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LVwG-S-2129/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2129/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn SJ, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.07.2016, Zl. MDS2-V-15 90941/5, betreffend Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz und dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 162,20 zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.054,30 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.054,30 und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz und dem Tierseuchengesetz eine Geldstrafe von insgesamt € 811,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 133 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Zeit: zu 2.: zumindest einige Tage vor dem 9.11.2015 Tatbeschreibung: Sie haben es als Halter und Besitzer von 2 Hunden der Rasse Cane Corso (1x männlich und 1x weiblich), It. Impfpass geb. ***, Chie. *** und *** zu verantworten, dass Sie haben es als Halter und Besitzer von 2 Hunden der Rasse Cane Corso (1x männlich und 1x weiblich), römisch eins t. Impfpass geb. ***, Chie. *** und *** zu verantworten, dass
  4. diesen Hunden - wie bei amtstierärztlichen Kontrollen am 09.11.2015 zw. 15:00 bis 17:00 Uhr und um 10.11.2015 ca. 14:00 Uhr festgestellt wurde - auf dem Grundstück in der ***, *** zumindest zum Erhebungszeitpunkt keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Schutzhütte zur Verfügung stand. Laut Erhebungsbericht befand sich auf gegenständlichen Grundstück eine Hundehütte (eine Hundehütte, wie sie in Baumärkten erhältlich ist) in einer Größe von ca. 1m X 1m.Laut Erhebungsbericht befand sich auf gegenständlichen Grundstück eine Hundehütte (eine Hundehütte, wie sie in Baumärkten erhältlich ist) in einer Größe von ca. 1m römisch zehn 1m. Die Zutrittsöffnung hatte fast die Hälfte der Größe der gesamten Hundehüttenvorderwand. Die Hundehütte bestand aus Holz (einwandig) und war nicht isoliert. Die Vorderfront der Hundehütte war nicht mit einem entsprechenden Windschutz versehen. Gemäß Anlage 1 Punkt 1, Punkt 2 (Abs. 1, 2, 3 ) der
  5. Tierhaltungsverordnung muss jemand der einen Hund im Freien hält, dafür sorgen, dass den Hunden eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht.Gemäß Anlage 1 Punkt 1, Punkt 2 (Absatz eins, 2, 3, ) der
  6. Tierhaltungsverordnung muss jemand der einen Hund im Freien hält, dafür sorgen, dass den Hunden eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Absatz 3, entspricht. Dh. die Schutzhütte muss aus wärmedämmenden Material hergestellt sein und so bemessen sein, dass die Hunde den Innenraum mit ihrer Körperwärme warm halten können. Unter Berücksichtigung, dass speziell im Herbst niedrige Außentemperaturen herrschen könnten, reicht gegenständliche Hundehütte für die Unterbringung von Hundewelpen (dies waren die Hunde zum Tatzeitpunkt) nicht aus.
