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{'item': 'LVwG-AV-1124/001-2015'}

Obsah (17)§ 28§ 46§ 25a§ 231§ 11§ 293§ 21aArt. 130§ 41§ 41a§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1124/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 13.01.2015 vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Die Entscheidung wurde auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestützt.Die Entscheidung wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der mittels Verbesserungsauftrag vom 02.04.2015 geforderte Nachweis über die vertragliche Vereinbarung eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag) für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie ein aktueller Grundbuchauszug vom Wohnungseigentümer und der Nachweis betreffend Bezahlung der regelmäßigen Unterkunftskosten für den Zeitraum Jänner 2015 bis April 2015 bis dato nicht erbracht worden sei. Betreffend dem der Behörde bezüglich die Unterkunft an der Adresse ***, ***, vorliegenden Mietvertrag, abgeschlossen am 24.04.2013 von „VD“, der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, mit „Firma B GesmbH“, sei Folgendes auszuführen:

§ 231Abs. 1 ABGB hätten Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen

Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB hätten Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes, unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

§ 231Abs. 3 ABGB mindere sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als

Gemäß Paragraph 231, Absatz 3, ABGB mindere sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte habe oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Auch wenn generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des VwGH zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005 ausreichend seien (vgl. z.B.Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausreichend seien vergleiche z.B. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032), gelte dieser lediglich insoweit, als dieser familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern) bestehe. Im gegenständlichen Fall wohne die Ehegattin des Beschwerdeführers am im Verfahren bekannt gegebenen beabsichtigen Wohnsitz, welcher jedoch nicht von der Ehegattin, sondern von ihrer Schwiegermutter gemietet worden sei. Aufgrund dieses Umstandes komme der Ehegattin und somit auch dem Beschwerdeführer nur dann ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu, wenn seine Ehegattin aufgrund eines familienrechtlichen Titels einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme habe. Dass eine andere Vereinbarung einen vertraglichen Anspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers schaffe, sei im Verfahren initiativ nicht behauptet worden und habe das amtswegige Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben. Auch bei Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung bestehe kein Anspruch gegenüber den Eltern. Ein Unterhaltsanspruch der Ehegattin gegenüber ihren eigenen Eltern sei jedoch nur subsidiär, als zuerst den Beschwerdeführer als Ehegatte eine Unterhaltspflicht treffe. Selbst wenn man den primären Unterhaltsanspruch der Ehegattin gegenüber dem Beschwerdeführer unberücksichtigt lasse, gehe die Behörde aufgrund der unter Pkt. 2 dargestellten Einkommenssituation der Ehegattin nicht davon aus, dass die Ehegattin gegenüber ihren eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch habe. Dies als das Einkommen zwar nicht die Richtsätze des § 293 ASVG erreiche, jedoch nur knapp unter den Richtsätzen betreffend des Anspruches auf bedarfsorientierte Mindestsicherung liege und die Ehegattin durch die Gewährung von selbiger oder einer Unterstützung der Sozialhilfe finanziell abgedeckt wäre.das Einkommen zwar nicht die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG erreiche, jedoch nur knapp unter den Richtsätzen betreffend des Anspruches auf bedarfsorientierte Mindestsicherung liege und die Ehegattin durch die Gewährung von selbiger oder einer Unterstützung der Sozialhilfe finanziell abgedeckt wäre. Die Behörde gehe daher davon aus, dass weder die Ehegattin noch dem Beschwerdeführer an der im Verfahren als beabsichtigten Wohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukomme. Für die Behörde liege somit der Nachweis

§ 11Abs.

2 Z. 2 NAG, dass der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) verfüge, nicht vor.Für die Behörde liege somit der Nachweis

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, dass der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) verfüge, nicht vor. Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familien-zusammenführung

§ 46Abs.

1 NAG mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, SD, geb. ***, angestrebt werde, müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sei.Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familien-zusammenführung

Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, SD, geb. ***, angestrebt werde, müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sei. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2015ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2015 beträgt der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.307,89.

