← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-128/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 13§§ 7§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-128/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr OK, ein Staatsangehöriger der Ukraine, beantragte mit am
  3. November 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eingelangtem Schreiben die Erteilung eines „AT/NLB nach den Bestimmungen des NAG“ für die Berufsausübung „Facharzt für Innere Medizin“. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe an der medizinischen Fakultät der Universität in Lemberg Medizin studiert und mit dem akademischen Grad Doktor der Medizin abgeschlossen. Ebenso habe er die Fachausbildung als Facharzt für Innere Medizin abgeschlossen und er sei zur Ausübung dieses Berufs zugelassen. Er habe eine Beschäftigungszusage als Facharzt für Innere Medizin am Landesklinikum ***. Nach Erteilung der fremdenrechtlichen Bewilligung für die Ausübung des Berufs werde er ein ausreichendes Einkommen und eine aufrechte Sozialversicherung haben. Die für die Erledigung dieses Antrags benötigten Urkunden werde er nach Anforderung unverzüglich vorlegen. Er sei im Besitz eines Reisepasses der Ukraine mit einem Schengen-Visum der Republik Polen, wirksam von
  4. Februar 2015 bis
  5. Februar
  6. Er stelle den Antrag zunächst schriftlich, das Erfordernis der persönlichen Antragstellung werde er nach Zustellung einer schriftlichen Ladung nachholen. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer zwei Doppelseiten seines Reisepasses in Kopie vor. 1.
  7. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  8. November 2015 wurde der Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) übermittelt. 1.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  10. Dezember 2015, Zl. IVW1F-151392, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:1.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Dezember 2015, , Zl. IVW1F-151392, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „Da der Antrag schriftlich eingebracht wurde, erfolgte mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2015, zugestellt am 25.11.2015, nachweislich die Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Verbesserungsauftrages, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Ihrem Heimatland vorzusprechen und sich diese Vorsprache schriftlich bestätigen zu lassen. „Da der Antrag schriftlich eingebracht wurde, erfolgte mit Verbesserungsauftrag , vom 23.11.2015, zugestellt am 25.11.2015, nachweislich die Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Verbesserungsauftrages, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Ihrem Heimatland vorzusprechen und sich diese Vorsprache schriftlich bestätigen zu lassen. Weiters erging die Aufforderung zur Vorlage der

§§ 7

und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise, insbesondere eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, die vollständige Kopie Ihres gültigen Reise-dokumentes, ein Lichtbild, sowie die Antragsformulare ‚Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ und ‚Arbeitgebererklärung‘ vollständig ausgefüllt und unterfertigt, der Behörde vorzulegen.Weiters erging die Aufforderung zur Vorlage der

Paragraphen 7 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise, insbesondere eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, die vollständige Kopie Ihres gültigen Reise-dokumentes, ein Lichtbild, sowie die Antragsformulare ‚Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ und ‚Arbeitgebererklärung‘ vollständig ausgefüllt und unterfertigt, der Behörde vorzulegen. Innerhalb der mittels Verbesserungsauftrag vom 23.11.2015 gewährten Frist (3 Wochen beginnend mit Zustellung des Verbesserungsauftrages) wurden der Behörde die geforderten Urkunden und Nachweise, insbesondere eine vollständige Kopie Ihres gültigen Reisedokuments, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument als Nachweis zur zweifelsfeien Feststellung Ihrer Identität und der Staatsangehörigkeit des Bewilligungswerbers, nicht vorgelegt. Innerhalb der mittels Verbesserungsauftrag vom 23.11.2015 gewährten Frist , (3 Wochen beginnend mit Zustellung des Verbesserungsauftrages) wurden der Behörde die geforderten Urkunden und Nachweise, insbesondere eine vollständige Kopie Ihres gültigen Reisedokuments, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument als Nachweis zur zweifelsfeien Feststellung Ihrer Identität und der Staatsangehörigkeit des Bewilligungswerbers, nicht vorgelegt. Ebenso wurde der Aufforderung zur persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft im Heimatland und diese Vorsprache sich schriftlich bestätigen zu lassen bis dato nicht entsprochen. Rechtliche Beurteilung: Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da an das Fehlen einer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument keine materielle Rechtsfolgen (Nachweis allgemeiner oder besonderer Erteilungsvoraussetzungen) geknüpft sind. Bei dieser Voraus-setzung ist nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Insofern liegt daher, wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV eine Kopie der Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie eine Kopie des gültigen Reisedokuments nicht angeschlossen, regelmäßig ein ‚Mangel‘ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0302).Die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde stellt einen Mangel im Sinne des , Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da an das Fehlen einer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument keine materielle Rechtsfolgen (Nachweis allgemeiner oder besonderer Erteilungsvoraussetzungen) geknüpft sind. Bei dieser Voraus-setzung ist nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Insofern liegt daher, wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV eine Kopie der Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie eine Kopie des gültigen Reisedokuments nicht angeschlossen, regelmäßig ein ‚Mangel‘ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor vergleiche VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0302). Weiters hält die Behörde fest, dass die erforderliche persönliche Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft in Ihrem Heimatland und sich diese Vorsprache schriftlich bestätigen zu lassen, trotz diesbezüglicher Aufforderung zur Verbesserung, bis dato unterblieben ist, und stellt dies ebenfalls einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Weiters hält die Behörde fest, dass die erforderliche persönliche Vorsprache bei , der Österreichischen Botschaft in Ihrem Heimatland und sich diese Vorsprache schriftlich bestätigen zu lassen, trotz diesbezüglicher Aufforderung zur , Verbesserung, bis dato unterblieben ist, und stellt dies ebenfalls einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Der Antrag war somit

