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{'item': 'LVwG-AV-889/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-889/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn LR, vertreten durch Herrn Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in ***, gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde *** vom

  1. April 2013, UT-01/11-FB, betreffend Feststellung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn LR, vertreten durch Herrn Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in ***, gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde *** vom
  2. April 2013, UT-01/11-FB, betreffend Feststellung, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird behoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  5. Juni 1983 wurde dem Bauwerber (AS) eine baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses, einer Scheune und eines Glashauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. In der Folge stellte der (vormalige) Bauwerber mehrere Anträge auf Verlängerung der Frist für die Vollendung des Bauvorhabens gemäß § 103 Abs. 6 NÖ BauO
  6. Die letzte bescheidmäßige Verlängerung der Bauvollendungsfrist wurde bis
  7. Mai 2004 gewährt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  8. Juni 1983 wurde dem Bauwerber (AS) eine baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses, einer Scheune und eines Glashauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. In der Folge stellte der (vormalige) Bauwerber mehrere Anträge auf Verlängerung der Frist für die Vollendung des Bauvorhabens gemäß Paragraph 103, Absatz 6, NÖ BauO
  9. Die letzte bescheidmäßige Verlängerung der Bauvollendungsfrist wurde bis
  10. Mai 2004 gewährt. Mit Eingabe vom
  11. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Bauwerbers an den Bürgermeister der Gemeinde *** unter anderem den Antrag, im Hinblick auf den Standpunkt der Baubehörden der Gemeinde ***, dass die mit Bescheid vom
  12. Juni 1983 erteilte Baubewilligung erloschen sei, obwohl diese nach Ansicht des Beschwerdeführers nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre, über den Bestand des Bescheides in einer rechtskräftigen Weise zu entscheiden. Hilfsweise wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, auf die die Zuständigkeit im Devolutionswege übergegangen war, gab diese dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers Folge und wies den Feststellungsantrag als unzulässig zurück. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass ein Feststellungsbescheid in der NÖ BauO 1996 nicht vorgesehen sei, die Erlassung eines solchen Bescheides nicht im öffentlichen Interesse liege und diese auch nicht ein notwendiges Mittel des Beschwerdeführers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Vielmehr könne die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden, konkret in einem baupolizeilichen Verfahren, wobei diesbezüglich auf den das Wohnhaus betreffenden Abbruchsbescheid der Baubehörde I. Instanz vom
  13. April 2013 verwiesen würde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, auf die die Zuständigkeit im Devolutionswege übergegangen war, gab diese dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers Folge und wies den Feststellungsantrag als unzulässig zurück. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass ein Feststellungsbescheid in der NÖ BauO 1996 nicht vorgesehen sei, die Erlassung eines solchen Bescheides nicht im öffentlichen Interesse liege und diese auch nicht ein notwendiges Mittel des Beschwerdeführers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Vielmehr könne die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden, konkret in einem baupolizeilichen Verfahren, wobei diesbezüglich auf den das Wohnhaus betreffenden Abbruchsbescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom
  14. April 2013 verwiesen würde. Die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  15. Dezember 2013 als unbegründet abgewiesen, wobei die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen der Argumentation der belangten Behörde folgte. Mit Erkenntnis vom
  16. August 2016, Ro 2014/05/0017, gab der Verwaltungsgerichtshof einer hiegegen erhobenen Revision des Beschwerdeführers Folge und hob den aufsichtsbehördlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte das Höchstgericht aus, dass zwar ein Feststellungsbescheid über die Frage des Erlöschens einer Baubewilligung gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Gleichwohl sei seine Erlassung nach stRsp. (z.B. VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171, m.w.N.) auch in diesen Fällen dann zulässig, wenn dessen Erlassung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liege, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung sei sohin dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung darstelle. Der Feststellung müsse in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Generell handle es sich jedoch bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig sei, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177, mwN).Generell handle es sich jedoch bei einem Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf, der unzulässig sei, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne vergleiche VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177, mwN). In der (u.a.) zu § 74 Abs. 1 Bauordnung für Wien – diese Bestimmung weist einen ähnlichen Regelungsinhalt wie § 103 Abs. 1 BauO 1976 (bzw. § 24 Abs. 1 BauO) auf – ergangenen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 31.3.2005, 2002/05/1354, und 23.11.2009, 2008/05/0259) sei (unter Bezugnahme auf das zur Kärntner BauO, LGBl. Nr. 48/1969, ergangene Erkenntnis vom 16.6.1992, 88/05/0181) ausgeführt worden, dass im Falle eines Streites darüber, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers gegeben sei und dieser nicht darauf verwiesen werden könne, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre. In der (u.a.) zu Paragraph 74, Absatz eins, Bauordnung für Wien – diese Bestimmung weist einen ähnlichen Regelungsinhalt wie Paragraph 103, Absatz eins, BauO 1976 (bzw. Paragraph 24, Absatz eins, BauO) auf – ergangenen Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 31.3.2005, 2002/05/1354, und 23.11.2009, 2008/05/0259) sei (unter Bezugnahme auf das zur Kärntner BauO, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1969,, ergangene Erkenntnis vom 16.6.1992, 88/05/0181) ausgeführt worden, dass im Falle eines Streites darüber, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers gegeben sei und dieser nicht darauf verwiesen werden könne, dass er (erst) im Falle einer von der Behörde verfügten Baueinstellung, weil die Behörde die Bauführung wegen Ablaufes der Baubeginnsfrist als konsenslos ansieht, seinen Standpunkt in diesem Verfahren dartun könne, weil dies mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand für den Bauwerber verbunden wäre. In Anbetracht der in rechtlicher Hinsicht gleich gelagerten Konstellation sei diese Judikatur auf den vorliegenden Fall übertragbar. Entgegen der von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Ansicht sei dem Beschwerdeführer daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die im Jahr 1983 erteilte Baubewilligung noch aufrecht bzw. noch nicht erloschen sei. Die Argumentation, dass die hier strittige Frage des Bestandes der Baubewilligung im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens, nämlich „aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters“ geklärt werden könne, führe bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der Bescheid vom
  17. April 2013 in dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Bescheid vom
  18. April 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht erlassen gewesen sei. Somit sei dem Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse im oben genannten Sinn zuzubilligen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, sodass es im Lichte der NÖ BauO 1996 zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, sodass es im Lichte der NÖ BauO 1996 zu beurteilen ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. I.d.S. darf sich der in der Ersatzentscheidung eingenommene Rechtsstandpunkt – soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sach- und Rechtslage erfolgten – nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH unvereinbar erweisen (VwGH 11.9.2014, Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. römisch eins.d.S. darf sich der in der Ersatzentscheidung eingenommene Rechtsstandpunkt – soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sach- und Rechtslage erfolgten – nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH unvereinbar erweisen (VwGH 11.9.2014, 2013/16/0018). Zumal eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist, namentlich das parallel geführte baupolizeiliche Verfahren noch nicht zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht wurde, ist nach wie vor von einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers auszugehen. Den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die jeweilige „Rechtssache“, im konkreten Fall daher aufgrund des Inhaltes des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung des Feststellungsantrages (VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152). Erweist sich diese – wie vorliegend – als unzulässig, hat es den angefochtenen Bescheid (in Form einer Sachentscheidung) zu beheben (VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152) und liegt es in weiterer Folge an der belangten Behörde, den verfahrenseinleitenden Antrag einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.889.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.