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{'item': 'LVwG-AV-766/002-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-766/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Die I GmbH, ***, ***, vertreten durch Schwartz Huber – Medek & Partner Rechtsanwälte OG, ***, *** (im Folgenden kurz: AST für Antragstellerin) hat betreffend die öffentliche Auftragsvergabe durch das Land Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, ***, *** (im Folgenden kurz: AG für Auftraggeberin), „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ mit einem am

  1. Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz unter anderem beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausscheidens- sowie die Zuschlagsentscheidungen vom
  2. Juli 2016 hinsichtlich der Lose 1 und 2 für nichtig erklären und die AG zum Ersatz der von der AST entrichteten Pauschalgebühren zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter der AST innerhalb von vierzehn Tagen verpflichten. Die römisch eins GmbH, ***, ***, vertreten durch Schwartz Huber – Medek & Partner Rechtsanwälte OG, ***, *** (im Folgenden kurz: AST für Antragstellerin) hat betreffend die öffentliche Auftragsvergabe durch das Land Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, ***, *** (im Folgenden kurz: AG für Auftraggeberin), „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ mit einem am
  3. Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz unter anderem beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausscheidens- sowie die Zuschlagsentscheidungen vom
  4. Juli 2016 hinsichtlich der Lose 1 und 2 für nichtig erklären und die AG zum Ersatz der von der AST entrichteten Pauschalgebühren zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter der AST innerhalb von vierzehn Tagen verpflichten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 1 unter dem Vorsitz von HR Dr. Becksteiner im Beisein von HR Mag. Kuchar (Berichter) und Dr. Wessely, LL.M. (Beisitzer) über diese Anträge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2016 zu Recht erkannt:
  5. Der Antrag der I GmbH, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ die Ausscheidensentscheidung vom 01.07.2016 betreffend das Angebot der I GmbH hinsichtlich Los 1 für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen. Der Antrag der römisch eins GmbH, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ die Ausscheidensentscheidung vom 01.07.2016 betreffend das Angebot der römisch eins GmbH hinsichtlich Los 1 für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.
  6. Der Antrag der I GmbH, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ die Ausscheidensentscheidung vom 01.07.2016 betreffend das Angebot der I GmbH hinsichtlich Los 2 für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.Der Antrag der römisch eins GmbH, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ die Ausscheidensentscheidung vom 01.07.2016 betreffend das Angebot der römisch eins GmbH hinsichtlich Los 2 für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.
  7. Dem Antrag der I GmbH, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ die Zuschlagsentscheidung vom 01.07.2016 betreffend Los 1 zugunsten der M GmbH, ***, ***, für nichtig zu erklären, wird Folge gegeben und diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt. Dem Antrag der römisch eins GmbH, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ die Zuschlagsentscheidung vom 01.07.2016 betreffend Los 1 zugunsten der M GmbH, ***, ***, für nichtig zu erklären, wird Folge gegeben und diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt.
  8. Der Antrag der I GmbH, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ die Zuschlagsentscheidung vom 01.07.2016 betreffend Los 2 zugunsten der M GmbH, ***, ***, für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen. Der Antrag der römisch eins GmbH, im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“ die Zuschlagsentscheidung vom 01.07.2016 betreffend Los 2 zugunsten der M GmbH, ***, ***, für nichtig zu erklären, wird als unbegründet abgewiesen.
  9. Dem Antrag der I GmbH auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird dahingehend Folge gegeben, dass das Land Liederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, ***, ***, verpflichtet wird, der I GmbH die von ihr für ihre Anträge auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung und Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 01.07.2016 (betreffend jeweils Los 1) entrichteten Pauschalgebühren von € 1.280 (Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung) und von € 640 (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung), insgesamt somit € 1.920, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu entrichten.Dem Antrag der römisch eins GmbH auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird dahingehend Folge gegeben, dass das Land Liederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung, ***, ***, verpflichtet wird, der römisch eins GmbH die von ihr für ihre Anträge auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung und Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 01.07.2016 (betreffend jeweils Los 1) entrichteten Pauschalgebühren von € 1.280 (Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung) und von € 640 (Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung), insgesamt somit € 1.920, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu entrichten., Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 84 Abs. 2; 123 Abs. 1 u. 2; 125; 126; 129 Abs. 1 Z 7 u. Abs. 2; 130 Abs. 1 u. 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG)Paragraphen 84, Absatz 2,; 123 Absatz eins, u. 2; 125; 126; 129 Absatz eins, Ziffer 7, u. Absatz 2,; 130 Absatz eins, u. 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG) §§ 1; 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 u. Abs. 6; 5 Abs. 1; 7 Abs. 1 u. 2; 9; 11 Abs. 1 u. 7; 12 Abs. 2; 14 Abs. 1; 15 Abs. 1; 17 Abs. 2 und 19 Abs. 1, 3, 4, 8, 9 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 67/2016, (NÖ VNPG) Paragraphen eins,; 4 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 6,; 5 Absatz eins,; 7 Absatz eins, u. 2; 9; 11 Absatz eins, u. 7; 12 Absatz 2,; 14 Absatz eins,; 15 Absatz eins,; 17 Absatz 2 und 19 Absatz eins, 3, 4, 8, 9 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 67 aus 2016,, (NÖ VNPG) § 1 Abs. 1 Z 10 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. 7200/2-0Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. 7200/2-0 §§ 27, 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 27, 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
  11. Verfahrensgang: 1.
  12. Im Vergabeverfahren „Reinigungsleistungen für Objekte des Landes Niederösterreich im ***“, welches von der AG als Dienstleistungsauftrag in einem offenen Verfahren nach den Regeln für den Oberschwellenbereich EU-weit ausgeschrieben wurde und bezüglich welchem die Vergabe in zwei Losen erfolgen soll, hat die AST mit einem am 21.07.2016 beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangten Schriftsatz die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom 01.07.2016 (jeweils betreffend die Lose 1 und 2) fristgerecht gestellt. Diese Anträge der AST auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidungen betreffend Lose 1 und 2 lauten wie folgt: [Abweichend vom Original – eingescannte Dokumente nicht wiedergegeben] „…“ 1.
  13. Mit Beschluss vom 26.07.2016, LVwG-AV-766/001-2016, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der AG wurde bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ im verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsverfahren, längstens jedoch bis einschließlich 21.09.2016, untersagt, betreffend die Lose 1 und 2 den Zuschlag im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen. 1.