§ 13Abs.

3 AVG zurückzuweisen. Der Antrag war somit

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Ebenso wurden die Anträge der Ehefrau und der mj. Tochter des Beschwerdeführers mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom selben Tag zurückgewiesen. 1.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die geltend gemachten Zurückweisungsgründe seien nicht gegeben. Von der polnischen Botschaft in Kiew sei ihm am
  3. Februar 2015 ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeit bis
  4. Februar 2016 erteilt worden. Er habe am
  5. November 2015, sohin innerhalb der Gültigkeit seines Schengen-Visums, den Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung eingebracht. Die für die Antragstellung erforderlichen Urkunden seien gleichfalls überreicht worden, insbesondere die am
  6. Dezember 1972 ausgestellte Geburtsurkunde. Aus der gleichfalls vorgelegten Kopie des ukrainischen Reisepasses gehe hervor, dass er Staatsbürger der Ukraine sei, in diesem Land am
  7. November 1972 geboren worden sei und dass der Reisepass bis
  8. Jänner 2025 gültig sei. Weiters habe er das akademische Diplom der Medizin der Universität in der Ukraine vorgelegt und überdies eine Beschäftigungszusage des Landesklinikums ***. Dadurch sei das Arbeitseinkommen für ihn und seine Familie gesichert. Das Nostrifizierungs-Verfahren sei an der Universität Wien anhängig, es sei eine einzige Zusatzprüfung vorgeschrieben worden. Nach Ablegung dieser Prüfung sei er dann zur Ausübung des Berufs Facharzt für Innere Medizin im Bundesgebiet berechtigt. Bei diesem Beruf handle es sich um einen Mangelberuf, für welchen große Nachfrage bestehe. Nicht unerwähnt müsse bleiben, dass notorisch sei, dass in der Ukraine ein offener Kriegszustand herrsche, dessen Ende nicht absehbar sei. Es könne ihm daher nicht zugemutet werden, im Kriegsgebiet sein Dasein zu fristen, eine medizinische Berufsausübung sei dort nicht möglich. Er sei bei einem Sprachinstitut eingeschrieben, um die deutsche Sprache auf Stufe B2 zu erlernen, die dafür erforderliche Prüfung werde er spätestens im März 2016 ablegen. Da ihm ein Schengen-Visum erteilt worden sei, sei eine Antragstellung auf einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht erforderlich, der gegenständliche Antrag sei innerhalb der Gültigkeit des Schengen-Visums eingebracht worden. Für ihn sei nicht erkennbar, dass die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde ein Mangel nach dem NAG sein könne, die Tatsache der Geburt, der Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft seien aus dem Reisepass vollständig zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beantragte, dass dem Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werde, anderenfalls den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. 1.
  9. Der Verwaltungsakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  10. Mit
  11. Februar 2016 legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Kopien seiner Geburts- und seiner Heiratsurkunde samt Übersetzung vor. Des Weiteren wurde ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt bezüglich notwendiger Nostrifikation vorgelegt. 1.
  12. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung mit Schreiben vom
  13. Juli 2016 um Beantwortung folgender Fragen:1.
  14. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft , Wien-Umgebung mit Schreiben vom
  15. Juli 2016 um Beantwortung folgender Fragen: „
  16. Wurden die Verwaltungsakten vollständig an den Landeshauptmann von Niederösterreich weitergeleitet?
  17. Wurden von den Beschwerdeführern Geburtsurkunden vorgelegt?
  18. Wurden von den Beschwerdeführern Reisepässe bzw. vollständige Reisepasskopien vorgelegt?
  19. Wurden von den Beschwerdeführern sonstige Unterlagen (wie etwa das in der Beschwerde erwähnte Diplom oder die Beschäftigungszusage) vorgelegt?
  20. Erfolgte eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung?“ Mit Schreiben vom
  21. Juli 2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung dazu mit, dass üblicherweise die Akten vollständig an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet würden. Es habe verifiziert werden können, dass die Anträge am
