4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. §§ 6, 34, 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn Ing. MS, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, vom 08. Juli 2015, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 6, 34, 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird
GVG) abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, vom 08.07.2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass er hinsichtlich der Rechtsgrundlage zu lauten hat wie folgt:„Die Berufung des Beschwerdeführers wird
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 63 AVG i.V.m. § 73 AVG i.V.m. § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973 idgF (NÖ GO 1973) als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, vom 08.07.2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass er hinsichtlich der Rechtsgrundlage zu lauten hat wie folgt:, , „Die Berufung des Beschwerdeführers wird
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 63, AVG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 60, NÖ Gemeindeordnung 1973 idgF (NÖ GO 1973) als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, vom 08.07.2015, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Die Verwaltungsbehörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 05.02.2014, als Anrainer die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens zur nachträglichen Bewilligung der Einfriedungsmauer auf der Liegenschaft von MB und GB, Grundstück Nr. ***, diese angrenzend an die Liegenschaften von Ing. GG, Grundstück Nr. ***, und die des Antragstellers Grundstück Nr. ***, durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe dieses Ansuchen damit begründet, dass die fehlende Baubewilligung anlässlich einer baubehördlichen Überprüfung beim Antragsteller selbst aufgekommen sei. Demnach wäre die Errichtung der Einfriedungsmauer im Jahr 2007 ohne gültige Baubewilligung erfolgt. Der Antragsteller schließe deren Fehlen insbesondere daraus, dass weder eine Benachrichtigung für eine Bauverhandlung noch ein rechtsgültiger Bescheid zugestellt worden sei. Diese Mauer folge auch nicht an der Grundgrenze der gültigen Baufluchtlinie und sei die Ableitung der Niederschlagswässer nicht zulässig. Vom Stadtrat der Stadtgemeinde ***, als infolge zulässigen Devolutionsantrages zuständige Behörde, sei der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages abgewiesen worden. In der Begründung werde festgestellt, dass mit Bescheid vom 01.04.1968, zur Zahl 153/1968, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Bezug habenden Liegenschaft Grundstück ***, EZ ***, KG ***, an den damaligen Liegenschaftseigentümer und Bauwerber Herrn Dr. HWK erteilt worden sei. Die Niederschrift zur Bauverhandlung vom 29.03.1968, werde zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.Vom Stadtrat der Stadtgemeinde ***, als infolge zulässigen Devolutionsantrages zuständige Behörde, sei der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages abgewiesen worden. In der Begründung werde festgestellt, dass mit Bescheid vom 01.04.1968, zur Zahl 153 aus 1968,, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Bezug habenden Liegenschaft Grundstück ***, EZ ***, KG ***, an den damaligen Liegenschaftseigentümer und Bauwerber Herrn Dr. HWK erteilt worden sei. Die Niederschrift zur Bauverhandlung vom 29.03.1968, werde zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Mit Berufung vom 29.12.2014 habe der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides beantragt sowie die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages durch den Stadtrat. Er bringe vor, dass die besagte Einfriedungsmauer im Jahr 1968 bzw. in den Folgejahren nicht errichtet worden sei. Stattdessen sei ein fundierter Jägerzaun erbaut worden, welchen wiederum Familie B im Jahr 2007 abgebrochen und im Zuge dessen eben die heute bestehende Mauer errichtet habe. Dazu lege er datierte Fotos bei, auf denen der Abbruch mit 19.09.2007 sowie die neue Mauer mit 16.04.2008 ersichtlich seien. Er erläutere in der Berufung neuerlich seine Rechtsansichten bezüglich der Konsenswidrigkeit der Einfriedungsmauer der Familie B, wonach die Baubewilligung aus dem Jahr 1968 erloschen sei und die 2007 errichtete Mauer seiner Ansicht nach jedenfalls nach damals in Geltung stehender NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig gewesen sei. Weiters bringe er in der Berufung vor, dass die Mauer nicht der Grundgrenze folge und die Ableitung der Niederschlagswässer von der Mauerabdeckung auf sein Grundstück erfolge. Am 29.05.2015 habe eine Überprüfung der Baubehörde I. Instanz betreffend die Bezug habende Einfriedungsmauer stattgefunden. Vom bautechnischen Sachverständigen werde unter anderem