  7. diese Hunde, welche aus Serbien stammten, ohne eine gültige Bescheinigung der zuständigen Veterinärbehörde nach Österreich verbracht wurden. Eine Tollwuttiterbestimmung erfolgte nicht. Zum Kontrollzeitpunkt am 09.11.2015 konnten dem Amtstierarzt keine gültigen Bescheinigungen vorgelegt werden, auch erfolgte eine grenztierärztliche Untersuchung der Hunde bei der Einfuhr nach Österreich nicht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  8. §38 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm
  9. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1, zu
  10. §38 Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit
  11. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Punkt 1, Punkt 2 ( Abs. 1, 2, 3 ) Punkt 2 ( Absatz eins, 2, 3, ) zu
  12. § 9, § 11, § 36 und 39 veterinärbehördliche Einfuhrverordnung iV. mit dem § 64 Tierseuchengesetz.“zu
  13. Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 36 und 39 veterinärbehördliche Einfuhrverordnung iV. mit dem Paragraph 64, Tierseuchengesetz.“ Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, es seien ihm bzw. seiner Tochter schon mehrfach Hunde (die er in Österreich bei „***“ gekauft habe) aus dem Garten gestohlen worden. Weil seine Tochter so geweint hätte, habe ihr der Taufpate aus Mitleid 2 Cane-Corso Welpen aus Serbien mitgebracht, welche er auf einem Hundemarkt in Budapest ersteigert habe. Die Nachbarn hätten Anzeige erstattet, dass die Welpen über Nacht draußen seien, obwohl das nicht stimmte, weil die Welpen hätten mit seiner Tochter drinnen im Haus geschlafen. Die Hundewelpen seien nicht mehr in seinem Besitz. Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Baden Herrn Dr. S, vom 12.11.2015, wonach er am 09.11.2015, zwischen 15:00 und 17:00 Uhr, und am 10.11.2015, um 14:00 Uhr, im Anwesen des Beschwerdeführers 2 Cane Corso-Welpen, geb.***, angetroffen habe. Am Grundstück befand sich eine einwandige, nicht isolierte Hundehütte in der Größe von 1x1m, wobei die Zutrittsöffnung der Vorderseite fast der Hälfte der Hüttenvorderwand entsprochen hätte. Die Welpen seien aus Serbien ohne gültige Bescheinigung der österreichischen Veterinärbehörde nach Österreich verbracht worden, hätten keine grenztierärztliche Untersuchung und es sei keine Tollwut-Titer-Bestimmung erfolgt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 8.09.2016 schilderte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Baden als Zeuge im Wesentlichen wie in seiner Anzeige und ergänzte dahingehend, dass er von einer Nachbarn des Beschwerdeführers verständigt worden sei, dass durchgehend im Garten des Beschwerdeführers Hunde gehalten würden, diesmal 2 Cane-Corso Welpen. Sie würde mit ihren Hunden dort spazieren gehen und würde immer wieder beobachten, dass die Hunde nicht ins Haus dürften. Sie wolle anonym bleiben, weil sie sich vor Repressalien durch den Beschwerdeführer fürchte. Im Zuge seiner Kontrollen am 09.11.2015, von 15:00 – 17:00 Uhr, und am 10.09.2015, gegen 14:00 Uhr, seien die beiden 8 Wochen alten Welpen allein im Garten gewesen. Er habe lediglich den Vater des Beschwerdeführers angetroffen, mit dem er sich zunächst gut verständigen konnte und der mitteilte, der Sohn hätte die Welpen von einem „Herrn M“ – näheres unbekannt – gekauft. Erst als er ihn über das Einfuhrverbot und die mangelhafte Haltung aufgeklärt hätte, habe es plötzlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben und er habe den Sohn angerufen, der ihn des Grundstückes verwiesen habe. Im Garten sei eine nicht isolierte Hundehütte gewesen, deren vordere Öffnung fast der Hälfte der Vorderwand entsprochen hätte. Er habe Verbesserungsaufträge erteilt. Bei der Kontrolle am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer – wiederum fernmündlich – angegeben, dass die Welpen von seinem Cousin, ZSt, aus Serbien gebracht worden seien. Er habe den Grenztierarzt, das Ministerium und die Zollfahndung verständigt. Die Tiere hätten einen serbischen Impfpass gehabt, keine Tollwutimpfung, keine Tollwut Titerbestimmung und es hätte keine Gesundheitsbescheinigung vorgelegt werden können. Um die Tollwut Titerbestimmung durchführen zu können, müssten die Welpen ein gewisses Alter haben, zusammen mit der Quarantänezeit in Serbien, hätten die Tiere vor einem Alter von 7 Monaten gar nicht nach Österreich eingeführt werden dürfen. Die Tiere seien daher seuchenrechtlich vom Grenztierarzt Dr. H aus *** behandelt worden und demgemäß etwa eine Woche nach seiner Kontrolle wieder nach Serbien verbracht worden. Der Beschwerdeführer hat sich zur Teilnahme an der Verhandlung wegen eines längeren Serbien-Aufenthaltes entschuldigt. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Baden hat aufgrund einer Anzeige von Anrainern das Haus des Beschwerdeführers am 09.11.2015, von 15 Uhr bis 17:00 Uhr, und am 10.11.2015, um 14.00 Uhr visitiert und die gegenständlichen Hundewelpen Cane-Corso, 8 Wochen, im Garten Beschwerdeführers ohne zusätzliche wärme-und witterungsgeschützte Hütte vorgefunden. Es war lediglich eine dünnwandige, nicht isolierte Hundehütte in der Größe von 1x1 m vorhanden, wobei die Öffnung die Hälfte der Vorderwand betrug. Er hat weiters Lichtbilder vorgelegt, auf welchen sowohl die Welpen, als auch die von ihm beschriebene Hundehütte zu sehen ist. Die Hunde wurden sowohl von der anonym bleiben wollenden Anzeigerin immer wieder, als auch von der Krim-Streife *** (am 13.11.2015, um 23:45 Uhr) im Freien angetroffen. Im konkreten Fall ergab das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die ständig wechselnde Verantwortung durch den Beschwerdeführer, dass dieser selbst die Tiere kurz vor der amtstierärztlichen Kontrolle aus Serbien, seiner Heimat, die er nach eigenen Angaben häufig besucht, importiert hat, respektive ein serbischer Verwandter als Erfüllungsgehilfe gedient hat, der Beschwerdeführer daher selbst jedenfalls als Verfügungsberechtigter/ Sendungsempfänger im Sinne der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 anzusehen ist. Die Hunde sind mit den Nummern *** und ***gechipt und wurde ein serbischer Tierausweis für beide Tiere vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass die Tiere keine Tollwutimpfung hatten und keine Tollwut Titerbestimmung vor ihrer Einreise erfolgt ist. Ebenso wenig lag eine Gesundheitsbescheinigung im Sinne des § 9 Abs.1 der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung vor.Aus diesem ergibt sich, dass die Tiere keine Tollwutimpfung hatten und keine Tollwut Titerbestimmung vor ihrer Einreise erfolgt ist. Ebenso wenig lag eine Gesundheitsbescheinigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, der veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung vor. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Pkt 1) war festzuhalten: Anlage 1 1.
  14. der
  15. Tierhaltungsverordnung definiert die Anforderungen der Haltung eines Hundes im Freien und lautet in seinem Absatz 2): Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Absatz 3, entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht. Absatz 3) lautet: Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund
  16. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und
  17. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist. Zur Unterbringung der Welpen hat der als Zeuge vernommene Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Mödling ausgeführt, dass die gegenständliche nicht isolierte Hütte, wie im Spruch bezeichnet, nicht den gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen entsprach. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern ausgeführt, die Hunde seien über Nacht nicht im Garten, sondern im Haus gehalten worden. Diesen Einwendungen ist entgegen zu halten, dass auch die Haltung lediglich tagsüber im Freien ohne die oa. Isolierung der Hütte nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, darüber hinaus hat der ATA 2 Kontrollen durchgeführt und die Hunde jedes Mal allein im Garten angetroffen, auch wurden die Tiere von Organen der Polizei am 13.11.2015, um 23:45 Uhr, im Freien angetroffen, wodurch auch die Verantwortung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu werten war. Im Übrigen widerspricht auch die Haltung der Welpen im Freien (für den vom Amtstierarzt festgestellten Zeitraum) von rund 2 Stunden ohne die erforderliche gesetzliche Mindestausstattung der Hütte/ Unterbringungsmöglichkeit den genannten Bestimmungen der 2.Tierhaltungsverordnung, weshalb die Übertretung als erwiesen anzunehmen war. Zu Punkt 2) war festzuhalten: § 9 veterinärbehördliche Einfuhrverordnung lautet: Paragraph 9, veterinärbehördliche Einfuhrverordnung lautet: 1) Bescheinigungen sind von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellte Zeugnisse, in denen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse).

(2)Bescheinigungen müssen der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Wenn im Gemeinschaftsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
(3)....
(4)Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag an, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
(5)....
(6)....
(7)....
