RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2386/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne und ergibt sich dies auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften. Sie reisten zuletzt am 01.05.2014 in das Schengen-Gebiet ein und reisten seither nicht mehr aus. Sie waren zu einem 90-tägigen sichtvermerkfreien Aufenthalt berechtigt, diese Frist endete am 29.07.2014. Somit liegen keine Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vor.“nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie hatten keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung,
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne und ergibt sich dies auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften. Sie reisten zuletzt am 01.05.2014 in das Schengen-Gebiet ein und reisten seither nicht mehr aus. Sie waren zu einem 90-tägigen sichtvermerkfreien Aufenthalt berechtigt, diese Frist endete am 29.07.
- Somit liegen keine Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vor.“
- Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 30,-- Euro neu festgesetzt.Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 30,-- Euro neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 300,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 300,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Schwechat (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 22.06.2015, Zl. VStV/915300615600/2015, wurde der Beschwerdeführerin MS folgendes zur Last gelegt: „Sie haben sich als Fremder (2 Abs 4 Z 1 FPG) vom 30.07.2014 bis 20.04.2015, 09:10 Uhr, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet in ***, *** aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßig Einreise Voraussetzung ist und dürfen während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung,
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten und sich dies auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Sie reisten zuletzt am 1.5.2014 in das Schengen-Gebiet ein und reisten seither nicht mehr aus. Sie waren zu einem 90-tägigen sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigt, diese Frist endete am 29.7.2014. Somit liegen keine Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vor.„Sie haben sich als Fremder (2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG) vom 30.07.2014 bis 20.04.2015, 09:10 Uhr, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet in ***, *** aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßig Einreise Voraussetzung ist und dürfen während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung,
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innehatten und sich dies auch nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. Sie reisten zuletzt am 1.5.2014 in das Schengen-Gebiet ein und reisten seither nicht mehr aus. Sie waren zu einem 90-tägigen sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigt, diese Frist endete am 29.7.2014. Somit liegen keine Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt vor. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 31 Abs. 1 Z 1,2,3‚4,6 und 7 FPG i.V.m. § 120 Abs. 1a FremdenpolizeigesetzParagraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,,2,3‚4,6 und 7 FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 600,00 8 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)§ 120 Abs. 1a€ 600,00 8 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)Paragraph 120, Absatz eins a 0 Minute(
- n)Fremdenpolizeigesetz Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich €100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 660,00“ Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass am 20.04.2015 im Zuge einer Erhebung bekannt geworden sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit 01.05.2014 zumindest bis zum 20.04.2015, 09.10 Uhr, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und somit den erlaubten 90-tägigen sichtvermerksfreien Aufenthalt überschritten habe. Da die Beschwerdeführerin weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfügt habe und sich auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen kein Aufenthaltsrecht ergeben habe, habe sie sich seit 30.07.2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte und auch aktenkundige Schwangerschaft und Eheschließung seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Einen zwingenden Grund, der die Beschwerdeführerin davon abgehalten habe, nach Ausschöpfung des sichtvermerksfreien Aufenthaltes noch vor Eintritt der angeblichen Reiseunfähigkeit auszureisen, habe sie nicht genannt. Dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei nicht aktenkundig und auch das diesbezügliche Informationssystem weise keinerlei Einträge auf. Die Beschwerdeführer habe auch keine Nachweise über das Bestehen eines Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz noch über einen zwingenden Grund, der sie an der fristgerechten Ausreise gehindert hätte, vor. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin auf eine angeblich aktenkundige Fehlgeburt, auf einen starken Kinderwunsch sowie auf eine Verzögerung der Eheschließung, welche „nicht aus ihrer Sphäre“ stamme, könnten, zumal unbelegt, nicht als Rechtfertigung für die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer gelten. Der Gesetzgeber messe, wie unter anderem aus dem vorgegebenen hohen Strafrahmen ersichtlich, der Einhaltung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einen sehr hohen Stellenwert bei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lasse erkennen, dass sie nicht bereit sei, diese zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklären können, was sie daran gehindert habe, fristgerecht auszureisen, zumal Eheschließung und Schwangerschaft erst zu einem Zeitpunkt eingetreten wären, als sich die Beschwerdeführerin bereits längere Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Die lange Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes müsste als Erschwerungsgrund gewertet werden, Milderungsgründe hätten nicht erkannt werden können, weshalb nicht die Mindeststrafe verhängt werden hätte können. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 22.07.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache mit dem Auftrag, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden, an die „Behörde 1. Instanz“ zurückzuverweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu zusammenfassend aus, dass sich die Begründung im bekämpften Straferkenntnis im Wesentlichen aus sogenannten „Stehsätzen“ zusammensetze. Wenn die Verwaltungsbehörde ausführe, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin erkennen lasse, dass sie nicht bereit sei, die Einhaltung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu akzeptieren, so lasse die Verwaltungsbehörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig außer Betracht. Dieses gänzliche Übergehen der Verantwortung stelle eine Missachtung des Grundsatzes des Parteiengehöres dar, sodass das Verfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei. Der Verwaltungsbehörde sei ferner mitgeteilt worden, dass es in der Vergangenheit zu Fehlgeburten gekommen sei, sodass bereits aus diesem Grund dieser Vorhalt gegenüber der Beschwerdeführerin völlig verfehlt sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf das auch der Verwaltungsbehörde bekannte Reiseverbot in Form einer ärztlichen Anweisung verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe auch mehrfach ihre mündliche Einvernahme beantragt, was die Verwaltungsbehörde übergangen habe und was ebenso zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens führe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Verwaltungsbehörde feststellen müssen, dass zwingende gesundheitliche und private Gründe einer Ausreise entgegengestanden wären und hätte die Behörde erster Instanz jedenfalls eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme der Beschwerdeführerin anberaumen müssen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 14.08.2015 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 19.08.2015, den Verwaltungsstrafakt zur Zl. VStV/915300615600/2015 zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde vor. Am 02.08.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. VStV/915300615600/2015 der Landespolizeidirektion Niederösterreich und GZ. LVwG-S-2386-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen MaS. Im Anschluss daran wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, ihr eine Frist zur Vorlage von ärztlichen Befunden zum Beweis dafür einzuräumen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, im verfahrensrelevanten Zeitraum längere Reisen zu unternehmen und insbesondere aus Österreich auszureisen. Nach Einräumung dieser Frist legte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 16.08.2016 eine Bestätigung von Univ. Doz. Dr. WMH vom 21.08.2014, eine Auflistung von Stimulationsbehandlungen im Kinderwunschzentrum *** im Zeitraum vom 08.2014 bis 16.01.2015, eine Zuweisung des Kinderwunschzentrums *** vom 04.11.2014, eine Rechnung des Kinderwunschzentrums *** vom 19.12.2014, ein Schreiben des Kinderwunschzentrums *** vom 18.01.2015, eine weitere Zuweisung des Kinderwunschzentrums *** vom 26.02.2015, Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass mit Stichtag 05.03.2015 und mit Stichtag 26.03.2016, ein Schreiben des Kinderwunschzentrums *** vom 16.04.2015 und einen vorläufigen Entlassungsbericht samt Aufenthaltsbescheinigung des ***-Krankenhauses in *** vom 18.04.2012 jeweils in Kopie vor. Der Verwaltungsbehörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.08.2016 die Möglichkeit gegeben, zu diesen von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten Urkunden bis längstens 05.09.2016 Stellung zu nehmen, wovon die Verwaltungsbehörde keinen Gebrauch machte. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin MS, geb. ***, ist Staatsangehörige Serbiens. Nachdem sie 2010 in Deutschland Herrn MaS, geb. *** und österreichischer Staatsangehöriger, kennen lernte und mit ihm in weiterer Folge eine Beziehung einging, reiste sie 2011 erstmals mit diesem nach Österreich ein und hielt sich hier sodann 6 Monate durchgehend auf. Nach Einschreiten der Fremdenpolizei im Hinblick auf die Überschreitung des 90-tägigen visumfreien Aufenthaltes verreisten beide in weiterer Folge 6 Monate nach Serbien und lebten in weiterer Folge abwechselnd 3 Monate in Österreich und 3 Monate in Serbien. Am 01.05.2014 reiste die Beschwerdeführerin mit MaS zuletzt wieder in Österreich ein und lebt seither durchgehend in Österreich. Am 26.01.2015 erfolgte auch in *** die Eheschließung mit MaS. Die Beschwerdeführerin bemühte sich in diesem Zusammenhang auch bis dato um die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher bislang noch nicht vorliegt, auf Grund dessen sich die Beschwerdeführerin sohin nach Ablauf des 90-tägigen visumfreien Aufenthaltes nach ihrer Einreise am 01.05.2014, sohin seit dem 30.07.2014, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. In ihrer Beziehung mit MaS wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 und 2012 schwanger, erlitt jedoch beide Male Fehlgeburten, zuletzt eine Todgeburt in der 27. Schwangerschaftswoche am 13.04.2012 in ***. Ab dem Jahre 2014 bemühte sich die Beschwerdeführerin verstärkt mit ihrem Partner um eine weitere Schwangerschaft, dies insbesondere durch ab August 2014 beginnende Behandlungen bei Univ. Doz. Dr. med. WMH und im Kinderwunschzentrum *** in *** und war die Beschwerdeführerin tatsächlich ab 18.01.2015 nach einem erfolgreichen Embryotransfer schwanger. Da es sich vor allem im Hinblick auf die vorherigen Fehlgeburten um eine Risikoschwangerschaft handelte, wurde der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ärztlich untersagt, längere Reisen durchzuführen und sich sonstigen körperlichen Anstrengungen auszusetzen. Am 25.09.2015 ist das Kind der Beschwerdeführerin geboren. 5. Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine serbische Staatsangehörige handelt und die Beschwerdeführerin jedenfalls im Tatzeitraum über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte. Die Feststellungen betreffend die eingegangene Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen MaS und im Zusammenhang mit den ersten beiden Schwangerschaften der Beschwerdeführerin aus dieser Beziehung, die zu Fehlgeburten führten, wurden im Wesentlichen der durchgehend glaubwürdigen Aussage des Zeugen MaS und den von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.08.2016 vorgelegten medizinischen Urkunden entnommen. Dass sich tatsächlich die zweite Fehlgeburt in Form einer Todgeburt in der 27. Schwangerschaftswoche entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin und des Zeugen MaS bereits im Jahre 2012 ereignete, war der entsprechenden Bestätigung des Krankenhauses in *** vom 18.04.2012 zu entnehmen. Ebenso ergibt sich aus diesen von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten medizinischen Urkunden der weiteren Verlauf im Zusammenhang mit der dritten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, die zur Geburt ihres Kindes am 25.09.2015 führte. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben des Kinderwunschzentrums *** vom 18.01.2015, dass der zu dieser Schwangerschaft führende Embryotransfer am 18.01.2015 erfolgte und ergibt sich aus dem Schreiben vom 16.04.2015 ebenso des Kinderwunschzentrums ***, dass es der Beschwerdeführerin auf Grund der bestehenden Risikoschwangerschaft jedenfalls angeraten wurde, längere Reisen und körperliche Anstrengung zu vermeiden. Diesbezüglich stehen somit die medizinischen Urkunden im Einklang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen MaS. Was diese beiden Aussagen in diesem Zusammenhang sonst betrifft, ist doch auffällig, dass von beiden hervorgehoben wurde, dass es der Beschwerdeführerin auch bereits vor dieser Schwangerschaft physisch und psychisch nicht möglich gewesen wäre, längere Reisen zu unternehmen und demnach aus Österreich auszureisen. Diese Aussagen sind nicht mit den medizinischen Urkunden in Einklang zu bringen und ergibt sich vielmehr auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Urkundenvorlage vom 16.08.2016, dass die Unzumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich im Jahre 2014 nunmehr primär damit begründet wird, dass im Hinblick auf den dringenden Kinderwunsch der Beschwerdeführerin und ihres Partners sie den entsprechenden Untersuchungen und Behandlungen in Österreich durchführen wollte. Dass an sich der Beschwerdeführerin nach der schicksalshaften Todgeburt im Jahre 2012 längere Reisen zumutbar waren, ergibt sich insbesondere auch aus der Aussage des Zeugen MaS selbst dahingehend, dass laufend bis Mai 2014 Fahrten der beiden zwischen Deutschland, Österreich und Serbien stattgefunden haben, womit sich aus den Denksätzen der Logik ergibt, dass sehr wohl der Beschwerdeführerin auch physisch und psychisch möglich gewesen wäre, nach Mai 2014 bis zum Beginn ihrer Schwangerschaft im Jänner 2015 aus Österreich auszureisen. 6. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen (jeweils in der geltenden Fassung) sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG):Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG): „
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)“ § 31 Abs. 1 FPG:Paragraph 31, Absatz eins, FPG: „
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
- wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung,
§ 3Abs. 5 Ausl
BG oder
§ 18Abs. 3 Ausl
BG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung,
Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder
Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ § 120 Abs. 1a FPG:Paragraph 120, Absatz eins a, FPG: „
(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“„