ausgeführt, dass die Mauer aus Betonsteinen errichtet und mit einzelnen Betonabdeckplatten versehen sei. Laut Herrn GB sei die Wand 5 cm in Richtung seines Grundstückes hineingerückt, die Abdeckplatten ragen über die Wand 5 cm hinaus und decken sich somit genau mit der Grundgrenze. Diesen Angaben bzw. Ausführungen stimme Herr MS in Bezug des Grenzverlaufes zu. Die Abdeckplatten seien waagrecht versetzt worden, haben auf beiden Überstandseiten Wassernasen. Am Grundstück MS befinden sich im Bereich der Mauer keinerlei Gebäude oder bauliche Anlagen. Direkt angrenzend befinde sich ein fundierter Jägerzaun, der im Besitz und auf dem Grund der Familie G sei. Das Grundstück sei ausschließlich als Garten genutzt mit Obstbäumen und Wiese. Aufgrund dieser Tatsachen bestehe keinerlei baubehördliche Notwendigkeit, einen baubehördlichen Auftrag wegen Ableitung von Niederschlagswässern und einer möglich schädlichen Beeinträchtigung von Bauwerken zu erlassen.Am 29.05.2015 habe eine Überprüfung der Baubehörde römisch eins. Instanz betreffend die Bezug habende Einfriedungsmauer stattgefunden. Vom bautechnischen Sachverständigen werde unter anderem ausgeführt, dass die Mauer aus Betonsteinen errichtet und mit einzelnen Betonabdeckplatten versehen sei. Laut Herrn GB sei die Wand 5 cm in Richtung seines Grundstückes hineingerückt, die Abdeckplatten ragen über die Wand 5 cm hinaus und decken sich somit genau mit der Grundgrenze. Diesen Angaben bzw. Ausführungen stimme Herr MS in Bezug des Grenzverlaufes zu. Die Abdeckplatten seien waagrecht versetzt worden, haben auf beiden Überstandseiten Wassernasen. Am Grundstück MS befinden sich im Bereich der Mauer keinerlei Gebäude oder bauliche Anlagen. Direkt angrenzend befinde sich ein fundierter Jägerzaun, der im Besitz und auf dem Grund der Familie G sei. Das Grundstück sei ausschließlich als Garten genutzt mit Obstbäumen und Wiese. Aufgrund dieser Tatsachen bestehe keinerlei baubehördliche Notwendigkeit, einen baubehördlichen Auftrag wegen Ableitung von Niederschlagswässern und einer möglich schädlichen Beeinträchtigung von Bauwerken zu erlassen. Die belangte Behörde erwog unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem Nachbarn im Bauauftragsverfahren grundsätzlich nur dann Parteistellung zukomme, wenn durch das vorschriftswidrige Bauwerk bzw. die vorschriftswidrigen Änderungen, subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996, verletzt werden können. Das Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke, bestehe jedenfalls nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten. Die belangte Behörde erwog unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem Nachbarn im Bauauftragsverfahren grundsätzlich nur dann Parteistellung zukomme, wenn durch das vorschriftswidrige Bauwerk bzw. die vorschriftswidrigen Änderungen, subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996, verletzt werden können. Das Nachbarrecht auf Trockenheit der Bauwerke, bestehe jedenfalls nur hinsichtlich rechtmäßig bestehender Bauten. Im gegenständlichen Fall sei die mögliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die bestehende Mauer der Familie B vor Ort geprüft und festgestellt worden, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt worden seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die befürchtete Ableitung der Niederschlagswässer auf sein Grundstück vorgebracht, wobei jedoch kein Bauwerk des Beschwerdeführers an diese Mauer angrenze und daher lediglich eine Durchfeuchtung seiner Wiese möglich sei. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass das in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten solle. Selbst die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen, die zu einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung führen könne, sei davon jedenfalls nicht erfasst.Im gegenständlichen Fall sei die mögliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die bestehende Mauer der Familie B vor Ort geprüft und festgestellt worden, dass keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt worden seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die befürchtete Ableitung der Niederschlagswässer auf sein Grundstück vorgebracht, wobei jedoch kein Bauwerk des Beschwerdeführers an diese Mauer angrenze und daher lediglich eine Durchfeuchtung seiner Wiese möglich sei. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass das in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 genannte Nachbarrecht die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten solle. Selbst die befürchtete Durchfeuchtung der Grundparzellen, die zu einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung führen könne, sei davon jedenfalls nicht erfasst. Unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie die zur inhaltlich identen Regelung der Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren der NÖ Bauordnung 1996 ergangene Judikatur, werde daher die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen.Unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sowie die zur inhaltlich identen Regelung der Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren der NÖ Bauordnung 1996 ergangene Judikatur, werde daher die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er sich durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf inhaltliche Entscheidung über seinen Devolutionsantrag und die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages verletzt erachte. Konkret verletze ihn der angefochtene Bescheid in seinem subjektiven Recht, wenn die Baubehörde für die konsenslose und mangelhaft ausgeführte Einfriedungsmauer auf dem Nachbargrundstück kein Baubewilligungsverfahren durchführe. Seine Nachbarn MB und Ing. GB haben im Jahr 2007 im hinteren Bauwich etwa die Hälfte ihres bis dahin bestehenden etwa 1,8 m hohen Jägerzauns und dessen etwa 20 cm hohen Sockel bis zum Fundament abgetragen und auf dem bestehenden Fundament eine neue Mauer in der Höhe von ca. 1,65 m errichtet. Das Argument des Stadtrates und nunmehr des Gemeinderates, seine Nachbarn hätten eine Baubewilligung aus dem Jahr 1968 für ihre Einfriedungsmauer, gehe daher ins Leere. Selbst wenn seine Nachbarn eine Baubewilligung aus dem Jahr 1968 für eine Einfriedungsmauer in der Höhe von 1,8 m im hinteren Bauwich besitzen würden, wäre diese Baubewilligung längst erloschen. Laut § 39 der NÖ Bauordnung 1883 sei eine Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren, vom Tag der Zustellung derselben gerechnet, mit dem Bau begonnen werde. Spätestens fünf Jahre nach Baubewilligung, mit der Erteilung der Benützungsbewilligung im Jahr 1973, sei die Baubewilligung endgültig erloschen. Für das gegenständliche Verfahren sei es daher irrelevant, ob 1968 eine Baubewilligung für eine Einfriedungsmauer erteilt worden sei oder nicht.Selbst wenn seine Nachbarn eine Baubewilligung aus dem Jahr 1968 für eine Einfriedungsmauer in der Höhe von 1,8 m im hinteren Bauwich besitzen würden, wäre diese Baubewilligung längst erloschen. Laut Paragraph 39, der NÖ Bauordnung 1883 sei eine Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren, vom Tag der Zustellung derselben gerechnet, mit dem Bau begonnen werde. Spätestens fünf Jahre nach Baubewilligung, mit der Erteilung der Benützungsbewilligung im Jahr 1973, sei die Baubewilligung endgültig erloschen. Für das gegenständliche Verfahren sei es daher irrelevant, ob 1968 eine Baubewilligung für eine Einfriedungsmauer erteilt worden sei oder nicht. Verwunderlich sei darüber hinaus, dass die Einreichpläne nicht richtig gelesen worden seien und fälschlicherweise vermeint werde, es sei eine Einfriedungsmauer im hinteren Bauwich mit einer Höhe von 1,8 m planlich dargestellt. Die einzige im Einreichplan planlich dargestellte 1,8 m hohe Einfriedungsmauer befinde sich seit über 50 Jahren auf dem Grundstück Nr. *** und sei im Besitz der Anrainerin GS. Faktum sei, dass die Einfriedungsmauer erst im Jahr 2007 errichtet worden sei. Bei dieser Einfriedungsmauer handle es sich um eine bauliche Anlage für die eine Baubewilligung erforderlich sei. Da eine Baubewilligung für die gegenständliche Einfriedungsmauer nicht erteilt worden sei, hätte die Baubehörde seinen Nachbarn den baupolizeilichen Auftrag erteilen müssen, binnen einer angemessenen Frist um Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung anzusuchen. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde, dass sich seine Einwände nicht nur auf die fehlende Baubewilligung bezogen haben. Laut der Aussage seines Bausachverständigen sei die Mauer auch deshalb bauordnungswidrig errichtet worden, weil sie seine Grundgrenze überrage und die Ableitung der Niederschlagswässer von der Mauerabdeckung auf sein Grundstück erfolge. Nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer im Jahr 2007 aufgenommenen Fotos, seien aufgrund der zu kleinen Fundamente auch noch massive Zweifel an der Standsicherheit der gegenständlichen Einfriedungsmauer aufgetreten. Somit handle es sich bei gegenständlicher Einfriedungsmauer völlig unzweifelhaft um ein bewilligungspflichtiges Bauwerk
2 NÖ Bauordnung 1996. Zur durchgeführten mündlichen Verhandlung werde vorgebracht, dass der Gemeinderat das Verfahren nach der Rechtslage der NÖ Bauordnung 2014 zu Ende geführt habe. Die mündliche Verhandlung am 29.05.2015 habe jedoch auf Grundlage von § 27 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 stattgefunden. Somit fand die mündliche Verhandlung am 29.05.2015 rechtswidrig auf Grundlage der falschen Rechtslage statt, oder das Verfahren hätte nach der Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende geführt werden müssen. Somit handle es sich bei gegenständlicher Einfriedungsmauer völlig unzweifelhaft um ein bewilligungspflichtiges Bauwerk
Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996. Zur durchgeführten mündlichen Verhandlung werde vorgebracht, dass der Gemeinderat das Verfahren nach der Rechtslage der NÖ Bauordnung 2014 zu Ende geführt habe. Die mündliche Verhandlung am 29.05.2015 habe jedoch auf Grundlage von Paragraph 27, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 stattgefunden. Somit fand die mündliche Verhandlung am 29.05.2015 rechtswidrig auf Grundlage der falschen Rechtslage statt, oder das Verfahren hätte nach der Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 zu Ende geführt werden müssen. Die mündliche Verhandlung am 29.05.2015, auf deren Grundlage der Gemeinderat seine Entscheidung getroffen habe, sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil Frau Mag. BBe in der Verhandlungsschrift festhält: „Demzufolge war die am heutigen Tag anberaumte baubehördliche Überprüfung als Baubehörde I. Instanz durchzuführen. Zu überprüfen ist, ob eine Beeinträchtigung von Subjektiv öffentlichen Nachbarrechten vorliegt.“„Demzufolge war die am heutigen Tag anberaumte baubehördliche Überprüfung als Baubehörde römisch eins. Instanz durchzuführen. Zu überprüfen ist, ob eine Beeinträchtigung von Subjektiv öffentlichen Nachbarrechten vorliegt.“ Die Baubehörde I. Instanz sei jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr zuständig gewesen, sondern nach seinem Devolutionsantrag der Stadtrat und nach seiner Berufung sei die Zuständigkeit auf den Gemeinderat übergegangen. Die Baubehörde römisch eins. Instanz sei jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr zuständig gewesen, sondern nach seinem Devolutionsantrag der Stadtrat und nach seiner Berufung sei die Zuständigkeit auf den Gemeinderat übergegangen. Zwar könne auch die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen durch eine dem Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen lassen oder selbst vornehmen, jedoch könne der Gemeinderat kein Ermittlungsverfahren durchführen lassen oder selbst vornehmen, da sich der Gemeinderat in seiner Sitzung am 02.07.2015 erstmalig damit befasst und entschieden habe. Des Weiteren sei es
1 der NÖ Bauordnung 1996 nicht die Aufgabe der Baubehörde I. Instanz festzustellen, ob eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vorliege. § 27 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 regle im Zusammenhang mit § 28 NÖ Bauordnung 1996, die Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung. Diese Bestimmung könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommen, da das Vorhaben fertiggestellt sei und keine Bewilligung vorliege.Zwar könne auch die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen durch eine dem Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen lassen oder selbst vornehmen, jedoch könne der Gemeinderat kein Ermittlungsverfahren durchführen lassen oder selbst vornehmen, da sich der Gemeinderat in seiner Sitzung am 02.07.2015 erstmalig damit befasst und entschieden habe. Des Weiteren sei es
Paragraph 27, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 nicht die Aufgabe der Baubehörde römisch eins. Instanz festzustellen, ob eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten vorliege. Paragraph 27, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 regle im Zusammenhang mit Paragraph 28, NÖ Bauordnung 1996, die Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens mit der Bewilligung. Diese Bestimmung könne daher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommen, da das Vorhaben fertiggestellt sei und keine Bewilligung vorliege. Zur Parteistellung werde ausgeführt, dass er im Verfahren eingewendet habe, die Mauerabdeckung leite die Niederschlagsgewässer auf sein Grundstück, die Mauer überrage seine Grundgrenze und die Mauer sei aufgrund der zu kleinen Fundamente nicht standsicher. Ob eine umfallende Mauer, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden könne, unter den Emissionsschutz falle, sei dahingestellt, auf jeden Fall können seine Einwendungen nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, nach Vorlage der erforderlichen Baupläne, einer Baubeschreibung und allenfalls weiteren Berechnungen widerlegt werden. Ungeachtet ob seine Parteistellung zu bejahen sei oder nicht, hätte der Gemeinderat ein Verfahren zur nachträglichen Baubewilligung durchführen müssen, an dem er zumindest als Beteiligter teilnehmen dürfe. Im Übrigen habe der Gemeinderat verkannt, dass die Einfriedungsmauer auch an ein anderes Grundstück angrenze und daher auch Nachbarrechte von anderen Nachbarn betroffen sein könnten. De facto bedeute der belangte Bescheid, dass die Nachbarn keine Parteistellung im Verfahren haben und keine Baubewilligung erforderlich sei. Dies könne wohl kaum im Sinne der Bauordnung sein. Darüber hinaus sei die Verhandlungsschrift mangelhaft und verstoße gegen § 14 AVG. Darüber hinaus sei die Verhandlungsschrift mangelhaft und verstoße gegen Paragraph 14, AVG. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 08.07.2015 ersatzlos aufheben. Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gegebenenfalls hinsichtlich Schutz von Leib und Leben beim VfGH die Aufhebung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung im Zusammenhang mit § 48 NÖ Bauordnung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates vom 08.07.2015 ersatzlos aufheben. Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gegebenenfalls hinsichtlich Schutz von Leib und Leben beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung im Zusammenhang mit Paragraph 48, NÖ Bauordnung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, ***. Das Grundstück ist angrenzend an das Grundstück Nr. ***, welches im Eigentum von MB und GB steht. Der Beschwerdeführer brachte am 05.02.2014 an den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz, ***, ***, einen Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages mit nachstehendem Inhalt ein:Der Beschwerdeführer brachte am 05.02.2014 an den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz, ***, ***, einen Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages mit nachstehendem Inhalt ein: „Bezugnehmend auf Ihre Niederschrift vom 08.01.14 sowie Ihren Bescheid vom 10.01.14 worin Sie bewusst fälschlicherweise behaupten, meine Einfriedungsmauern, die seit Jahrzehnten bestehen und ein konsensionales Bau- und Verhandlungsverfahren (Einreichung, Baubewilligung, Kollaudierung etc) bis hin zu einer vorliegenden Benützungsbewilligung (20.11.75) durchlaufen haben, hätten keine Baubewilligung, hat mich Ihre ambitionierte, wie auch rechtswidrig agierende Verhandlungsleiterin durch ihre Aussagen am 08.01.14 darauf aufmerksam gemacht, dass in Wirklichkeit nicht ich für meine Einfriedungsmauern eine Baubewilligung brauche, sondern MB und GB für ihre auf dem Grst.Nr. *** im Jahre 2007 errichtete Mauer. Demgemäß halte ich fest, dass die Errichtung der Einfriedungsmauern auf dem Grst. *** von MB und GB im Jahr 2007, ohne gültiger Baubewilligung nach der NÖ BO 1996 erfolgt ist, da mir weder eine Benachrichtigung für eine Bauverhandlung noch ein rechtsgültiger Bescheid zugestellt worden ist, es also keinen Baukonsens dafür gegeben hat. Da ich auch als Anrainer zu keiner Bauverhandlung geladen wurde bedeutet das nach der NÖ BO: Wenn Anrainer zur Bauverhandlung nicht geladen worden sind, kann ihnen gegenüber die Rechtskraft einer Baubewilligung nicht geltend gemacht werden. Auf Grund der Aussage meines Bausachverständigen Bmst. Ing. GL wurde diese Mauer konsenswidrig aufgestellt und folgt nicht der Grundgrenze der gültigen Baufluchtlinie. Weiters erfolgt die Ableitung der Niederschlagswässer von der Mauerabdeckung auf die Nachbargrundstücke *** der Fam. GG und *** der von Ing. MS, was bekanntlich
der NÖ BO 1996 nicht zulässig ist. Ich erwarte von Ihnen bis spätestens 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens die Einleitung eines Verfahrens (bis 20.02.14) und eine baubehördliche konsensfähige Erklärung für ihr fehlerhaftes Vorgehen in dieser Sache, andernfalls werde ich ein Verfahren wegen vorsätzlichen Amtsmissbrauchs gegen Sie einleiten.“ In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 15.10.2014 einen Devolutionsantrag ein. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** erließ den Bescheid vom 15.12.2014, mit welchem der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages an MB und GB zur nachträglichen baubehördlichen Bewilligung der Einfriedungsmauer – angrenzend an die Grundstücke *** und *** –
NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen wurde.In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 15.10.2014 einen Devolutionsantrag ein. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** erließ den Bescheid vom 15.12.2014, mit welchem der Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages an MB und GB zur nachträglichen baubehördlichen Bewilligung der Einfriedungsmauer – angrenzend an die Grundstücke *** und *** –
Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen wurde. Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass vom Stadtrat als zuständige Behörde festgestellt werde, dass mit Bescheid vom 01.04.1968, zur Zl. 153/1968, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Bezug habenden Liegenschaft Grundstück ***, EZ ***, KG ***, an den damaligen Liegenschaftseigentümer und Bauwerber Herrn Dr. HWK erteilt worden sei. Die Niederschrift zur Bauverhandlung vom 29.03.1968 werde zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Entsprechend der Bezug habenden Einreichunterlagen, bestehend aus Bauansuchen und Baubeschreibung vom 22.03.1968, Einreichplan datiert im März 1968, ist die Einfriedung im rechten seitlichen Bauwich sowie hinteren Bauwich Bestandteil dieses Projektes und damit von der baubehördlichen Bewilligung vom 01.04.1968 zur Zl. 153/1968 mitumfasst.Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass vom Stadtrat als zuständige Behörde festgestellt werde, dass mit Bescheid vom 01.04.1968, zur Zl. 153 aus 1968,, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Bezug habenden Liegenschaft Grundstück ***, EZ ***, KG ***, an den damaligen Liegenschaftseigentümer und Bauwerber Herrn Dr. HWK erteilt worden sei. Die Niederschrift zur Bauverhandlung vom 29.03.1968 werde zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. Entsprechend der Bezug habenden Einreichunterlagen, bestehend aus Bauansuchen und Baubeschreibung vom 22.03.1968, Einreichplan datiert im März 1968, ist die Einfriedung im rechten seitlichen Bauwich sowie hinteren Bauwich Bestandteil dieses Projektes und damit von der baubehördlichen Bewilligung vom 01.04.1968 zur Zl. 153 aus 1968, mitumfasst. Konkret sei die Einfriedungsmauer mit einer Höhe von 1,8 Meter planlich dargestellt. Es sei weiters in der Beilage zur Niederschrift vom 29.03.1968 unter Punkt
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im gegenständlichen Verfahren war sohin die neue Rechtslage auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich relevant und maßgeblich.
Instanz der Bürgermeister bzw. der Magistrat, Baubehörde II. Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat. Nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges gibt es seit dem 01.01.2014 die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige LVwG. Zumal der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschöpft war, war das LVwG Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Angelegenheit gegen die erhobene Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 B-VG zuständig.
Paragraph 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist Baubehörde römisch eins. Instanz der Bürgermeister bzw. der Magistrat, Baubehörde römisch zwei. Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat. Nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges gibt es seit dem 01.01.2014 die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige LVwG. Zumal der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschöpft war, war das LVwG Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Angelegenheit gegen die erhobene Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG zuständig.
NÖ BO 2014 fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Paragraph 3, NÖ BO 2014 fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Im gegenständlichen Fall geht es um ein Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014, welches von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Im gegenständlichen Fall geht es um ein Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BO 2014, welches von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. § 60 NÖ GO 1973 regelt den Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.Paragraph 60, NÖ GO 1973 regelt den Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
1 NÖ GO 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand (Stadtrat), gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand (Stadtrat), gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.
2 leg. cit üben die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat), gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat aus.
Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit üben die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat), gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat aus. Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z 1 ist eine Berufung unzulässig. Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine Berufung unzulässig. § 60 Abs. 1 NÖ GO 1973 regelt sohin den Instanzenzug bei der Anfechtung von Bescheiden, § 60 Abs. 2 NÖ GO 1973 regelt hingegen die oberbehördlichen Befugnisse.Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO 1973 regelt sohin den Instanzenzug bei der Anfechtung von Bescheiden, Paragraph 60, Absatz 2, NÖ GO 1973 regelt hingegen die oberbehördlichen Befugnisse.
2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag einer Partei (Devolutionsantrag) auf die „Berufungsbehörde“ über.
Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag einer Partei (Devolutionsantrag) auf die „Berufungsbehörde“ über. Berufungsbehörde – wäre vom Bürgermeister fristgerecht ein Bescheid erlassen worden – ist in gegenständlichem Fall
1 Z 1 NÖ GO 1973 der Stadtrat gewesen.Berufungsbehörde – wäre vom Bürgermeister fristgerecht ein Bescheid erlassen worden – ist in gegenständlichem Fall
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ GO 1973 der Stadtrat gewesen. Der Beschwerdeführer brachte – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, mangels Entscheidung durch den Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz, einen Devolutionsantrag ein. Die Entscheidungsbefugnis in gegenständlicher Angelegenheit ging sohin
1 Z 1 NÖ GO 1973 vom Bürgermeister auf den Stadtrat über. Dieser hat auch in weiterer Folge den Bescheid vom 15.12.2014 erlassen und den Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, mangels Entscheidung durch den Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz, einen Devolutionsantrag ein. Die Entscheidungsbefugnis in gegenständlicher Angelegenheit ging sohin
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ GO 1973 vom Bürgermeister auf den Stadtrat über. Dieser hat auch in weiterer Folge den Bescheid vom 15.12.2014 erlassen und den Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages abgewiesen. Der Stadtrat wurde zwar erstmalig in der Sache tätig – zumal der Bürgermeister seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, doch ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Stadtrat als im Devolutionsweg zuständige Berufungsbehörde den Bescheid erlassen hat. Der Stadtrat wurde demgemäß nicht als I. Instanz tätig, sondern nur anstelle dieser. Der Stadtrat hat sohin nicht als die in I. Instanz vorgesehene Behörde entschieden, sondern anstelle des Bürgermeisters.Der Stadtrat wurde zwar erstmalig in der Sache tätig – zumal der Bürgermeister seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, doch ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Stadtrat als im Devolutionsweg zuständige Berufungsbehörde den Bescheid erlassen hat. Der Stadtrat wurde demgemäß nicht als römisch eins. Instanz tätig, sondern nur anstelle dieser. Der Stadtrat hat sohin nicht als die in römisch eins. Instanz vorgesehene Behörde entschieden, sondern anstelle des Bürgermeisters. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates vom 15.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Berufung am 29.12.2014. Über diese Berufung hat in weiterer Folge der Gemeinderat, den hier angefochtenen Bescheid vom 08.07.2015 erlassen. Für eine Berufung gegen den im Devolutionsweg erlassenen Bescheid des Stadtrates, gibt es aber keine gesetzliche Grundlage.
1 AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und das Recht zur Erhebung von Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften.
Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und das Recht zur Erhebung von Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften. § 60 NÖ GO 1973 sieht einen zweigliedrigen Instanzenzug in Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, vor. Durch den eingebrachten Devolutionsantrag wurde – wie bereits festgehalten – der Stadtrat als in Betracht kommende Berufungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG i.V.m. § 60 Abs. 1 Z 1 NÖ GO 1973 zuständig. Paragraph 60, NÖ GO 1973 sieht einen zweigliedrigen Instanzenzug in Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, vor. Durch den eingebrachten Devolutionsantrag wurde – wie bereits festgehalten – der Stadtrat als in Betracht kommende Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ GO 1973 zuständig. In § 60 Abs. 1 NÖ GO 1973 ist der innergemeindliche Instanzenzug geregelt und sieht diese Bestimmung nicht die Möglichkeit vor, gegen den Bescheid einer im Devolutionsweg angerufenen Behörde das Rechtsmittel der Berufung (idF an den Gemeinderat) einzubringen.In Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO 1973 ist der innergemeindliche Instanzenzug geregelt und sieht diese Bestimmung nicht die Möglichkeit vor, gegen den Bescheid einer im Devolutionsweg angerufenen Behörde das Rechtsmittel der Berufung in der Fassung an den Gemeinderat) einzubringen. § 60 Abs. 2 NÖ GO 1973 regelt hingegen die oberbehördlichen Befugnisse, doch ist diese Bestimmung bei der Frage der Zuständigkeit im innergemeindlichen Wirkungsbereich, nach Erlass einer Entscheidung durch die Devolutionsbehörde irrelevant, verweist doch § 73 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Zuständigkeit auf die „Berufungsbehörde“ und nicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.Paragraph 60, Absatz 2, NÖ GO 1973 regelt hingegen die oberbehördlichen Befugnisse, doch ist diese Bestimmung bei der Frage der Zuständigkeit im innergemeindlichen Wirkungsbereich, nach Erlass einer Entscheidung durch die Devolutionsbehörde irrelevant, verweist doch Paragraph 73, Absatz 2, AVG hinsichtlich der Zuständigkeit auf die „Berufungsbehörde“ und nicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass zur Entscheidung über den ursprünglich eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zuständig war. Mangels Entscheidung binnen der Entscheidungsfrist und infolge eingebrachten Devolutionsantrages, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf die