(8)Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(9).... § 11 veterinärbehördliche Einfuhrverordnung lautet:Paragraph 11, veterinärbehördliche Einfuhrverordnung lautet:
(1)Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind die nachstehenden, jeweils zutreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Entscheidungen einzuhalten und die hierin vorgeschriebenen Bescheinigungen mitzuführen: Richtlinie 88/407/EWG, Richtlinie 89/556/EWG, Richtlinie 90/426/EWG, Richtlinie 90/429/EWG, Richtlinie 90/539/EWG,Richtlinie 91/67/EWG, Richtlinie 92/65/EWG, Richtlinie 92/118/EWG, Richtlinie 96/22/EG, Richtlinie 96/23/EG, Richtlinie 96/93/EG, Richtlinie 2002/99/EG, Richtlinie 2003/99/EG, Richtlinie 2004/68/EG, Richtlinie 2006/88/EG, Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Verordnung (EG) Nr. 998/2003, Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, Verordnung (EG) Nr. 745/2004, Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Verordnung (EG) Nr. 854/2004, Verordnung (EG) Nr. 878/2004, Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, Verordnung (EG) Nr. 2075/2005, Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 Verordnung (EG) Nr. 2007/2006, Verordnung (EG) Nr. 318/2007. Richtlinie 88/407/EWG, Richtlinie 89/556/EWG, Richtlinie 90/426/EWG, Richtlinie 90/429/EWG, Richtlinie 90/539/EWG,Richtlinie 91/67/EWG, Richtlinie 92/65/EWG, Richtlinie 92/118/EWG, Richtlinie 96/22/EG, Richtlinie 96/23/EG, Richtlinie 96/93/EG, Richtlinie 2002/99/EG, Richtlinie 2003/99/EG, Richtlinie 2004/68/EG, Richtlinie 2006/88/EG, Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003,, Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003,, Verordnung (EG) Nr. 745 aus 2004,, Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,, Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,, Verordnung (EG) Nr. 878 aus 2004,, Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005,, Verordnung (EG) Nr. 2075 aus 2005,, Verordnung (EG) Nr. 2076 aus 2005, Verordnung (EG) Nr. 2007 aus 2006,, Verordnung (EG) Nr. 318 aus 2007,.
(2).... § 39 veterinärbehördliche Einfuhrverordnung lautet: Paragraph 39, veterinärbehördliche Einfuhrverordnung lautet: Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem
  1. und
  2. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Jedes Tier muss gegen Tollwut geimpft sein, wobei die Einhaltung der Frist von 21 Tagen nach der Grundimmunisierung nicht erforderlich ist, oder das Tier ist jünger als 12 Wochen und somit nicht gegen Tollwut geimpft ist. Dies muss in der Tiergesundheitsbescheinigung in Punkt II.3 entsprechend bestätigt sein. Jedes Tier muss gegen Tollwut geimpft sein, wobei die Einhaltung der Frist von 21 Tagen nach der Grundimmunisierung nicht erforderlich ist, oder das Tier ist jünger als 12 Wochen und somit nicht gegen Tollwut geimpft ist. Dies muss in der Tiergesundheitsbescheinigung in Punkt römisch zwei.3 entsprechend bestätigt sein. Für jedes Tier müssen eine Tiergesundheitsbescheinigung und eine Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgelegt werden. Diese Erklärung muss in Deutsch oder Englisch ausgestellt sein und in Druckschrift ausgefüllt werden. Für jedes Tier müssen eine Tiergesundheitsbescheinigung und eine Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, vorgelegt werden. Diese Erklärung muss in Deutsch oder Englisch ausgestellt sein und in Druckschrift ausgefüllt werden. Dies bedeutet: Bei einem Welpen, der erst mit 12 Wochen geimpft werden darf, kann 30 Tage danach die Blutuntersuchung durchgeführt werden und nach weiteren 3 Monaten, also frühestens im Alter von 7 Monaten, darf der Hund aus Serbien, einem Drittstaat, nach Österreich einreisen. Dies gilt für eingeführte Hunde aus Nicht-EU-Staaten wie zum Beispiel aus Serbien, Montenegro, Ukraine oder der Türkei. Zur fehlenden Gesundheitsbescheinigung, welche schon im Drittstaat Serbien ausgestellt hätte werde müssen, ist festzuhalten, dass die serologische Tollwutuntersuchung wie folgt durchgeführt hätte müssen werden: Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Blutprobe, die ein bevollmächtigter Tierarzt entnommen hat. Die Blutprobe muss mindestens dreißig Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres aus