RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-239/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen -Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen -Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 5 Abs.4a StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5 Abs.2 Zi 4a StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Zi 4a StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen. Gemäß § 26 Abs.2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges erstmalig ein Delikt nach § 99 Abs.1 StVO begangen wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges erstmalig ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Nach dem oben festgestellten Sachverhalt, der durch das Ermittlungsverfahren erwiesen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 begangen, nachdem dieser zuvor das gegenständliche Kraftfahrzeug am gegenständlichen Ort gelenkt hat.Nach dem oben festgestellten Sachverhalt, der durch das Ermittlungsverfahren erwiesen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begangen, nachdem dieser zuvor das gegenständliche Kraftfahrzeug am gegenständlichen Ort gelenkt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen, sodass es, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, einer Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, hier eben sich untersuchen zu lassen, gleichkommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2001, Zl. 98/03/0157).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen, sodass es, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, einer Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, hier eben sich untersuchen zu lassen, gleichkommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 2001, Zl. 98/03/0157). So entspricht es auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die einschreitenden Beamten nicht verpflichtet sind, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattestes gesundheitlich in der Lage sei (VwGH vom 28.02.2001, 2000/02/0276). Da die Behörde gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ohnehin nur die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungszeit festgesetzt hat, war der Bescheid auch im Hinblick auf die Dauer der Entziehung nicht rechtswidrig. Ebenso sind die zusätzlichen Maßnahmen (Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) aus dem Gesetz ableitbar.Da die Behörde gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ohnehin nur die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungszeit festgesetzt hat, war der Bescheid auch im Hinblick auf die Dauer der Entziehung nicht rechtswidrig. Ebenso sind die zusätzlichen Maßnahmen (Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) aus dem Gesetz ableitbar. Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, so war diesem nicht nachzukommen; nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person im öffentlichen Interesse gelegen, sie jedenfalls für die Dauer des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahren) vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen (siehe VwGH 25.01.1994, Zl. 93/11/0168, wobei im vorliegenden Fall allerdings die Entziehungsdauer bereits vor Beginn des Beschwerdeverfahrens geendet hat). Ebenso war dem Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung vom 13.09.2016 deswegen nicht zu entsprechen, weil der Sachverhalt durch das Ermittlungsverfahren und Einvernahme der Beamten und der Zeugen GR, WL und WI vor Gericht ausreichend geklärt erscheint, auch wenn der Belastungszeuge MU unentschuldigt zu den Verhandlungen nicht erschienen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.239.003.2016