F der Stadtrat) über. Diese entschied mittels Bescheid – zwar erstmalig in der Sache – aber dennoch als Berufungsbehörde und nicht als erstinstanzliche Behörde. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ist im innergemeindlichen Instanzenzug gesetzlich nicht vorgesehen.Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass zur Entscheidung über den ursprünglich eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz zuständig war. Mangels Entscheidung binnen der Entscheidungsfrist und infolge eingebrachten Devolutionsantrages, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf die
Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO 1973 in Betracht kommende Berufungsbehörde in der Fassung der Stadtrat) über. Diese entschied mittels Bescheid – zwar erstmalig in der Sache – aber dennoch als Berufungsbehörde und nicht als erstinstanzliche Behörde. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ist im innergemeindlichen Instanzenzug gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Anfechtung dieses Bescheides wäre demnach ausschließlich mit Beschwerde
1 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 B-VG an das zuständige Landesverwaltungsgericht möglich gewesen. Eine Anfechtung dieses Bescheides wäre demnach ausschließlich mit Beschwerde
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG an das zuständige Landesverwaltungsgericht möglich gewesen. Zumal der Gemeinderat dennoch die Berufung behandelt und inhaltlich entschieden hat, nahm dieser unzulässigerweise eine Kompetenz in Anspruch, die ihm nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften nicht zukommt. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass diese Judikatur vor der terminologischen Änderung des § 73 Abs. 2 AVG - von „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ zu „Berufungsbehörde“ - ergangen ist). Dennoch ist darauf Bezug zu nehmen, wird wohl trotz der inhaltlichen Änderung des § 73 Abs. 2 AVG, die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf den „Berufungsausschluss“ im Falle einer Entscheidung des Stadtrates im Devolutionsweg auch nunmehr anzuwenden sein, ist doch die angerufene Berufungsbehörde (Stadtrat) in diesem Falle auch die „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“: Der Vollständigkeit halber ist auch auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass diese Judikatur vor der terminologischen Änderung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG - von „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ zu „Berufungsbehörde“ - ergangen ist). Dennoch ist darauf Bezug zu nehmen, wird wohl trotz der inhaltlichen Änderung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf den „Berufungsausschluss“ im Falle einer Entscheidung des Stadtrates im Devolutionsweg auch nunmehr anzuwenden sein, ist doch die angerufene Berufungsbehörde (Stadtrat) in diesem Falle auch die „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“: Sofern die Entscheidung des Stadtrates in Ausübung der in § 73 AVG vorgesehenen Befugnisse ergeht, greift der Berufungsausschluss des § 60 Abs. 2 letzter Satz NÖ GO 1973. Dieser Berufungsausschluss ist eine Sonderbestimmung (vgl. VwGH 19.09.2006, 2006/05/0038).Sofern die Entscheidung des Stadtrates in Ausübung der in Paragraph 73, AVG vorgesehenen Befugnisse ergeht, greift der Berufungsausschluss des Paragraph 60, Absatz 2, letzter Satz NÖ GO 1973. Dieser Berufungsausschluss ist eine Sonderbestimmung vergleiche VwGH 19.09.2006, 2006/05/0038). Zwar ist die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang in der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte,
2 NÖ GO 1973, der zuständige Gemeinderat. Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit, betreffend die NÖ Bauordnung, zuständig, wenn infolge Säumnis des Stadtrates als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag
GH 15.06.2010, 2010/05/0088).Zwar ist die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang in der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte,
Paragraph 60, Absatz 2, NÖ GO 1973, der zuständige Gemeinderat. Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit, betreffend die NÖ Bauordnung, zuständig, wenn infolge Säumnis des Stadtrates als Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag
Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestellt worden ist vergleiche VwGH 15.06.2010, 2010/05/0088). Ist der Gemeindevorstand (in diesem Fall der Stadtrat) aufgrund eines Devolutionsantrages tätig geworden, ist gegen eine Entscheidung aufgrund des § 60 Abs. 2 Z 1 NÖ GO 1973 keine Berufung zulässig (vgl. VwGH 31.07.2012, 2012/05/0005; VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014).Ist der Gemeindevorstand (in diesem Fall der Stadtrat) aufgrund eines Devolutionsantrages tätig geworden, ist gegen eine Entscheidung aufgrund des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GO 1973 keine Berufung zulässig vergleiche VwGH 31.07.2012, 2012/05/0005; VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014). Sowohl unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, als auch mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in den Verwaltungsvorschriften ergibt sich, dass gegen den vom Stadtrat erlassenen Bescheid, welcher durch Devolutionsantrag entscheidungsbefugt wurde, keine Berufung an den Gemeinderat zulässig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1203.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.