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{'item': 'LVwG-AV-241/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-241/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der ML GmbH, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.02.2016, Zl. RU6-AB-4596/001-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.08.2016 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 07.09.2015 stellte die ML GmbH (Beschwerdeführerin) an den Landeshauptmann von Niederösterreich ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Fahrzeug für den öffentlichen Hilfsdienst sowie für den Rettungsdienst zur Verwendung bestimmt sei. Aus einem Schreiben des Universitätsklinikums ***, Abteilung Blutbank, vom 12.08.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig Transporte von Blutprodukten und Blutkonserven für die Blutbank *** durchführe. Die Transporte würden vorwiegend von bzw. zu anderen Krankenanstalten in Niederösterreich sowie auch Wien durchgeführt. In Akutfällen bzw. in Fällen hoher Dringlichkeit sei ein Blaulichttransport erforderlich. Sowohl aus Gründen der Wirtschaftlichkeit als auch zur Ausweitung der verfügbaren Transportkapazitäten sei es beabsichtigt, die Beschwerdeführerin hinkünftig nicht nur mit Routinetransporten, sondern auch mit Blaulichttransporten zu beauftragen. Mit Schreiben vom 05.11.2015 ersuchte die belangte Behörde den Landeshauptmann von Wien um Stellungnahme für das dortige Landesgebiet. Die Wiener Behörde teilte mit Schreiben vom 11.11.2015 dazu mit, dass in Wien der Transport von Blut und Blutprodukten gemäß dem Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz den bewilligten Rettungsdiensten vorbehalten sei, weshalb einer Blaulichtbewilligung für Wien nicht zugestimmt werde. Mit ausdrücklichem Schreiben vom 18.12.2015 schränkte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Blaulichtgenehmigung auf das Gebiet von Niederösterreich ein. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.02.2016, Zl. RU6-AB-4596/001-2015, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 07.09.2015 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aus der Äußerung des Leiters der Blutbank *** vom 12.08.2015 zwar zu entnehmen sei, dass der vermehrte Transport von Medikamenten und Blutkonserven angedacht sei, dass diese Beschreibung jedoch nicht ausreiche, um ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines öffentlichen Interesses aufzuzeigen. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob es sich gegenständlich tatsächlich um einen Hilfsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b KFG handle und das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehe. Im Übrigen handle es sich bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser verwendet werden, nicht um Fahrzeuge im Rettungsdienst.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 09.02.2016, Zl. RU6-AB-4596/001-2015, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 07.09.2015 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aus der Äußerung des Leiters der Blutbank *** vom 12.08.2015 zwar zu entnehmen sei, dass der vermehrte Transport von Medikamenten und Blutkonserven angedacht sei, dass diese Beschreibung jedoch nicht ausreiche, um ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines öffentlichen Interesses aufzuzeigen. Es erübrige sich daher zu prüfen, ob es sich gegenständlich tatsächlich um einen Hilfsdienst im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG handle und das Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehe. Im Übrigen handle es sich bei Fahrzeugen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser verwendet werden, nicht um Fahrzeuge im Rettungsdienst.
  2. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom 08.03.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, ein österreichweit tätiges Logistikunternehmen zu sein, das sich auf den Transport von Blutplasma und Gewebeproben spezialisiert habe. Im Jahre 2013 habe sie über 415.000 Transporte im medizinischen Bereich vorwiegend für öffentliche Krankenhäuser durchgeführt und es sei das öffentliche Interesse jedenfalls gegeben. Sie nehme einerseits Routinetransporte zwischen den verschiedenen Landeskliniken vor, andererseits werde sie jedoch von den genannten öffentlichen Institutionen auch dann eingesetzt, wenn die Sanitätsdienste keine Kapazitäten vorweisen können. Hiebei handle es sich regelmäßig um Transporte in Akutfällen und bei hoher Dringlichkeit. Da insbesondere das Universitätsklinikum selbst von Blaulichttransporten spreche und gerade dieses in Kenntnis der Notwendigkeit des Einsatzes von Blaulicht sei, sei jedenfalls das öffentliche Interesse an entsprechenden Transporten nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin versorge nicht nur das Universitätsklinikum ***, sondern sämtliche der 22 Standorte der Landeskliniken in Niederösterreich. Es sei grundsätzlich richtig, dass die jeweiligen Blutbanken einen Vorrat an Blutkonserven zu führen haben, in Akutfällen werde jedoch durch eine Blaulichtfahrt die Gefährdung von Menschen in erheblichem Umfang reduziert. Das gegenständliche Fahrzeug werde ausschließlich für Akutfälle herangezogen und gelange nur dann zur Anwendung, wenn eine Blaulichtfahrt geboten sei. Das bedeute, dass das Fahrzeug mit der notwendigen entsprechenden Häufigkeit ausschließlich für Akutfälle herangezogen werde. Die Beschwerdeführerin erfülle daher sämtliche Kriterien des § 20 Abs. 5 erster Satz lit. b und stelle den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen Folge gegeben werde.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom 08.03.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, ein österreichweit tätiges Logistikunternehmen zu sein, das sich auf den Transport von Blutplasma und Gewebeproben spezialisiert habe. Im Jahre 2013 habe sie über 415.000 Transporte im medizinischen Bereich vorwiegend für öffentliche Krankenhäuser durchgeführt und es sei das öffentliche Interesse jedenfalls gegeben. Sie nehme einerseits Routinetransporte zwischen den verschiedenen Landeskliniken vor, andererseits werde sie jedoch von den genannten öffentlichen Institutionen auch dann eingesetzt, wenn die Sanitätsdienste keine Kapazitäten vorweisen können. Hiebei handle es sich regelmäßig um Transporte in Akutfällen und bei hoher Dringlichkeit. Da insbesondere das Universitätsklinikum selbst von Blaulichttransporten spreche und gerade dieses in Kenntnis der Notwendigkeit des Einsatzes von Blaulicht sei, sei jedenfalls das öffentliche Interesse an entsprechenden Transporten nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin versorge nicht nur das Universitätsklinikum ***, sondern sämtliche der 22 Standorte der Landeskliniken in Niederösterreich. Es sei grundsätzlich richtig, dass die jeweiligen Blutbanken einen Vorrat an Blutkonserven zu führen haben, in Akutfällen werde jedoch durch eine Blaulichtfahrt die Gefährdung von Menschen in erheblichem Umfang reduziert. Das gegenständliche Fahrzeug werde ausschließlich für Akutfälle herangezogen und gelange nur dann zur Anwendung, wenn eine Blaulichtfahrt geboten sei. Das bedeute, dass das Fahrzeug mit der notwendigen entsprechenden Häufigkeit ausschließlich für Akutfälle herangezogen werde. Die Beschwerdeführerin erfülle daher sämtliche Kriterien des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera b und stelle den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen Folge gegeben werde.
  3. Verwaltungsgerichtliche Verfahren: Am 04.08.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführerin Mag. FH sowie der Zeugen OA Dr. HK und RK (beide Blutbank ***) durch. Mag. FH führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Sitz in ***, ***, zu sein. Die Firma beschäftige sich mit dem Transport von biologischen Stoffen, beispielsweise mit dem Transport von Blutkonserven, Blutproben, medizinischen Untersuchungsmaterialien etc. Hauptauftraggeber seien diverse Krankenhäuser, Behörden wie das Bundesministerium für Gesundheit, aber auch Amtsärzte, Amtstierärzte bzw. Labore. Die Zentrale des Unternehmens sei in ***, es gebe jedoch zwei weitere Standorte in *** und ***. Für administrative Tätigkeiten stehen 18 Mitarbeiter zur Verfügung, für tatsächliche Fahrten etwa 100 Mitarbeiter, wovon ca. 35 in Niederösterreich im Einsatz seien. Die Aufträge unterscheiden sich in sogenannte Fixfahrten und Fahrten auf Abruf. Bei den Fixfahrten handle es sich um jene Fahrten, welche in der Regel bereits ein Monat im Voraus bekannt seien und nach einem fixen Schema ablaufen. Abruffahrten erfolgen ohne fixen Zeitplan eher kurzfristig, wobei sich in solchen Fällen die Dringlichkeit von Fall zu Fall unterscheide. Der gegenständliche Antrag sei eingebracht worden, da von verschiedensten Landeskliniken bzw. der EP GmbH in *** der Wunsch herangetragen worden sei, auch sogenannte Blaulichtfahrten anzubieten und durchzuführen. Aufgrund dieser Häufigkeit und der damit verbundenen Auslastung des gegenständlichen PKW wäre eine Wirtschaftlichkeit gegeben. Die Fahrten würden von der Blutbank *** weg zu den diversen Landeskliniken führen. Auftraggeber wäre in jedem Fall immer eine Landesklinik. Der PKW wäre am Firmensitz wenige Minuten vom Landesklinikum *** entfernt stationiert. Ebenso sei eine 24-Stunden-Hotline eingerichtet, welche mobil den jeweiligen Fahrer von der Fahrt verständigen könne. Die Versorgung der EP GmbH in *** bzw. des AKH in *** seien momentan noch eher ein Thema für die