(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.“ § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ § 6 VStG Paragraph 6, VStG „Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Serbiens Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im gesamten von der Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatzeitraum vom 30.07.2014 bis 20.04.2015 grundsätzlich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, zumal keine der in § 31 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt vorlagen und wurde das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene Bemühen um Erlangung eines Aufenthaltstitels (nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) führt gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ab allfälliger Antragstellung.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im gesamten von der Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatzeitraum vom 30.07.2014 bis 20.04.2015 grundsätzlich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, zumal keine der in Paragraph 31, Absatz eins, FPG genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt vorlagen und wurde das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene Bemühen um Erlangung eines Aufenthaltstitels (nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) führt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ab allfälliger Antragstellung. Insgesamt hat demnach die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG für den gesamten von der Verwaltungsbehörde vorgeworfenen Tatzeitraum erfüllt.Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG für den gesamten von der Verwaltungsbehörde vorgeworfenen Tatzeitraum erfüllt. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aus dem festgestellten Sachverhalt (und im Übrigen auch aus der eindeutigen diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin) ergibt sich, dass dieser sehr wohl nach ihrer Einreise am 01.05.2014 bekannt war, sich danach in Österreich nur 90 Tage sichtvermerksfrei aufhalten zu dürfen. Bereits im Rahmen ihres ersten Aufenthaltes in Österreich im Jahre 2011 wurde infolge Überschreitung dieser Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von der Fremdenpolizei interveniert. Der Beschwerdeführerin war sohin bekannt bzw. musste ihr unzweifelhaft zumindest bekannt sein, dass sie sich ab dem 30.07.2014 unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Der Beschwerdeführerin ist somit grundsätzlich zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Allerdings beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf, dass ihr die Ausreise im Tatzeitraum nicht zumutbar gewesen wäre, da einerseits für sie physisch und psychisch auf Grund der vorangegangenen Fehlgeburten und der bestehenden Risikoschwangerschaft nicht längere Reisen möglich gewesen wären, und da sie andererseits auf Grund der angestrebten weiteren Schwangerschaft entsprechende Behandlungen in Österreich durchführen lassen wollte und auch durchführen habe lassen. Die Beschwerdeführerin macht somit mit dieser Argumentation eine Notstandssituation gemäß § 6 VStG und demnach einen Schuldausschließungsgrund geltend. Allerdings beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf, dass ihr die Ausreise im Tatzeitraum nicht zumutbar gewesen wäre, da einerseits für sie physisch und psychisch auf Grund der vorangegangenen Fehlgeburten und der bestehenden Risikoschwangerschaft nicht längere Reisen möglich gewesen wären, und da sie andererseits auf Grund der angestrebten weiteren Schwangerschaft entsprechende Behandlungen in Österreich durchführen lassen wollte und auch durchführen habe lassen. Die Beschwerdeführerin macht somit mit dieser Argumentation eine Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG und demnach einen Schuldausschließungsgrund geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. VwGH 30.04.1999, 97/21/0119).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln vergleiche VwGH 30.04.1999, 97/21/0119). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran hat, dass im Zeitraum der (dritten) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ab 18.01.2015 eine Notstandssituation für die Beschwerdeführerin vorlag. Im Falle der Ausreise aus Österreich und demnach im Falle des Durchführens einer länger damit verbundenen Reise hätte sie sich und insbesondere ihr noch nicht geborenes Kind einer Gesundheitsgefährdung bzw. bezogen auf das ungeborene Kind gar der Lebensgefahr ausgesetzt, dies insbesondere auch im Hinblick auf die beiden Fehlgeburten zuvor. Ab diesem Zeitpunkt konnte sich somit die Beschwerdeführerin entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dieser schweren und unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch „retten“, indem sie längere Reisen und demnach die Ausreise aus Österreich unterließ. Von einem Verschulden der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt kann sohin im Hinblick auf die bestehende Notstandssituation nicht gesprochen werden, dies unabhängig davon, dass die Schwangerschaft erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als sie sich bereits unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführerin ist somit beginnend mit 18.01.2015 – dem Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft – kein subjektiver Tatvorwurf zu machen. Anders verhält es sich freilich mit dem Zeitraum davor. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, vor allem im Hinblick auf die vorangegangenen Fehlgeburten alle in Betracht kommende Vorsicht walten zu lassen und im Hinblick auf den verständlichen Kinderwunsch die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen im Hinblick auf eine gewünschte Schwangerschaft durchführen zu lassen. Diesbezüglich liegt jedoch keinerlei Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG vor, wurden diese Untersuchungen und Behandlungen doch nicht dazu vorgenommen, um sich oder einen anderen aus einer unmittelbaren Gefahrensituation zu retten. Diese Behandlungen und Untersuchungen rechtfertigen keinesfalls eine Notstandssituation und demnach die Annahme, jegliches Verschulden der Beschwerdeführerin an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auszuschließen, sodass ihr im Zeitraum bis zum Eintritt der Schwangerschaft sehr wohl zumindest grob fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung anzulasten ist.Anders verhält es sich freilich mit dem Zeitraum davor. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, vor allem im Hinblick auf die vorangegangenen Fehlgeburten alle in Betracht kommende Vorsicht walten zu lassen und im Hinblick auf den verständlichen Kinderwunsch die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen im Hinblick auf eine gewünschte Schwangerschaft durchführen zu lassen. Diesbezüglich liegt jedoch keinerlei Notstandssituation im Sinne des Paragraph 6, VStG vor, wurden diese Untersuchungen und Behandlungen doch nicht dazu vorgenommen, um sich oder einen anderen aus einer unmittelbaren Gefahrensituation zu retten. Diese Behandlungen und Untersuchungen rechtfertigen keinesfalls eine Notstandssituation und demnach die Annahme, jegliches Verschulden der Beschwerdeführerin an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auszuschließen, sodass ihr im Zeitraum bis zum Eintritt der Schwangerschaft sehr wohl zumindest grob fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung anzulasten ist. Insgesamt war somit der Tatvorwurf in Bezug auf den Tatzeitraum entsprechend einzuschränken und lediglich zusätzlich eine Spruchkorrektur dahingehend vorzunehmen, dass die Spruchfassung in sprachlicher Hinsicht korrekt ist. Durch diese Spruchkorrektur ist die Beschwerdeführerin nicht in ihren Verteidigerrechten beeinträchtigt und wird sie auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.
- Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Der Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmung des § 31 Abs. 1 FPG ist, ein geordnetes Fremdenwesen aufrechtzuhalten. Diesem Schutzzweck der Norm hat die Beschwerdeführerin gravierend zuwidergehandelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind somit jeweils erheblich.Der Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, FPG ist, ein geordnetes Fremdenwesen aufrechtzuhalten. Diesem Schutzzweck der Norm hat die Beschwerdeführerin gravierend zuwidergehandelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind somit jeweils erheblich. Entgegen der Begründung der Verwaltungsbehörde ist unter Zugrundelegung der Aktenlage vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auszugehen. Als weiteren maßgeblichen Milderungsgrund ist die überlange Verfahrensdauer, welche nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten ist, dieser zugute zu halten. Erschwerungsgründe hingegen sind nicht anzunehmen, insbesondere scheidet der von der Verwaltungsbehörde zu Grunde gelegte Erschwernisgrund der langen Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes schon alleine im Hinblick auf die vorzunehmende Einschränkung des Tatzeitraums aus. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden von ihr derart glaubhaft angegeben, dass sie zurzeit nur Kinderbetreuungsgeld in der Höhe zwischen € 700,-- und € 800,-- erzielt, kein Vermögen besitzt, keine Schulden zu bedienen hat und Sorgepflicht für ein Kind zu tragen hat. In spezialpräventiver Hinsicht gilt es nun der Beschwerdeführerin vor Augen zu führen, dass sie eben gegen grundelegende Bestimmungen des Fremdenrechtes verstoßen hat. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuschrecken. Die Strafnorm des § 120 Abs. 1a FPG normiert eine Mindeststrafe von € 500,--. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn unter anderem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Gegenständlich ist wie oben dargestellt von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, sodass nicht nur im Hinblick auf die Tatzeitraumeinschränkung und im Hinblick auf die schlechten finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit einer Herabsetzung der von der Verwaltungsbehörde Geldstrafe und der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen war, sondern zusätzlich unter Anwendung des § 20 VStG eine Unterschreitung der Mindeststrafe vorgenommen werden konnte, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung der Beschwerdeführerin zu erreichen.Die Strafnorm des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG normiert eine Mindeststrafe von € 500,--. Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn unter anderem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Gegenständlich ist wie oben dargestellt von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, sodass nicht nur im Hinblick auf die Tatzeitraumeinschränkung und im Hinblick auf die schlechten finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit einer Herabsetzung der von der Verwaltungsbehörde Geldstrafe und der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen war, sondern zusätzlich unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Unterschreitung der Mindeststrafe vorgenommen werden konnte, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung der Beschwerdeführerin zu erreichen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Strafherabsetzung war auch mit einer entsprechenden Herabsetzung des der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kostenbeitrages vorzugehen. Darüber hinaus fallen der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last, da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Strafherabsetzung war auch mit einer entsprechenden Herabsetzung des der Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Kostenbeitrages vorzugehen. Darüber hinaus fallen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last, da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2386.001.2015