  22. November 2015 auf dem Postweg bei der Behörde eingelangt seien, da die Anträge mit dem Einlaufstempel der Poststelle versehen gewesen seien. Die gängige Abwicklung der Weiterleitung von Akten an andere Behörden sei, dass lediglich die Personen- bzw. Antragsdaten in der EDV erfasst würden, jedoch keine Nachweise oder Erhebungen. Deshalb könne von der Behörde nicht beantwortet werden, ob Geburtsurkunde, Reisepässe oder dgl. im Akt gewesen seien, sondern nur, dass diese Akten auf jeden Fall vollständig weitergeleitet worden seien. 1.
  23. Dem Beschwerdeführer wurde das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Kenntnis übermittelt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bekannt gegeben werden möge, sollte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht werden. Mit Schreiben vom
  24. August 2016 gab der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ab und er führte an, dass mit eingeschriebenen Briefen vom
  25. Oktober 2016 (gemeint:
  26. Oktober 2015) für sämtliche Antragsteller (Beschwerdeführer, Ehefrau und Tochter) die jeweiligen Reisepässe übermittelt worden seien. Auf Grund der eigeschriebenen Briefe müssten diese bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung auch tatsächlich eingelangt sein, diese Briefe mit den Beilagen seien auch nicht zurückgesendet worden. Zur Vermeidung eines weiteren vermeidbaren Verfahrensaufwandes würden nunmehr Kopien sämtlicher übermittelter Reisepässe neuerlich vorgelegt. Wenn ein zwingender Grund für eine mündliche Verhandlung gegeben sei, werde eine solche anzuberaumen sei. Mit der Stellungnahme wurde je eine Doppelseite des Reisepasses des Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner Tochter in Kopie übermittelt.
  27. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  28. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am
  29. November 1972 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte mit postalisch übermittelten Schreiben am
  30. November 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag auf „AT/NLB nach den Bestimmungen des NAG“ für die Berufsausübung „Facharzt für Innere Medizin“ und er legte dazu zwei Doppelseiten seines Reisepasses in Kopie bei. Weitere Unterlagen waren dem Antrag nicht beigefügt, insbesondere keine Geburtsurkunde. Eine persönliche Antragstellung bzw. Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Botschaft in seinem Herkunftsstaat ist nicht erfolgt (ebenso wenig bei einer inländischen Behörde). Der Akt wurde zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Niederösterreich (belangte Behörde) übermittelt. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom
  31. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in seinem Heimatland vorzusprechen und sich diese Vorsprache schriftlich bestätigen zu lassen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Urkunden, u.a. einer vollständigen Kopie seines gültigen Reisedokumentes sowie seiner Geburtsurkunde (beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung) aufgefordert. Auch wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragsstellung

§ 21Abs.

3 NAG belehrt. Zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages wurde eine Frist von drei Wochen gewährt und es wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gewährten Frist entsprochen werden. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 23. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich bei der Österreichischen Botschaft in seinem Heimatland vorzusprechen und sich diese Vorsprache schriftlich bestätigen zu lassen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Urkunden, u.a. einer vollständigen Kopie seines gültigen Reisedokumentes sowie seiner Geburtsurkunde (beglaubigt und in deutschsprachiger Übersetzung) aufgefordert. Auch wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragsstellung

Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt. Zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages wurde eine Frist von drei Wochen gewährt und es wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gewährten Frist entsprochen werden. Dem Beschwerdeführer wurde der Verbesserungsauftrag nachweislich am

