RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-954/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellung des Herrn LR, vertreten durch Herrn Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
- September 2013, Zl. UT-01/11-BE, betreffend baupolizeilichen Auftrags, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
- Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B e g r ü n d u n g : Mit Bescheid vom
- Juni 1983, UT-2/83, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** Herrn AS die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses, einer Scheune und eines Glashauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück weist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** eine Grünlandwidmung auf. Im Zuge der Bauverhandlung am
- Juni 1983 erklärte der Bürgermeister, dass eine Bauführung auf diesem Grundstück im „Entwurf des Flächenwidmungsplanes“ nicht vorgesehen sei. Die Baubewilligung könne daher nur unter der Annahme erteilt werden, dass zur Bewirtschaftung und landwirtschaftlichen Nutzung der durch den vormaligen Bauwerber käuflich erworbenen Grundstücke Nr. ***, *** und *** die Errichtung der vorbeschriebenen Gebäude erforderlich erscheine. Es handle sich daher um ein „Bauen im Grünland“. Entsprechende Hinweise darauf, dass dem nunmehr gegenständlichen Wohnhaus eine solche Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken zukommen solle, lässt sich weder den Einreichunterlagen entnehmen noch finden sich Hinweise auf derartige Erklärungen in der vorliegenden Verhandlungsniederschrift. Mit Schreiben vom
- Mai 1985 zeigte der vormalige Bauwerber der Baubehörde an, mit dem Bau am
- Mai 1985 begonnen zu haben. Mit Schreiben vom
- Mai 1990 beantragte er, die Bauvollendungsfrist bis Mai 1994 zu erstrecken; eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom
- August 1993 beantragte der vormalige Bauwerber eine weitere Verlängerung bis Mai 1996, die mit (nicht als solchem bezeichneten) Bescheid des Bürgermeisters vom
- Dezember 1993, Zl. UT-2/83/93-2, bewilligt wurde. Aufgrund eines weiteren Verlängerungsantrags vom
- Mai 1996 verlängerte die Baubehörde mit Bescheid vom
- Mai 1996, Zl. UT-2/83/96-1, die Bauvollendungsfrist bis Ende Mai
- Ein weiterer Verlängerungsantrag vom
- Mai 1998 (angestrebte Fristverlängerung bis Ende Mai 2000) wurde bescheidmäßig gesondert nicht erledigt. Gleiches gilt für den Verlängerungsantrag vom
- Mai 2000 betreffend einer Verlängerung bis Ende Mai
- Einem weiteren Verlängerungsantrag vom
- Mai 2002 entsprach die Baubehörde mit Bescheid vom
- Juli 2002, Zl. UT-2/83/02-1, indem die Vollendungsfrist bis
- Mai 2004 verlängert wurde. Über den bislang letzten Verlängerungsantrag vom
- Mai 2004, mit dem eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2006 beantragt wurde, wurde bislang noch nicht entschieden. Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am
- Feber 2011 stellte die Baubehörde unter Beiziehung des nunmehrigen Beschwerdeführers sowie des bautechnischen Sachverständigen fest, dass auf der Liegenschaft ein Gebäude im Rohbau mit Dach und Fenstern errichtet worden sei, wobei der Ausbau der einzelnen Geschosse unterschiedlich weit erfolgt sei. Im Keller seien die Wände bereits verputzt und der Estrich fertiggestellt gewesen und seien eine in Betrieb genommene Hackschnitzelheizung ebenso wie ein Warmwasserspeicher mit Waschtisch vorgefunden worden. Die Sanitär- und Elektro-Installationen seien weitgehend vorhanden, Heizkörper montiert und Türstöcke samt Türblättern eingebaut gewesen. Im Erdgeschoss seien die Wände verputzt, Estrich jedoch noch nicht vorhanden gewesen. Die Sanitär-, Heizungs- und Elektro-Rohinstallationen seien teilweise vorhanden, Heizkörper jedoch noch nicht montiert gewesen. Die Terrasse befinde sich im Rohbau. Das Dachgeschoss sei lediglich in Rohbauweise ausgeführt und Kamine über Dach geführt gewesen. Die Steigleitungen hätten in der Rohdecke geendet. Das Objekt sei an den öffentlichen Kanal und die Trinkwasserversorgung der Gemeinde angeschlossen gewesen. Mit den Außenanlagen sei ersichtlich noch nicht begonnen worden. Der Fertigstellungsgrad betrage rund 60 %. Angesichts der Tatsache, dass die letzte bescheidmäßige Verlängerung der Bauvollendungsfrist am
