RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-740/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röp
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. §
- Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Paragraph 30, Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
- auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
- auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
- auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren. § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: §
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a)Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten. § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 66.
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. …Paragraph 66,
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. …
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Mit Bescheid der Marktgemeinde ***, vom
- Oktober 2015, Kunden-Nr. 1298/2/0, wurden der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, zunächst vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2016, LVwG-AV-39/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** verwiesen. Tragender Grund der Aufhebung waren fehlende Ermittlungen der Behörde im Bereich der Grundlagen für die Zuteilung von Restmüllbehältern. Diese hat sich am jeweiligen Grundstück zu orientieren, sodass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung, das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf oder der konkrete Abfallanfall auf einer Liegenschaft sind bei der Zuteilung nicht zu berücksichtigen. Bei Festlegung eines Abfuhrplanes der Gemeinde ist nun ebenso wenig wie bei der Zuteilung eines Müllgefäßes eine konkrete Erhebung des auf jedem Grundstück anfallenden Mülls anzustellen. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten – vor allem in Hinblick auf die erfahrungsgemäß anfallende Abfallmenge. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen. 3.1.
- Zur Lage des Grundstückes im Pflichtbereich: Grundsätzlich darf (wiederholend) festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten.Grundsätzlich darf (wiederholend) festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten. 3.1.
- Zur Ermittlung der Müllvolumens: Streitgegenständlich ist - nach wie vor - die Frage, ob für jede Wohnung (bzw. Haushalt) eine eigene Restmülltonne zuzuteilen ist oder ob die Zuteilung von Müllbehältern nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen hat. Sowohl der die Verpflichtung zur Erfassung und Behandlung nicht gefährlicher Siedlungsabfälle normierende § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 als auch § 11 Abs. 2 NÖ AWG 1992 und die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 richten sich an Eigentümer der betroffenen Grundstücke (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Nach § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzuzeigenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. In diesem Verfahren zur Festsetzung von Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegen (vgl. VwGH vom
- Mai 1997, Zl. 97/07/0032). Streitgegenständlich ist - nach wie vor - die Frage, ob für jede Wohnung (bzw. Haushalt) eine eigene Restmülltonne zuzuteilen ist oder ob die Zuteilung von Müllbehältern nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen hat. Sowohl der die Verpflichtung zur Erfassung und Behandlung nicht gefährlicher Siedlungsabfälle normierende Paragraph 9, Absatz eins, NÖ AWG 1992 als auch Paragraph 11, Absatz 2, NÖ AWG 1992 und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 richten sich an Eigentümer der betroffenen Grundstücke vergleiche VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Nach Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzuzeigenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. In diesem Verfahren zur Festsetzung von Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegen vergleiche VwGH vom
- Mai 1997, Zl. 97/07/0032). 3.1.
- Zur Frage der „Haushalte“: Die Zuteilung von Restmüllbehältern hat sich am jeweiligen Grundstück zu orientieren. Für die von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde geäußerte Rechtsansicht, dass die Zuteilung von Müllbehältern nach der Zahl der Haushalte bzw. Wohnungen zu erfolgen hat, gibt es keine Grundlage im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz
- Die Zuteilung hat vielmehr so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Dies bedeutet, dass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung, das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf oder der konkrete Abfallanfall auf einer Liegenschaft sind bei der Zuteilung nicht zu berücksichtigen. Bei Festlegung eines Abfuhrplanes der Gemeinde ist nun ebenso wenig wie bei der Zuteilung eines Müllgefäßes eine konkrete Erhebung des auf jedem Grundstück anfallenden Mülls anzustellen (vgl. in diesem Sinn VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ AWG 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Der Verordnungsgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher.Die Zuteilung von Restmüllbehältern hat sich am jeweiligen Grundstück zu orientieren. Für die von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde geäußerte Rechtsansicht, dass die Zuteilung von Müllbehältern nach der Zahl der Haushalte bzw. Wohnungen zu erfolgen hat, gibt es keine Grundlage im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz
- Die Zuteilung hat vielmehr so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Dies bedeutet, dass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung, das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf oder der konkrete Abfallanfall auf einer Liegenschaft sind bei der Zuteilung nicht zu berücksichtigen. Bei Festlegung eines Abfuhrplanes der Gemeinde ist nun ebenso wenig wie bei der Zuteilung eines Müllgefäßes eine konkrete Erhebung des auf jedem Grundstück anfallenden Mülls anzustellen vergleiche in diesem Sinn VwGH vom
- Mai 1996, Zl. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ AWG 1992 keinerlei Anhaltspunkt vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom
- Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Der Verordnungsgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher. 3.1.