  1. November 2015 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde der Verbesserungsauftrag nachweislich am ,
  2. November 2015 zugestellt. Da seitens des Beschwerdeführers weder die aufgetragenen Urkunden vorgelegt wurden, noch eine Bestätigung über die persönliche Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft erbracht wurde, wurde der verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid erlassen (siehe auch die wörtliche Wiedergabe unter Punkt 1.
  3. des vorliegenden Erkenntnisses). 2.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (wobei seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch Einschau in die Akten betreffend die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers genommen wurde). Konkret ist Folgendes hervorzuheben: Die Feststellung, wonach dem Antrag lediglich zwei Doppelseiten des Reisepasses in Kopie aber keine weiteren Unterlagen, insbesondere keine Geburtsurkunde, beigefügt waren, ist auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes sowie vor allem der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  5. Juli 2015 zu treffen, wonach die Akten auf jeden Fall vollständig weitergeleitet wurden. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Mitteilung nicht entgegengetreten und es wurde in seiner Stellungnahme vom
  6. August 2016 auch nur mehr darauf hingewiesen, dass mit den Anträgen die Reisepässe vorgelegt worden seien. Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass auch der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lediglich im Zusammenhang mit den Ausführungen hinsichtlich des Reisepasses auf Beilagen verweist und dass darüber hinaus ausgeführt wird, dass die für die Erledigung des Antrages benötigten Unterlagen nach Aufforderung unverzüglich vorgelegt würden. Die Feststellung, dass keine persönliche Antragstellung bzw. Vorsprache des Beschwerdeführers erfolgt ist, gründet sich ebenso auf die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  7. Juli 2015, auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  8. August 2016 sowie auf seinen Antrag. Das Datum der Zustellung des Verbesserungsauftrages ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Rückschein, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (s. VwGH 8.7.2004, 2002/07/0033, mwH). Die ordnungsgemäße Zustellung des Verbesserungsschreibens wurde auch im gesamten Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
  9. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  10. § 19 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet:3.
  11. Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lautet: „§ 19.