Zukunft, zumal in *** die Bluttransporte derzeit der Rettung vorbehalten seien. Es wäre auch in *** der Bedarf gegeben und es gebe auch Vereine, welche aus der Vergangenheit mit Blaulicht ausgestattet seien. Bei Bluttransporten handle es sich um den Transport von lebenswichtigen Gütern. Der Zeuge OA Dr. HK führte als Leiter der Blutbank *** aus, dass es in Niederösterreich eine weitere Blutbank im Landesklinikum *** gebe und alle anderen Krankenhäuser entsprechende Blutdepots angelegt hätten. Diese Krankenhäuser würden einerseits von *** und andererseits von der Blutspendezentrale *** versorgt. Die Landeskliniken würden in der Regel bei der Blutbank *** diverse Blutkonserven bestellen, um damit die eigenen Depots aufzufüllen. Es gebe jedoch auch dringende Anforderungen, wenn beispielsweise ein Patient großen Blutverlust habe und bestimmte Blutkonserven benötige. Es könne aber auch sein, dass eine Blutprobe zur Blutbank *** gebracht, dort speziell getestet und eine bestimmte oder geeignete Blutkonserve zurück in das Krankenhaus gebracht werde. Derartige dringende notwendige Fälle würden in *** nicht jeden Tag anfallen, jedoch ca. zweimal in der Woche. Es handle sich dabei um Blaulichtfahrten, mit welchen derzeit dennoch die Beschwerdeführerin beauftragt werde, jedoch mit dem Risiko, dass der Fahrer dieses Fahrzeuges möglicherweise in einen Stau komme. Die Rettung werde derzeit deshalb nicht eingesetzt, weil in jedem Einzelfall der jeweilige Fahrer instruiert bzw. eingeschult werden müsse und das zusätzliche Zeit in Anspruch nehme. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin seien entsprechend geschult und man könne sich darauf verlassen. Früher seien diese Fahrten durch die Rettung durchgeführt worden, jedoch habe sich seit vielen Jahren eine positive Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ergeben. Es gebe nahezu täglich einen Transport von *** nach ***, wo die Blutbank *** selbst Blutprodukte wegen Dringlichkeit anfordere, diese Transporte führe jedoch in der Regel die Blutspendezentrale *** durch. Weitere Zulieferer seien das Allgemeine Krankenhaus *** bzw. die Firma EP GmbH, wo sich die Blutbank *** um den Transport selbst kümmern müsse und in der Regel die Beschwerdeführerin beauftrage. Für derartige Einsätze komme jedoch ebenso die Rettung in Betracht. Es komme auch vor, dass Blaulichttransporte in einer Woche öfter als zweimal anfallen, dafür jedoch auch über einen längeren Zeitraum nicht. Man sei mit der Qualität der durchgeführten Transporte durch die Beschwerdeführerin sehr zufrieden, insbesondere würden sämtliche geforderten Standards eingehalten (Kühlfahrzeug). Der Zeuge RK führte als Organisationsleiter der Blutbank *** im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass die Bluttransporte von der Blutbank *** in die diversen Landeskliniken durch die Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Anforderungen an die Blutspendezentrale in *** durch die Blutbank *** würden in der Regel von dieser selbst durchgeführt. Es könne jedoch auch durch Landeskliniken Anforderungen geben, die dringend seien und relativ rasch bearbeitet und durchgeführt werden müssen. Dringende Transporte, wo es darum gehe, durch eine Blutkonserve ein Leben zu retten, würden sicher ein- bis zweimal in der Woche anfallen. Auch derartige Transporte würden derzeit durch die Beschwerdeführerin durchgeführt. Sicherlich könnte auch die Rettung einen derartigen Transport übernehmen, jedoch müsste der jeweilige Fahrer erst entsprechend eingeschult werden (beispielsweise die direkt Route zu nehmen, keinesfalls die Kühlbox zu öffnen). Diese Schulungen seien bei den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht mehr erforderlich. Die Fahrten würden in der Regel durch die Beschwerdeführerin vorgenommen, in Ausnahmefällen auch durch die Rettung. Sollte ein Fahrzeug der Beschwerdeführerin in einen Stau kommen, was auch schon vorgekommen sei, dann funktioniere das System nicht. Beweiswürdigung: Aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der beiden Zeugen erachtet es das erkennende Gericht als erwiesen, dass im Bereich der Blutbank *** ein- bis zweimal in der Woche ein sogenannter Blaulichttransport anfällt, mit welchem derzeit in der Regel die Beschwerdeführerin und in Ausnahmefällen auch die örtliche Rettung beauftragt wird.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 20 Abs. 4 und Abs. 5 lit. b und c KFG 1967 bestimmt:Paragraph 20, Absatz 4 und Absatz 5, Litera b und c KFG 1967 bestimmt: „

(4)Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht.„
(4)Andere als die im Paragraph 14, Absatz eins bis 7, in den Paragraphen 15 und 17 bis 19 und in den Absatz eins bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht.