  14. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin M GmbH, ***, *** (im Folgenden: präs. ZE), hat mit Schriftsatz vom 27.07.2016 zu den Anträgen der AST näher bezeichnete Einwendungen gemäß § 7 Abs. 2 NÖ VNPG erhoben und beantragt, „sämtliche Urkunden, welche die präsumtive Zuschlagsempfängerin in diesem Vergabeverfahren bereits vorgelegt hat und alle Urkunden, welche sie oder die Auftraggeberin in diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorlegen, von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin (bzw. andere Mitbewerber) auszunehmen. Insbesondere mögen sämtliche Protokolle oder Aufzeichnungen betreffend das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, deren Angebot (samt allen Beilagen) etc. von der Akteneinsicht ausgenommen werden.“1.
  15. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin M GmbH, ***, *** (im Folgenden: präs. ZE), hat mit Schriftsatz vom 27.07.2016 zu den Anträgen der AST näher bezeichnete Einwendungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ VNPG erhoben und beantragt, „sämtliche Urkunden, welche die präsumtive Zuschlagsempfängerin in diesem Vergabeverfahren bereits vorgelegt hat und alle Urkunden, welche sie oder die Auftraggeberin in diesem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorlegen, von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin (bzw. andere Mitbewerber) auszunehmen. Insbesondere mögen sämtliche Protokolle oder Aufzeichnungen betreffend das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, deren Angebot (samt allen Beilagen) etc. von der Akteneinsicht ausgenommen werden.“ 1.
  16. Die AG erstattete mit Schriftsatz vom 04.08.2016 eine Stellungnahme, in der sie den Anträgen der AST entgegentrat und ihrerseits u.a. beantragte, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge den Ausspruch treffen, die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidungen für Los 1 und 2 seien rechtskonform. 1.
  17. Die AST hat beim erkennenden Gericht am 05.09.2016 Akteneinsicht in die ausschließlich ihr Angebot betreffenden Vergaberechtsunterlagen der AG genommen, dies nach vorheriger Autorisierung durch die Vertreterin der AG.
  18. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 09.09.2016 eine mündliche Nachprüfungsverhandlung durchgeführt, in der durch Einsicht in sämtliche von der AG dem erkennenden Gericht vorgelegten Vergaberechtsunterlagen sowie durch Einvernahme der Zeugen EN und Mag. KG, MAS, durch Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gebäudereinigung, CH, MSc, und durch Vorbringen der Parteien Beweis erhoben wurde. Die AST hat in der Nachprüfungsverhandlung auf die zeugenschaftliche Einvernahme von DW und MM verzichtet. Die präs. ZE hat in der Nachprüfungsverhandlung auf die zeugenschaftliche Einvernahme von WF verzichtet.
  19. Feststellungen: Zunächst wird festgestellt, dass eine Gesamtwiedergabe des Inhaltes der Nachprüfungsverhandlung, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass das erkennende Gericht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren hat, nicht erfolgt. Die als maßgeblich erachteten Teile werden in dieser Entscheidung im jeweiligen Zusammenhang wiedergegeben. Die AG hat das gegenständliche Vergabeverfahren als Dienstleistungsauftrag (Dienstleistungskategorie Nummer 14: Gebäudereinigung und Hausverwaltung) als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die EU-weite Vergabebekanntmachung erfolgte am 01.04.2015, 2015/S
  20. Leistungsgegenständlich ist die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen im ***, die Ausschreibung und Zuschlagsentscheidung erfolgt unterteilt auf zwei Lose. Das Los 1 betrifft den *** mit den Objekten ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** Außenstelle *** (***). Das Los 2 betrifft den *** mit den Objekten BH ***, ***, BH ***, LBS ***, LBS ***, BH ***, BH ***. Festgestellt wird, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden und somit bestandsfest sind. Mit Erkenntnis vom 26.01.2016, LVwG-AV-1295/002-2015, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ die Zuschlagsentscheidungen der AG vom 06.11.2015, jeweils betreffend Los 1 und Los 2, mit denen der M GmbH, ***, ***, der Zuschlag für die Lose 1 und 2 des gegenständlichen Vergabeverfahrens hätte erteilt werden sollen, für nichtig erklärt. Auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 26.01.2016 hat die AG ihre Angebotsprüfung fortgesetzt. Dabei hat die AG die P GmbH hinsichtlich des betriebswirtschaftlichen Teils und Herrn EN, Gerichtssachverständiger für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung beim LG Steyr, hinsichtlich des technischen Teils zur Durchführung der vertieften Angebotsprüfung und Gutachtenserstellung beauftragt. Aufgabe der P GmbH war es, auf Grund eigener Analysen und Kalkulationen die Angaben der Bieter gesamthaft und auf Einzelpositionsebene für die einzelnen Reinigungsarten jeweils im Los 1 und Los 2 auf betriebswirtschaftliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu untersuchen. Aufgabe von EN war - Beurteilung der Angebote der Bieter auf Einhaltung der Leistungswerte der ÖNORM D
