Obsah (11)
§ 28§ 25aArt. 133§ 66§ 110§ 91§ 16Art. 151§ 15§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-721/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die BA Gmb
H ist seit
- April 2002 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handels- und Handelsagentengewerbe“ im Standort ***, ***. Mit Wirkung vom
- März 2006 wurde die Firma geändert auf AS GmbH. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Oktober 2008, HLW1-G-022, wurde die AS GmbH aufgefordert, Herrn Ing. HA, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der AS GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom
- Juni 2006 bis
- September 2008 insgesamt 62 mal wegen Übertretung
§ 66Abs.
1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 20. September 2004 bis 15. September 2008 zweimal
§ 110Abs. 1, § 193 Abs. 2 Minro
G (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG (S2-S-081224) und wegen Übertretung des AuslBG (S2-S-0616003) noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Oktober 2008, HLW1-G-022, wurde die AS GmbH aufgefordert, Herrn Ing. HA, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der AS GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom
- Juni 2006 bis
- September 2008 insgesamt 62 mal wegen Übertretung
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 20. September 2004 bis 15. September 2008 zweimal
Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 2, MinroG (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG (S2-S-081224) und wegen Übertretung des AuslBG (S2-S-0616003) noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 2009, HLW1-G-022, wurde schließlich der AS GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handels- und Handelsagentengewerbe“ im Standort ***, ***,
§ 91Abs. 2, § 87 Abs. 1 Gew
O 1994 entzogen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 2009, HLW1-G-022, wurde schließlich der AS GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handels- und Handelsagentengewerbe“ im Standort ***, ***,
Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der AS GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der AS GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis 15. September 2008 62 mal wegen Übertretungen
§ 66Abs.
1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom
- September 2004 bis
- Dezember 2008 zweimal wegen Übertretung des MinroG (insgesamt 300 Euro) bestraft worden, siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro), einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro). Im Verfahren wegen einer dreimaligen Bestrafung nach dem AuslBG (insgesamt 3.000 Euro) sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zwei Verfahren wegen Übertretungen des ASVG seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Rechtsmittelverfahren anhängig): Dies betreffe die Verfahren HLS2-S-08 1224 (insgesamt 1.460 Euro). Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig.Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom
- Juni 2006 bis
- September 2008 62 mal wegen Übertretungen
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom
- September 2004 bis
- Dezember 2008 zweimal wegen Übertretung des MinroG (insgesamt 300 Euro) bestraft worden, siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro), einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro). Im Verfahren wegen einer dreimaligen Bestrafung nach dem AuslBG (insgesamt 3.000 Euro) sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zwei Verfahren wegen Übertretungen des ASVG seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Rechtsmittelverfahren anhängig): Dies betreffe die Verfahren HLS2-S-08 1224 (insgesamt 1.460 Euro). Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der noch nicht rechtskräftigen bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Oktober 2008, HLW1-G-022, sei innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten nicht Folge geleistet worden, laut Firmenbuchauszug vom
- Februar 2009 sei Herr Ing. HA nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt worden. Dagegen hat die AS GmbH, vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwälte KG, ***, ***, mit Schriftsatz vom
- Februar 2009 Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werde, allenfalls den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom
- Februar 2009 wurde bekannt gegeben, dass der Preslmayr Rechtsanwälte OG, Dr. Karl Lueger-Ring 12, 1010 Wien, Vollmacht erteilt worden sei und wurde ein Berufungsnachtrag erstattet. Weiters wurden mit Schriftsatz vom
- März 2009,
- April 2009,
- April 2010 und
- Juli 2010 Berufungsnachträge erstattet. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom
- September 2010 eine Stellungnahme erstattet. In diesen Schriftsätzen wird zusammengefasst vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid auf Grund von Rechtswidrigkeit und Vorliegen von Verfahrensmängeln angefochten werde, und zwar aus folgenden Gründen: Die Verwaltungsstrafverfahren, welche zum Teil noch nicht einmal rechtskräftig abgeschlossen seien, würden größtenteils verwaltungsrechtliche Vergehen betreffen, die mit der Gewerbeausübung direkt nicht in Zusammenhang stünden und die im Übrigen Geringfügigkeiten behandeln würden. Daraus könne keine mangelnde Zuverlässigkeit des Geschäftsführers abgeleitet werden. Die Bestrafungen nach dem Bundesstatistikgesetz seien auf Überlastung der Administration des Unternehmens in einem begrenzten Zeitraum von rund 2 Jahren zurückzuführen, da eine Büroangestellte, Frau GE, wegen Überlastung diese Aufgaben nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können. Die Jahresstatistikerklärungen für 2006 und 2007 seien mittlerweile nachgereicht worden, seit Mitte 2008 würden sämtliche Statistikangaben wieder pünktlich übermittelt und werde dies auch in Zukunft so sein. Letztlich handle es sich dabei um geringfügige Vergehen, die nicht im Zusammenhang mit den Kernaufgaben eines Unternehmers bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers stünden. Selbst eine Vielzahl von derartigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sei nicht geeignet, um eine Unzuverlässigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu begründen. Verstöße gegen das Bundesstatistikgesetz seien auch nicht geeignet, das Ansehen des Berufsstandes in irgendeiner Weise zu schädigen. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme von Frau RA, GE, Mag. HL und Ing. HA beantragt. Zu den Übertretungen nach dem KFG, dem MinroG, dem NÖ Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid die Verfahren nicht einmal konkret anhand der Zahl bezeichne, sodass die Berufungswerberin gar nicht die Möglichkeit zum ausreichenden rechtlichen Gehör habe, da sie mangels Kenntnis der konkreten Verfahren gar nicht darauf eingehen könne. Bei den Unternehmen AS GmbH, AH GmbH, AB GmbH sowie RA Hoch- und Tiefbau GmbH & Co KEG bestehe ein enges Naheverhältnis beim operativen Betrieb, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen würden sich auf die Tätigkeit sämtlicher der angeführten Gesellschaften und darüber hinaus noch auf andere Gesellschaften beziehen. Es handle sich somit um einen Unternehmensverbund, der als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sei. Der Geschäftsführer Ing. HA sei in all diesen Gesellschaften tätig. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von Herrn Ing. HA und von Mag. HL beantragt.Bei den Unternehmen AS GmbH, AH GmbH, Ausschussbericht GmbH sowie RA Hoch- und Tiefbau GmbH & Co KEG bestehe ein enges Naheverhältnis beim operativen Betrieb, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen würden sich auf die Tätigkeit sämtlicher der angeführten Gesellschaften und darüber hinaus noch auf andere Gesellschaften beziehen. Es handle sich somit um einen Unternehmensverbund, der als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sei. Der Geschäftsführer Ing. HA sei in all diesen Gesellschaften tätig. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von Herrn Ing. HA und von Mag. HL beantragt. Zu den Bestrafungen nach dem KFG wurde vorgebracht, dass die Unternehmen über einen Fuhrpark von 39 Fahrzeugen verfügen würden, wobei 80 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt würden. Im Hinblick auf diese große Anzahl von Fahrzeugen und Dienstnehmern sei eine bloß siebenmalige Bestrafung wegen Verstößen gegen das KFG in einem Zeitraum von
- September 2004 bis
- Dezember 2008 noch kein Grund dafür, von schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtsvorschriften und einer Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auszugehen. Weiters würde sich der überwiegende Teil der angeführten Strafen nicht auf solche Mängel an den Fahrzeugen beziehen, die einem sorgfältigen Fahrer im täglichen Betrieb zwingend und jederzeit auffallen müssten. Es handle sich um geringfügige Verstöße gegen Bestimmungen des KFG, dies sei auch daran erkennbar, dass keines der betroffenen Fahrzeuge unverzüglich außer Betrieb genommen werden habe müssen. Auch würden sich die jeweils verhängten Geldstrafen stets am untersten Rand des Strafrahmens bewegen. Der Geschäftsführer erteile regelmäßig Anweisungen zur Einhaltung der Vorschriften nach dem KFG, insbesondere an den Werkstättenleiter HV und den Disponenten SD, welche wiederum die Fahrer entsprechend instruieren würden. Da das Unternehmen über mehrere Fahrzeuge verfüge, könne der Geschäftsführer die präzise Einhaltung seiner Anweisungen faktisch nicht lückenlos kontrollieren, er müsse auch auf die Arbeit seiner Dienstnehmer vertrauen. Dass es in Einzelfällen zu Verstößen gegen Rechtsvorschriften gekommen sei, begründe noch keinen Mangel im Kontrollsystem. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von Herrn HV und von SD sowie von Ing. HA beantragt sowie auf die dem Schriftsatz vom
