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{'item': 'LVwG-AV-1166/001-2015'}

Obsah (5)§ 12§ 14§ 17Art. 130§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1166/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 12Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ausgesprochen.

Zahl P/A-0147278/105-2015, wurde ihre amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 12, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ausgesprochen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auf Grund des zuletzt eingeholten ärztlichen Sachverständigenbeweises des Amtsarztes der Gesundheitsabteilung des Magistrats St. Pölten vom 05.08.2015 und in Zusammenschau mit Stellungnahmen der Schulaufsicht vom Landesschulrat für Niederösterreich dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Vom Amtsarzt wird als Diagnose unter anderem ein „reaktiv paranoid-depressives Zustandsbild bei beruflichen Anpassungsschwierigkeiten“ festgestellt. In der ärztlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass weiterhin Anpassungsschwierigkeiten bei einer eigenwilligen Berufsauffassung mit mangelnder Flexibilität bezüglich der Alltagserfordernisse der Unterrichtstätigkeit bestehen. Wegen der paranoiden Reaktionsbereitschaft (Frau VB fühlt sich durch die Hierarchien und Machtstrukturen des Schulbetriebes geschädigt) sei die Teamfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bei Frau VB bestehe keinerlei Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht. Laut ihrer eigenen Einschätzung bestünden die Defizite ausschließlich beim Schulsystem bzw. bei leitenden Persönlichkeiten. Somit sei auch längerfristig keine Verhaltensänderung bei Frau VB zu erwarten. Aus medizinischer Sicht sei die gesundheitliche Eignung für den Lehrberuf nicht mehr gegeben bzw. seien zukünftig weitere gesundheitsschädigende Differenzen für alle Beteiligten zu erwarten. Die Versetzung in den Ruhestand wurde empfohlen. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird nach Ausführungen zur Tätigkeit einer Lehrerin und der an sie gestellten Anforderungen auch auf die Eignung als Lehrerin dauernd aufhebende Mängel hingewiesen. Diese habituellen Charaktereigenschaften seien vom Willen der Beschwerdeführerin nicht beherrschbar. Die Mängel auf Grund habitueller Charaktereigenschaften würden sich aus der Stellungnahme der Schulaufsicht ergeben. In der gegen diesen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich erhobenen Beschwerde vom 16.10.2015 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das ärztliche Gutachten nichtig und unrichtig sei, weil es nicht von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie stamme und dem Amtsarzt die fachliche Qualifikation fehle, um psychische Erkrankungen zu diagnostizieren. Sie arbeite mit vollem Einsatz erfolgreich als Lehrerin. Die Stellungnahme der Schulaufsicht empfinde sie als subjektiv. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Personalakt, der auch die Unterlagen des hier gegenständlichen Verwaltungsverfahrens beinhaltet, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.03.2016, LVwG-AV-1166/001-2015, wurde Dr. RB, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, in ***, ***, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und in der Folge beauftragt, auch unter Berücksichtigung der mit dem Personalakt von der belangten Behörde vorgelegten Berichte der Schulaufsicht ein Gutachten im Hinblick auf die Beantwortung der Frage des Vorliegens der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin abzugeben. Dem Gutachten des Dr. RB vom 28.04.2016 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung sowie eine chronisch depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie vorliegen. Die Persönlichkeitsstörung hat in erster Linie zur Folge, dass die Teamfähigkeit ausgesprochen schlecht und für die Tätigkeit in einem Schulbetrieb dadurch nicht ausreichend gewährleistet ist. Der reguläre Schulbetrieb kann empfindlich gebremst werden und besteht die Gefahr von Spaltungen in Teams. Eine Besserung ist im gegeben Fall nicht mehr möglich, da auch keine Krankheitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft bestehen. Bezüglich des Unterrichtens selbst ist die psychische Belastbarkeit ebenfalls nicht mehr ausreichend vorhanden. Es ist allenfalls von durchschnittlicher und nicht von im Leistungsprofil geforderter überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit auszugehen. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 01.06.2016 wird von ihr vorgebracht, dass sie die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht nachvollziehen könne und sie nicht anerkenne. Aus ihrer Sicht sei ihre volle Dienstfähigkeit gegeben. Das Gutachten werde nicht akzeptiert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 08.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin und der im Beschwerdeverfahren bestellte Gutachter Dr. RB als medizinischer Sachverständiger befragt wurden. Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, dass sie in Folge der Beschwerdeeinbringung seit 30.10.2015 beurlaubt sei. Sie sei gesund und könne uneingeschränkt als Volksschullehrerin tätig sein. Sie habe vor Kurzem einen Lehrgang zur Weiterbildung abgeschlossen. Nach Erläuterung des Gutachtens vom 28.04.2016 durch den Sachverständigen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stelle das Gewissen über den Gehorsam und versuche dies auch im Beruf umzusetzen. Sie kritisierte, dass im Personalakt nur negative und keine positiven Berichte enthalten seien. Es sei für sie schwierig unter Beobachtung der Vorgesetzten zu stehen und sich ständig beweisen zu müssen. 2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Volksschullehrerin. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten vor ihrer vom Landesschulrat für Niederösterreich veranlassten Ruhestandsversetzung im Schulbetrieb ein Verhalten an den Tag gelegt, das den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Dieses auf Grund einer Persönlichkeitsstörung begründete Verhalten führt dazu, dass eine Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Vorgesetzten nicht möglich ist. Insbesondere ist die für die Arbeit als Lehrerin im Schulbetrieb erforderliche Teamfähigkeit nicht gegeben. Eine Änderung im Sinne einer Besserung des Verhaltens ist nicht mehr zu erwarten. Für eine Unterrichtstätigkeit ist die psychische Belastbarkeit nicht ausreichend vorhanden. Eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung kann von ihr derzeit nicht und auch in absehbarer Zeit nicht mehr erbracht werden. 3. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich hinsichtlich des Verhaltens im Schulbetrieb aus dem Personalakt bzw. den weiteren dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen [Bericht der Schulaufsicht (Pflichtschulinspektorinnen) vom 25.08.2016 bzw. 27.08.2015 sowie den Berichten von Vorgesetzten (Schulleitern) der Beschwerdeführerin vom 22.10.1998, 29.01.1999, 06.06.2000 und 27.05.2004 und der Personalvertretung vom 22.10.1998] und hinsichtlich der Ursachen (Persönlichkeitsstörung und mangelnde psychische Belastbarkeit) aus dem schlüssigen Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. RB vom 28.04.2016, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.09.2016 ausführlich vom Sachverständigen erörtert wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung kann die Schlüssigkeit dieses Gutachtens nicht erschüttern. Seitens der Beschwerdeführerin wurden auch keine Befunde oder ärztlichen Gutachten, die auf eine Änderung des vom Sachverständigen dargelegten Persönlichkeitsbildes und eine Besserung damit einhergehender beruflicher Einschränkungen hinweisen, vorgelegt, sodass dem Facharztgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Auch der Stellungnahme der Schulaufsicht, die sie zwar als „subjektiv“ empfindet, tritt die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht entgegen. 4. Rechtsgrundlagen:

§ 14Abs.

1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 12 LDG 1984) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Paragraph 12, LDG 1984) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus § 12 LDG 1984.Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus Paragraph 12, LDG 1984.

§ 12Abs.

1 LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 12 Abs. 3 leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Nach Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seinen Erwägungen den sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergebenden Sachverhalt, das Beschwerdevorbringen sowie das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dr. RB, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.04.2016 unter Berücksichtigung der Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.09.2016 zugrunde. Die Beurteilung, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose hinsichtlich der zeitlichen Dauer vorliegender gesundheitlicher oder habitueller Beeinträchtigungen zu stellen. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten (Landeslehrers) abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten (Landeslehrers) abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb (Schulbetrieb) entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen. Zur Beurteilung der konkreten Tätigkeit eines Lehrers bzw. einer Lehrerin ist auf die §§ 51 und 17 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) zu verweisen. Dazu ist festzuhalten, dass zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch die Beaufsichtigung der Schüler (z.B. in den Pausen) zu zählen ist. Die Vorbereitung (§ 51 Abs. 1 SchUG) umfasst fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche, berufskundliche und andere Aspekte. Aus den den Lehrkräften obliegenden Verpflichtungen leitet sich ab, dass von Lehrern die Fähigkeit gefordert ist, jeweils Gruppen von jungen Menschen zu unterrichten sowie diese unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklung bestmöglich zu fördern. Diese Aufgabe erfordert ein hohes Ausmaß an sozialer Kompetenz und eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit. Eine lediglich durchschnittliche psychische Belastbarkeit ist für die Ausübung des Lehrberufes nicht ausreichend. Da der Lehrberuf situationsbedingt (schulischer Alltag mit teilweise hohem Konfliktpotential – sowohl mit Schülern als auch mit Erziehungsberechtigten) eine mit hohem Zeitdruck belastete Tätigkeit darstellt, muss die Lehrkraft, um ihre Aufgaben bewältigen zu können, über eine hohe Stabilität verfügen.Zur Beurteilung der konkreten Tätigkeit eines Lehrers bzw. einer Lehrerin ist auf die Paragraphen 51 und 17 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) zu verweisen. Dazu ist festzuhalten, dass zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch die Beaufsichtigung der Schüler (z.B. in den Pausen) zu zählen ist. Die Vorbereitung (Paragraph 51, Absatz eins, SchUG) umfasst fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche, berufskundliche und andere Aspekte. Aus den den Lehrkräften obliegenden Verpflichtungen leitet sich ab, dass von Lehrern die Fähigkeit gefordert ist, jeweils Gruppen von jungen Menschen zu unterrichten sowie diese unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklung bestmöglich zu fördern. Diese Aufgabe erfordert ein hohes Ausmaß an sozialer Kompetenz und eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit. Eine lediglich durchschnittliche psychische Belastbarkeit ist für die Ausübung des Lehrberufes nicht ausreichend. Da der Lehrberuf situationsbedingt (schulischer Alltag mit teilweise hohem Konfliktpotential – sowohl mit Schülern als auch mit Erziehungsberechtigten) eine mit hohem Zeitdruck belastete Tätigkeit darstellt, muss die Lehrkraft, um ihre Aufgaben bewältigen zu können, über eine hohe Stabilität verfügen. Nach dem Gutachten des Dr. RB, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 28.04.2016 liegen bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung sowie eine chronisch depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie vor. Die Persönlichkeitsstörung hat in erster Linie zur Folge, dass die Teamfähigkeit ausgesprochen schlecht und für die Tätigkeit in einem Schulbetrieb dadurch nicht ausreichend gewährleistet ist. Der reguläre Schulbetrieb wird empfindlich gebremst und es besteht die Gefahr von Spaltungen in Teams. Die Prognose hinsichtlich einer Besserung ist im gegeben Fall negativ, da auch keine Krankheitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft bestehen. Bezüglich des Unterrichtens selbst ist die psychische Belastbarkeit ebenfalls nicht mehr ausreichend vorhanden. Es ist allenfalls von durchschnittlicher und nicht von im Leistungsprofil geforderter überdurchschnittlicher psychischer Belastbarkeit auszugehen. Weder in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2016 noch in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 bringt die Beschwerdeführerin zum Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 konkret substantiierte Einwände vor. Dem Gutachten wird auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, sodass es in seiner inhaltlichen Richtigkeit und Schlüssigkeit erschüttert werden hätte können. Da das Gutachten auch ausdrücklich anführt, dass von einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes bzw. eine Änderung der Verhaltensweisen und damit von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ausgegangen werden kann, liegt dauernde Dienstunfähigkeit vor. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Absehbarkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit, dann gegeben ist, wenn davon auszugehen ist, dass innerhalb von zwei Jahren die Krankheit oder Gebrechen soweit überwunden sind, dass ein uneingeschränkter beruflicher Einsatz möglich ist. Ist die Wiedererlangung der Gesundheit und damit die uneingeschränkte Wiederaufnahme der dienstlichen Aufgaben innerhalb dieses Zeitraumes nicht zu erwarten, so liegt dauernde Dienstunfähigkeit vor. Wenn daher der Facharzt im Gutachten die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit ausschließt, so ist dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 gegeben. Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 gegeben. Die Prüfung des Vorliegens eines Verweisungsarbeitsplatzes ist nicht erforderlich, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 ausscheidet. Dies deshalb, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (vgl. VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184). Die Prüfung des Vorliegens eines Verweisungsarbeitsplatzes ist nicht erforderlich, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 ausscheidet. Dies deshalb, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss vergleiche VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184). Im Ergebnis liegt somit dauernde Dienstunfähigkeit vor. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides des Landesschulrates für Niederösterreich 16.09.2015, Zl. P/A-0147278/105-2015, liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird (vgl. dazu VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131).Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird vergleiche dazu VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1166.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.