← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-624/005-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-624/005-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Antrag des JK, ***, ***, vom

  1. September 2016 betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ LVwG-AV-624/001-2016, beschlossen: I.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 40 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 40, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
  2. Sachverhalt Zur GZ LVwG-AV-624/001-2016 war beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde des JK gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  3. Mai 2016, Zl. MEW2-WA-1542/001, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, anhängig. Nach Beschwerdezurückziehung wurde das Verfahren mit Beschluss vom
  4. August 2016, LVwG-AV-624/001-2016, eingestellt. Mit Anbringen unter Verwendung eines für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Formulars, datiert mit
  5. September 2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  6. September 2016, beantragte JK hinsichtlich des genannten Beschwerdeverfahrens die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  7. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag des JK Folgendes erwogen: 2.
  8. Anzuwendende Rechtsvorschriften VwGVG § 40.

(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Paragraph 40,
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.
  1. Rechtliche Beurteilung Wie sich aus dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen § 40 Abs. 1 VwGVG ergibt, kommt im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen in Betracht. Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof (25.6.2015, G7/2015) mit Ablauf des 31.Dezember 2016 aufgehoben und ist daher gegenwärtig noch anzuwenden.Wie sich aus dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG ergibt, kommt im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen in Betracht. Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof (25.6.2015, G7/2015) mit Ablauf des 31.Dezember 2016 aufgehoben und ist daher gegenwärtig noch anzuwenden. Da es sich beim unter
  2. näher beschriebenen Verfahren um ein wasserrechtliches Administrativverfahren, also kein Strafverfahren, handelte, kam die Gewährung der Verfahrenshilfe von vornherein nicht in Frage. Darüber hinaus war das gerichtliche Verfahren im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bereits beendet, sodass dieser ins Leere geht. Der Antrag des Einschreiters auf Gewährung der Verfahrenshilfe ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf den vollkommen klaren Gesetzeswortlaut und eindeutigen Regelungsinhalt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Im Hinblick auf den vollkommen klaren Gesetzeswortlaut und eindeutigen Regelungsinhalt liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) nicht vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.624.005.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.