- Februar 2009 beigelegten Fahrzeuglisten und Zulassungsscheine (Beilagenkonvolut ./A) und die Dienstnehmerlisten (Beilagenkonvolut ./B) verwiesen. Zu den Strafen nach dem MinroG, dem NÖ Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz wurde vorgebracht, dass diese Bestrafungen nur einen geringfügigen Verstoß betreffend würden, welcher auch nur mit einer Geldstrafe am untersten Rand des Strafrahmens geahndet worden sei. Negative Folgen für die Umwelt seien keine eingetreten. Die Bestrafungen nach dem MinroG und dem Wasserrechtsgesetz stünden offenbar im Zusammenhang mit der Liquidation der Ing. HA GmbH und der Ing. HE GmbH & Co KG, welche schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr operativ tätig gewesen seien. Im Zusammenhang mit den Bestrafungen habe Herr Ing. HA den Dienstnehmern die entsprechenden Weisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erteilt. Dass dennoch geringfügige Gesetzesverstöße eingetreten seien, könne auch durch einen sorgfältigen Geschäftsführer nicht in jedem Fall verhindert werden. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme von Herrn Ing. HA beantragt. Zu den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde vorgebracht, dass auf Grund der Einbringung eines Rechtsmittels die Unschuldsvermutung gelte und diese Verfahren daher bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers außer Betracht bleiben müssten. Wenn sich die Behörde dennoch auf nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren stützen wollte, hätte sie sich zumindest inhaltlich mit den dort gegenständlichen Sachverhalten beschäftigen, diese durch eigene Erhebungen feststellen und rechtlich würdigen müssen. Weiters hätte sie dem Geschäftsführer und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den dort gegenständlichen Sachverhalten geben müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die nunmehrige Berufungswerberin keine Möglichkeit gehabt, auf die relevanten Umstände zu replizieren. Überdies hätte die Behörde die Geschäftszahlen der Verfahren im angefochtenen Bescheid anführen müssen, um ausreichend Möglichkeit zum rechtlichen Gehör zu geben. Aus Vorsichtsgründen wurde daher ein Vorbringen zu den Verfahren S2-S-0616003 (Anm.: Im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt), HLS2-S-08 10251 (Anm.: Im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt), HLS2-S-08 8944, HLS2-S-08 1224, HLS2-S-08 6319 und HLS2-S-08 9371 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erstattet.Zu den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde vorgebracht, dass auf Grund der Einbringung eines Rechtsmittels die Unschuldsvermutung gelte und diese Verfahren daher bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers außer Betracht bleiben müssten. Wenn sich die Behörde dennoch auf nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren stützen wollte, hätte sie sich zumindest inhaltlich mit den dort gegenständlichen Sachverhalten beschäftigen, diese durch eigene Erhebungen feststellen und rechtlich würdigen müssen. Weiters hätte sie dem Geschäftsführer und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den dort gegenständlichen Sachverhalten geben müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die nunmehrige Berufungswerberin keine Möglichkeit gehabt, auf die relevanten Umstände zu replizieren. Überdies hätte die Behörde die Geschäftszahlen der Verfahren im angefochtenen Bescheid anführen müssen, um ausreichend Möglichkeit zum rechtlichen Gehör zu geben. Aus Vorsichtsgründen wurde daher ein Vorbringen zu den Verfahren S2-S-0616003 Anmerkung, Im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt), HLS2-S-08 10251 Anmerkung, Im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt), HLS2-S-08 8944, HLS2-S-08 1224, HLS2-S-08 6319 und HLS2-S-08 9371 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erstattet. Bezüglich des Verfahrens HLS2-S-08 8944 wurde vorgebracht, dass es sich bei den fünf betroffenen Personen um persönlich haftende Gesellschafter der ID GmbH & Co OG handle, die im Besitz gültiger Gewerbeberechtigungen für die ausgeübten Tätigkeiten seien. Ein Dienstverhältnis sei somit nicht vorgelegen und habe daher für die angeführten Personen auch keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden und hätten diese Personen daher auch nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden müssen. Damit komme eine Bestrafung nach dem AuslBG oder dem ASVG nicht in Frage. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme der fünf betroffenen polnischen Staatsangehörigen sowie von Ing. HA beantragt. Weiters wurde auf den unter ./C zum Schriftsatz vom
- Februar 2009 beigelegten historischen Firmenbuchauszug zur FN ***, auf die unter ./D zum Schriftsatz vom
- Februar 2009 beigelegte Stellungnahme des Geschäftsführers und die unter ./E ebenfalls zum Schriftsatz vom
- Februar 2009 beigelegte Stellungnahme des Geschäftsführers verwiesen und die Einvernahme des für die ID GmbH & Co OG als Buchhalter tätigen JD ebenso beantragt wie die Beischaffung der Akten zu sämtlichen Gewerbeberechtigungen der fünf Gesellschafter. Zum Verfahren HLS2-S-08 1224 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde vorgebracht, dass die Anmeldung zweier Dienstnehmer lediglich irrtümlich um einen einzigen Tag zu spät erfolgt sei, was auf einen Irrtum der sonst zuverlässigen Dienstnehmerin MH zurückzuführen sei. Der Geschäftsführer habe diesbezüglich seine Überwachungspflichten nicht vernachlässigt, geringfügige vereinzelte Fehler könne er auch im Hinblick auf die große Anzahl an Dienstnehmern nicht zur Gänze ausschließen. Ein Mangel im Kontrollsystem lasse sich daraus nicht ableiten. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von Ing. HA und von MH beantragt. Mit Schriftsatz vom