- Mai 2004 geendet habe, käme eine weitere Verlängerung der Frist aus Sicht der Sachverständigen nicht in Betracht. Hiezu hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass das ursprüngliche Vorhaben, bestehend aus dem Wohnhaus, einem Glashaus und einer Scheune insoweit teilbar sei, als das (vorhandene) Wohnhaus von den weiteren beiden ursprünglich beantragten Objekten trennbar sei. Dieses erfülle jedoch die Kriterien der Bauvollendung, zumal es nach außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale aufweise. Der Erklärung des Bürgermeisters in der Verhandlungsniederschrift vom
- Juni 1983 komme keine Rechtserheblichkeit zu und habe das verfahrensgegenständliche Grundstück 1983 schon deshalb keine Grünland-Widmung aufweisen können, weil ein Flächenwidmungsplan erst seit 1988 bestehe. Mit Bescheid vom
- April 2013, Zl. UT-01/11, erteilte der Bürgermeister den auf § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 gestützten Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen „Bauwerke“ abzubrechen. Begründend ging er davon aus, dass die Baubewilligung erloschen sei, zumal sich auf der Liegenschaft kein landwirtschaftlicher Betrieb befinde, die für einen derartigen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Wirtschaftsgebäude nicht errichtet worden seien, keine Fristverlängerung beantragt bzw. erteilt worden sei, das Wohnhaus aufgrund fehlender wesentlicher baulicher Merkmale nicht benutzbar sei, die Fertigstellung solcherart nicht zur Kenntnis genommen werden könne und eine Fertigstellungsanzeige nie erstattet worden sei. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge, änderte den Abbruchsauftrag jedoch durch Vorschreibung einer Leistungsfrist. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass der Bürgermeister zur Erlassung des Abbruchsauftrages unzuständig gewesen sei.Hiezu hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass das ursprüngliche Vorhaben, bestehend aus dem Wohnhaus, einem Glashaus und einer Scheune insoweit teilbar sei, als das (vorhandene) Wohnhaus von den weiteren beiden ursprünglich beantragten Objekten trennbar sei. Dieses erfülle jedoch die Kriterien der Bauvollendung, zumal es nach außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale aufweise. Der Erklärung des Bürgermeisters in der Verhandlungsniederschrift vom
- Juni 1983 komme keine Rechtserheblichkeit zu und habe das verfahrensgegenständliche Grundstück 1983 schon deshalb keine Grünland-Widmung aufweisen können, weil ein Flächenwidmungsplan erst seit 1988 bestehe. Mit Bescheid vom
- April 2013, Zl. UT-01/11, erteilte der Bürgermeister den auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gestützten Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen „Bauwerke“ abzubrechen. Begründend ging er davon aus, dass die Baubewilligung erloschen sei, zumal sich auf der Liegenschaft kein landwirtschaftlicher Betrieb befinde, die für einen derartigen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Wirtschaftsgebäude nicht errichtet worden seien, keine Fristverlängerung beantragt bzw. erteilt worden sei, das Wohnhaus aufgrund fehlender wesentlicher baulicher Merkmale nicht benutzbar sei, die Fertigstellung solcherart nicht zur Kenntnis genommen werden könne und eine Fertigstellungsanzeige nie erstattet worden sei. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge, änderte den Abbruchsauftrag jedoch durch Vorschreibung einer Leistungsfrist. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass der Bürgermeister zur Erlassung des Abbruchsauftrages unzuständig gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Auf das gegenständliche Verfahren sind daher die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 anzuwenden. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Auf das gegenständliche Verfahren sind daher die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Während vorliegend nicht fraglich ist, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt, gehen die Meinungen zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen und der belangten Behörde darüber auseinander, ob für dieses eine entsprechende baubehördliche Bewilligung vorliegt. Vorauszuschicken ist dabei zunächst, dass ein Flächenwidmungsplan, dem zufolge das gegenständliche Grundstück als Grünland gewidmet ist, unstrittig erst seit 1988 besteht und folglich auf das 1983 abgeschlossene Baubewilligungsverfahren keine Anwendung finden konnte. Weiters ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich weder aus den Einreichunterlagen noch aus allfälligen Erklärungen des Bauwerbers oder aus dem Baubewilligungsbescheid Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass das verfahrensgegenständliche Haus als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes beantragt oder bewilligt worden wäre. Soweit dies die belangte Behörde aus der „Erklärung“ des Bürgermeisters anlässlich der Bauverhandlung ableiten will, vermag dem nicht gefolgt zu werden, zumal eine solche Erklärung weder eine Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Projekts (zur Projektsbindung dieses Verfahrens vgl. zuletzt VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) bewirken noch im Sinne einer (im Übrigen unzulässigen) Nebenbestimmung des Bescheides (konkret einer Bedingung) verstanden werden kann. Wäre die Behörde damals – aus welchen Gründen auch immer – von einer Unzulässigkeit der Errichtung eines gewöhnlichen Wohnhauses ausgegangen, wäre die Bewilligung vielmehr zu versagen gewesen.Vorauszuschicken ist dabei zunächst, dass ein Flächenwidmungsplan, dem zufolge das gegenständliche Grundstück als Grünland gewidmet ist, unstrittig erst seit 1988 besteht und folglich auf das 1983 abgeschlossene Baubewilligungsverfahren keine Anwendung finden konnte. Weiters ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich weder aus den Einreichunterlagen noch aus allfälligen Erklärungen des Bauwerbers oder aus dem Baubewilligungsbescheid Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass das verfahrensgegenständliche Haus als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes beantragt oder bewilligt worden wäre. Soweit dies die belangte Behörde aus der „Erklärung“ des Bürgermeisters anlässlich der Bauverhandlung ableiten will, vermag dem nicht gefolgt zu werden, zumal eine solche Erklärung weder eine Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Projekts (zur Projektsbindung dieses Verfahrens vergleiche zuletzt VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003) bewirken noch im Sinne einer (im Übrigen unzulässigen) Nebenbestimmung des Bescheides (konkret einer Bedingung) verstanden werden kann. Wäre die Behörde damals – aus welchen Gründen auch immer – von einer Unzulässigkeit der Errichtung eines gewöhnlichen Wohnhauses ausgegangen, wäre die Bewilligung vielmehr zu versagen gewesen. Davon ausgehend trifft es aber auch – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – zu, dass insoweit von einer Trennbarkeit des nunmehr gegenständlichen Gebäudes auf der einen Seite und den übrigen, ursprünglich beantragten Gebäuden auf der anderen Seite auszugehen ist. Unstrittig ergibt sich aus den vorliegenden Akten weiters, dass mit der Bauausführung fristgerecht (innerhalb zweier Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung) begonnen und die Bauvollendungsfrist bescheidmäßig bis
- Mai 2004 verlängert wurde. Innerhalb dieser offenen Frist stellte der Rechtsvorgänger aktenkundig einen weiteren Verlängerungsantrag. Wenngleich über diesen Antrag nach wie vor nicht bescheidmäßig entschieden wurde, hemmt er grundsätzlich bis zur rechtkräftigen Entscheidung darüber den Ablauf der Bauvollendungsfrist (zuletzt VwGH 11.3.2014, Ro 2014/05/0002). Angesichts der Antragsbindung einer derartigen Entscheidung (§ 24 Abs. 4 NÖ BauO 1996) kann auch diese Ablaufhemmung jedoch nicht über den beantragten Zeitraum hinaus wirken. Sinn und Zweck dieser Wirkung ist es nämlich, dass die Dauer des Verlängerungsverfahrens nicht zu Lasten der möglichen Dauer der Fristverlängerung geht, weshalb für die Dauer des Verlängerungsverfahrens eine Art Schwebezustand besteht (VwGH 28.4.2009, 2008/06/0241). Ist es der Behörde aber jedenfalls verwehrt, einen über den beantragten Zeitraum hinausgehende Verlängerung einzuräumen, gilt dies zwangsläufig auch für das durch die Antragstellung augelöste Rechtsprovisorium. Davon ausgehend endete (selbst bei abweislicher Entscheidung) die Bauvollendungsfrist mangels weiterer Antragstellung am
- Mai 2006.Unstrittig ergibt sich aus den vorliegenden Akten weiters, dass mit der Bauausführung fristgerecht (innerhalb zweier Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung) begonnen und die Bauvollendungsfrist bescheidmäßig bis
