← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-546/001-2016'}

Obsah (5)§ 12§ 14§ 17Art. 130§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-546/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 12LDG 1984 ausgesprochen worden.

Dieser Bescheid wurde nach einer Beschwerde der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 30.09.2015, GZ: LVwG-AV-679/001-2015, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Bereits mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22.05.2015, Zl. P/A-0205709/130-2015, war ihre amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 12, LDG 1984 ausgesprochen worden. Dieser Bescheid wurde nach einer Beschwerde der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 30.09.2015, GZ: LVwG-AV-679/001-2015, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.04.2016, Zl. P/A-0205709/141-2016, wurde nach Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 12LDG 1984 neuerlich ausgesprochen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die mit Wirksamkeit vom 01.09.1977 auf die Planstelle einer Arbeitslehrerin ernannte Beschwerdeführerin zuletzt als Oberlehrerin für Werkerziehung an der NNÖMS *** tätig gewesen sei und sich seit 03.09.2012 im Krankenstand befunden hätte, welcher von einem Rehabilitationsaufenthalt vom 22.10.2013 bis 03.12.2013 und der auf Grund ihrer Beschwerde vom Gesetz vorgesehenen Beurlaubung unterbrochen worden sei. Die belangte Behörde bezog sich auf das von ihr eingeholte medizinische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. RB, vom 16.02.2016. Demnach würden es die im Gutachten beschriebenen Krankheiten mit der Schmerzsymptomatik, der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sowie der depressiven Stimmungslage der Beschwerdeführerin nicht erlauben, als Lehrerin tätig zu sein. Tätigkeiten als Werklehrerin seien nicht zumutbar, da ein höheres Ausmaß an Konzentrationsfähigkeit, ständiges Sprechen bei gleichzeitiger Überblicksgewinnung über die Schüler und Korrekturen sowie eine entsprechende Flexibilität notwendig seien. Vieles Sprechen verursache eine Verschlechterung der die Beschwerdeführerin belastenden Symptome. Es wäre mit Krankenständen praktisch das ganze Jahr über zu rechnen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.04.2016, Zl. P/A-0205709/141-2016, wurde nach Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie die amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 12, LDG 1984 neuerlich ausgesprochen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die mit Wirksamkeit vom 01.09.1977 auf die Planstelle einer Arbeitslehrerin ernannte Beschwerdeführerin zuletzt als Oberlehrerin für Werkerziehung an der NNÖMS *** tätig gewesen sei und sich seit 03.09.2012 im Krankenstand befunden hätte, welcher von einem Rehabilitationsaufenthalt vom 22.10.2013 bis 03.12.2013 und der auf Grund ihrer Beschwerde vom Gesetz vorgesehenen Beurlaubung unterbrochen worden sei. Die belangte Behörde bezog sich auf das von ihr eingeholte medizinische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. RB, vom 16.02.

