GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 13.01.2015 vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Die Entscheidung wurde auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestützt.Die Entscheidung wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestützt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der mittels Verbesserungsauftrag vom 02.04.2015 geforderte Nachweis über die vertragliche Vereinbarung eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag) für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie ein aktueller Grundbuchauszug vom Wohnungseigentümer und der Nachweis betreffend Bezahlung der regelmäßigen Unterkunftskosten für den Zeitraum Jänner 2015 bis April 2015 bis dato nicht erbracht worden sei. Betreffend dem der Behörde bezüglich die Unterkunft an der Adresse ***, ***, vorliegenden Mietvertrag, abgeschlossen am 24.04.2013 von „VD“, der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, mit „Firma B GesmbH“, sei Folgendes auszuführen:
Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB hätten Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes, unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Gemäß Paragraph 231, Absatz 3, ABGB mindere sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte habe oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Auch wenn generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des VwGH zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005 ausreichend seien (vgl. z.B.Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausreichend seien vergleiche z.B. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032), gelte dieser lediglich insoweit, als dieser familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern) bestehe. Im gegenständlichen Fall wohne die Ehegattin des Beschwerdeführers am im Verfahren bekannt gegebenen beabsichtigen Wohnsitz, welcher jedoch nicht von der Ehegattin, sondern von ihrer Schwiegermutter gemietet worden sei. Aufgrund dieses Umstandes komme der Ehegattin und somit auch dem Beschwerdeführer nur dann ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu, wenn seine Ehegattin aufgrund eines familienrechtlichen Titels einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme habe. Dass eine andere Vereinbarung einen vertraglichen Anspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers schaffe, sei im Verfahren initiativ nicht behauptet worden und habe das amtswegige Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben. Auch bei Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung bestehe kein Anspruch gegenüber den Eltern. Ein Unterhaltsanspruch der Ehegattin gegenüber ihren eigenen Eltern sei jedoch nur subsidiär, als zuerst den Beschwerdeführer als Ehegatte eine Unterhaltspflicht treffe. Selbst wenn man den primären Unterhaltsanspruch der Ehegattin gegenüber dem Beschwerdeführer unberücksichtigt lasse, gehe die Behörde aufgrund der unter Pkt. 2 dargestellten Einkommenssituation der Ehegattin nicht davon aus, dass die Ehegattin gegenüber ihren eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch habe. Dies als das Einkommen zwar nicht die Richtsätze des § 293 ASVG erreiche, jedoch nur knapp unter den Richtsätzen betreffend des Anspruches auf bedarfsorientierte Mindestsicherung liege und die Ehegattin durch die Gewährung von selbiger oder einer Unterstützung der Sozialhilfe finanziell abgedeckt wäre.das Einkommen zwar nicht die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG erreiche, jedoch nur knapp unter den Richtsätzen betreffend des Anspruches auf bedarfsorientierte Mindestsicherung liege und die Ehegattin durch die Gewährung von selbiger oder einer Unterstützung der Sozialhilfe finanziell abgedeckt wäre. Die Behörde gehe daher davon aus, dass weder die Ehegattin noch dem Beschwerdeführer an der im Verfahren als beabsichtigten Wohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukomme. Für die Behörde liege somit der Nachweis
2 Z. 2 NAG, dass der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) verfüge, nicht vor.Für die Behörde liege somit der Nachweis
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, dass der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) verfüge, nicht vor. Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familien-zusammenführung
1 NAG mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, SD, geb. ***, angestrebt werde, müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sei.Da der gegenständliche Antrag damit begründet werde, dass die Familien-zusammenführung
Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit der Ehegattin des Beschwerdeführers, SD, geb. ***, angestrebt werde, müsse die Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sei. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Für das Jahr 2015ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2015 beträgt der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.307,89.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Hierzu liege der Behörde betreffend etwaiger Kreditbelastungen bzw. Pfändungen von SD eine „KSV1870 – Privatinformation“ vom 22.05.2015 vor. In dieser scheine betreffend der Gattin des Beschwerdeführers ein am 06.02.2015 von der “***“ gewährter Abstattungskredit in der Höhe von € 3.339,00 auf. Dem diesbezüglich weiters vorgelegten Schreiben der Bank vom 06.02.2015 sei zu entnehmen, dass hierfür von SD monatlich ab 01.03.2015 die zu leistenden Kreditraten € 69,00 betragen. Betreffend die regelmäßigen Aufwendungen für die Unterkunft in ***, ***, seien bis dato die diesbezüglich geforderten Nachweise sowohl im Hinblick auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Unterkunftsnahme als auch der hierfür zu entrichtenden Aufwendungen bis dato der Behörde nicht vorgelegt worden. Bezüglich etwaiger zu leistender Unterhaltsverpflichtungen bzw. etwaiger zu leistender Alimentationszahlungen habe der Beschwerdeführer aufgrund des Verbesserungsauftrages lediglich mitgeteilt, dass keine Alimentationszahlungen betreffend seine Person vorhanden seien. Den Angaben zur Folge sei der Beschwerdeführer Vater zweier minderjährigen Kinder (VC und SC), die zur Niederlassung in Österreich berechtigt seien. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, seien somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen (eventuell weitere zu berücksichtigende regelmäßige Aufwendungen für Unterkunft sowie Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen könnten mangels Vorliegen diesbezüglicher Nachweise von der Behörde nicht beurteilt werden) feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 netto erforderlich. Hierzu werde jedoch festgehalten, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren, insbesondere aufgrund des Fehlens eines Nachweises bezüglich eines Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und der für eine solche Unterkunft zu bestreitenden Aufwendungen für Miete und Betriebskosten, sowie mangels Bekanntgabe der Höhe der regelmäßigen Aufwendungen für die beiden minderjährigen Kinder, es sich der Beurteilung durch die Behörde entziehe, in welcher Höhe derzeit bzw. zukünftig Aufwendungen von SD zu tragen seien. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte der Familienerhalterin dementsprechend höher sein müssen. Die Behörde müsse im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob diedes Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Unter festen und regelmäßigen Einkünften seien solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Hierzu hat die Behörde festgehalten, dass die für die Beurteilung der Einkommenssituation erforderlichen und mittels Verbesserungsauftrag vom 02.04.2015 nachweislich abverlangten Unterlagen bis dato der Behörde nicht vollständig vorgelegt worden seien. Den bezüglich des Lebensunterhaltes der Familienerhalterin vorgelegten Unterlagen sei der „Arbeits- und Lohnbestätigung“, ausgestellt am 05.12.2014 von „LR“ zu entnehmen, dass SD nunmehr seit 03.11.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis als „Reinigungskraft“ stehe. Den vom Beschwerdeführer bezüglich der bezogenen Einkünfte der Familienerhalterin vorgelegten Kontoauszügen, betreffend dem Lohnkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers, sei zu entnehmen, dass diese im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 Einkünfte inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von insgesamt € 4.718,36 (monatlich durchschnittlich € 1.179,59) bezogen habe. Diese lägen bereits vor Berücksichtigung etwaiger regelmäßiger Aufwendungen für Unterkunft und Unterhaltsverpflichtungen deutlich unter dem für ein Ehepaar erforderlichen Richtsatz
ASVG in der Höhe von € 1.307,89.Den vom Beschwerdeführer bezüglich der bezogenen Einkünfte der Familienerhalterin vorgelegten Kontoauszügen, betreffend dem Lohnkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers, sei zu entnehmen, dass diese im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 Einkünfte inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von insgesamt € 4.718,36 (monatlich durchschnittlich € 1.179,59) bezogen habe. Diese lägen bereits vor Berücksichtigung etwaiger regelmäßiger Aufwendungen für Unterkunft und Unterhaltsverpflichtungen deutlich unter dem für ein Ehepaar erforderlichen Richtsatz
Paragraph 293, ASVG in der Höhe von € 1.307,89. Ebenso lägen der Behörde keine Nachweise vor, dass SD aus der von ihr derzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit zukünftig ein dem ASVG- Richtsatz entsprechendes Einkommen erzielen werde können, dass für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet von einem gesicherten Lebensunterhalt der Familie gesprochen werden könne. Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen
2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG zukünftig vorliegen würden.Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig vorliegen würden. In Bezug auf § 11 Abs. 3 NAG wurde nach näherer Begründung ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers habe angewendet werden können, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
2 Z. 2 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe.In Bezug auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde nach näherer Begründung ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers habe angewendet werden können, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfe. Dagegen hat Herr TC rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Unter Vorlage des Mitteilungs- Bescheid vom
1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr TC, geb. ***, Staatsangehöriger der Republik Serbien, hat am 13.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Antragsteller verfügt über einen Quotenplatz und ist im Besitz eines bis 20.07.2019 gültigen Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom 18.03.2014) vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
Paragraph 21 a, NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom 18.03.2014) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit 05.08.2000 mit Frau SD, geboren ***, whft. ***, ***, verheiratet. Frau SD ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist Mieterin einer Wohnung an der Wohnadresse, welche laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 14.04.2014, zu der die Gemeinde *** gehört, eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist.Sie ist Mieterin einer Wohnung an der Wohnadresse, welche laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 14.04.2014, zu der die Gemeinde *** gehört, eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Das Mietverhältnis ist mit 31.08.2018 befristet. Die Miete beträgt monatlich € 176,- (inkl. Betriebskosten). zzgl. ca. € 50,- für Strom und Heizung. Frau SD hat für das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung in der Höhe von monatlich € 56,- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von Sohn VC, geboren am *** und der Tochter SC, geboren am ***. Beide wohnen mit Frau SD im gemeinsamen Haushalt. Frau SD bezieht Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich € 408,20 Frau SD ist seit 03.11.2014 bei der LR GmbH, ***, ***, unselbständig vollzeitbeschäftigt und bezieht aus dieser Beschäftigung in den Monaten Dezember 2014 bis Juni 2016 ein durchschnittliches monatliches Gehalt von € 1.240,70 bezogen. Frau SD ist weiters bei Frau VaJ, ***, *** geringfügig als Küchenhilfe und Putzkraft beschäftigt. Aus dieser Beschäftigung hat Frau SD in den Monaten Jänner bis Juni 2016 einen durchschnittlichen monatlichen Lohn in der Höhe von € 414,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der SD erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der SD erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau SD ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom/Heizung, Kreditrate) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06 ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von € 1.664,
5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (vgl. E
G 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“„Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens"
Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben vergleiche E
Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“ Ohne Einbeziehung der Familienbeihilfe, jedoch unter Berücksichtigung des Kinderabsetzbetrages, der pro Kind und Monat € 58,40 beträgt, läge das Einkommen der Zusammenführenden bei € 1.772,14 also auch über dem notwendigen Einkommen von € 1.664,94, sodass die dargestellte Judikaturdivergenz keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Dass Frau SD auch im Zeitraum, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, ein entsprechendes Einkommen haben wird, ergibt sich auch aus ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Frau SD nicht mehr in ihren bisherigen Dienstverhältnissen weiterbeschäftigt werden sollte. Sie hat auch glaubhaft vorgebracht, die geringfügige Beschäftigung weiter ausüben zu wollen, wenn ihr Ehemann nach Österreich kommt. Unterhaltszahlungen hat der Beschwerdeführer für seine, im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder nicht zu leisten. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da zwar die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG uneinheitlich ist, auf Grund des ohnehin ausreichenden Einkommens aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da zwar die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG uneinheitlich ist, auf Grund des ohnehin ausreichenden Einkommens aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Es ist auch kein Hinweis auf eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben.Es ist auch kein Hinweis auf eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1124.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.