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{'item': 'LVwG-AV-236/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-236/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn PV, vertreten durch RA Prof. Dipl.-Ing. Mag. jur. Andreas O. Rippel, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 04.02.2016, Zl. WBS3-W-07230/005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Bescheides „Landespolizeidirektion Wien“ durch „Bundespolizeidirektion Wien“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Bescheides „Landespolizeidirektion Wien“ durch „Bundespolizeidirektion Wien“ ersetzt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entzog mit Bescheid vom 04.02.2016, Zl. WBS3-W-07230/005, dem Beschwerdeführer die von der Landespolizeidirektion Wien am 05.06.1997 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ***. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 30.10.2015 von seinem Badezimmerfenster aus Schatten von etwaigen Gestalten im Garten wahrgenommen hatte, mit seiner Schreckschusswaffe (Gaspistole) dreimal in das Erdreich geschossen hätte. Diese vorsätzliche Abgabe von Schüssen in das Erdreich lasse jene Geisteshaltung und Sinnesart erkennen, die die Folgerung rechtfertige, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte einleitend aus, dass am 05.06.1997 keine Landespolizeidirektion Wien existiert hätte und daher auch keine Waffenbesitzkarte ausgestellt haben könne. Daher könne ihm auch keine von der Landespolizeidirektion Wien ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen werden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, seit vielen Jahren immer wieder auf Schulungen zu sein, weshalb ihn seine Mutter gebeten habe, einige leere Patronenhülsen vor dem Haus zur Abschreckung von unliebsamen Besuchern zu deponieren. Diese Abschreckung sei bedauerlicherweise notwendig, da im Juli 2015 eine komplett schwarz gekleidete Person über den *** auf sein Grundstück gelaufen und erst nach Wahrnehmung seiner Mutter geflüchtet sei. Am 30.10.2015 habe er eine unbefugte Person im Garten seiner Liegenschaft wahrgenommen. Um einen möglichen Angriff abzuwehren und um diese Person zu erschrecken, habe er aus dem Küchenfenster mit einer Schreckschusspistole geschossen. Eine Gefährdung von Personen sei völlig ausgeschlossen gewesen, einerseits verlasse kein Geschoss oder Ähnliches die Schreckschusspistole, andererseits habe er den unmittelbaren Bereich gut eingesehen. Die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich nur auf das Abgeben von scharfen Schüssen aus einer Schusswaffe. Mit einer Schreckschusspistole könne eine Verletzung nicht hervorgerufen werden, außer es befinde sich eine Person unmittelbar davor. Daher sei die Ausführung der belangten Behörde völlig unrichtig, dass ein Waffenbenützer die Waffe leichtfertig verwende, wenn er von vorhinein nicht ausschließen könne, dass sich Personen durch die Abgabe von Schüssen im Wohngebiet bedroht fühlen könnten. Es sei nämlich bei keiner Schussabgabe, beispielsweise auch bei der Jagd, nicht von vornherein jeweils auszuschließen, dass sich Personen durch die Abgabe der Schüsse bedroht fühlen. Wäre die Ausführung der belangten Behörde richtig, könne überhaupt kein Schuss mehr abgegeben werden, ohne dass dies als leichtfertig zu bezeichnen wäre. Rechtsunrichtig sei auch die Ausführung der Behörde, dass das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis bei Schreckschuss- und Signalwaffen nur zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen zu lässig sei. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.08.2016 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen HV und GrInsp WB unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt WBS3-W-07230/005 nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer wohnte bis Mitte des Jahres 2016 gemeinsam mit seiner Mutter in einem Zweifamilienhaus in *** in der ***. Diese Liegenschaft ist teilweise durch eine Hecke eingefriedet und kann von der Straße aus über eine Brücke betreten werden. Am 30.10.2015 war der Beschwerdeführer am Abend zu Hause und fühlte sich laut eigenen Angaben infolge eines verspannten Kreuzes bzw. Bronchitis unwohl. Er wollte Schleim ausspucken und begab sich aus diesem Grund in das Badezimmer. Dabei sah er eine menschliche Gestalt beim Fenster vorbeihuschen, ohne genaue Wahrnehmungen zu machen, bspw. ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelte. Da sich bereits im Juli 2015 laut seiner Mutter eine schwarz gekleidete Person unzulässig auf das Grundstück begeben hatte, holte der Beschwerdeführer seine Schreckschusspistole, begab sich in die Küche, öffnete das Fenster und schoss dreimal in das Erdreich. Laut Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt in diesem Bereich vor dem Küchenfenster keine Person. Ob er zu diesem Zeitpunkt etwas gerufen hat, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Diese drei Schüsse wurden durch in der Nähe befindliche Polizeibeamte wahrgenommen und versuchte in weiterer Folge der Polizeibeamte GrInsp WB durch Läuten und Klopfen beim Haus des Beschwerdeführers mit diesem Kontakt aufzunehmen. Da jedoch niemand öffnete, verließ dieser Polizeibeamte mit seinem Kollegen wieder die Liegenschaft. Ein paar Tage später nahm GrInsp WB mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt auf. Dabei teilte der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten mit, gelegentlich mit seiner Gaspistole im Garten zu schießen, um verdächtige Personen abzuhalten, das Grundstück zu betreten. Diverse auf dem Grundstück vorgefundene, verstreute Patronenhülsen erklärte der Beschwerdeführer dahingehend, diese zur Abschreckung präventiv dort abgelagert zu haben, um mögliche Einbrecher abzuhalten. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Angaben der Zeugen GrInsp WB und HV. Hinsichtlich der Angaben des Polizeibeamten, der Beschwerdeführer habe gegenüber ihm angegeben, immer wieder präventiv mehrere Schüsse im Garten abzugeben, um etwaige Personen zu vertreiben, was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird, erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Angaben des Polizeibeamten als glaubwürdig, zumal dieser auf ausdrückliche Nachfrage angab, dass der Beschwerdeführer das ihm gegenüber so erklärt hat. Das erkennende Gericht kann in diesem Zusammenhang nicht erkennen, warum der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte diesbezüglich den Beschwerdeführer mit falschen Angaben wahrheitswidrig belasten sollte. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 25, Absatz eins bis Absatz 3, Waffengesetz 1996 bestimmt: „

(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“ § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestimmt: „Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“ Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass als missbräuchliche Verwendung einer Waffe jeder gesetz- oder zweckwidrige Gebrauch anzusehen ist (vgl. VwGH vom 27.04.1994, 93/01/0337). Die Abgabe von Schüssen, auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein, stellt selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder zu gefährden, einen leichtfertigen und damit missbräuchlichen Waffengebrauch dar. Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass als missbräuchliche Verwendung einer Waffe jeder gesetz- oder zweckwidrige Gebrauch anzusehen ist vergleiche VwGH vom 27.04.1994, 93/01/0337). Die Abgabe von Schüssen, auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein, stellt selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder zu gefährden, einen leichtfertigen und damit missbräuchlichen Waffengebrauch dar. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Garten seiner Liegenschaft, welche zumindest von der Straße her frei zugänglich ist, bei Dunkelheit eine Person wahrgenommen, ohne diese nach Geschlecht, Alter etc. näher identifizieren zu können. Obwohl sich der Beschwerdeführer im Haus befand, somit unbestrittenermaßen jedenfalls keine unmittelbare Gefahr von dieser Person ausging, hat der Beschwerdeführer ohne jegliche Nachfrage bzw. ohne sich in irgendeiner Form bemerkbar zu machen, sofort von seiner Schreckschusspistole insofern Gebrauch gemacht, als er drei Schüsse in das Erdreich vor seinem Küchenfenster abgab. Auch wenn sich im unmittelbaren Bereich der Schussabgabe keine Person aufhielt und es zu keiner Gefährdung gekommen ist, stellt diese mehrfache Schussabgabe einen qualifizierten Waffenmissbrauch dar, welcher die Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer jedenfalls ausschließt. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Abgabe von Schüssen, mag es sich im gegenständlichen Fall auch nur um eine Schreckschusspistole gehandelt haben, um fremde Personen vom Grundstück fernzuhalten bzw. diese zu vertreiben, stellt ein Verhalten dar und zeigt eine Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers, welche mit der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen sind. Diese Geisteshaltung und Sinnesart, beim Betreten einer Liegenschaft durch eine fremde Person sofort von einer Schusswaffe Gebrauch zu machen, zieht jedenfalls die waffenrechtliche Unverlässlichkeit nach sich. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei bereits seit dem Jahre 1997 im Besitz einer Waffenbesitzkarte und bis dato immer waffenrechtlich verlässlich gewesen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Dauer der bisherigen Innehabung einer waffenrechtlichen Urkunde kein relevantes Kriterium darstellt (vgl. VwGH vom 10.10.1995, 94/20/0848).Hinsichtlich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei bereits seit dem Jahre 1997 im Besitz einer Waffenbesitzkarte und bis dato immer waffenrechtlich verlässlich gewesen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Dauer der bisherigen Innehabung einer waffenrechtlichen Urkunde kein relevantes Kriterium darstellt vergleiche VwGH vom 10.10.1995, 94/20/0848). Da beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 nicht mehr gegeben ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen.Da beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 nicht mehr gegeben ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen. Spruchänderung: Da am 05.06.1997 dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien die Waffenbesitzkarte Nr. *** ausgestellt wurde und nicht wie bemängelt von der Landespolizeidirektion Wien, war die spruchgemäße Abänderung vorzunehmen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.236.001.2016

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