- April 2009 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Anmeldung beider Dienstnehmer rechtzeitig durch den Geschäftsführer Ing. HA gegenüber dem Steuerberater angeordnet worden sei. Im Zuge der Anmeldung habe allerdings ein neues Dienstgeberkonto angelegt werden müssen, was Herrn Ing. HA damals nicht bekannt gewesen sei. Jedenfalls habe sich Ing. HA darauf verlassen können, dass die Anmeldung rechtzeitig erfolgen werde. Selbst wenn eine Verspätung eingetreten sein sollte, wäre diese dem Geschäftsführer nicht vorzuwerfen. Diesbezüglich wurde auf das Schreiben des Steuerberaters (Beilage ./I zum Schriftsatz vom
- April 2009) verwiesen und die Einvernahme von Ing. HA und des Steuerberater JD beantragt. Zum Verfahren HLS2-S-08 6319 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde vorgebracht, dass auf Grund eines Versehens von Frau SF als Vertretung von Frau MH irrtümlich die Rückseite der Aufenthaltstitelkarte von Herrn SI nicht kopiert worden sei. Im Hinblick auf die Vielzahl an Dienstnehmern und auf dieses einmalige Versehen könne keinesfalls von einem Mangel im Kontrollsystem gesprochen werden, im Übrigen sei das Dienstverhältnis mit Herrn SI sofort nach Bekanntwerden des Irrtums aufgelöst worden. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme von Frau MH und Frau SF sowie Herrn Ing. HA beantragt, auf die Dienstnehmerlisten (Beilagenkonvolut ./B zum Schriftsatz vom
- Februar 2009) verwiesen und beantragt, eine Auskunft der Sozialversicherungsträger über die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einzuholen. Weiters wurde auf die Stellungnahme des Geschäftsführers im Verfahren HLS2-S-08 6319 (Beilage ./F zum Schriftsatz vom 26.2.2009) verwiesen. Zum Verfahren HLS2-S-08 9371 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde vorgebracht, dass es sich dabei um die Ablagerung von Bauschutt durch eine bereits liquidierte Gesellschaft handle. Diesbezüglich sei mit der Bezirkshauptmannschaft vereinbart worden, dass der Bauschutt in angemessener Zeit entfernt werde. Eine Bestrafung sei im Hinblick auf diese Vereinbarung nicht zulässig. Die Strafe liege zudem im unteren Bereich des Strafrahmens. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme von Ing. HA beantragt. Weiters wurde zu diesem Vorbringen insgesamt die Beischaffung der bezughabenden Verwaltungsstrafakten sowie der Akten zu den GZ. HLW1-G-022, HLW1-G-023, HLW1-G-0671, HLW1-G-00121 und HLW1-G-00122, alle der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, beantragt. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Verwaltungsbehörde überdies das Vorbringen der Partei zur Verfahrensanordnung im Gewerbeentziehungsverfahren nicht berücksichtigt habe. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin als Adressatin der Verfahrensanordnung rechtlich gar nicht in der Lage sei, diese umzusetzen. Der Widerruf der Bestellung eines GmbH Geschäftsführers erfolge
§ 16Abs. 1 Gmb
H-Gesetz durch Beschluss der Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst könne die Entfernung des Geschäftsführers nicht bewirken. Da die Gesellschaft als Adressat der Verfahrensanordnung schon rechtlich und auch faktisch diese niemals umsetzen könne, sei sie zu Unrecht erfolgt. Somit würde die rechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid fehlen, sodass sowohl Verfahrensanordnung als auch Bescheid rechtswidrig seien. Weiters sei die Frist zur Entfernung des Geschäftsführers unangemessen kurz, hier wäre eine Frist von zumindest sechs Monaten für die Entfernung zu setzen gewesen.Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin als Adressatin der Verfahrensanordnung rechtlich gar nicht in der Lage sei, diese umzusetzen. Der Widerruf der Bestellung eines GmbH Geschäftsführers erfolge
Paragraph 16, Absatz eins, GmbH-Gesetz durch Beschluss der Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst könne die Entfernung des Geschäftsführers nicht bewirken. Da die Gesellschaft als Adressat der Verfahrensanordnung schon rechtlich und auch faktisch diese niemals umsetzen könne, sei sie zu Unrecht erfolgt. Somit würde die rechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid fehlen, sodass sowohl Verfahrensanordnung als auch Bescheid rechtswidrig seien. Weiters sei die Frist zur Entfernung des Geschäftsführers unangemessen kurz, hier wäre eine Frist von zumindest sechs Monaten für die Entfernung zu setzen gewesen. Die dem Geschäftsführer vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen seien jedenfalls auch in Summe nicht ausreichend, um eine Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers zu begründen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass bei Entziehung der Gewerbeberechtigung die Existenz des gesamten Unternehmens und damit von rund 80 bis 100 Arbeitsplätzen massiv gefährdet wären. Mit Schriftsatz vom