  1. Demnach würden es die im Gutachten beschriebenen Krankheiten mit der Schmerzsymptomatik, der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sowie der depressiven Stimmungslage der Beschwerdeführerin nicht erlauben, als Lehrerin tätig zu sein. Tätigkeiten als Werklehrerin seien nicht zumutbar, da ein höheres Ausmaß an Konzentrationsfähigkeit, ständiges Sprechen bei gleichzeitiger Überblicksgewinnung über die Schüler und Korrekturen sowie eine entsprechende Flexibilität notwendig seien. Vieles Sprechen verursache eine Verschlechterung der die Beschwerdeführerin belastenden Symptome. Es wäre mit Krankenständen praktisch das ganze Jahr über zu rechnen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei. In dem der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. RB, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.02.2016 lauten die „Diagnosen“ sowie die „Zusammenfassung und Beurteilung“: „Diagnosen:  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F45.4  Dysthymia F34.1  „Atypischer Gesichtsschmerz“ bei „myofaszialer Fehlfunktion“  Z. n. Distorsion der Halswirbelsäule 2001 mit, „ausgeprägterpsychovegetativer Reaktion“ (laut Befund Dris. M) Z. n. Distorsion der Halswirbelsäule 2001 mit, „ausgeprägter, psychovegetativer Reaktion“ (laut Befund Dris. M)  Z. n. Myocarditis 1995 (laut Befunden) Zusammenfassung und Beurteilung: Aktuell findet sich aus rein organneurologischer Sicht subjektiv ein Schmerzzustand der Kaumuskulatur rechts mehr als links sowie Schmerzen im rechten Kiefergelenk und ein Muskelhartspann entlang der Rückenmuskulatur rechts mehr als links. Der neurologische Status ist grundsätzlich aber unauffällig. In psychopathologischer Hinsicht sind Konzentrationsstörungen zu beschreiben, deprimierte Stimmungslage, Insuffizienzgefühle sowie eine Störung der Vitalgefühle und stark eingeschränktes psychosoziales Funktionsniveau. Es bestehen schwere Durchschlafstörungen. Die Probandin nimmt aktuell Antidepressiva, Antiepileptika zur Schmerztherapie sowie Opiate zur Schmerztherapie und Muskelrelaxantien ebenfalls zur Schmerztherapie. Das Elektroenzephalogramm ist aktuell unauffällig. Frau HT lebt alleine. Sie ist geschieden und hat drei Kinder. Laut Befunden besteht der Schmerzzustand schon über 10 Jahre. 2001 erlitt sie eine Zerrung der HWS, wobei der behandelnde Nervenfacharzt Dr. M damals schon und auch zwei Jahre später eine „ausgeprägte psychovegetative Reaktion“ beschrieb, wobei sie über ihre Probleme aber nicht sprechen habe wollen. In weiterer Folge war sie dann in der LNK ***, auch in Psychotherapie sowie auch 2013 zur Rehabilitation in ***. Neben oben beschriebener Auffälligkeit im Status beschreibt sie eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Gesicht, zunehmend beim Sprechen, welche abends schlechter werde. Durch die Beschwerden sei sie im psychosozialen Funktionsniveau insofern eingeschränkt, als sie keinen Sport machen könne, ihrem geliebten Tanzsport nicht nachgehen könne, beim Sprechen eingeengt sei und offensichtlich auch sozial zurückgezogen sei. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sie sich momentan keinesfalls in der Lage fühlt zu arbeiten, was auch aus früheren eigenen Aussagen hervorgeht. Andererseits beteuert sie den unbedingten Willen wieder eine Chance bekommen zu wollen, insofern als sie wieder in die Lage kommen möchte zu arbeiten. Bezugnehmend auf obige Fragestellungen des Auftragsgebers ist nunmehr folgendes auszuführen: Um eine Beurteilung darüber zu finden, ob eine Dienstunfähigkeit lediglich für einen absehbaren Zeitraum oder eine solche auf Dauer vorliegt, wird unter Berücksichtigung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes um gutachterliche Stellungnahme insbesonders zu folgenden Punkten gebeten:  über die tatsächlichen Auswirkungen der Krankheiten und Leiden sowie die dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Erfüllung des Dienstes als Werklehrerin Die beschriebenen Krankheiten mit der Schmerzsymptomatik, der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sowie der depressiven Stimmungslage erlauben es der Probandin keinesfalls, in ihrem Lehrberuf tätig zu sein, weder als Werklehrerin noch als andere Lehrerin. Ursache dafür ist die verminderte emotionale Belastbarkeit verbunden mit der selbst so empfundenen Konzentrationsproblematik, ob nun ursächlich bedingt durch die Schmerzsymptomatik oder dass die Schmerzsymptomatik eine Folge der emotionalen Störung ist, bleibt dahingestellt.  welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin durch die Defizite wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Schmerzen als Werklehrerin noch im Stande ist auszuüben und welche nicht Tätigkeiten als WerkIehrerin sind ihr generell nicht zumutbar, zumal dabei ja ein höheres Ausmaß an Konzentrationsfähigkeit gefordert wird und auch ständiges Sprechen bei gleichzeitiger Überblicksgewinnung über die Schüler aber auch den Unterrichtsgegenstand mit laufender Notwendigkeit von Korrekturen und entsprechender Flexibilität notwendig sind.  über die Prognose der Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände der Beamtin (Partei ist seit September 2012 im Krankenstand) Bei Einsatz als Werklehrerin wäre mit Krankenständen praktisch das ganze Jahr zu rechnen. Die Tatsache, dass sie seit September 2012 im Krankenstand ist, ist gut nachvollziehbar ihrem chronifizierten Leidenszustand geschuldet.  über die Auswirkungen der Medikation, die die Partei wegen ihrer Leiden einnimmt, in Bezug auf die schulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Bezüglich der laufenden Medikation wäre es nicht unbedingt so, dass diese im Allgemeinen den Beruf als Werklehrerin verunmöglicht. Es gibt nämlich auch Menschen, die die genannte Medikation einnehmen und auch in relativ anspruchsvollen Berufen tätig sind, bis zur Kraftfahrzeugstauglichkeit reichend. Die Medikation selbst ist nicht das Hauptproblem, welches ihre Arbeit als Werklehrerin verunmöglicht, sondern die Symptome sind es, wie oben ausführlich beschrieben.  über eine Prognose wie lange die gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich andauern und ob bzw. wann innerhalb der nächsten zwei Jahre der Gesundheitszustand wieder soweit hergestellt werden kann, dass eine uneingeschränkte Tätigkeit als Werklehrerin wieder erfolgen kann. Festzustellen ist, dass die Beschwerdesymptomatik sich schon sehr viele Jahre hinzieht, trotz umfangreicher und multimodaler Therapien bei gleichzeitigem Behandlungswillen der Probandin. Der Behandlungserfolg in Hinblick auf das Wiedererlangen der Berufsfähigkeit als Werklehrerin ist bislang ausgeblieben. Eine 100%ig zutreffende Prognose, was die Entwicklung von Krankheiten von Menschen betrifft, soll niemals voreilig gestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Frau HT innerhalb der nächsten Jahre wieder so gesundet, dass sie in der Lage ist, ihrem Beruf als Werklehrerin nachzugehen ist jedoch verschwindend gering. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird sie diese Fähigkeit nicht erlangen.“ In der gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.04.2016, Zl. P/A-0205709/141-2016, erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17.05.2016 wird Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides behauptet. Vorgebracht wird dazu vor allem, dass ein voller Behandlungswille gegeben sei und eine 100-prozentige Prognose hinsichtlich der Heilungschancen nicht gestellt werden könne. Es seien die Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft und abgeschlossen. Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in enventu nach Aufnahme der beantragten Beweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Bescheid zu beheben. An Beweisanträgen wurden gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vorzulegende Behandlungsunterlagen, Beiziehung medizinischer Sachverständiger, insbesondere aus den Fachgebieten HNO, Psychiatrie und Psychologie, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie sowie plastische Chirurgie. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 08.