RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-614/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der TW KG, ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshautmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Mai 2016 zu Zlen. 1) BLW1-G-15609/001 und 2) BLW1-G-15610/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigungen für das freie Gewerbe zu 1.) „Werbearchitekt“ und zu 2.) „Werbegrafik-Designer“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der TW KG, ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshautmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Mai 2016 zu , Zlen. 1) BLW1-G-15609/001 und 2) BLW1-G-15610/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigungen für das freie Gewerbe zu 1.) „Werbearchitekt“ und zu , 2.) „Werbegrafik-Designer“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133, Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshof 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133,, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit den beiden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
- Mai 2016 zu Zlen. BLW1-G-15609/001 und BLW1-G-15610/001, wurden der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigungen für Werbearchitekt und Werbegrafik-Designer am Standort ***, ***, entzogen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass Herr DI AW, geboren am ***, als unbeschränkt haftender Gesellschafter dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der TW KG angehöre. Es handle sich bei Herrn AW somit um eine natürliche Person, welche im Sinne des § 13 Abs. 5 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.Mit den beiden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
- Mai 2016 zu , Zlen. BLW1-G-15609/001 und BLW1-G-15610/001, wurden der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigungen für Werbearchitekt und Werbegrafik-Designer am Standort ***, ***, entzogen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass Herr DI AW, geboren am ***, als unbeschränkt haftender Gesellschafter dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der TW KG angehöre. Es handle sich bei Herrn AW somit um eine natürliche Person, welche im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
- November 2015,Zl. 6 Se 8/15t, wurde ein Schuldenregulierungsverfahren gegen Herrn DI AW mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Beschluss sei rechtskräftig.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
- November 2015,, Zl. 6 Se 8/15t, wurde ein Schuldenregulierungsverfahren gegen Herrn DI AW mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Beschluss sei rechtskräftig. Die Gewerbeberechtigung sei von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5
- Satz GewO angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliege. Die Gewerbeberechtigung sei von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5,
- Satz GewO angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliege. Rechtsträger seien von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden sei, und
- der Zeitraum in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen sei. Eine natürliche Person sei von der Ausübung des Gewebes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zustehe oder zugestanden sei, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintrete oder eingetreten ist.Eine natürliche Person sei von der Ausübung des Gewebes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zustehe oder zugestanden sei, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Absatz 3, eintrete oder eingetreten ist. Mit Verfahrensanordnung der Verwaltungsbehörde vom
- Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn DI AW, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der Kommanditgesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der oben angeführten Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste. Mit Verfahrensanordnung der Verwaltungsbehörde vom
- Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des Paragraph 91, Absatz 2, GewO vorliegen würden und sei aufgefordert worden, Herrn DI AW, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der Kommanditgesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der oben angeführten Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste. Die Verfahrensanordnung sei am
- Dezember 2015 zugestellt worden, wodurch die Frist zur Entfernung der Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte am 18.März 2016 geendet habe. Mit Schreiben vom
- März 2016 sei um Fristerstreckung zur Entfernung der Person ersucht worden. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom
- März 2016 sei die Frist bis
- April 2016 erstreckt worden. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 sei neuerlich um Fristerstreckung ersucht worden. Diesem Ansuchen sei nicht stattgegeben worden. Einer Firmenbuchabfrage vom 9.Mai 2016 zufolge, sei Herr DI AW weiterhin als unbeschränkt haftender Gesellschafter der TW KG eingetragen. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die von der Behörde gesetzte Frist von 3 Monaten zur Entfernung des Geschäftsführers für eine Personengesellschaft viel zu kurz bemessen sei. Im Unterschied zu einer GmbH, die in diesem Falle lediglich einen neuen Geschäftsführer bestimmen müsse, müsse bei einer Kommanditgesellschaft jemand bestimmt werden, der auch bereit sei die uneingeschränkte persönliche Haftung zu übernehmen. Dieser Person müsse zur eindeutigen Risikoabschätzung seitens des Unternehmens ein Überblick über alle eingegangenen als auch zukünftig möglicherweise auftretenden Haftungen sowie alle Verbindlichkeiten verschafft werden. Für diese Haftungen müssten dann in weiterer Folge seitens der Firma an den neuen persönlich haftenden Geschäftsführer dementsprechende Sicherheiten gestellt werden. Weiters wären natürlich auch alle Verbindlichkeiten glattzustellen oder dementsprechend zu besichern. Diese Vorgänge seien in einem Zeitraum von drei Monaten unmöglich zu bewältigen. Die Behörde beziehe sich in ihrem Bescheid auf Entziehungsgründe, welche sich sinngemäß auf Herrn AW als natürliche Person nicht beziehen, die rechtliche Würdigung der Behörde sei unrichtig. Weder treffe ein Umstand des § 13 Abs. 4 noch des § 13 Abs. 5