- April 2010 wurde ergänzend vorgebracht, dass das interne Kontrollsystem verbessert worden sei, insbesondere sei ein eigenes Computerprogramm entwickelt worden für die Meldungen nach dem Bundesstatistikgesetz, sodass es keine weiteren Bestrafungen mehr nach diesem Gesetz gegeben habe. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von HW und von Ing. HA beantragt sowie ein Konvolut an Statistikmeldungen für den Straßengüterverkehr aus dem Jahr 2009 vorgelegt (Beilagenkonvolut ./J). Auch bezüglich der Einhaltung der Bestimmung des Kraftfahrgesetzes sei das interne Kontrollsystem verbessert worden, Fahrern seien Weisungen zur Vermeidung der gegenständlichen Übertretungen erteilt worden. Diese Maßnahmen hätten gegriffen, sodass es seit Erlassung des angefochtenen Bescheides keine weiteren Verstöße gegen das KFG gegeben habe. Es gebe eine betriebseigene Werkstätte, wo Wartungsarbeiten durchgeführt würden, in seltenen Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass einzelne Mängel erst bei der Überprüfung nach § 57a KFG auffallen würden, was jedoch kein grober Sorgfaltsverstoß sei. Die Fahrer würden sorgfältig geschult und würden regelmäßig Schulungen bei externen Kursanbietern besuchen. Als Beilagenkonvolut ./L wurden Kopien diverser Befähigungsnachweise einzelner Fahrer vorgelegt, als Beilagenkonvolut ./M wurden der Lehrbrief des Werkstättenleiters HV und verschiedene Zeugnisse über von ihm besuchte Schulungen vorgelegt.Mit Schriftsatz vom
- April 2010 wurde ergänzend vorgebracht, dass das interne Kontrollsystem verbessert worden sei, insbesondere sei ein eigenes Computerprogramm entwickelt worden für die Meldungen nach dem Bundesstatistikgesetz, sodass es keine weiteren Bestrafungen mehr nach diesem Gesetz gegeben habe. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von HW und von Ing. HA beantragt sowie ein Konvolut an Statistikmeldungen für den Straßengüterverkehr aus dem Jahr 2009 vorgelegt (Beilagenkonvolut ./J). Auch bezüglich der Einhaltung der Bestimmung des Kraftfahrgesetzes sei das interne Kontrollsystem verbessert worden, Fahrern seien Weisungen zur Vermeidung der gegenständlichen Übertretungen erteilt worden. Diese Maßnahmen hätten gegriffen, sodass es seit Erlassung des angefochtenen Bescheides keine weiteren Verstöße gegen das KFG gegeben habe. Es gebe eine betriebseigene Werkstätte, wo Wartungsarbeiten durchgeführt würden, in seltenen Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass einzelne Mängel erst bei der Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG auffallen würden, was jedoch kein grober Sorgfaltsverstoß sei. Die Fahrer würden sorgfältig geschult und würden regelmäßig Schulungen bei externen Kursanbietern besuchen. Als Beilagenkonvolut ./L wurden Kopien diverser Befähigungsnachweise einzelner Fahrer vorgelegt, als Beilagenkonvolut ./M wurden der Lehrbrief des Werkstättenleiters HV und verschiedene Zeugnisse über von ihm besuchte Schulungen vorgelegt. Bezüglich des Verfahrens HLS2-S-066846 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde ergänzend die Gesamtbeurteilung
Deponieverordnung des Instituts für technische Biologie (Beilage ./N) vorgelegt, woraus sich ergäbe, dass die gegenständlichen Materialien der Schlüsselnummer 31411 Bodenaushub zuzuordnen seien und es sich somit keineswegs um gefährlichen Abfall handle. Schließlich wurde auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 30. März 2010 verwiesen, Senat-AB-09-0093 (Beilage ./O), wo der Berufung der AB GmbH Folge gegeben worden sei, da der UVS NÖ zu dem Schluss gekommen sei, dass Herr Ing. HA als Geschäftsführer nicht unzuverlässig sei.Bezüglich des Verfahrens HLS2-S-066846 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn wurde ergänzend die Gesamtbeurteilung
Deponieverordnung des Instituts für technische Biologie (Beilage ./N) vorgelegt, woraus sich ergäbe, dass die gegenständlichen Materialien der Schlüsselnummer 31411 Bodenaushub zuzuordnen seien und es sich somit keineswegs um gefährlichen Abfall handle. Schließlich wurde auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom
- März 2010 verwiesen, Senat-AB-09-0093 (Beilage ./O), wo der Berufung der Ausschussbericht GmbH Folge gegeben worden sei, da der UVS NÖ zu dem Schluss gekommen sei, dass Herr Ing. HA als Geschäftsführer nicht unzuverlässig sei. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2010 wurde unter Verweis auf die Judikatur des VwGH auf die Notwendigkeit der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes und der inneren Einstellung des Geschäftsführers im Hinblick auf den Umstand, dass die Verwaltungsstrafen schon lange zurückliegen würden, hingewiesen, sowie auf die positive Entwicklung bzw. Tendenz zu Gunsten des Geschäftsführers. Erneut wurde die Notwendigkeit des Zusammenhangs zwischen der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers und der Verletzung von Bestimmungen, die bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes besonders zu beachten sind, hingewiesen sowie auf den Umstand, dass die Anzahl an Verwaltungsübertretungen in Relation zur Größe des Unternehmens zu sehen sei. Mit Schriftsatz vom
- September 2010 wurde darauf hingewiesen, dass der dem Verfahren S2-S-08 10251 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu Grunde liegende Sachverhalt schon mehrere Jahre zurückliege und nicht die Gesellschaften betreffe, sondern die mittlerweile liquidierte ID GmbH & Co OG. Zum Verfahren S2-S-10 4771 wurde vorgebracht, dass es sich um eine geringfügige Übertretung der Straßenverkehrsordnung handle, wobei die Strafe sich am untersten Rand des Strafrahmens bewege. Das Verschulden des Geschäftsführers sei jedenfalls gering. Trotz höchster Sorgfalt könnten beim Betrieb von zahlreichen Fahrzeugen in einem Gewerbebetrieb geringfügige Gesetzesübertretungen nicht immer völlig ausgeschlossen werden. Diesbezüglich wurde die Beischaffung der Akten S2-S-08 10251 und S2-S 10 4771 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn und die Einvernahme von Ing. HA beantragt.