  21. - Beurteilung, ob die Bieter die angebotenen Leistungen erbringen können. - Beurteilung der Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung - Ausarbeitung einer Kostenkalkulation aus Sicht des Auftraggebers - Ausarbeitung einer Musterkalkulation als Preisvergleich aus Sicht des Dienstleisters - Stundensatzvergleich in Zusammenarbeit mit P - Überprüfung der Materialkosten - Beurteilung der Abweichungen von Vollreinigung zu Teilreinigung - Beurteilung der Reinigungsautomaten in Bezug auf praktische mZ-Leistung und Objekteignung - Besichtigung der Objekte und stichprobenartige Überprüfung des Raumbuches - Gutachten mit Vergabeempfehlung Dazu wird festgestellt, dass die von den Zeugen EN (hinsichtlich des technischen Teils) und Mag. KG, MAS, (hinsichtlich des betriebswirtschaftlichen Teils) durchgeführte fortgesetzte vertiefte Angebotsprüfung besonders umfassend vorgenommen wurde. Die gelieferten Ergebnisse waren für die AG und sind auch für das erkennende Gericht schlüssig, nachvollziehbar und begegnen keinen Bedenken. Die AG hat im Zuge ihrer Angebotsprüfung an die AST drei Aufforderungen zur Aufklärung – vom 16.03.2016, 07.04.2016 und 04.05.2016 – gerichtet. Die AST hat daraufhin der AG drei Aufklärungsschreiben – vom 22.02.2016, 18.04.2016 und 11.05.2016 – übermittelt. Im Aufklärungsschreiben vom 07.04.2016 hat die AG die AST betreffend Los 1 u.a. aufgefordert, unter Anführung näher bezeichneter Objekte „nachvollziehbar aufzuklären, warum […] Leistungswerte unter den Leistungswerten (m2-Leistung pro Stunde) der Vollreinigung gem. ÖNORM D 2050 angesetzt wurden“. Dazu wird festgestellt, dass die AST zu Los 1 hinsichtlich des Objekts „***“, Räume „***“ und „***“, sowie hinsichtlich des Objekts „***“, Raum „Gang“, Leistungswerte angeboten hat, die deutlich unter jenen liegen, welche laut ÖNORM D 2050 unter Berücksichtigung der zu reinigenden Flächen mindestens erforderlich sind. Im Rahmen der Aufklärung hat sich an diesen Werten dahingehend eine Änderung ergeben, dass die in der Aufklärung angegebenen kalkulierten Stunden und Einheitspreise den im Angebot enthaltenen Stunden und Einheitspreisen massiv widersprechen. Damit ist eine schlüssige und nachvollziehbare Aufklärung nicht gegeben. Weiters hat die AG in ihrem Schreiben vom 07.04.2016 die AST betreffend Los 1 aufgefordert „nachvollziehbar darzulegen, welche Leistungswerte (m2 Leistungen pro Stunde) für die Grundreinigung [in näher bezeichneten Bereichen] kalkuliert wurden“. Dazu wird festgestellt, dass die AST in ihrem Angebot (ebenfalls Los 1) für den Raum „***“ im Objekt „***“ eine m2-Leistung pro Stunde für eine Grundreinigung angesetzt hat, die deutlich über den in der ÖNORM D 2050 für eine effektive Grundreinigung festgelegten Maximalwerten von 12 bis 35 m2 pro Stunde (bei Linoleum maximal 12 m2) vorgesehen sind. Das angebotene Grundreinigungsverfahren findet somit in der Ausschreibung keine Deckung. Die AST hat in ihrem Angebot die nach ÖNORM D 2050 maximal zulässigen m2-Leistungswerte überschritten. Betreffend Los 2 hat die AG in ihrem Schreiben vom 07.04.2016 die AST u.a. zu näher bezeichneten Bereichen folgende Aufklärung verlangt: „
  22. Die Leistungswerte (m2-Leistung pro Stunde) […] sind auffallend niedrig. Klären Sie nachvollziehbar auf, weshalb […] derart niedrige Leistungswerte angenommen wurden.“ Bei den Kalkulationen der AST zu Los 2 verhält es sich ähnlich wie bei den oben angeführten zu Los
  23. Dazu wird festgestellt, dass die AST in ihrem Angebot betreffend die drei Reinigungsbereiche „BH ***“, „***“ und „Kombiprojekt Archiv“ m2-Leistungswerte herangezogen hat, die über den maximal zulässigen m2-Leistungswerten der ÖNORM D 2050 gelegen sind. Dadurch hat die AST mit Stundensätzen kalkuliert, welche die nach ÖNORM D 2050 zwingend vorgesehenen Stunden-Mindestwerte unterschritten haben. Zu Los 1 betreffend die präs. ZE wird festgestellt: Im Leistungsverzeichnis (Teil C2 der Ausschreibungsunterlagen) wird im Punkt 2.
  24. „Unterhaltsreinigung“ festgelegt, dass unter dem Begriff „Unterhaltsreinigung“ „alle im Leistungsverzeichnis (siehe Tabellenblatt Funktionsbereiche) als Leistungen und in Frequenzen angeführten, zu erbringenden Reinigungsleistungen bzw. Arbeiten nach Bedarf verstanden (Teilreinigung siehe ÖNORM D 2050:2014)“ werden. Unter Punkt 2.3.
  25. des Leistungsverzeichnisses werden zum Objekt LKA *** Abweichungen zu den normalen Reinigungsfrequenzen der Unterhaltsreinigung (Punkt 2.3.) angeführt. Zu Punkt 2.3.3.
  26. findet sich die Bezeichnung „Labor“ mit näher definierten Reinigungsfrequenzen. Die präs. ZE hat für den laut Ausschreibungsunterlagen als „Labor“ bezeichneten Raum eine Teilreinigung auf Basis (Zeitbedarf) eines Büros und nicht eines Labors angeboten. Dies ergibt sich auf Grund der im Angebot enthaltenen Leistungswerte in der Form, dass auf Grund der zu reinigenden Fläche und unter Berücksichtigung der laut ÖNORM D 2050 maximal reinigbaren Fläche pro Stunde Werte angegeben wurden, die nicht dem Raumtyp „Labor“, sondern nur mit dem Raumtyp „Büro“ in Einklang zu bringen sind. Dies hat die präs. ZE im Rahmen der Aufklärung gegenüber dem Sachverständigen EN auch zugestanden, dass im Angebot die Leistungszahl für Labore nach ÖNORM D2050 auf Grund der Beschreibung im Leistungsverzeichnis und auf Grund der reduzierten Teilreinigung leicht überschritten wurde. Damit war der präs. ZE sehr wohl bewusst, dass lt. Ausschreibung dieser Raum als Labor kalkuliert hätte werden müssen. Hinsichtlich des Angebotes der präs. ZE zu Los 2 wird festgestellt, dass das Angebot in diesem Umfang sowohl den betriebswirtschaftlichen als auch den von der ÖNORM D 2050 aufgestellten technischen Erfordernissen entsprochen hat und von der präs. ZE nachvollziehbar dargestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 01.07.2016 hat die AG der AST mitgeteilt, dass ihr Angebot sowohl für Los 1 als auch Los 2 auszuscheiden ist. Gleichzeitig hat die AG der AST bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, nach Ablauf der Stillhaltefrist der M GmbH, ***, ***, den Zuschlag sowohl für Los 1 als auch Los 2 zu erteilen.