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin einvernommen und der auch im Beschwerdeverfahren bestellte Gutachter Dr. RB als medizinischer Sachverständiger befragt wurde. Die Beschwerdeführervertreterin führte in Ergänzung des Beschwerdevorbringens aus, dass bereits vor zwei Jahren die Behandlung bzw. Sanierung der Zähne an der *** Klinik abgeschlossen und somit die Ursache der auftretenden Schmerzen behoben worden seien. Innerhalb der letzten zwei Jahre seien weitere Behandlungen, wie Physiotherapie, im AKH *** eine Botoxbehandlung und bei Dr. F in *** eine Schmerzbehandlung durchgeführt worden. Es habe eine Reduktion der Schmerzen bzw. der Schmerzmittel erreicht werden können. Aufgrund der Besserung hätten neue Therapien in Anspruch genommen werden können, sodass auch zukünftig eine Besserung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie zuletzt in der Hauptschule *** als Lehrerin für Werkerziehung und Hauswirtschaft tätig gewesen sei. Seit vier Jahren sei sie nicht mehr aktiv als Lehrerin tätig, da sie starke Schmerzen im Kieferbereich habe, sodass sie ihren Dienst nicht ausführen könne und deshalb vom Arzt krankgeschrieben worden sei. Sie habe Schmerzbehandlungen durchführen lassen. Die Therapien hätten im letzten Jahr erst gegriffen, sodass sie von einer Besserung sprechen könne. Sie habe Physiotherapie bekommen und setze diese auch fort. Sie bekomme jetzt noch durch zu langes Sprechen Schmerzen im Kiefergelenk und im Bereich des Nasenflügels auf der rechten Seite. Vor zwei Jahren habe sie ein längeres Gespräch nicht ohne starke Schmerzen führen können. Heute habe sie diese starken Schmerzen nicht mehr. Bei starken Schmerzen sei auch die Psyche stark eingeschränkt. Es gehe ihr derzeit aber sehr gut. Die Besserung trete schrittweise seit zwei Jahren ein. Vom Sachverständigen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Grundaussage seines im Verfahren vor der belangten Behörde erstellten Gutachtens ausdrücklich als unverändert aufrecht gelassen. Über Befragen führte der Gutachter ergänzend aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Besserung zu begrüßen sei und die Behandlungsbereitschaft der Betroffenen bekannt sei. Es handle sich um ein extrem chronifiziertes Krankheitsbild, das im Allgemeinen äußerst schwer zu behandeln sei, was sich im Konkreten bewahrheite. Selbst bei anhaltender Besserung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht damit zu rechnen, dass die entsprechende Belastbarkeit für die konkrete Tätigkeit ausreichend gegeben sei und sein werde. Es wäre zu wünschen, dass eine Besserung geradlinig bis zur Gesundung weitergehe. Allerdings habe der Sachverständige die Betroffene innerhalb der letzten zwei Jahre untersuchen können und zu diesem Zeitpunkt sei von einer entsprechenden Belastbarkeit nicht einmal annährend die Rede gewesen, sodass der Sachverständige angesichts des bislang über 10-jährigen Krankheitsverlaufes und der bekannten Hartnäckigkeit dieses Krankheitsbildes davon ausgehe, dass die entsprechende geforderte Belastbarkeit nicht erreicht werden würde. Aufgrund des Eindrucks in der Verhandlung gehe er nicht davon aus, dass eine Untersuchung in ca. einem halben Jahr ein anderes Ergebnis bringen würde. Es gebe auch keine neuen Befunde. Er könne auch feststellen, dass nach wie vor eine Schwierigkeit bei der Artikulation bestehe, wovon sich auch das Gericht einen persönlichen Eindruck machen möge. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin sei am 19.01.2016 durchgeführt und das Gutachten am 16.02.2016 fertiggestellt worden. Zur Frage, ob mit einem Fortschreiten der Gesundung zu rechnen sei, wenn die Führung des Haushaltes bis vor zwei Jahren nicht möglich gewesen sei und nun möglich sei, führte der Sachverständige aus, dass eine Besserung der Symptome stattgefunden habe, und auch weiterhin stattfinden könne. Aber die Belastbarkeit für ihre Tätigkeit als Werklehrerin habe überdurchschnittlich zu sein. Er gehe nicht davon aus, dass das erreicht werde. Das beurteilte der Sachverständige „zum jetzigen Zeitpunkt“ aus folgenden Gründen: „