Art. 151Abs.
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit
- Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit 1.
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 hat daher der Landeshauptmann von Niederösterreich den ihm von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vorgelegten bezughabenden Verwaltungsakt samt Berufung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und hat nunmehr dieses über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- April 2015 in den Verfahren LVwG-AB-14-0118, LVwG-AB-14-0119, LVwG-AB-14-0120 und LVwG-AB-14-0121, auf Grund des sachlichen Zusammenhangs die öffentliche mündliche Verhandlung
§ 15
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. April 2015 in den Verfahren LVwG-AB-14-0118, LVwG-AB-14-0119, LVwG-AB-14-0120 und LVwG-AB-14-0121, auf Grund des sachlichen Zusammenhangs die öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, HLW1-G-023, HLW1-G-00122, HLW1-G-00121 und HLW1-G-022, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-0118, LVwG-AB-14-0119, LVwG-AB-14-0120 und LVwG-AB-14-0121, weiters durch Einvernahme des Unternehmensberaters der Firmengruppe, Herrn HW, und des handelsrechtlichen Geschäftsführers der AB GmbH, Herrn Ing. HA.In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, HLW1-G-023, HLW1-G-00122, HLW1-G-00121 und HLW1-G-022, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-0118, LVwG-AB-14-0119, LVwG-AB-14-0120 und LVwG-AB-14-0121, weiters durch Einvernahme des Unternehmensberaters der Firmengruppe, Herrn HW, und des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Ausschussbericht GmbH, Herrn Ing. HA. Das in weiterer Folge ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2015, LVwG-AB-14-0120, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2015, Ra 2014/04/0063, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass über die Beschwerde der AH GmbH eine neuerliche Entscheidung zu ergehen hat. Das gegenständliche Verfahren wird nunmehr unter der Aktenzahl LVwG-AV-721-2015 weitergeführt.Das gegenständliche Verfahren wird nunmehr unter der Aktenzahl , LVwG-AV-721-2015 weitergeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist ausgehen: Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Oktober 2008, HLW1-G-022, wurde die AS GmbH aufgefordert, Herrn Ing. HA, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der AS GmbH angehöre, es handelt sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom
- Juni 2006 bis
- September 2008 insgesamt 62 mal wegen Übertretung
§ 66Abs.
1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 20. September 2004 bis 15. September 2008 zweimal
§ 110Abs. 1, § 193 Abs. 2 Minro
G (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG (S2-S-081224) und wegen Übertretung des AuslBG (S2-S-0616003) noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Oktober 2008, HLW1-G-022, wurde die AS GmbH aufgefordert, Herrn Ing. HA, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der AS GmbH angehöre, es handelt sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom
- Juni 2006 bis
- September 2008 insgesamt 62 mal wegen Übertretung
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom 20. September 2004 bis 15. September 2008 zweimal
Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 2, MinroG (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG (S2-S-081224) und wegen Übertretung des AuslBG (S2-S-0616003) noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 2009, HLW1-G-022, wurde schließlich der AS GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handels- und Handelsagentengewerbe“ im Standort ***, ***,
§ 91Abs. 2, § 87 Abs. 1 Gew
O 1994 entzogen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. Februar 2009, HLW1-G-022, wurde schließlich der AS GmbH die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handels- und Handelsagentengewerbe“ im Standort ***, ***,
Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der AS GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr Ing. HA, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der AS GmbH angehöre, es handle sich somit bei Herrn Ing. HA um eine natürliche Person, welcher im Sinn des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis 15. September 2008 62 mal wegen Übertretungen
§ 66Abs.