  27. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Vergabeakt der AG, darin insbesondere das Sachverständigengutachten von EN sowie die gutachterlichen Stellungnahmen von P GmbH, den von der AST vorgelegten Urkunden im Nachprüfungsverfahren sowie aus den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Unbedenklichkeit der im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung von der AG eingeholten Gutachten ergibt sich aus der Prüfung durch den Sachverständigen CH, MSc, der in der Verhandlung mit den Gutachten übereinstimmende Aussagen getroffen und deren Nachvollziehbarkeit bescheinigt hat. Darüber hinaus erschienen dem erkennenden Gericht die Aussagen der Zeugen EN und Mag. KG, MAS, zur durchgeführten vertieften Angebotsprüfung als schlüssig und widerspruchsfrei. Das erkennende Gericht konnte die Gutachten daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Dem Vorbringen der AST, die unterschiedlichen Werte zwischen Angebot und Aufklärungsschreiben seien auf einen Fehler in der Berechnungsformel zurückzuführen, ist zunächst die eigene Aussage der AST entgegenzuhalten, die im Aufklärungsschreiben gewünschten kalkulatorischen Fragen seien von einem einzigen Mitarbeiter behandelt worden. In der Woche, in der dieser die gegenständlichen Fragen bearbeitet habe, sei „sehr viel zu erledigen“ gewesen, daher sei diesem Mitarbeiter „offensichtlich diese massive Diskrepanz nicht aufgefallen“. Diese Aussage lässt viel mehr den Schluss zu, dass es sich um einen Eingabefehler handelt, der der AST zuzurechnen ist. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass die AST in der Verhandlung angegeben hat, Vergleichskalkulationen mit den niedrigeren Angebotspreisen der Mitbieter der AST angestellt zu haben. Der betreffende Mitarbeiter habe in der der Aufklärung zugrunde liegenden Excel-Tabelle nicht die Werte des Angebots herangezogen, sondern Werte der Vergleichskalkulation, die mit den Werten für eine Teilreinigung hinterlegt gewesen seien. Selbst unter der Anwendung von Werten der Teilreinigung im Vergleich zu einer Vollreinigung ist für die AST jedoch nichts gewonnen, denn der Leistungsunterschied zwischen den zwei Reinigungsarten beträgt gegenständlich 50 m
  28. Dies kann keine Erklärung des Preisunterschiedes von über 100 % darstellen. Die AST hat daher in der Aufklärung andere Werte als im Angebot angenommen. Dieser Umstand ist der AST zuzurechnen. Der Aussage im Sachverständigengutachten EN, die diesbezügliche Kalkulation sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, begegnen daher keinen Bedenken. Das Unterschreiten der von der ÖNORM D 2050 geforderten Mindeststundenanzahl im Angebot der AST für die Objekte BH ***, *** und *** ergibt sich aus dem Gutachten des Zeugen EN. Dieser hatte in der Verhandlung überdies ausgesagt, dass die Unterscheidung nach Art des Bodenbelages nur für die Grundreinigung relevant sei, nicht jedoch für die Unterhaltsreinigung. Dem Vorbringen der AST, die AG habe für die Grundreinigung den Reinigungsbereich und den Bodenbelag in einer sogenannten Raumkategorie zusammengefasst, wo in der Folge pro Raumkategorie nur ein Einheitspreis anzubieten gewesen sei, ist daher entgegenzuhalten, dass die Grundreinigung eine Sonderreinigung und keine Unterhaltsreinigung darstellt. Die in der ÖNORM D 2050 angegebenen maximalen Quadratmeterleistungen pro Stunde betreffen gegenständlich die Reinigungsleistungen für Bodenflächen und somit die Sonderreinigung. Die Tabelle 1 der ÖNORM D 2050, welche die Unterhaltsreinigung betrifft, war daher mit der Tabelle 2 (Sonderreinigung) nicht zu verknüpfen, zumal nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen EN auf Grund der Ausschreibung klar vorgegeben war, bei welchen Positionen eine Grundreinigung und bei welchen eine Unterhaltsreinigung anzubieten war. Die analogen Feststellungen zum Angebot der AST hinsichtlich Los 2 stützen sich ebenfalls auf die Ergebnisse der schlüssigen vertieften Angebotsprüfung und die Ausführungen des Sachverständigen CH. Die Feststellung, dass die präs. ZE für den Raum „Labor“ im Objekt LKA *** eine Büroreinigung angeboten hat, ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen EN, wonach die präs. ZE in ihrem Angebot „die Teilreinigung richtig berechnet habe, allerdings auf Basis eines Büros und nicht eines Labors“. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Vertreterin der präs. ZE in der Verhandlung, wonach eine bloße verbale Fehlbezeichnung nicht schade, weil jeder Bieter auf Grund der Leistungsbeschreibung den richtigen Sachverhalt habe erkennen können, ist entgegenzuhalten, dass die im Angebot der präs. ZE zu diesem Raum angegebenen Leistungswerte – welche in der Verhandlung von der Vertreterin der präs. ZE überdies klargestellt worden sind – jene der anderen Bieter zum Teil um die Hälfte unterschreiten. Die präs. ZE hat in ihrem Angebot für das gegenständliche Labor mit den für ein Büro maßgeblichen m2-Leistungswerten/Stunde kalkuliert, die – auf Grund höher zulässiger maximaler m2-Leistungen pro Stunde im Vergleich zu einem Labor – den (signifikant) niedrigeren Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten erklären.
  29. Rechtslage: 5.
  30. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNPG) lauten auszugsweise: „§ 1

(1)Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.
(1)Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.
(2)Die Nachprüfung umfasst:
  1. […]
  2. Folgende Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: - das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13)- das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) - das Verfahren zur Nichtigerklärung (§ 15)- das Verfahren zur Nichtigerklärung (Paragraph 15,) […] § 5Paragraph 5
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
(1)Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen. […] § 7Paragraph 7
(1)Parteien des Verfahrens zur Nichtigerklärung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2)Im Verfahren zur Nichtigerklärung sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 12 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 12 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(2)Im Verfahren zur Nichtigerklärung sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (Paragraph 12, Absatz 3,) oder nach Verständigung vom Eingang (Paragraph 12, Absatz 5,) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. […] § 9Paragraph 9
(1)Ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:
(1)Ein Antrag auf Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,) hat jedenfalls zu enthalten:
  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
  2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und
  9. einen Nachweis über die Befassung der Schlichtungsstelle.