- Zu den notwendigen weiteren Ermittlungen: Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Pflichtbereich gemäß § 2 der Abfallwirtschaftsverordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Der kleinste gemäß § 6 der Abfallwirtschaftsverordnung in Frage kommende Müllbehälter für Restmüll ist eine 120-Liter-Tonne mit 13 Abfuhren (weiters sind in der Verordnung Gefäße mit 240 und 1100 Liter vorgesehen). Im konkreten Fall wurden für die Restmüllentsorgung jedoch vier 120-Liter-Tonnen bzw. nunmehr zwei 240-Liter-Tonnen zugeteilt. Zur Begründung der Zuteilung einer größeren Zahl von Mülltonne als der für ein Grundstück zumindest erforderlichen 120-Liter-Tonne wurde im angefochtenen Bescheid – wiederholt – lapidar ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück vier Haushalte bzw. Wohnungen befänden. Wie schon im Beschluss vom
- März 2016 dargelegt, muss dies aber, wenn mehr als die kleinstmögliche Behältertype zugeteilt wird, besonders begründet werden. Da im Berufungsverfahren – es besteht kein Neuerungsverbot - die Notwendigkeit der Zuteilung von vier 120-Liter-Tonne in Frage gestellt wurde, hätte nachvollziehbar begründet werden müssen, warum die Behörde dennoch im konkreten Fall zu der Ansicht gekommen ist, dass das Aufkommen des auf der gegenständlichen Liegenschaft zu erfassenden Mülls die Zuteilung von vier 120 l Restmülltonnen erforderlich macht (und warum nicht mit einem Behältervolumen von 360 Liter – wie es die Beschwerdeführerin angibt – das Auslangen gefunden werden kann). Diesbezügliche Überlegungen finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben sich mit dem Umstand, wie groß der erfahrungsgemäß anfallende Restmüll auf dem gegenständlichen Grundstück ist, erneut nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt, sondern nur auf Basis von 4 Wohnungen ein Behältervolumen von 480 Liter herangezogen und zwei 240 l Restmülltonnen zugeteilt.Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Pflichtbereich gemäß Paragraph 2, der Abfallwirtschaftsverordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Der kleinste gemäß Paragraph 6, der Abfallwirtschaftsverordnung in Frage kommende Müllbehälter für Restmüll ist eine 120-Liter-Tonne mit 13 Abfuhren (weiters sind in der Verordnung Gefäße mit 240 und 1100 Liter vorgesehen). Im konkreten Fall wurden für die Restmüllentsorgung jedoch vier 120-Liter-Tonnen bzw. nunmehr zwei 240-Liter-Tonnen zugeteilt. Zur Begründung der Zuteilung einer größeren Zahl von Mülltonne als der für ein Grundstück zumindest erforderlichen 120-Liter-Tonne wurde im angefochtenen Bescheid – wiederholt – lapidar ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück vier Haushalte bzw. Wohnungen befänden. Wie schon im Beschluss vom
- März 2016 dargelegt, muss dies aber, wenn mehr als die kleinstmögliche Behältertype zugeteilt wird, besonders begründet werden. Da im Berufungsverfahren – es besteht kein Neuerungsverbot - die Notwendigkeit der Zuteilung von vier 120-Liter-Tonne in Frage gestellt wurde, hätte nachvollziehbar begründet werden müssen, warum die Behörde dennoch im konkreten Fall zu der Ansicht gekommen ist, dass das Aufkommen des auf der gegenständlichen Liegenschaft zu erfassenden Mülls die Zuteilung von vier 120 l Restmülltonnen erforderlich macht (und warum nicht mit einem Behältervolumen von 360 Liter – wie es die Beschwerdeführerin angibt – das Auslangen gefunden werden kann). Diesbezügliche Überlegungen finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben sich mit dem Umstand, wie groß der erfahrungsgemäß anfallende Restmüll auf dem gegenständlichen Grundstück ist, erneut nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt, sondern nur auf Basis von 4 Wohnungen ein Behältervolumen von 480 Liter herangezogen und zwei 240 l Restmülltonnen zugeteilt. 3.1.
- Ergebnis: Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit wiederholt dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten – vor allem in Hinblick auf die erfahrungsgemäß anfallende Abfallmenge. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen. Diese – nach wie vor – fehlende und unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt. 3.1.
- Zur Bindungswirkung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2016, LVwG-AV-39/001-2016: Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl. VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2011/03/0216, und vom
- September 2013, Zl. 2013/07/0062). Gleiches gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für das System des § 28 Abs. 3 VwGVG. Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist vergleiche VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2011/03/0216, und vom
- September 2013, Zl. 2013/07/0062). Gleiches gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für das System des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 (hier des Beschlusses vom
- März 2016) gebunden (vgl. VwGH vom
- Jänner 2016, Zl. Ra 2016/07/0169).Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 (hier des Beschlusses vom
- März 2016) gebunden vergleiche VwGH vom
- Jänner 2016, Zl. Ra 2016/07/0169). Diesen Mangel der fehlenden Ermittlungen betreffend das zuzuteilende Behältervolumen konnte das erkennende Gericht gemäß der auch es selbst bindenden Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtsgang nur durch Kassation des neuen Bescheides der belangten Behörde wahrnehmen. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.740.001.2016