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{'item': 'LVwG-AV-1391/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1391/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn LM gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.11.2015, Zl. NKS3-W-15583/001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bestätigte mit Bescheid vom 19.11.2015, Zl. NKS3-W-15583/001, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 21.10.2015, Zl. NKS3-W-15583/001, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 verboten wurde. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 gegen 18.00 Uhr in ***, ***, mit einem Pfefferspray eine Gruppe von Asylwerber und einen Helfer attackiert habe. Die Opfer seien durch das Reizmittel in den Augen Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bestätigte mit Bescheid vom 19.11.2015, Zl. NKS3-W-15583/001, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 21.10.2015, Zl. NKS3-W-15583/001, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 verboten wurde. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 gegen 18.00 Uhr in ***, ***, mit einem Pfefferspray eine Gruppe von Asylwerber und einen Helfer attackiert habe. Die Opfer seien durch das Reizmittel in den Augen verletzt und im Krankenhaus behandelt worden. Im Zuge einer Hausdurchsuchung sei am 17.10.2015 beim Beschwerdeführer eine verbotene Waffe (Totschläger) sichergestellt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 18.12.2015 fristgerecht eine begründete Beschwerde, bestritt den gegenständlichen Vorfall, führte aus, dass ihm eine ungehinderte Rechtsberatung verwehrt werde, seine Briefe der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden und es ihm untersagt sei, zu telefonieren. Im Übrigen führte er zusammengefasst aus, die Pfeffersprays nach Angriffen auf seine Person zur Selbstverteidigung zu tragen. Den Schlagstock (Totschläger) habe er ebenfalls zur Selbstverteidigung besessen. Hinsichtlich der Literatur über die NS-Zeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die Gegenwart nach wie vor davon geprägt sei und er im Übrigen Geschichte studiere. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit des Zeugen NM unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen NKS3-W-15583/001 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Am 15.10.2015 gegen 18.00 Uhr begleitete der Flüchtlingsbetreuer NM in *** eine afghanische Flüchtlingsfamilie zum Bahnhof ***, um dieser vor Ort den Fahrplan zu erklären. Als sich diese Personen im Bahnhof befanden, kam zur selben Zeit ein Zug an, wobei drei Schüler und eine männliche Person ausstiegen. Während sich der Flüchtlingsbetreuer NM mit der Flüchtlingsfamilie wieder in Richtung zu seinem vor dem Bahnhof abgestellten Fahrzeug begab, näherte sich von hinter ein zunächst unbekannter Mann und attackierte in weiterer Folge den afghanischen Vater mit einem Pfefferspray durch das Versprühen einer Flüssigkeit in dessen Augen bzw. Gesicht. Diese Attacke fand ohne jegliche Vorwarnung statt. Daraufhin eilte NM dem Familienvater zu Hilfe, worauf der fremde Mann den Betreuer ebenfalls mit dem Pfefferspray ins Gesicht sprühte. Anschließend flüchtete dieser Mann in jene Richtung, aus welcher er gekommen war. Sowohl der Flüchtlingsbetreuer NM als auch der afghanische Familienvater wurden nach einer Versorgung durch die Rot-Kreuz-Stelle *** in das Krankenhaus gebracht. Bereits am 17.10.2015 wurde dem Flüchtlingsbetreuer NM von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt Verfassungsschutz, ein Foto des nunmehrigen Beschwerdeführers vorgezeigt und bestätigte dieser zeugenschaftlich, dass es sich beim Beschwerdeführer mit Sicherheit um den Täter handelt, welcher ihn und den Asylwerber mit einem Pfefferspray attackiert hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurde diesem Zeugen noch einmal das im verwaltungsbehördlichen Akt befindliche Foto des Beschwerdeführers gezeigt und gab dieser Zeuge an, dass es sich 100%ig um jene Person handle, welche damals die Attacke mit dem Pfefferspray ausführte. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet es aufgrund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen einvernommenen Flüchtlingsbetreuers NM als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 sowohl den afghanischen Familienvater als auch den Flüchtlingsbetreuer ohne Anlass mit einem Pfefferspray attackiert hat. Das erkennende Gericht kann keinen Grund erkennen, warum dieser Zeuge, welcher bereits zwei Tage nach diesem Vorfall den Beschwerdeführer eindeutig identifizieren konnte, eine ihm fremde Person mit falschen Angaben völlig grundlos wahrheitswidrig belasten sollte. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz lautet: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ohne jeglichen Anlass eine Flüchtlingsfamilie und ihren Betreuer mit einem Pfefferspray attackierte, wodurch diese im Krankenhaus behandelt werden mussten, und somit eine Waffe vorsätzlich missbräuchlich verwendete, erfolgte der Schluss der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auch künftig Waffen missbrauchen und dadurch besonders geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte, völlig zu Recht. Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1391.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.