(2)[…]
(3)Ein solcher Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn in derselben Sache 1. ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und keine gütliche Einigung erzielt wurde […] […] § 12Paragraph 12
(1)[…]
(2)In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten. […] § 15Paragraph 15
(1)Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 9 Abs.1 Z 5 geltend gemachten Recht verletzt und
  2. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, geltend gemachten Recht verletzt und
  3. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. […] § 17Paragraph 17
(1)[…]
(2)Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist – unbeschadet des Abs. 3 – spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2)Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist – unbeschadet des Absatz 3, – spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. […] § 19Paragraph 19
(1)Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für: - den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1),- den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,), - […] - den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 13).- den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 13,).
(2)[…]
(3)Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(4)Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(5)
(7)[…]
(8)Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(8)Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(9)Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(10)Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG), idF BGBl. II 513/2013, lauten auszugsweise: 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 513 aus 2013,, lauten auszugsweise: „§ 2 1. – 15. […] 16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren:
  1. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
  2. aa)im offenen Verfahren: […] das Ausscheiden eines Angebotes; […] die Zuschlagsentscheidung; […] § 6Paragraph 6 Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) […] sind.Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge römisch drei (prioritäre Dienstleistungsaufträge) […] sind. § 12Paragraph 12
(1)Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
  1. […]
  2. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 207 000 Euro beträgt; […] § 19Paragraph 19
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. […] § 57Paragraph 57
(1)Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahme- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Unternehmern hinreichend Zeit zur Entscheidung und Erstellung der Teilnahmeanträge, Angebote und Lösungen verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes oder die Ausarbeitung einer Lösung erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. […] § 84Paragraph 84
(1)[…]
(2)Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften (insbesondere der einschlägigen Kollektivverträge, […] zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten.[…] § 123Paragraph 123
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
  1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  3. nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
  4. nach Maßgabe des Paragraph 70, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
  5. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  6. die Angemessenheit der Preise;
  7. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. § 125Paragraph 125
(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2)Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(3)Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
(3)Der Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
  1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
  2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 79 Abs. 4 aufweisen, oder
  3. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß Paragraph 79, Absatz 4, aufweisen, oder
  4. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
  5. nach Prüfung gemäß Absatz 2, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(4)Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob 1.im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind;
  1. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringer wertige Leistungen;
  2. die gemäß § 97 Abs. 3 Z 3 geforderte oder vom Bieter gemäß § 109 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
  3. die gemäß Paragraph 97, Absatz 3, Ziffer 3, geforderte oder vom Bieter gemäß Paragraph 109, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
(5)Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden. […] § 126Paragraph 126
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. […]
(2)Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127 nicht verletzen.
(2)Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 19, Absatz eins, 101, Absatz 4, 104, Absatz 2 und 127 nicht verletzen.
(3)Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es auszuscheiden.
(4)Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, unzulässig. § 129Paragraph 129
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
  1. […]
  2. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
  3. […]
  4. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;
  5. […]
(2)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt. […] § 130Paragraph 130
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.“ 5.
  1. Gemäß Anhang III zum BVergG (Kategorie 14) sind Gebäudereinigung und Hausverwaltung prioritäre Dienstleistungen. 5.
  2. Gemäß Anhang römisch drei zum BVergG (Kategorie 14) sind Gebäudereinigung und Hausverwaltung prioritäre Dienstleistungen.
  3. Erwägungen: 6.
  4. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- sowie Zuschlagsentscheidungen stützt sich auf § 4 Abs. 2 Z 2 NÖ VNPG. Da es sich hinsichtlich beider Lose jeweils einzeln aber auch hinsichtlich der Gesamtsumme der geschätzten Auftragswerte exkl. Umsatzsteuer um eine Vergabe im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das erkennende Gericht durch einen Senat (§ 4 Abs. 6 NÖ VNG iVm § 12 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz).6.
  5. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- sowie Zuschlagsentscheidungen stützt sich auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ VNPG. Da es sich hinsichtlich beider Lose jeweils einzeln aber auch hinsichtlich der Gesamtsumme der geschätzten Auftragswerte exkl. Umsatzsteuer um eine Vergabe im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das erkennende Gericht durch einen Senat (Paragraph 4, Absatz 6, NÖ VNG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz). Auftraggeber im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ VNPG ist das Land Niederösterreich. Bei der gegenständlichen Ausschreibung und den zur Vergabe gelangenden Leistungen handelt es sich jeweils um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG. Die Vergabe soll in zwei Losen erfolgen. Die Zuschlagsentscheidungen wurden von der AG jeweils gesondert zu Los 1 und Los 2 getroffen. Gleichzeitig wurde das Angebot der AST von der AG hinsichtlich beider Lose ausgeschieden. Die Ausscheidens- sowie die Zuschlagsentscheidungen wurden von der AST gesondert angefochten.Auftraggeber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ VNPG ist das Land Niederösterreich. Bei der gegenständlichen Ausschreibung und den zur Vergabe gelangenden Leistungen handelt es sich jeweils um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, BVergG. Die Vergabe soll in zwei Losen erfolgen. Die Zuschlagsentscheidungen wurden von der AG jeweils gesondert zu Los 1 und Los 2 getroffen. Gleichzeitig wurde das Angebot der AST von der AG hinsichtlich beider Lose ausgeschieden. Die Ausscheidens- sowie die Zuschlagsentscheidungen wurden von der AST gesondert angefochten. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt unter Berücksichtigung obiger Ausführungen somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im vollen Anwendungsbereich des NÖ VNPG und – hinsichtlich der materiell-rechtlichen Bestimmungen – des BVergG, jeweils in der auf den Ausschreibungszeitpunkt bezogenen Fassung. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen noch wurde in Bezug auf die beiden Lose bis dato ein Zuschlag erteilt. 6.
  6. Zu den Spruchpunkten 1 und 2 – Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung gegenüber der AST: 6.2.
  7. Zur Antragslegitimation in Bezug auf die Anfechtung der Ausscheidensentscheidungen ist festzuhalten, dass der AST jedenfalls Legitimation zur Überprüfung des Ausscheidens des eigenen Angebots zukommt (vgl. VwGH 25.1.2011, 2009/04/0302).6.2.