§ 11Abs. 5 NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch

Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Hierzu liege der Behörde betreffend etwaiger Kreditbelastungen bzw. Pfändungen von SD eine „KSV1870 – Privatinformation“ vom 22.05.2015 vor. In dieser scheine betreffend der Gattin des Beschwerdeführers ein am 06.02.2015 von der “***“ gewährter Abstattungskredit in der Höhe von € 3.339,00 auf. Dem diesbezüglich weiters vorgelegten Schreiben der Bank vom 06.02.2015 sei zu entnehmen, dass hierfür von SD monatlich ab 01.03.2015 die zu leistenden Kreditraten € 69,00 betragen. Betreffend die regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in ***, ***, seien bis dato die diesbezüglich geforderten Nachweise sowohl im Hinblick auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Unterkunftsnahme als auch der hierfür zu entrichtenden Aufwendungen bis dato der Behörde nicht vorgelegt worden. Bezüglich etwaiger zu leistender Unterhaltsverpflichtungen bzw. etwaiger zu leistender Alimentationszahlungen habe der Beschwerdeführer aufgrund des Verbesserungsauftrages lediglich mitgeteilt, dass keine Alimentationszahlungen betreffend seine Person vorhanden seien. Den Angaben zur Folge sei der Beschwerdeführer Vater zweier minderjährigen Kinder (VC und SC), die zur Niederlassung in Österreich berechtigt seien. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, seien somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (eventuell weitere zu berücksichtigende regelmäßige Aufwendungen für Unterkunft sowie Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen könnten mangels Vorliegen diesbezüglicher Nachweise von der Behörde nicht beurteilt werden) feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 netto erforderlich. Hierzu werde jedoch festgehalten, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren, insbesondere aufgrund des Fehlens eines Nachweises bezüglich eines Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und der für eine solche Unterkunft zu bestreitenden Aufwendungen für Miete und Betriebskosten, sowie mangels Bekanntgabe der Höhe der regelmäßigen Aufwendungen für die beiden minderjährigen Kinder, es sich der Beurteilung durch die Behörde entziehe, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen von SD zu tragen seien. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte der Familienerhalterin dementsprechend höher sein müssen. Die Behörde müsse im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob diedes Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Unter festen und regelmäßigen Einkünften seien solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Hierzu hat die Behörde festgehalten, dass die für die Beurteilung der Einkommenssituation erforderlichen und mittels Verbesserungsauftrag vom 02.04.2015 nachweislich abverlangten Unterlagen bis dato der Behörde nicht vollständig vorgelegt worden seien. Den bezüglich des Lebensunterhaltes der Familienerhalterin vorgelegten Unterlagen sei der „Arbeits- und Lohnbestätigung“, ausgestellt am 05.12.2014 von „LR“ zu entnehmen, dass SD nunmehr seit 03.11.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis als „Reinigungskraft“ stehe. Den vom Beschwerdeführer bezüglich der bezogenen Einkünfte der Familienerhalterin vorgelegten Kontoauszügen, betreffend dem Lohnkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers, sei zu entnehmen, dass diese im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 Einkünfte inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von insgesamt € 4.718,36 (monatlich durchschnittlich € 1.179,59) bezogen habe. Diese lägen bereits vor Berücksichtigung etwaiger regelmäßiger Aufwendungen für Unterkunft und Unterhaltsverpflichtungen deutlich unter dem für ein Ehepaar erforderlichen Richtsatz

§ 293

ASVG in der Höhe von € 1.307,89.Den vom Beschwerdeführer bezüglich der bezogenen Einkünfte der Familienerhalterin vorgelegten Kontoauszügen, betreffend dem Lohnkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers, sei zu entnehmen, dass diese im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 Einkünfte inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von insgesamt € 4.718,36 (monatlich durchschnittlich € 1.179,59) bezogen habe. Diese lägen bereits vor Berücksichtigung etwaiger regelmäßiger Aufwendungen für Unterkunft und Unterhaltsverpflichtungen deutlich unter dem für ein Ehepaar erforderlichen Richtsatz

Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 1.307,89. Ebenso lägen der Behörde keine Nachweise vor, dass SD aus der von ihr derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit zukünftig ein dem ASVG- Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielen werde können, dass für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet von einem gesicherten Lebensunterhalt der Familie gesprochen werden könne. Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG zukünftig vorliegen würden.Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig vorliegen würden. In Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG wurde nach näherer Begründung ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers habe angewendet werden können, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z. 2 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe.In Bezug auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde nach näherer Begründung ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers habe angewendet werden können, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe. Dagegen hat Herr TC rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Unter Vorlage des Mitteilungs- Bescheid vom