dem Drittstaat entnommen werden. Die Titerbestimmung muss in einem von der EU zugelassenen Labor erfolgen. Daraus ergibt sich, dass Welpen im gegenständlichen Alter zum Tatzeitpunkt gar nicht nach Österreich eingeführt werden dürfen, da die vorgeschriebene Tollwut Titerbestimmung im Alter von weniger als 12 Wochen gar nicht begonnen werden kann. Die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen aus Serbien unter 12 Wochen ist daher nicht möglich, weil sie die Einfuhrbedingungen in die EU nicht erfüllen können. Sie entsprechen weder den Bedingungen für den Reiseverkehr noch für die gewerbliche Einfuhr. Wenn sich der Beschwerdeführer nun wechselnd dahingehend verantwortet, die Hunde hätte nicht er, sondern einmal ein „Herr M“, einmal ein Cousin und einmal der Taufpate der Tochter aus Serbien nach Österreich verbracht, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsberechtigter und Sendungsempfänger der Welpen dafür zur Verantwortung gezogen werden muss, dass die Tiere offensichtlich ohne vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle aus Serbien verbracht wurden und sie demgemäß die vorgeschriebene Tollwutimpfung, Tollwut Titerbestimmung und Gesundheitsbescheinigung nicht hatten und diese daher bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 09.11.2015 nicht vorgewiesen werden konnten. Als reine Schutzbehauptung wertet das Gericht, der Taufpate der Tochter habe die zum Tatzeitraum knapp 8 Wochen alten Welpen zuvor in Ungarn (einem EU Staat) auf einem Hundemarkt ersteigert, um diese dann von Serbien (einem Drittstaat) aus nach Österreich als Geschenk für die Tochter zu verbringen. Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass der Beschwerdeführer selbst die Welpen aus Serbien nach Österreich eingeführt hat oder er dies zumindest einem Verwandten aufgetragen hat, weshalb er auch zu verantworten hat, dass er die erforderlichen Bescheinigungen, die mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren sind (§ 9 Abs.8 Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung), nicht vorweisen konnte.Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass der Beschwerdeführer selbst die Welpen aus Serbien nach Österreich eingeführt hat oder er dies zumindest einem Verwandten aufgetragen hat, weshalb er auch zu verantworten hat, dass er die erforderlichen Bescheinigungen, die mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren sind (Paragraph 9, Absatz 8, Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung), nicht vorweisen konnte. Der erhobene Sachverhalt ist aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung des Kontrollorgans mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als objektiv erwiesen anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Als Verfügungsberechtigter und Sendungsempfänger von Tieren aus seinem Heimatland Serbien wäre seine Pflicht gewesen, sich über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese entsprechend umzusetzen. Die Tat hinsichtlich Pkt 2) ist daher auch subjektiv vorwerfbar. § 64 Tierseuchengesetz lautet: Paragraph 64, Tierseuchengesetz lautet: Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. (Pkt. 2)Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu , 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. (Pkt. 2) Gemäß § 38 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen §§ 5,8a,9,11 bis 32,36 Abs. 2 oder 39 oder gegen die auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. (Pkt.1)Gemäß Paragraph 38, Absatz 3 des Tierschutzgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5,,8a,9,11 bis 32,36 Absatz 2, oder 39 oder gegen die auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. (Pkt.1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG). Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen dabei gewertet werden. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die vorliegenden Strafrahmen ohnehin nur zu einem Zehntel ausgeschöpft, weshalb selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommens-Vermögens-und Familienverhältnissen eine weitere Herabsetzung nicht möglich erscheint. Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2129.001.2016

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