- Mai 2004 verlängert wurde. Innerhalb dieser offenen Frist stellte der Rechtsvorgänger aktenkundig einen weiteren Verlängerungsantrag. Wenngleich über diesen Antrag nach wie vor nicht bescheidmäßig entschieden wurde, hemmt er grundsätzlich bis zur rechtkräftigen Entscheidung darüber den Ablauf der Bauvollendungsfrist (zuletzt VwGH 11.3.2014, Ro 2014/05/0002). Angesichts der Antragsbindung einer derartigen Entscheidung (Paragraph 24, Absatz 4, NÖ BauO 1996) kann auch diese Ablaufhemmung jedoch nicht über den beantragten Zeitraum hinaus wirken. Sinn und Zweck dieser Wirkung ist es nämlich, dass die Dauer des Verlängerungsverfahrens nicht zu Lasten der möglichen Dauer der Fristverlängerung geht, weshalb für die Dauer des Verlängerungsverfahrens eine Art Schwebezustand besteht (VwGH 28.4.2009, 2008/06/0241). Ist es der Behörde aber jedenfalls verwehrt, einen über den beantragten Zeitraum hinausgehende Verlängerung einzuräumen, gilt dies zwangsläufig auch für das durch die Antragstellung augelöste Rechtsprovisorium. Davon ausgehend endete (selbst bei abweislicher Entscheidung) die Bauvollendungsfrist mangels weiterer Antragstellung am
- Mai
- Fraglich ist daher nicht, welchen Zustand das verfahrensgegenständliche Gebäude im Zeitpunkt der baubehördlichen Überprüfung 2011 aufwies, sondern ob es zum Stichtag
- Mai 2006 i.S.d § 24 NÖ BauO 1996 bereits vollendet war oder nicht. Von der Vollendung des Gebäudes i.S.d § 24 NÖ BauO 1996 kann aber – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht erst dann ausgegangen werden kann, wenn dieses gleichsam schlüsselfertig hergestellt worden ist (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0772). Auch hindern weder das – von der belangten Behörde relevierte – Fehlen des Außen- oder Innenverputzes, des Estrichs oder von Installationen die Annahme einer Bauvollendung (VwGH 30.5.2000, 96/05/0188; 19.9.2000, 2000/05/0111). Vielmehr ist eine Bauvollendung schon dann anzunehmen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0130).Fraglich ist daher nicht, welchen Zustand das verfahrensgegenständliche Gebäude im Zeitpunkt der baubehördlichen Überprüfung 2011 aufwies, sondern ob es zum Stichtag
- Mai 2006 i.S.d Paragraph 24, NÖ BauO 1996 bereits vollendet war oder nicht. Von der Vollendung des Gebäudes i.S.d Paragraph 24, NÖ BauO 1996 kann aber – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht erst dann ausgegangen werden kann, wenn dieses gleichsam schlüsselfertig hergestellt worden ist (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0772). Auch hindern weder das – von der belangten Behörde relevierte – Fehlen des Außen- oder Innenverputzes, des Estrichs oder von Installationen die Annahme einer Bauvollendung (VwGH 30.5.2000, 96/05/0188; 19.9.2000, 2000/05/0111). Vielmehr ist eine Bauvollendung schon dann anzunehmen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0130). Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
- GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
- 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
- 2013, 2013/21/0118).Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
- 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
- 2013, 2013/21/0118). Wenngleich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf die wiederholten Verlängerungen eingeht und dabei auch die bisher offene Entscheidung über den letzten Verlängerungsantrag nicht übersieht, sind erforderliche Ermittlungen zum Zustand des Gebäudes Ende Mai 2006 (in Verkennung der Rechtslage) völlig unterblieben. Vielmehr zieht sie sich auf eine (im Übrigen rechtlich unzutreffende; s.u.) rechtliche Bewertung des Objekts im Jahr 2011 zurück. Davon ausgehend, dass die zur Klärung der hier interessierenden Frage nach dem Zustand des Gebäudes im Mai 2006 etwa Vernehmung des Beschwerdeführers oder von Zeugen bzw. die Einsichtnahme in allfällig vorhandene Lichtbilder erforderlich sein werden und dem Gericht namentlich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob bzw. welche Zeugen insoweit in Betracht kommen, können diese erforderlichen Erhebungen schneller und kostengünstiger durch die belangte Behörde erfolgen, sodass mit Kassation vorzugehen war. Nicht zuletzt lassen sich solcherart Synergien zum parallel geführten Feststellungsverfahren nutzen, dessen inhaltliche Erledigung dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognitionsbefugnis in diesem weiteren Verfahren verwehrt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.954.001.2016