  1. 07.2015 womit mein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitel abgelehnt wurde, erhebe ich Beschwerde. Jezt wurden in allen Punkten die abgelegten Vorderungen erfühlt. Meine Ehefrau hat noch eine neu Stelle und verdient zusetzlich zu den Verdienst vom € 1391,93 noch € 315,00 im Monat ab den 07.09.
  2. (Beweisse als Beilage) Ab 01.Septembar ist meine Ehefrau die Mieterin der Wohnung, bis zur dieser Zeit war das meine Schwiegermutter. (Mietvertrag als Beilage) Unterkunftskosten für den Zeitraum vom Januar 2015 bis 07/Septembar, das alles regelmässig bezahlt wurde. (Beweisse als Beilage)  Auszug aus dem Hauptbuch  Kontoauszuge das der Lohn und das Kindergeld regelmässig auf das Konto eingezahlt wird.  Kreditauszug als Beweiss.  Versicherungsverlauf Ich bitte Sie mir die Niederlassungsbewilligung zu Erteilen und ich versichere Ihnen das ich keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Und sobald ich die Arbeitsbewilligung bekomme werde ich auch eine bescheftigung nachgehen. Wir sind eine Familie die sehr aufeinander gebunden ist, und trotz dem wir Seit Jahr 2009 nicht zusammen leben. Daher Hoffe ich das Sie uns die Möglichkeit geben werden das wir eine normalen gemeinssamen leben führen können. …“ Der Beschwerde beigeschlossen wurden: ● Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der B GmbH, ***, *** als Vermieterin und Frau SD, geb. ***, als Mieterin ● Umsatzliste zu Konto *** bei der ***, lautend auf VD ● Auszug aus dem Hauptbuch der KG ***, EZ **, BG *** ● Dienstzettel vom 03.11.2014 der LR GmbH, ***, ***, betreffend das Dienstverhältnis zu Frau *** ● Bestätigung der NÖGKK über die Anmeldung von Frau SD bei LR GmbH ● Bestätigung der NÖGKK über die Anmeldung von Frau SD bei Frau VJ ● Umsatzliste zu Konto *** bei der ***, lautend auf SD ● Lohn/Gehaltsabrechnung der LR GmbH für die Monate Jänner bis August 2015 ● Versicherungsdatenauszug für SD, Stand 19.05.2015 ● Auskunft des KSV 1870 vom 22.05.2015 betreffend Frau SD ● Bestätigung der *** über die Vergabe eines Kredites an Frau SD in der Höhe von € 3.339,43 und die daraus resultierenden Ratenzahlungen in der Höhe von € 69,- und eine Restrate von € 50,56 Auf Grund des Schreibens des LVwG NÖ vom 24.05.2016 hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: ● Strafregisterauszug des Ministeriums für Inneres der Republik Serbien betreffend den Beschwerdeführer vom 03.06.2016 ● Farbkopien der ersten beiden Seiten der Reisepässe des Beschwerdeführers und von Frau SD ● Versicherungsdatenauszug für SD, Stand 31.06.2016 ● Nettoabrechnungen von Frau VJ für die Zeiträume September 2015, Oktober 2015 und Dezember 2015 bis April 2016 ● Kontoauszug vom 01.12.2015 für das Konto *** bei der ***, lautend auf SD, ausweisend u.a. eine Überweisung von Frau VJ am 30.11.2015 ● Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis der LR GmbH 01.01 bis 31.12.2015 für SD ● Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis der LR GmbH 01.01 bis 31.05.2016 für SD ● Lohnkonto 2016 der Frau SD betreffend das Dienstverhältnis zu LR GmbH ● Lohnkonto 2015 der Frau SD betreffend das Dienstverhältnis zu LR GmbH ● Kontoauszug KontoNr *** bei der *** AG vom 07.06.2016 ● Auskunft des KSV 1870 vom 22.06.2016 betreffend Frau SD Mit dieser Urkundenvorlage hat die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.06.2016 mitgeteilt, dass sie den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 am Ende April 2016 beantragt habe, diesen aber noch nicht bekommen habe. Der Bescheid sei in der Bearbeitung. Sobald sie den Bescheid vom Finanzamt bekomme, werde sie diesen per E-Mail oder persönlich übermitteln. Nach Anfrage des erkennenden Gerichts vom 24.05.2016, ob betreffend Herrn TC, geb. ***, StA: Serbien, Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Personen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorlägen, hat die LPD NÖ mit Schreiben vom 07.06.2016 mitgeteilt wie folgt:Nach Anfrage des erkennenden Gerichts vom 24.05.2016, ob betreffend Herrn TC, geb. ***, StA: Serbien, Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Personen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorlägen, hat die LPD NÖ mit Schreiben vom 07.06.2016 mitgeteilt wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, ***, teilt mit, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen. Aufgrund aufrechter Meldung des TC im Bundesgebiet vom 16.10.2015 bis 11.01.2016 und seit 04.04.2016 bis laufend wurden von ho Erhebungen wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts aufgrund Überschreitens des visumfreien Zeitraumes durchgeführt. Dem beiliegenden Bericht der Polizeiinspektion *** vom
  3. Juni 2016, GZ: E1/15812/2016-Fie, zufolge reiste Genannter am 14.10.2015 in den Schengenraum ein und am 24.12.2015 wieder aus. Genannter reiste am 03.04.2016 neuerlich in den Schengenraum ein und ist seit 04.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Eine Überschreitung des visumfreien Zeitraumes konnte nicht festgestellt werden.“Dem beiliegenden Bericht der Polizeiinspektion *** vom
  4. Juni 2016, , GZ: E1/15812/2016-Fie, zufolge reiste Genannter am 14.10.2015 in den Schengenraum ein und am 24.12.2015 wieder aus. Genannter reiste am 03.04.2016 neuerlich in den Schengenraum ein und ist seit 04.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Eine Überschreitung des visumfreien Zeitraumes konnte nicht festgestellt werden.“ Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 21.06.2016 wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und der Erhebungsbericht der LPD NÖ der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 07.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. IVW1F-15129 und den gegenständlichen Akt des LVwG NÖ, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 22.08.2016 mitgeteilt hat, dass bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund organisatorischer Gegebenheiten die Teilnahme eines Vertreters der belangten Behörde nicht möglich sei. Zum Auftrag in der Ladung, eine Kontoumsatzliste für die Monate Jänner – Juli 2016 vorzulegen, gab die Beschwerdeführervertreterin an, dass sie am heutigen Tage Lohnhabrechnungsunterlagen der LR GmbH sowie von Frau VJ vorgelegt habe. Sie habe die Aufforderung falsch verstanden und geglaubt, sie solle Lohnabrechnungen vorlegen. Weiters vorgelegt wurde ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr
  5. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin, Frau SD, geb. am ***, wohnhaft *** in ***, verheiratet mit dem Beschwerdeführer, die nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte und die Folgen einer falschen Zeugenaussage angegeben hat wie folgt: „Ich bin mit Herrn TC seit