  8. Zur Antragslegitimation in Bezug auf die Anfechtung der Ausscheidensentscheidungen ist festzuhalten, dass der AST jedenfalls Legitimation zur Überprüfung des Ausscheidens des eigenen Angebots zukommt vergleiche VwGH 25.1.2011, 2009/04/0302). Die AG hat auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 26.01.2016, LVwG-AV-1295/002-2015, die Angebotsprüfung in vertiefter Form fortgesetzt. Dabei wurde die AST zur Übermittlung von insgesamt drei Aufklärungsschreiben aufgefordert. Die AG hat auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 26.01.2016, , LVwG-AV-1295/002-2015, die Angebotsprüfung in vertiefter Form fortgesetzt. Dabei wurde die AST zur Übermittlung von insgesamt drei Aufklärungsschreiben aufgefordert. Dagegen bringt die AST zunächst vor, dass die gewünschten Informationen bereits aus dem Angebot der AST ersichtlich gewesen seien, sodass eine Unklarheit über das Angebot nicht bestanden habe und daher keine Aufklärung hätte durchgeführt werden dürfen. Dem ist zunächst § 126 Abs. 1 BVergG entgegenzuhalten, der den AG verpflichtet, u.a. bei Unklarheiten über das Angebot eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind (vgl. M. Öhler/J. Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG 2006 – Kommentar2
(2009), § 126 Rz 1). Dabei ist der Begriff der Unklarheiten weit zu verstehen und jede Art von Fragen erfasst, die für ein Ausscheiden gemäß § 129 BVergG relevant sein können (vgl. M. Öhler/J. Schramm, aaO, § 126 Rz 8). Dem ist zunächst Paragraph 126, Absatz eins, BVergG entgegenzuhalten, der den AG verpflichtet, u.a. bei Unklarheiten über das Angebot eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind vergleiche M. Öhler/J. Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG 2006 – Kommentar2
(2009), Paragraph 126, Rz 1). Dabei ist der Begriff der Unklarheiten weit zu verstehen und jede Art von Fragen erfasst, die für ein Ausscheiden gemäß Paragraph 129, BVergG relevant sein können vergleiche M. Öhler/J. Schramm, aaO, Paragraph 126, Rz 8). Die AG verlangte gegenständlich u.a. Aufklärung darüber, warum von der AST zu bestimmten Objekten (***, ***) Leistungswerte unter den Leistungswerten der ÖNORM D 2050 angesetzt worden sind. Insofern ging es gerade nicht um die Notwendigkeit einer Division der einzelnen Bereiche zur Abfrage der Flächenleistungen. Wie unten außerdem dargestellt, sind die Bestimmungen der ÖNORM D 2050 für das gegenständliche Vergabeverfahren verbindlich. Setzt die AST in ihrem Angebot nun Leistungswerte an, die eben jene verbindlichen Werte der ÖNORM D 2050 unterschreiten, so handelt es sich um Unklarheiten, die für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, der AG also nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie darüber Aufklärung verlangt. 6.2.2. § 129 Abs. 2 BVergG verlangt, dass die Auskunft eines Bieters so vollständig und detailliert sein muss, dass mit ihr die Unklarheiten bzw. Mangelhaftigkeiten des Angebots beseitigt werden können (vgl. BVA 21.1.2005, 17N-116/04-32). Wie festgestellt, hat die AST in Bezug auf Los 1 in ihrer Aufklärung m2-Preise für bestimmte Objekte angegeben, die erheblich von jenen abweichen, die im Angebot angegeben worden sind: Die Angebotspreise sind teilweise um mehr als die Hälfte unterschritten worden. Entgegen dem Vorbringen der AST war diese Diskrepanz auch nicht auf einen „Formelfehler“ zurückzuführen, die Werte in der der Aufklärung zugrundeliegenden Excel-Kalkulation wurden vielmehr händisch falsch eingegeben. Die in der Aufklärung angeführten Preise stellen deshalb keine schlüssige Begründung dar, welche die Unklarheiten in Bezug auf das Angebot beseitigt hätte, zumal die Nicht-Nachvollziehbarkeit im Sachverständigengutachten des Zeugen EN bestätigt wurde (vgl. M. Öhler/J. Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG 2006 – Kommentar2
(2009), § 129 Rz 146). 6.2.2. Paragraph 129, Absatz 2, BVergG verlangt, dass die Auskunft eines Bieters so vollständig und detailliert sein muss, dass mit ihr die Unklarheiten bzw. Mangelhaftigkeiten des Angebots beseitigt werden können vergleiche BVA 21.1.2005, 17N-116/04-32). Wie festgestellt, hat die AST in Bezug auf Los 1 in ihrer Aufklärung m2-Preise für bestimmte Objekte angegeben, die erheblich von jenen abweichen, die im Angebot angegeben worden sind: Die Angebotspreise sind teilweise um mehr als die Hälfte unterschritten worden. Entgegen dem Vorbringen der AST war diese Diskrepanz auch nicht auf einen „Formelfehler“ zurückzuführen, die Werte in der der Aufklärung zugrundeliegenden Excel-Kalkulation wurden vielmehr händisch falsch eingegeben. Die in der Aufklärung angeführten Preise stellen deshalb keine schlüssige Begründung dar, welche die Unklarheiten in Bezug auf das Angebot beseitigt hätte, zumal die Nicht-Nachvollziehbarkeit im Sachverständigengutachten des Zeugen EN bestätigt wurde vergleiche M. Öhler/J. Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG 2006 – Kommentar2
(2009), Paragraph 129, Rz 146). 6.2.
  1. Zur Ausscheidung der AST betreffend Los 2 ist zunächst festzuhalten, dass ein AG gemäß § 84 BVergG in den Ausschreibungsunterlagen die Einhaltung der arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften verbindlich vorzuschreiben hat. Dies erfolgte gegenständlich durch Punkt 15.4 der Verfahrensregelungen, Teil A der Ausschreibungsunterlagen: „Angebote [werden] gem. § 129 Abs 1 Z 7 BVergG ausgeschieden, die zwingenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen widersprechen“. 6.2.
