 und ab 01.08.2016 bis längstens 31.12.2016 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 168,33 erhält. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin derzeit beim GAV Amstetten als Reinigungskraft für 20 Stunden beschäftigt sei, eine Beschäftigung darüber hinaus stehe derzeit nicht zur Verfügung. Ab 01.12.2016 wird sie eine Beschäftigung in einem Ausmaß von 30 Wochenstunden ausüben. Die Beschwerdeführerin verwies auf ein Einkommen von € 650,-- zuzüglich der gewährten Mindestsicherung von € 168,33, dies ergebe eine Summe von € 818,
- An Ausgaben habe sie € 435,-- für Miete und € 200,-- für Gas und Strom zu bezahlen. Weiters würden Kosten in der Höhe von € 20,-- pro Monat für das Telefon und die Haushaltsversicherung in Höhe von € 13,76 anfallen, dies ergebe Gesamtkosten in der Höhe von € 668,
- Damit verblieben für das Leben € 50,
- Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stünde ihr dafür aber mindestens ein Betrag von € 220,-- zu. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Im gegebenen Fall verweist die Beschwerdeführerin auf keine einzige konkrete Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides, vielmehr führt sie allgemein aus, dass mit der gewährten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens das Auslangen nicht gefunden werden könne und verweist diesbezüglich auf ihre anfallenden Gesamtkosten pro Monat. Dazu ist wie folgt auszuführen: Nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit der NÖ Mindestsicherungsverordnung sind sowohl hinsichtlich der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes als auch des Wohnbedarfes Maximalbeträge angesetzt, wobei selbstverständlich auch eigene Einkünfte zu berücksichtigen sind. Nach der Aktenlage bezieht die Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen von € 669,43, sodass sie unter Berücksichtigung der Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung von € 168,33 einen monatlichen Gesamtbetrag von € 837,76 erzielt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Maximalleistung unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens erhält. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit ihren monatlichen Ausgaben argumentiert, so können diese Argumente nicht dazu führen, verbindliche Obergrenzen zu überschreiten. Im Übrigen fällt auf, dass die monatlichen Kosten für die Wohnung unter Berücksichtigung von Strom und Gas und der Haushaltsversicherung von insgesamt € 648,76 für eine Person außergewöhnlich hoch erscheinen und hätte die Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit, sich nach einer günstigeren Wohnmöglichkeit umzusehen. Alles in allem wird mit der vorliegenden Beschwerde keine einzige konkrete Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides behauptet bzw. dargelegt. Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, eben so wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.933.001.2016