  6. August 1999 verheiratet. Die Zeugin gibt unter Vorhalt der Heiratsurkunde im Akt an, dass sie sich im Datum geirrt habe und seit 05.08.2000 verheiratet sei. Seit August 1999 habe sie mit ihrem jetzigen Ehemann zusammengelebt. Damals habe ich selber noch in Serbien gelebt. Ich bin mit meinen Kindern im Jänner 2009 nach Österreich gekommen. Ich bin mit einem Familienvisum mit meinen Kindern zu meinen Eltern nach Österreich gekommen. Meine Eltern leben im selben Haus, jedoch in einer anderen Wohnung. Meine Kinder VC und SC sind 13 bzw. 10 Jahre alt. Mein Sohn VC ist am 13.04.2003, meine Tochter SC am 09.06.2006 geboren. Ich beziehe für beide Kinder ca. 380 Euro im Monat Familienbeihilfe. Ich bezahlte Miete in der Höhe von ca. 179 Euro und Stromkosten von 90 Euro pro Quartal, also 30 Euro pro Monat. Für die Heizung zahle ich noch einmal 20 Euro pro Monat, auf Jahr gerechnet. Ich bezahle monatlich 69 Euro an Kreditraten. Das aushaftende Kapital weiß ich im Moment nicht. Ich zahle bereits zwei Jahre und muss noch für drei Jahre zahlen. Unter Vorhalt des Auszugs des Kreditschutzverbandes 1870 vom 22.05.2015 im Akt der belangten Behörde gibt die Zeugin an: Betreffend den Kredit mit der Kontonummer *** gebe ich an, dass ich nicht weiß, warum sich der in dieser Eintragung befindet. Wir sind damals zur Bank gegangen, um einen Kredit aufzunehmen und wollten einen Kredit in Höhe von 5.000 Euro, den ich aber allerdings nicht bewilligt bekommen habe, weil er zu hoch war. Ich habe dann den Kredit in der Höhe von 3.339 Euro bekommen. Warum in diesem Auszug dieser Kredit eingetragen ist, weiß ich nicht. Bei der Firma LR arbeite ich seit
  7. November
  8. Dort verdiene ich monatlich ca. 1.150 Euro netto. Seit September 2015 arbeite ich auch als Küchenhilfe bei Frau VaJ. Frau VJ betreibt eine Pizzeria in ***. Zu der Pizzeria komme ich mit meinem Auto. Ich besitze ein Auto und bezahle dafür Haftpflichtversicherung in der Höhe von 56 Euro im Monat. Bei der Firma LR arbeite ich jeden Tag, d.h. Montag – Freitag, von 06.00 Uhr – 14.00 Uhr. Bei Frau VaJ arbeite ich von Montag 14.00 – 17.00 Uhr und samstags, sonntags jeweils von 07.00 Uhr – 10.00 Uhr vormittags. Die Pizzeria hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht geöffnet, ich räume dann auf und erledige eben Sachen in der Vorbereitung. Ich bin für neun Stunden pro Woche dort beschäftigt. Ich verdiene netto ca. 319 Euro im Monat. Die Arbeit bei Frau VaJ würde ich auch weiterhin machen, wenn mein Mann einen Aufenthaltstitel bekommt, da die Arbeit nicht sehr schwer ist. Ich hoffe jedoch auch, dass mein Mann in Österreich eine Arbeit bekommt. Bis jetzt hat mein Ehegatte keine Zusage auf eine Arbeit in Österreich. Derzeit lebt mein Ehemann in Serbien im Haus meiner Eltern. Das Haus gehört noch meinem Vater. Meine Kinder waren die ganzen Ferien in Serbien bei meinem Mann und ich besuche ihn dort auch. Mein Mann kommt im Gegenzug für drei Monate immer nach Österreich, so lange eben der visumsfreie Aufenthalt dauert. Derzeit lebt mein Mann vom Verkauf aus Produkten, die er selbst auf der Liegenschaft in Serbien herstellt bzw. aus der Forstwirtschaft des angrenzenden Waldes herstellt. Mein Mann hat in Serbien das Gymnasium besucht und hat dort als Kellner gearbeitet. Meine beiden Kinder sprechen beide serbisch. Sie sind in Serbien geboren. Meine Tochter besucht die Neue Mittelschule in *** und VC das Gymnasium in der *** in ***. In Serbien leben nur noch meine Oma und meine Tante. Meine Eltern und meine Schwester sowie mein Onkel leben in Österreich. Mein Ehemann hat noch zwei Brüder, welche in Serbien in der Nähe vom Haus meiner Eltern leben. Seine Eltern sind schon gestorben. In der Zeit, die mein Ehemann nicht in Österreich sein kann, haben wir tätlich Kontakt über Telefon, Sype oder Viber. Dies betrifft auch meine Kinder. Den Lohn von Frau VaJ bekomme ich auf mein Konto ausbezahlt.“ Die Zeugin gab an, bis jedenfalls Ende dieser Woche einen Kontoauszug vorzulegen, aus dem die Überweisung des Gehaltes von Frau VaJ von den Monaten September 2015 – Juli 2016 hervorgeht. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beschwerdeführers verzichtet. Mit Schreiben vom 08.09.2016 hat die Vertreterin des Beschwerdeführers eine Umsatzliste zu dem auf sie lautenden Konto Nr *** bei der Volksbank über Umsätze von 01.09.2015 bis 31.07.2016 vorgelegt. Diese wurde der belangten Behörde mit Schreiben des LVwG NÖ vom 08.09.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Ebenfalls übermittelt wurde das Protokoll der Verhandlung vom 07.09.
  9. Die belangte Behörde hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde allseits verzichtet. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr TC, geb. ***, Staatsangehöriger der Republik Serbien, hat am 13.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr TC, geb. ***, Staatsangehöriger der Republik Serbien, hat am 13.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Antragsteller verfügt über einen Quotenplatz und ist im Besitz eines bis 20.07.2019 gültigen Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom 18.03.2014) vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom 18.03.2014) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit 05.08.2000 mit Frau SD, geboren ***, whft. ***, ***, verheiratet. Frau SD ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist Mieterin einer Wohnung an der Wohnadresse, welche laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 14.04.2014, zu der die Gemeinde *** gehört, eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist.Sie ist Mieterin einer Wohnung an der Wohnadresse, welche laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 14.04.2014, zu der die Gemeinde *** gehört, eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Das Mietverhältnis ist mit 31.08.2018 befristet. Die Miete beträgt monatlich € 176,- (inkl. Betriebskosten). zzgl. ca. € 50,- für Strom und Heizung. Frau SD hat für das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung in der Höhe von monatlich € 56,- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von Sohn VC, geboren am *** und der Tochter SC, geboren am ***. Beide wohnen mit Frau SD im gemeinsamen Haushalt. Frau SD bezieht Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich € 408,20 Frau SD ist seit 03.11.2014 bei der LR GmbH, ***, ***, unselbständig vollzeitbeschäftigt und bezieht aus dieser Beschäftigung in den Monaten Dezember 2014 bis Juni 2016 ein durchschnittliches monatliches Gehalt von € 1.240,70 bezogen. Frau SD ist weiters bei Frau VaJ, ***, *** geringfügig als Küchenhilfe und Putzkraft beschäftigt. Aus dieser Beschäftigung hat Frau SD in den Monaten Jänner bis Juni 2016 einen durchschnittlichen monatlichen Lohn in der Höhe von € 414,