  2. das Krankheitsbild ist definitonsgemäß schwer behandelbar
  3. die Krankheit ist im konkreten Fall schwer chronifiziert
  4. von Seiten der Betroffenen besteht sehr starker Behandlungswille
  5. es erfolgten und erfolgen laufend multimodale Behandlungen
  6. noch im Jänner 2016 bestand nach 11-jährigem Krankheitsverlauf nicht einmal annähernd ausreichende Belastbarkeit für die Berufstätigkeit“ Zur Frage, ob beim Krankheitsverlauf nicht eher die letzten zwei Jahre seit dem Ende der Zahnbehandlungen heranzuziehen seien und zur Frage, ob die Reduktion der Medikation einen Einfluss habe, führte der Sachverständige aus, dass seit mindestens fünf Jahren eine neurologisch psychiatrische Behandlung stattfinde, wobei aber bereits vor 15 Jahren eine vergleichbare spezifische Symptomatik vorhanden gewesen sei. Die Behandlungsdauer sei bereits ausreichend lange, um unzureichenden Behandlungserfolg zu dokumentieren. Nebenwirkungen durch die Einnahme von Medikamente seien nicht festgestellt worden. Die Reduktion der Medikamente könne daher nicht zu einer Verbesserung führen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit aufgrund ihrer Leiden nicht möglich sein werde. Es bestehe bei diesem Beruf ein hohes Maß an Anforderung an das Sprechen und auch an die emotionale Belastbarkeit. Beides sei nicht im ausreichenden Maß gegeben. Erwägungen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Pflichtschullehrerin für Werkerziehung und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie war zuletzt in der NNÖMS *** als Werklehrerin tätig. Sie wurde nach Untersuchung durch einen gerichtlich beeideten Gutachter mit dem angefochtenen Bescheid amtswegig in den Ruhestand versetzt. Sie ist seit 03.09.2012 im Krankenstand bzw. wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens von Gesetzes wegen derzeit beurlaubt. Die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ist wegen einer ausgeprägten und chronifizierten Schmerzsymptomatik ausgehend vom Kieferbereich im Gesicht und der dadurch verursachten Behinderung im Sprechen, Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und verminderten emotionalen Belastbarkeit und eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sowie depressiven Stimmungslage nicht gegeben. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit ist zu verneinen.
  8. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des nicht amtlichen gerichtlich beeideten Sachverständigen und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. RB vom 16.02.2016 und den hiezu von ihm erfolgten Erörterungen und Ergänzungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.09.
  9. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung kann dieses Gutachten nicht erschüttern. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen am 19.01.2016 neuen Befunde oder ärztliche Gutachten, die auf eine Verbesserung des zweifellos vorhandenen auch in der mündlichen Verhandlung zum Teil wahrzunehmenden Krankheitsbildes (Schwierigkeiten beim Sprechen) und eine Besserung damit einhergehender beruflicher Einschränkungen hinweisen, vorgelegt, sodass dem Facharztgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Auch die gutachterliche Prognose konnte nicht relativiert werden.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 14Abs.

1 Z. 1 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 12 LDG 1984) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Paragraph 12, LDG 1984) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen den sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergebenden Sachverhalt, das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte Beschwerdevorbringen und das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterte und ergänzte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. RB vom 16.02.2016 zugrunde. Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus § 12 LDG 1984.Die Rechtsgrundlage für die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Versetzung in den Ruhestand ergibt sich aus Paragraph 12, LDG 1984.

§ 12Abs.

