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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-121/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MG vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 21.01.2015, Zl. SBS3-W-1485/001, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs verhängte mit Bescheid vom 24.10.2014, Zl. SBS3-W-1485/001, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus, dass eine Angestellte der Raiffeisen Bank am 10.10.2014 bei der Polizei angerufen habe und angegeben hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund offener Rechnungen ihr gerade telefonisch angekündigt habe sich umzubringen und , dass sie schuld daran sei, wenn die Familie zerstört werde. Der Beschwerdeführer sei auch der Polizei schon amtsbekannt gewesen wegen einer gefährlichen Drohung. Die Polizei habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und habe dieser bestätigt, dass er diese Aussage gegenüber der Angestellten getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe auch schon am 8.6.2010 eine telefonische Drohung (Tötung von Personen mit einer Pistole) gegenüber Mitarbeitern der niederösterreichischen Landwirtschaftskammer geäußert. Aufgrund dieser Umstände habe sich die Behörde veranlasst gesehen das gegenständliche Waffenverbot zu erlassen. Gegen den Bescheid vom 24.10.2014 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass mit dem Lagerhaus betreffend der Rechnungen vereinbart gewesen wäre, dass diese erst im November 2014 fällig werden sollte. Als er bei der Angestellten der Raiffeisen angerufen habe und er mitgeteilt habe, dass er Zinsen von 12% nicht einsehe und auch die Anwaltskosten zu hoch seien, habe er gemeint, da könne man ihn auch gleich erschießen. Dies da die Forderungen Existenzbedrohend seien. Der Vorfall aus dem Jahre 2010 sei bereits mehr als 4 Jahre her und habe es sich damals um eine Unmutsäußerung gehandelt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 21.1.2015, Zl. SBS3-W-1485/001, wurde die Vorstellung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein neues Vorbringen in der Vorstellung vorgebracht wurde und die Ansicht im Mandatsbescheid sich nicht geändert habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 21.1.2015, , Zl. SBS3-W-1485/001, wurde die Vorstellung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass kein neues Vorbringen in der Vorstellung vorgebracht wurde und die Ansicht im Mandatsbescheid sich nicht geändert habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass es sich im Jahr 2010 um eine Unmutsäußerung gehandelt habe und dem Vorfall aus dem Jahre 2014 eine gängige Redensart zugrunde liege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 13.10.2015 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen MG jun. (Sohn des Beschwerdeführers) und WP sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, das gegenständliche Waffenverbot bestätigt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Revision, welcher mit Erkenntnis des VwGH vom 2.3.2016 stattgegeben wurde. Im Wesentlichen führte der VwGH aus, dass sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht ausreichend mit der Gefährdung im Entscheidungszeitpunkt befasst hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin ein medizinisches Gutachten über die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwenden könnte, eingeholt. Aus medizinischer Sicht liege keine Gefährdung vor, sodass das Waffenverbot behoben werden könne. Da es somit an der im Beschwerdezeitpunkt geforderten Gefährdung, dass der Beschwerdeführer eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte fehlt und der Beschwerdeführer seit dem gegenständlichen Vorfall sich wohlverhalten hat in Bezug auf waffenrechtlicher Hinsicht, war das Waffenverbot aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.121.003.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.