  1. Das ergibt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 2.063,
  2. Frau SD haftet für eine Kreditverbindlichkeit in der Höhe von ursprünglich € 3.339,43, wobei eine monatliche Rate von € 69,- zu leisten ist. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Antragstellers, seiner Ehefrau und deren Kindern. Die Höhe des von SD bezogenen Einkommens ist den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensnachweisen (Lohnzettel, Kontoauszügen) zu entnehmen. Die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse von SD ergeben sich aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszügen. Dass Frau SD neben der Vollzeitbeschäftigung noch einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, ist ebenfalls den Versicherungsdatenauszügen sowie den Lohnzetteln und den Kontoauszügen zu entnehmen. Frau SD konnte auch glaubhaft vermitteln, die geringfügige Beschäftigung auch im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels weiter ausüben zu wollen. Dass SD Mieterin der gegenständlichen Wohnung ist, ist dem der Beschwerde beigelegten Mietvertrag zu entnehmen. Unstrittig sind auch die Feststellungen zur Höhe der Miete und zu den Kosten für Strom und Heizung und der von Frau SD zu leistenden Kreditraten. Die Höhe der zu leistenden Miete ergibt sich außerdem aus dem Mietvertrag und den vorgelegten Kontoauszügen, insbesondere aus der Umsatzliste des auf Frau VD lautenden Kontos Nr ***, die Vormieterin der gegenständlichen Wohnung war. Die Höhe der sonstigen Wohnungskosten sind darüber hinaus der Zeugenaussage von Frau SD zu entnehmen, die in der Verhandlung einen überaus glaubwürdigen Eindruck vermittelt hat. Dies betrifft auch die Höhe der zu leistenden Haftpflichtversicherung für das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der SD erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der SD erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau SD ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom/Heizung, Kreditrate) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06 ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von € 1.664,