1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom
- September 2004 bis
- Dezember 2008 zweimal wegen Übertretung des MinroG (insgesamt 300 Euro) bestraft worden, siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro), einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro). Im Verfahren wegen einer dreimaligen Bestrafung nach dem AuslBG (insgesamt 3.000 Euro) sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zwei Verfahren wegen Übertretungen des ASVG seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Rechtsmittelverfahren anhängig): Dies betreffe die Verfahren HLS2-S-08 1224 (insgesamt 1.460 Euro). Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig.Herr Ing. HA sei von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Zeitraum vom
- Juni 2006 bis
- September 2008 62 mal wegen Übertretungen
Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom
- September 2004 bis
- Dezember 2008 zweimal wegen Übertretung des MinroG (insgesamt 300 Euro) bestraft worden, siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro), einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro). Im Verfahren wegen einer dreimaligen Bestrafung nach dem AuslBG (insgesamt 3.000 Euro) sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zwei Verfahren wegen Übertretungen des ASVG seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Rechtsmittelverfahren anhängig): Dies betreffe die Verfahren HLS2-S-08 1224 (insgesamt 1.460 Euro). Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (HLS2-S-08 6319), des ASVG (HLS2-S-08 8944) und der GewO 1994 (HLS2-S-08 9371) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der noch nicht rechtskräftigen bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr Ing. HA auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- Oktober 2008, HLW1-G-022, sei innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten nicht Folge geleistet worden, laut Firmenbuchauszug vom
- Februar 2009 sei Herr Ing. HA nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt worden. Weder in der Verfahrensanordnung noch im angefochtenen Bescheid werden die einzelnen Verwaltungsübertretungen nach Aktenzahl, soweit sie bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, gesondert aufgelistet, weiters werden diesbezüglich mit Ausnahme des § 66 Abs. 1 BundesstatistikG und des § 110 Abs. 1, § 193 Abs. 2 MinroG, nicht die verletzten Rechtsvorschriften genannt.Weder in der Verfahrensanordnung noch im angefochtenen Bescheid werden die einzelnen Verwaltungsübertretungen nach Aktenzahl, soweit sie bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, gesondert aufgelistet, weiters werden diesbezüglich mit Ausnahme des Paragraph 66, Absatz eins, BundesstatistikG und des Paragraph 110, Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 2, MinroG, nicht die verletzten Rechtsvorschriften genannt. Die den zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides anhängigen Verfahren zur Zahl HLS2-S-08 1224, HLS2-S-08 8944 und HLS2-S-086319 zu Grunde liegenden Akten sind bereits skartiert. Laut Verschmelzungsvertrag vom
- September 2010 wurde die AH GmbH (FN ***) als übernehmende Gesellschaft mit der AS GmbH (FN ***) als übertragender Gesellschaft verschmolzen wurde. Mit Wirkung vom
- September 2010 ist die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handels- und Handelsagentengewerbe“ auf die AH GmbH als Rechtsnachfolgerin der AS GmbH übergegangen. Ing. HA, geboren am ***, ist neben RA, geboren ***, Gesellschafter dieser Firma. Nachdem Herr Ing. HA mit Wirkung vom
- Juni 2011 aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der AH GmbH ausgeschieden ist, ist er mit Wirkung vom
- November 2014 in die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AH GmbH wiederum eingetreten und ist auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung handelsrechtlicher Geschäftsführer. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Zahl HLW1-G-022, insbesondere auf der Verfahrensanordnung bzw. auf dem gegenständlichen Bescheid. Die Feststellungen betreffend die Firma AH GmbH bzw. die AS GmbH sowie das Ausscheiden und den Wiedereintritt von Herrn Ing. HA als handelsrechtlicher Geschäftsführer beruhen auf einer Einsicht in das Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN ***. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet:
(2)Absatz 2,Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
§ 91Abs. 2 Gew
O 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist somit eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN).
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist somit eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Diese Aufforderung ist mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 folgt aber, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangen Aufforderung war vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221). Durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 2.2.2012, 2011/04/0197 mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013, 13.12.2000, 2000/04/0180 etc.). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013, 13.12.2000, 2000/04/0180 etc.). Bei einer größeren Anzahl geringfügiger Übertretungen muss eine wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt ergeben wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Liegt ein derartiger Unrechtsgehalt nicht vor, darf eine größere Anzahl von Verwaltungsübertretungen nicht als „schwerwiegender“ Verstoß qualifiziert werden vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, Paragraph 87, Rz 14). Ein schwerwiegender Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung relevanten Rechtsvorschriften ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht schon im Fall einer geringfügigen Verwaltungsübertretung anzunehmen, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist vergleiche VwGH 19.3.1996, 94/04/0193; 10.12.1996, 96/04/0241; 3.9.1996, 96/04/0094 etc.). Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird in der Begründung von insgesamt 73 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ausgegangen, wovon 62 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 2 Verwaltungsstrafen nach dem Mineralrohstoffgesetz, sieben Verwaltungsstrafen nach dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Verwaltungsstrafe nach dem NÖ Naturschutzgesetz und eine Verwaltungsstrafe nach dem Wasserrechtsgesetz erlassen wurden, ohne dass diese im einzelnen detailliert aufgelistet werden, sodass insbesondere die übertretenen Strafnormen offen bleiben. Lediglich in Bezug auf das MinroG wird die verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt. Bei einer pauschalen Anführung von übertretenen Gesetzen ohne konkrete Nennung der übertretenen Norm kann diese Beurteilung, ob es sich um schwerwiegene Verstöße handelt, nicht vorgenommen werden. Hinsichtlich der 62 Bestrafungen wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetztes 2000 ist festzuhalten, dass diese Übertretungen nicht geeignet sind, das Ansehen des Berufstandes herabzusetzen und auch keinen Zusammenhang zu den in § 87 Abs. 1 Z 3 genannten Schutzinteressen aufweisen. Selbst wenn man die insgesamt 62 Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 als insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß werten wollte, so lässt sich hinsichtlich der übrigen Übertretungen mangels Anführung der Straferkenntnisse nach Aktenzahl bzw. zumindest der Nennung der übertretenen Normen nicht im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO feststellen, ob die Verstöße insgesamt jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Erziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erforderlich ist (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen (2.372 Euro für insgesamt 62 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz, 300 Euro für zwei Übertretungen nach dem MinroG, 714 Euro für sieben Übertretungen nach dem KFG, 250 Euro für eine Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz und 145 Euro für eine Übertretung nach dem WRG) indiziert, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass 7 Übertretungen der Bestimmungen des KFG 1967 in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren angelastet wurden, scheint dies bei der großen Anzahl von Dienstnehmern und Fahrzeugen des gegenständlichen Gewerbetreibenden noch kein Grund dafür zu sein, von schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtvorschriften auszugehen. Mangels Nennung der verletzten Normen ist weiters nicht klar, ob es sich bei den Übertretungen um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt.Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird in der Begründung von insgesamt 73 rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ausgegangen, wovon 62 Verwaltungsstrafen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 2 Verwaltungsstrafen nach dem Mineralrohstoffgesetz, sieben Verwaltungsstrafen nach dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Verwaltungsstrafe nach dem NÖ Naturschutzgesetz und eine Verwaltungsstrafe nach dem Wasserrechtsgesetz erlassen wurden, ohne dass diese im einzelnen detailliert aufgelistet werden, sodass insbesondere die übertretenen Strafnormen offen bleiben. Lediglich in Bezug auf das MinroG wird die verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt. Bei einer pauschalen Anführung von übertretenen Gesetzen ohne konkrete Nennung der übertretenen Norm kann diese Beurteilung, ob es sich um schwerwiegene Verstöße handelt, nicht vorgenommen werden. Hinsichtlich der 62 Bestrafungen wegen Übertretungen des Bundesstatistikgesetztes 2000 ist festzuhalten, dass diese Übertretungen nicht geeignet sind, das Ansehen des Berufstandes herabzusetzen und auch keinen Zusammenhang zu den in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Schutzinteressen aufweisen. Selbst wenn man die insgesamt 62 Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 als insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß werten wollte, so lässt sich hinsichtlich der übrigen Übertretungen mangels Anführung der Straferkenntnisse nach Aktenzahl bzw. zumindest der Nennung der übertretenen Normen nicht im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO feststellen, ob die Verstöße insgesamt jenen Schweregrad erreichen, der für die Erfüllung des Erziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0025). Lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen (2.372 Euro für insgesamt 62 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz, 300 Euro für zwei Übertretungen nach dem MinroG, 714 Euro für sieben Übertretungen nach dem KFG, 250 Euro für eine Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz und 145 Euro für eine Übertretung nach dem WRG) indiziert, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass 7 Übertretungen der Bestimmungen des KFG 1967 in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren angelastet wurden, scheint dies bei der großen Anzahl von Dienstnehmern und Fahrzeugen des gegenständlichen Gewerbetreibenden noch kein Grund dafür zu sein, von schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtvorschriften auszugehen. Mangels Nennung der verletzten Normen ist weiters nicht klar, ob es sich bei den Übertretungen um Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt. Dieser Mangel haftet auch der ergangenen Verfahrensanordnung an, worin ebenfalls nur pauschal auf insgesamt 73 Verwaltungsvorstrafen hingewiesen wird, davon 62 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 2 Übertretungen nach dem Mineralrohstoffgesetz, sieben Übertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz und eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz. Da damit durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht hinreichend festgelegt wurde und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, sich gegen den Vorwurf, dass es sich um Verstöße im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, entsprechend zur Wehr zu setzen, genommen wurde, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.). Dieser Mangel haftet auch der ergangenen Verfahrensanordnung an, worin ebenfalls nur pauschal auf insgesamt 73 Verwaltungsvorstrafen hingewiesen wird, davon 62 Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 und 2 Übertretungen nach dem Mineralrohstoffgesetz, sieben Übertretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz, eine Übertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz und eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz. Da damit durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens nicht hinreichend festgelegt wurde und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wurde, sich gegen den Vorwurf, dass es sich um Verstöße im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, entsprechend zur Wehr zu setzen, genommen wurde, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben vergleiche auch VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063 mit Hinweis auf E vom 18.2.2009, 2008/04/0213 mit Verweis auf E vom 24.1.1995, 94/04/0221 etc.). Zu den zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides anhängigen Verfahren zur Zahl HLS2-S-08 1224, HLS2-S-08 8944 und HLS2-S-086319 ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein kann. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft (vgl. VwGH 29.6.2005, 2005/04/0012; 25.6.2008, 2007/04/0137). Derartige Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen, die jeweiligen Verfahrensakten sind bereits skartiert, sodass diesbezüglich nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Verwaltungsübertretung im Konkreten angelastet worden ist bzw. ob es sich um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat.Zu den zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides anhängigen Verfahren zur Zahl HLS2-S-08 1224, HLS2-S-08 8944 und HLS2-S-086319 ist festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein kann. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft vergleiche VwGH 29.6.2005, 2005/04/0012; 25.6.2008, 2007/04/0137). Derartige Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen, die jeweiligen Verfahrensakten sind bereits skartiert, sodass diesbezüglich nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Verwaltungsübertretung im Konkreten angelastet worden ist bzw. ob es sich um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat. Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit eine unverhältnismäßige Maßnahme. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.721.002.2015