(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. […]
(2)[…] Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ 3.
  1. § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lautet:3.
  2. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lautet: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);“
  3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH).4.
  5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde erster Instanz das Verwaltungsgericht lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwH). Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mangels Vorlage der Geburtsurkunde und eines gültigen Reisedokumentes sowie mangels persönlicher Antragstellung zurückgewiesen. Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213).Zur Zurückweisung war die Behörde nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass dem Antrag ein Mangel anhaftete. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche , etwa VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213). 4.
  6. Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 erster Satz NAG stellt ein Formalerfordernis dar. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (vgl. VwGH 24.10.2008, 2008/21/0212; 15.12.2011, 2010/21/0044).4.
  7. Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG stellt ein Formalerfordernis dar. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich vergleiche VwGH 24.10.2008, 2008/21/0212; 15.12.2011, 2010/21/0044). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer seinen Antrag mittels postalisch übermittelten Schreibens eingebracht. Eine persönliche Antragstellung bzw. Vorsprache erfolgte nicht. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom
  8. November 2015 wurde der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert, binnen gesetzter Frist persönlich bei der Österreichischen Botschaft in seinem Heimatland vorzusprechen. Eine solche Vorsprache erfolgte nicht. Die in der Beschwerde behauptete Antragstellung während der Gültigkeit des Schengen-Visums vermag an der fehlenden persönlichen Antragstellung nichts zu ändern. Davon abgesehen ist diesem Vorbringen auch entgegenzuhalten, dass das Visum nicht zur Inlandsantragstellung berechtigte (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 NAG) und dass nach Aktenlage im Antragszeitpunkt die durch das Visum erlaubte 90-tägige Aufenthaltsdauer bereits abgelaufen war (letzte Einreise in den Schengenraum am
  9. Juli 2015). Die in der Beschwerde behauptete Antragstellung während der Gültigkeit des Schengen-Visums vermag an der fehlenden persönlichen Antragstellung nichts zu ändern. Davon abgesehen ist diesem Vorbringen auch entgegenzuhalten, dass das Visum nicht zur Inlandsantragstellung berechtigte vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins und 2 NAG) und dass nach Aktenlage im Antragszeitpunkt die durch das Visum erlaubte 90-tägige Aufenthaltsdauer bereits abgelaufen war (letzte Einreise in den Schengenraum am
  10. Juli 2015). 4.
  11. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein gültiges Reisedokument der Identifizierung einer Person. Der Behörde sollen bereits zu Beginn des Verfahrens die nötigen Informationen über die Identität des Antragstellers gegeben werden. Es liegt daher, sollte dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV keine Kopie des gültigen Reisedokuments beiliegen, regelmäßig ein „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. insb. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). 4.
  12. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein gültiges Reisedokument der Identifizierung einer Person. Der Behörde sollen bereits zu Beginn des Verfahrens die nötigen Informationen über die Identität des Antragstellers gegeben werden. Es liegt daher, sollte dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV keine Kopie des gültigen Reisedokuments beiliegen, regelmäßig ein „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor vergleiche , insb. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall lediglich zwei Doppelseiten seines Reisepasses in Kopie vorgelegt hat. § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV verlangt jedoch den Anschluss eines gültigen Reisedokument ohne Einschränkung auf bestimmte Seiten (vgl. überdies auch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 NAG, insb. die im letzten Satz erfolgte Bezugnahme auf die Anbringung von Zusatzblättern). Die belangte Behörde war daher berechtigt, die vollständige Vorlage des Reisepasses abzuverlangen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall lediglich zwei Doppelseiten seines Reisepasses in Kopie vorgelegt hat. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV verlangt jedoch den Anschluss eines gültigen Reisedokument ohne Einschränkung auf bestimmte Seiten vergleiche überdies auch die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NAG, insb. die im letzten Satz erfolgte Bezugnahme auf die Anbringung von Zusatzblättern). Die belangte Behörde war daher berechtigt, die vollständige Vorlage des Reisepasses abzuverlangen. Entgegen dem Verbesserungsauftrag wurde keine vollständige Kopie des Reisepasses vorgelegt. 4.
  13. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, stellt die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltendes Dokumentes einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. idS wohl auch VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144), weil an das Fehlen einer Geburtsurkunde keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft sind. Es ist davon auszugehen, dass auch die Geburtsurkunde der zweifelsfreien Feststellung der Identität dienen soll. 4.
  14. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, stellt die Nichtvorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltendes Dokumentes einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar vergleiche idS wohl auch VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144), weil an das Fehlen einer Geburtsurkunde keine materiellen Rechtsfolgen geknüpft sind. Es ist davon auszugehen, dass auch die Geburtsurkunde der zweifelsfreien Feststellung der Identität dienen soll. Die Geburtsurkunde wurde vom Beschwerdeführer jedoch bis zur Zurückweisung seines Antrages nicht vorgelegt und es ist eine Vorlage erst im Beschwerdeverfahren wirkungslos (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080).Die Geburtsurkunde wurde vom Beschwerdeführer jedoch bis zur Zurückweisung seines Antrages nicht vorgelegt und es ist eine Vorlage erst im Beschwerdeverfahren wirkungslos vergleiche , VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080). Dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass die „Nichtvorlage einer Geburtsurkunde“ keinen Mangel nach dem NAG darstellen könne, da die Tatsache der Geburt, der Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit dem Reisepass entnehmbar seien, ist entgegenzuhalten, dass § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG-DV die Vorlage beider Dokumente verlangt. Ein Reisepass stellt auch nicht ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument dar, zumal die Geburtsurkunde grundsätzlich auch weitere Daten (wie etwa die Namen und die Staatsangehörigkeit der Eltern) enthält. Dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass die „Nichtvorlage einer Geburtsurkunde“ keinen Mangel nach dem NAG darstellen könne, da die Tatsache der Geburt, der Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit dem Reisepass entnehmbar seien, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG-DV die Vorlage beider Dokumente verlangt. Ein Reisepass stellt auch nicht ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument dar, zumal die Geburtsurkunde grundsätzlich auch weitere Daten (wie etwa die Namen und die Staatsangehörigkeit der Eltern) enthält. 4.
  15. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, dass die persönliche Antragstellung oder die Vorlage der geforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080). Hinzuweisen ist des Weiteren, dass auch die Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers aus denselben Gründen abzuweisen sind. Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, dass die persönliche Antragstellung oder die Vorlage der geforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre vergleiche , VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080). Hinzuweisen ist des Weiteren, dass auch die Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge der Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers aus denselben Gründen abzuweisen sind. 4.
  16. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt und es konnte die Verhandlung schon zufolge § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).4.
  17. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt und es konnte die Verhandlung schon zufolge Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 4.
  18. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.128.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.