  1. Wie oben festgestellt, hat Frau SD ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 2.063,
  2. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
  3. Juni 2011, 2009/22/0060).Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  4. Juni 2011, 2009/22/0060). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das Kinderbetreuungsgeld (VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026), der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe (vgl. dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217).Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das Kinderbetreuungsgeld (VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026), der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe vergleiche dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). Andererseits führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689, aus wie folgt: „Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens"

§ 11Abs.

5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (vgl. E

  1. Februar 2010, 2009/22/0026). Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar. Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen (vgl. E
  2. März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Kinderabsetzbetrag

§ 33Abs 4 Z 3 lit a ESt

G 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“„Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens"

Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben vergleiche E

  1. Februar 2010, 2009/22/0026). Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar. Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen vergleiche E
  2. März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Kinderabsetzbetrag

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“ Ohne Einbeziehung der Familienbeihilfe, jedoch unter Berücksichtigung des Kinderabsetzbetrages, der pro Kind und Monat € 58,40 beträgt, läge das Einkommen der Zusammenführenden bei € 1.772,14 also auch über dem notwendigen Einkommen von € 1.664,94, sodass die dargestellte Judikaturdivergenz keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Dass Frau SD auch im Zeitraum, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, ein entsprechendes Einkommen haben wird, ergibt sich auch aus ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Frau SD nicht mehr in ihren bisherigen Dienstverhältnissen weiterbeschäftigt werden sollte. Sie hat auch glaubhaft vorgebracht, die geringfügige Beschäftigung weiter ausüben zu wollen, wenn ihr Ehemann nach Österreich kommt. Unterhaltszahlungen hat der Beschwerdeführer für seine, im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder nicht zu leisten. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da zwar die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG uneinheitlich ist, auf Grund des ohnehin ausreichenden Einkommens aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da zwar die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG uneinheitlich ist, auf Grund des ohnehin ausreichenden Einkommens aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Es ist auch kein Hinweis auf eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben.Es ist auch kein Hinweis auf eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1124.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.