  2. Zur Ausscheidung der AST betreffend Los 2 ist zunächst festzuhalten, dass ein AG gemäß Paragraph 84, BVergG in den Ausschreibungsunterlagen die Einhaltung der arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften verbindlich vorzuschreiben hat. Dies erfolgte gegenständlich durch Punkt 15.4 der Verfahrensregelungen, Teil A der Ausschreibungsunterlagen: „Angebote [werden] gem. Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG ausgeschieden, die zwingenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen widersprechen“. Gemäß § 17 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sind die „maximal zulässigen m2-Leistungen pro Stunde […] im Anhang A als Ö-Norm D 2050“ geregelt. Die ÖNORM D 2050 bildet also einen integrierten Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages und ist somit über die Bestimmung des § 84 BVergG gegenständlich verbindlich. Eine Nicht-Akzeptanz der Bedingungen des § 84 BVergG muss zu einer Ausscheidung nach § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG führen (vgl. BVA 19.1.1998, N-1/98-15). Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Rahmenkollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sind die „maximal zulässigen m2-Leistungen pro Stunde […] im Anhang A als Ö-Norm D 2050“ geregelt. Die ÖNORM D 2050 bildet also einen integrierten Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages und ist somit über die Bestimmung des Paragraph 84, BVergG gegenständlich verbindlich. Eine Nicht-Akzeptanz der Bedingungen des Paragraph 84, BVergG muss zu einer Ausscheidung nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG führen vergleiche BVA 19.1.1998, N-1/98-15). Wie festgestellt, hat die AST betreffend Los 2 in ihrem Angebot für drei Reinigungsbereiche die nach ÖNORM D 2050 zulässigen Mindestwerte für die Grundreinigung unterschritten. In dieser Hinsicht widerspricht das Angebot der AST für Los 2 kollektivvertraglichen Bestimmungen und somit den Vorgaben des § 84 BVergG und Punkt 15.4 der Verfahrensregelungen. Die AG hat somit das Angebot der AST betreffend Los 2 zu Recht wegen Verstoßes gegen § 84 BVergG iVm Punkt 15.4 Verfahrensregelungen gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG ausgeschieden. Wie festgestellt, hat die AST betreffend Los 2 in ihrem Angebot für drei Reinigungsbereiche die nach ÖNORM D 2050 zulässigen Mindestwerte für die Grundreinigung unterschritten. In dieser Hinsicht widerspricht das Angebot der AST für Los 2 kollektivvertraglichen Bestimmungen und somit den Vorgaben des Paragraph 84, BVergG und Punkt 15.4 der Verfahrensregelungen. Die AG hat somit das Angebot der AST betreffend Los 2 zu Recht wegen Verstoßes gegen Paragraph 84, BVergG in Verbindung mit Punkt 15.4 Verfahrensregelungen gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG ausgeschieden. 6.
  3. Zu Spruchpunkt 3 – Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1: 6.3.1.
  4. Für die gegenständliche Antragslegitimation der AST ist zunächst auf die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2013, Rs C-100/12, „Fastweb“, zu verweisen. Darin hat der EuGH ausgesprochen (Rn 32 und 33), dass Art. 1 Abs. 3 der RL 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, in der durch die RL 2007/66/EG geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er, wenn im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens der erfolgreiche Bieter, dem der Auftrag erteilt wurde und der Widerklage erhoben hat, eine auf die fehlende Klagebefugnis des klagenden Bieters gestützte Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, weil dessen Angebot wegen seiner Nichtübereinstimmung mit den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Anforderungen vom öffentlichen Auftraggeber hätte zurückgewiesen werden müssen, dem entgegensteht, dass die Klage nach der Vorabprüfung dieser Unzulässigkeitseinrede für unzulässig erklärt wird, ohne dass darüber entschieden wird, ob das Angebot des erfolgreichen Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde und dasjenige des Bieters, der Klage erhoben hat, den technischen Anforderungen entsprechen.6.3.1.
  5. Für die gegenständliche Antragslegitimation der AST ist zunächst auf die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2013, Rs C-100/12, „Fastweb“, zu verweisen. Darin hat der EuGH ausgesprochen (Rn 32 und 33), dass Artikel eins, Absatz 3, der RL 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, in der durch die RL 2007/66/EG geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er, wenn im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens der erfolgreiche Bieter, dem der Auftrag erteilt wurde und der Widerklage erhoben hat, eine auf die fehlende Klagebefugnis des klagenden Bieters gestützte Einrede der Unzulässigkeit geltend macht, weil dessen Angebot wegen seiner Nichtübereinstimmung mit den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Anforderungen vom öffentlichen Auftraggeber hätte zurückgewiesen werden müssen, dem entgegensteht, dass die Klage nach der Vorabprüfung dieser Unzulässigkeitseinrede für unzulässig erklärt wird, ohne dass darüber entschieden wird, ob das Angebot des erfolgreichen Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde und dasjenige des Bieters, der Klage erhoben hat, den technischen Anforderungen entsprechen. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 05.04.2016, Rs C-689/13, „PFE“, präzisiert: Art. 1 Abs. 1 UAbs. 3 und Abs. 3 RL 89/665/EWG für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die RL 2007/66/EG ist demnach dahin auszulegen, dass er nationalen Verfahrensvorschriften entgegensteht, die es gestatten, die Klage eines Bieters, der ein Interesse daran hat, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und der rügt, dass ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich öffentlicher Aufträge oder gegen die Vorschriften über dessen Umsetzung ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe, auf Ausschluss eines anderen Bieters für unzulässig zu erklären, nachdem die von diesen Vorschriften vorgesehene vorrangige Prüfung des vom anderen Bieter eingelegten Anschlussrechtsbehelfs vorgenommen wurde.Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 05.04.2016, , Rs C-689/13, „PFE“, präzisiert: Artikel eins, Absatz eins, UAbs. 3 und Absatz 3, RL 89/665/EWG für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die RL 2007/66/EG ist demnach dahin auszulegen, dass er nationalen Verfahrensvorschriften entgegensteht, die es gestatten, die Klage eines Bieters, der ein Interesse daran hat, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und der rügt, dass ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich öffentlicher Aufträge oder gegen die Vorschriften über dessen Umsetzung ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe, auf Ausschluss eines anderen Bieters für unzulässig zu erklären, nachdem die von diesen Vorschriften vorgesehene vorrangige Prüfung des vom anderen Bieter eingelegten Anschlussrechtsbehelfs vorgenommen wurde. Die Zahl der Teilnehmer am Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags ist ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des sich aus dem Urteil Fastweb ergebenden Rechtsgrundsatzes unerheblich (vgl. EuGH
  6. 2016, C-689/13, PFE, Rn 29). Einem auszuscheidenden bzw. bereits ausgeschiedenen Bieter entsteht daher dann ein Schaden, wenn das Verfahren zu widerrufen und neu durchzuführen ist (vgl. Pesendorfer/Schramm, Klarstellung zur Antragslegitimation und Fastweb, ZVB 2016/73). Die Zahl der Teilnehmer am Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags ist ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des sich aus dem Urteil Fastweb ergebenden Rechtsgrundsatzes unerheblich vergleiche EuGH
  7. 2016, C-689/13, PFE, Rn 29). Einem auszuscheidenden bzw. bereits ausgeschiedenen Bieter entsteht daher dann ein Schaden, wenn das Verfahren zu widerrufen und neu durchzuführen ist vergleiche Pesendorfer/Schramm, Klarstellung zur Antragslegitimation und Fastweb, ZVB 2016/73). 6.3.1.