1 LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Paragraph 12, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 12 Abs. 3 leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Nach Paragraph 12, Absatz 3, leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Die Beurteilung, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Für die Beurteilung der konkreten Tätigkeit eines Lehrers ist auf die §§ 51 und 17 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) zu verweisen. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch die Beaufsichtigung der Schüler (z.B. Pausen) zählt. Die Vorbereitung (§ 51 Abs. 1 SchUG) umfasst fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche, berufskundliche und andere Aspekte.Für die Beurteilung der konkreten Tätigkeit eines Lehrers ist auf die Paragraphen 51 und 17 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) zu verweisen. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch die Beaufsichtigung der Schüler (z.B. Pausen) zählt. Die Vorbereitung (Paragraph 51, Absatz eins, SchUG) umfasst fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche, berufskundliche und andere Aspekte. Aus den den Lehrkräften obliegenden Verpflichtungen leitet sich ab, dass von Lehrern die Fähigkeit gefordert ist, jeweils Gruppen von jungen Menschen zu unterrichten sowie diese unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklung bestmöglich zu fördern. Diese Aufgabe erfordert ein hohes Ausmaß an sozialer Kompetenz und eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit. Eine lediglich durchschnittliche psychische Belastbarkeit ist für die Ausübung des Lehrberufes nicht ausreichend. Da der Lehrberuf situationsbedingt (schulischer Alltag mit teilweise hohem Konfliktpotenzial – sowohl mit Schülern als auch mit Erziehungsberechtigten) eine mit hohem Zeitdruck belastete Tätigkeit darstellt, muss die Lehrkraft, um ihre Aufgaben bewältigen zu können, über eine hohe Stabilität verfügen. Nach den im Gutachten dargestellten Leistungseinschränkungen liegt bei der Beschwerdeführerin die für die Tätigkeit als Werklehrerin bzw. Lehrerin erforderliche Belastbarkeit auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht vor und kann sie auf Grund Ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen. Eine Besserung ist nach dem Gutachten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es liegt daher eine dauernde Dienstunfähigkeit vor. Im Befund und Gutachten des Dr. RB wurden auch von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Therapieberichte und ärztliche Befunde (u.a. Krankenhaus ***, Mund- Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie vom 04.11.2015) berücksichtigt. Die in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung von weiteren Gutachten fachärztlicher Sachverständiger konnte daher unterbleiben. Im Übrigen wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung die Einholung weiterer Gutachten nicht gefordert. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im fachärztlichen Gutachten keine ausreichenden Aussagen bezüglich einer dauernden Dienstunfähigkeit getroffen worden seien, so ist auf das Gutachten zu verweisen, in dem ausdrücklich angeführt ist, dass die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Fähigkeit, ihrem Beruf als Werklehrerin nachzugehen, nicht mehr erlangen wird, weil die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der nächsten Jahre wieder so gesundet, dass sie in der Lage ist, ihrem Beruf als Werklehrerin nachzugehen verschwindend gering ist. Damit ist ausgesagt, dass von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit derzeit nicht ausgegangen werden kann. In der mündlichen Verhandlung wurde dies vom Sachverständigen bekräftigt. Eine nachvollziehbare sachverständige Prognose hinsichtlich der Heilungschancen und der Dauer der durch die Beschwerden verursachten Einschränkung der zu erfüllenden Leistungsanforderungen liegt somit vor. Trotz des der Beschwerdeführerin zugestandenen Willens zur Heilung besteht aus jetziger Sicht – und darauf kommt es im Zeitpunkt der Entscheidung an – keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit. Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn (nach den Begleiterscheinungen im maßgeblichen Zeitpunkt) keine ausreichenden Heilungschancen bestehen, d.h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht und schließt die Ruhestandsversetzung nicht aus (vgl. VwGH, 27.06.1988, ZI. 87/12/0126).vergleiche VwGH, 27.06.1988, ZI. 87/12/0126). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wird dem Gutachten des Dr. RB auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, sodass dieses in seiner Schlüssigkeit und inhaltlichen Richtigkeit erschüttert werden hätte können. Die Prüfung des Vorliegens eines Verweisungsarbeitsplatzes ist nicht erforderlich, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 ausscheidet, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (vgl. VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184). Die Prüfung des Vorliegens eines Verweisungsarbeitsplatzes ist nicht erforderlich, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 ausscheidet, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss vergleiche VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184). Es ist somit dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 gegeben. Es ist somit dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 gegeben. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides des Landesschulrates für Niederösterreich vom 08.04.2016, Zl. P/A-0205709/141-2016, liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird (vgl. dazu VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131).Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird vergleiche dazu VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.546.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.