(5)Absatz 5,Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: b)Litera b für den öffentlichen Hilfsdienst, c)Litera c für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst.“ § 22 Abs. 4 KFG 1967 bestimmt:Paragraph 22, Absatz 4, KFG 1967 bestimmt: „Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“„Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Absatz 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.“ 5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen: Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind (vgl. VwGH vom 21.05.1996, Zahl 96/11/0049).Einleitend stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit restriktiv auszulegen sind vergleiche VwGH vom 21.05.1996, Zahl 96/11/0049). Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht einer Organisation bzw. Gebietskörperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d KFG zuzurechnen ist, dürfen gemäß § 20 Abs. 5 KFG Warnleuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und gegenständlich das Fahrzeug entweder für den öffentlichen Hilfsdienst (lit.
  1. b)oder für den Rettungsdienst (lit.
  2. c)zur Verwendung bestimmt ist. Es müssen somit alle drei Voraussetzungen für eine positive Bewilligung vorliegen.Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht einer Organisation bzw. Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, KFG zuzurechnen ist, dürfen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG Warnleuchten mit blauem Licht nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und gegenständlich das Fahrzeug entweder für den öffentlichen Hilfsdienst (Litera b,) oder für den Rettungsdienst (Litera c,) zur Verwendung bestimmt ist. Es müssen somit alle drei Voraussetzungen für eine positive Bewilligung vorliegen. Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhornes ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO vorliegt, und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden. (VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Zusätzlich ist ein Antrag gemäß § 20 Abs. 5 KFG auch in die Richtung zu prüfen, ob nicht das öffentliche Interesse schon durch bestehende Einrichtungen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind (bspw. § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG), ausreichend erfüllt ist.Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhornes ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO vorliegt, und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden. (VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Zusätzlich ist ein Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG auch in die Richtung zu prüfen, ob nicht das öffentliche Interesse schon durch bestehende Einrichtungen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind (bspw. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG), ausreichend erfüllt ist. Aufgrund der Angaben der beiden Zeugen ist davon auszugehen, dass sogenannte Blaulichttransporte für die Blutbank *** wöchentlich im Schnitt ca. ein- bis zweimal anfallen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass eine ein- bis zweimalige Fahrt in der Woche ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. Folgetonhorn für die Beschwerdeführerin nicht begründen kann, zumal es bereits an der entsprechenden Häufigkeit fehlt. Andererseits können bzw. müssen diese Transporte auch durch Fahrzeuge des Rettungsdienstes einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden, wenn bspw. das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gerade im Einsatz oder aus irgendeinem Grund nicht verfügbar wäre. Dass Mitarbeiter der Rettung erst eingeschult werden müssen, kann ein öffentliches Interesse zugunsten der Beschwerdeführerin nicht begründen, zumal diese Instruktionen jederzeit vorgenommen oder nachgeholt werden können und bereits jetzt Transporte zur Blutbank *** durch verschiedenste Rettungskräfte durchgeführt werden. Es liegt daher ein öffentliches Interesse gegenständlich nicht vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den Fahrten der Beschwerdeführerin um keinen öffentlichen Hilfsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b KFG handelt, zumal ein derartiger Hilfsdienst nur dann gegeben ist, wenn dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischen Strom, Wasser, Lebensmittel bzw. Verkehr.Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den Fahrten der Beschwerdeführerin um keinen öffentlichen Hilfsdienst im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera b, KFG handelt, zumal ein derartiger Hilfsdienst nur dann gegeben ist, wenn dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit ist, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischen Strom, Wasser, Lebensmittel bzw. Verkehr. Hinsichtlich der Qualifikation als Rettungsdienst im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. c KFG ist nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des Rettungswesens subsumiert werden kann. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser verwendet werden, nicht darunter fallen (vgl. VwGH vom 24.03.1999, 98/11/0123).Hinsichtlich der Qualifikation als Rettungsdienst im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Litera c, KFG ist nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des Rettungswesens subsumiert werden kann. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für den Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser verwendet werden, nicht darunter fallen vergleiche VwGH vom 24.03.1999, 98/11/0123). Da im gegenständlichen Fall nicht nur kein öffentliches Interesse an der Verwendung von einem Blaulicht bzw. Folgetonhorn gegeben ist, sondern darüber hinaus weder die Qualifikation als öffentlicher Hilfsdienst noch als Rettungsdienst vorliegt, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.241.001.2016

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