  8. § 320 Abs. 1 BVergG, dem § 15 Abs. 1 NÖ VNPG nachgebildet ist, dient der Umsetzung der RL 89/665/EWG und ist daher im Lichte der Bestimmungen der Richtlinie auszulegen. Die Rechtfertigung für die Zuerkennung von Antragslegitimation auch einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden ist, liegt nach Ansicht des EuGH darin, dass eine der Regelwidrigkeiten, die dem Ausschluss des Angebots sowohl des Zuschlagsempfängers als auch des Bieters, der die Vergabeentscheidung des öffentlichen AG anficht, zugrunde lagen, auch die anderen im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Angebote erfasst. Es wären diesfalls alle Angebote auszuscheiden und das Vergabeverfahren wäre neu durchzuführen (vgl. EuGH
  9. 2016, C-689/13, PFE, Rn 28; BVwG 24.04.2016, W123 2122272-1).6.3.1.
  10. Paragraph 320, Absatz eins, BVergG, dem Paragraph 15, Absatz eins, NÖ VNPG nachgebildet ist, dient der Umsetzung der RL 89/665/EWG und ist daher im Lichte der Bestimmungen der Richtlinie auszulegen. Die Rechtfertigung für die Zuerkennung von Antragslegitimation auch einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden ist, liegt nach Ansicht des EuGH darin, dass eine der Regelwidrigkeiten, die dem Ausschluss des Angebots sowohl des Zuschlagsempfängers als auch des Bieters, der die Vergabeentscheidung des öffentlichen AG anficht, zugrunde lagen, auch die anderen im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Angebote erfasst. Es wären diesfalls alle Angebote auszuscheiden und das Vergabeverfahren wäre neu durchzuführen vergleiche EuGH
  11. 2016, C-689/13, PFE, Rn 28; BVwG 24.04.2016, W123 2122272-1). 6.3.1.
  12. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass der AST – selbst unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebots der AST – eine Antragslegitimation dahingehend zukommt, dass das erkennende Gericht die Übereinstimmung des Angebots der präs. ZE mit den Ausschreibungsunterlagen überprüft und das Angebot der präs. ZE allenfalls auszuscheiden gewesen wäre. 6.3.
  13. Wie festgestellt, hat die präs. ZE für den Raum „Labor“ im Objekt LKA *** (Punkt 2.3.
  14. Leistungsverzeichnis) eine Büroreinigung angeboten. Damit entspricht das Angebot der präs. ZE in diesem Punkt nicht den in Punkt 2.3.3.
  15. des Leistungsverzeichnisses (Teil C2 der Ausschreibungsunterlagen) geforderten Ausschreibungsbedingungen. Selbst wenn die präs. ZE diesen Raum derzeit als Büro ansieht und ihn dementsprechend reinigt, hat die AG diesen im Leistungsverzeichnis explizit als Labor ausgeschrieben, sodass nicht darauf geschlossen werden kann, die AG werde diesen Raum in Zukunft nicht als Labor, sondern „lediglich“ als Büro verwenden. 6.3.
  16. Das Angebot der präs. ZE entspricht daher in diesem Umfang nicht der Ausschreibung. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH bedeutet dies, dass die Zuschlagsentscheidung der AG vom 01.07.2016, der M GmbH den Zuschlag für Los 1 erteilten zu wollen, für nichtig zu erklären war. 6.
  17. Zu Spruchpunkt 4: Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde in zwei Losen ausgeschrieben. Wie festgestellt bezog sich die Nichtübereinstimmung des Angebots der präs. ZE mit der Ausschreibung auf Objekte, welche im Rahmen von Los 1 ausgeschrieben wurden. Wie weiters festgestellt, haben sich im Verfahren sonstige Gründe, die im Hinblick auf Los 2 auf eine Nichtübereinstimmung des Angebots der präs. ZE mit der Ausschreibung gedeutet hätten, nicht hervorgetan, zumal dessen betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit und Übereinstimmung mit den in der ÖNORM D 2050 aufgestellten Leistungswerten durch die Gutachten schlüssig nachgewiesen wurde. Auf Grund der sich aus der Ausschreibung in zwei Losen ergebenden Trennbarkeit, war die Zuschlagsentscheidung der AG betreffend Los 2 sohin nicht für nichtig zu erklären. 6.
  18. Spruchpunkt 5 – Ersatz der Pauschalgebühren: Die AST hat für beide Lose jeweils die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe sowohl für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung als auch auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung tatsächlich entrichtet. Das Landesverwaltungsgericht NÖ erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Da dem Antrag der AST auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der AG betreffend Los 1 stattzugeben war, hat die AST hier zumindest teilweise im Sinne des § 19 Abs. 8 NÖ VNPG obsiegt, sodass für Los 1 dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 19 Abs. 8, 9 und 10 NÖ VNPG sowohl hinsichtlich der beantragten Einstweiligen Verfügung als auch des Antrages auf Nichtigerklärung stattzugeben war. Die AST hat für beide Lose jeweils die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe sowohl für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung als auch auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung tatsächlich entrichtet. Das Landesverwaltungsgericht NÖ erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Da dem Antrag der AST auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der AG betreffend Los 1 stattzugeben war, hat die AST hier zumindest teilweise im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, NÖ VNPG obsiegt, sodass für Los 1 dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, Absatz 8, 9 und 10 NÖ VNPG sowohl hinsichtlich der beantragten Einstweiligen Verfügung als auch des Antrages auf Nichtigerklärung stattzugeben war. Hinsichtlich Los 2 wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung nicht einmal teilweise stattgegeben, weshalb ein Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung nicht stattfinden kann. Gleiches gilt für die Gebühr betreffend Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Los 2, hier wurde dem Hauptantrag nicht stattgegeben, weshalb ein Gebührenersatz ebenfalls nicht erfolgen kann.
  19. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.766.002.2016

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