- Satz auf Herrn AW als natürliche Person zu. Ebenso könne § 13 Abs. 3 GewO nicht angewendet worden, weil dies auf die TW KG als Rechtsträger nicht zutreffe, habe es gegen die TW KG niemals ein Insolvenzverfahren gegeben. Die Behörde beziehe sich in ihrem Bescheid auf Entziehungsgründe, welche sich sinngemäß auf Herrn AW als natürliche Person nicht beziehen, die rechtliche Würdigung der Behörde sei unrichtig. Weder treffe ein Umstand des Paragraph 13, Absatz 4, noch des Paragraph 13, Absatz 5,
- Satz auf Herrn AW als natürliche Person zu. Ebenso könne Paragraph 13, Absatz 3, GewO nicht angewendet worden, weil dies auf die TW KG als Rechtsträger nicht zutreffe, habe es gegen die TW KG niemals ein Insolvenzverfahren gegeben. Insgesamt stehe Herrn AW kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines andern Rechtsträgers zu, bei dem der Ausschluss gemäß Abs. 3 eintrete oder eingetreten sei. Insgesamt stehe Herrn AW kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines andern Rechtsträgers zu, bei dem der Ausschluss gemäß Absatz 3, eintrete oder eingetreten sei. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung der Bescheide. Aufgrund der vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten gemeinsamen mündlichen Verhandlung steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die TW KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in ***, ***, und im Firmenbuch zur Zl. *** eingetragen. Herr DI AW, geboren ***, ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und vertritt diese seit
- Juni 2013 selbständig. Der Geschäftszweig der Kommanditgesellschaft ist neben Sportconsulting, Sportmanagement, Handel mit Waren aller Art, auch die freien Gewerbe Werbearchitekt und Werbegrafik-Design. Die beiden letzten Gewerbe sind im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) mit Entstehungszeitpunkt
- Dezember 2013 zur Zl.en *** und *** eingetragen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer für die beiden freien Gewerbe ist seit
- Dezember 2013 DI AW. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha zu Aktenzahl 6 Se 8/15t wurde im Rahmen des Konkursverfahrens beschlossen, dass das Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung gegen Herrn DI AW nicht eröffnet wurde. Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Dieser Beschluss ist seit
- November 2015 rechtskräftig. Die Frist zur Einsicht in die Ediktsdatei ist noch nicht abgelaufen. Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ übergab Herr DI AW dem erkennenden Gericht einen von ihm beim Landes- und Bezirksgericht Korneuburg am
- September 2016 eingebrachten Antrag an das Firmenbuchgericht, das Landesgericht/Firmenbuchgericht Klosterneuburg, möge im Firmenbuch unter der Zl. FN *** bei der TW Kommanditgesellschaft folgende Eintragungen vornehmen: unbeschränkt haftender Gesellschafter MD MHK, geb. *** und Kommanditist/in CL, geb. ***, DI AW, geb. ***. Die Herren AMR, geb. *** und MD SAS, geb. ***, scheiden aus der Gesellschaft aus. Dieser Antrag war nicht unterschrieben. Mit E-Mail vom
- September 2016 übermittelte Herr DI AW eine schriftliche Vollmacht vom
- Dezember 2014, mit welcher die Kommanditisten Herr MD HMK, Herr AMR und Herr MD SAS Herrn DI AW bevollmächtigten, jegliche Anmerkungen und Änderungen im Firmenbuch zu beantragen und durchführen zu lassen, insbesondere die Sitzverlegung von *** nach ***. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war Herr DI AW als unbeschränkt haftender Gesellschafter der TW KG im Firmenbuch eingetragen. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Herrn DI AW, welche auch mit den Inhalten der Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde zu Zl.en BLW1-G-15609/001 und BLW1-G-15610/001 übereinstimmen.Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Herrn DI AW, welche auch mit den Inhalten der Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde zu Zl.en BLW1-G-15609/001 und , BLW1-G-15610/001 übereinstimmen. Betreffend die Rechtsform der Beschwerdeführerin und die Art der Vertretung der Beschwerdeführerin wurde Einsichtnahme in das Firmenbuch der Republik Österreich zur Zl. *** genommen. Ebenso wurde in die Insolvenzdatei der Justiz Einsicht genommen, aus der sich die Bekanntmachung betreffend die Nichteröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mangels Kostendeckung ergibt. Der Beschluss vom
- November 2015 ist rechtskräftig. Ebenso wurde in das aktuelle gewerberechtliche Informationssystem GISA zu den beiden gegenständlichen Gewerben „Werbearchitekt“ und „Werbegrafik-Design‘“ zu GISA Zlen.: *** und *** Einsicht genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt rechtlich wie folgt: § 13 Abs. 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 lautet: „Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn„Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
- der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“ § 13 Abs. 5 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 lautet: „Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“„Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 4, zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.“ § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet: „Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführten Endigungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde ( § 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der gewerbetreibende die Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“„Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführten Endigungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde ( Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der gewerbetreibende die Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“ § 85 Z 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 lautet: „Die Gewerbeberechtigung endigt: Mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz“Mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz“ Unstrittig wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom
- November 2015, Zl. 6 Se 8/15t ein Schuldenregulierungsverfahren gegen Herrn DI AW mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die Frist zur Einsichtnahme in die Ediktsdatei beträgt 3 Jahre und daher zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht abgelaufen.Unstrittig wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom ,
- November 2015, Zl. 6 Se 8/15t ein Schuldenregulierungsverfahren gegen Herrn DI AW mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die Frist zur Einsichtnahme in die Ediktsdatei beträgt 3 Jahre und daher zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht abgelaufen. Weites unstrittig ist die TW KG eine Kommanditgesellschaft und deren alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht Herr DI AW. Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter kommt ein maßgeblicher Einfluss auf die juristische Person zu. Dem alleinigen Komplementär einer KG kommt maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der KG zu, den er jederzeit ausüben kann. Dies ergibt sich insbesondere aus § 164 UGB, wonach Komplementären die Geschäftsführung obliegt und Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 29.3.1994, 94/04/0017).Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter kommt ein maßgeblicher Einfluss auf die juristische Person zu. Dem alleinigen Komplementär einer KG kommt maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der KG zu, den er jederzeit ausüben kann. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 164, UGB, wonach Komplementären die Geschäftsführung obliegt und Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 29.3.1994, 94/04/0017). Somit liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 vor.Somit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 vor. Gemäß 91 Abs. 2 GewO 1994 muss sich der Endigungsgrund des § 85 Z 2 GewO 1994 sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen.Gemäß 91 Absatz 2, GewO 1994 muss sich der Endigungsgrund des Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Auch diese Voraussetzung liegt vor. Die Verwaltungsbehörde hat mit Verfahrensanordnung vom
- Dezember 2015 der Beschwerdeführerin eine Frist von 3 Monaten zur Entfernung des Herrn DI AW eingeräumt und in weiterer Folge eine Verlängerung dieser drei-Monate-Frist um ein weiteres Monat gewährt. Diese Fristerstreckung wurde gewährt, obwohl das Ansuchen um Verlängerung der Frist erst nach Ablauf der gewährten drei-Monate-Frist gestellt wurde. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine mit - insgesamt - vier Monaten gewährte Frist zur Entfernung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft nicht als zu kurz bemessen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich einer der Kommanditisten, Herr AMR, in Bangladesch aufhältig gehalten habe, reicht nicht aus um eine Unangemessenheit der gewährten Frist zu begründen. Dies insbesondere aufgrund der Nutzungsmöglichkeiten von modernen Kommunikationstechniken, wie z.B. Internet oder E-Mail. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich einer der Kommanditisten, Herr AMR, in Bangladesch aufhältig gehalten habe, reicht nicht aus um eine Unangemessenheit der gewährten Frist zu begründen. Dies insbesondere aufgrund der Nutzungsmöglichkeiten von modernen Kommunikationstechniken, wie , z.B. Internet oder E-Mail. Darüber hinaus ist eine Frist von 4 Monaten aber auch nicht unangemessen bzw. zu kurz, um einen allfälligen neuen Komplementär über die finanzielle Lage der KG zu informieren. Somit sind die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß § 91 Abs.2 i.V.m. § 85 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 vorgelegen. Dieser Entziehungstatbestand wurde von der Verwaltungsbehörde in den Verfahrensanordnungen auch ordnungsgemäß angeführt.Somit sind die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 vorgelegen. Dieser Entziehungstatbestand wurde von der Verwaltungsbehörde in den Verfahrensanordnungen auch ordnungsgemäß angeführt. Wegen des akzessorischen Charakters einer Entziehung darf sich nämlich die Entziehung nicht auf einen Entziehungstatbestand gründen, der nicht Gegenstand der vorausgehenden Aufforderung war (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 1995, 94/04/0221). Dass sich die Verwaltungsbehörde schließlich im darauffolgenden Bescheid bei der Anführung der rechtlichen Bestimmung geirrt hat, macht die gegenständlichen Bescheide nicht gesetzeswidrig. Ist doch eindeutig aus der Begründung zu entnehmen, dass die Entziehung, welche eine Folge der Nichtentfernung des Komplementärs war, aufgrund des §§ 91 Abs. 2 iVm 85 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfolgte.Ist doch eindeutig aus der Begründung zu entnehmen, dass die Entziehung, welche eine Folge der Nichtentfernung des Komplementärs war, aufgrund des Paragraphen 91, Absatz 2, in Verbindung mit 85 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 erfolgte., Auch dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter am Tag der mündlichen Verhandlung beim Landes- und Bezirksgericht Korneuburg einen Antrag auf Änderung der Eintragungen im Firmenbuchgericht/Klosterneuburg, gestellt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Selbst bei Verstreichen der Frist hat die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung der juristischen Person nach § 91 Abs. 2 mit Bescheid zu entziehen. Dies selbst dann, wenn die betreffende Person bereits entfernt wurde, dies aber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geschehen ist (siehe hierzu Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1995, 95/04/0225, u.a.).Selbst bei Verstreichen der Frist hat die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung der juristischen Person nach Paragraph 91, Absatz 2, mit Bescheid zu entziehen. Dies selbst dann, wenn die betreffende Person bereits entfernt wurde, dies aber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist geschehen ist (siehe hierzu Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1995, 95/04/0225, u.a.). Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.614.001.2016.ua