RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.09.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1604/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des RS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Juli 2016, BLS2-V-16 9608/5, betreffend Übertretung nach dem Forstgesetz 1975 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG) Folge gegeben, angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG) Folge gegeben, angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach 45 Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Juni 2016, BLS2-V-16 9608/05 ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben als Waldeigentümer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 04.02.2016 Ort: KG ***, Grundstück Nr. *** Tatbeschreibung: Sie haben als Waldeigentümer zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, eine konsenslose Rodung durchgeführt wurde und auf dieser konsenslosen Rodung wurde auf der Waldfläche der Parzelle *** eine „Forst- Jagdhütte“ in Bauausführung mit Betonschallsteinen und einem Dach /Flächenausmaß von ca. 10 m²) errichtet und dadurch Maßnahmen gesetzt, welche nicht den Zweck der Waldkultur erfüllen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 17 Abs. 1, § 174 Abs.1 lit.a Z. 6 Forstgesetz 1975 i.d.g.F.Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,00 72 Stunden § 174 Abs.1 lit.a Z. 6€ 500,00 72 Stunden Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00 Zahlungsdaten: IBAN: *** Bank: Raiffeisenbank *** Referenznummer: *** Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde, in welcher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe, dies aus den näher ins Treffen geführten Umständen Tatbegehung wegen der Zulässigkeit der baulichen Errichtung nach denforstrechtlichen Bestimmungen moniert ist, hat das Gericht am 05.09.2016, - St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen Ing. RB und die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben wurde. Es wurde auch Beweis durch Einholung von Befund/Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik erhoben. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechts (§ 1 Abs. 2 VStG) auf die zum Zeitpunkt der Tatanlastung geltende Rechtslage abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechts (Paragraph eins, Absatz 2, VStG) auf die zum Zeitpunkt der Tatanlastung geltende Rechtslage abzustellen. Folgende Bestimmungen des Forstgesetztes 1975 sind für die Entscheidung relevant: § 17:Paragraph 17 : „
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ § 174 Abs. 1 lit.a Z 6:Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 : „Wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;„Wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt; begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
- der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
- der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
- der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Wocheder Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.“ Nach der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ahndete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine vom Beschwerdeführer zu vertretene verbotene Rodung im Sinne von § 17 Abs. 1 FG 1975 im Rahmen der Blankettenstrafnorm des § 174 Abs. 1 lit.a Z 6 Forstgesetz
- Pönalisiert ist nach dieser Bestimmung eine Rodung im technischen Sinn (vgl. dazu VwGH vom 28.02.1992, Zl. 90/10/0052 u.a.), wie auch eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Dauerdelikt). Wenn im Rahmen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, dies nach der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen Ing. RB, wie auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, zum Ergebnis der Errichtung und des Bestandes einer vom Beschwerdeführer zu vertretenden Baulichkeit in einem - unbestritten und unzweifelhaft - Wald im Sinne von § 1a Forstgesetzes 1975 zu gelangen war, wie, dies nach den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, der folgenden Befund und Gutachten abgab -Nach der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ahndete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine vom Beschwerdeführer zu vertretene verbotene Rodung im Sinne von Paragraph 17, Absatz eins, FG 1975 im Rahmen der Blankettenstrafnorm des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz
- Pönalisiert ist nach dieser Bestimmung eine Rodung im technischen Sinn vergleiche dazu VwGH vom 28.02.1992, Zl. 90/10/0052 u.a.), wie auch eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Dauerdelikt). Wenn im Rahmen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, dies nach der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen Ing. RB, wie auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, zum Ergebnis der Errichtung und des Bestandes einer vom Beschwerdeführer zu vertretenden Baulichkeit in einem - unbestritten und unzweifelhaft - Wald im Sinne von Paragraph eins a, Forstgesetzes 1975 zu gelangen war, wie, dies nach den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, der folgenden Befund und Gutachten abgab - „Die Verwendung von Waldboden für andere Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. Es liegt bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte nur dann keine Rodung vor, oder kann eine Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot begehrt werden, wenn die Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und dafür unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da sonst angesichts der Vielzahl von Kleinwaldbesitzern in Österreich eine mit den Zielen des Forstgesetzes nicht vereinbare Verhüttelung des Waldes drohen würde. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Betroffenen Waldeigentums nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer (BF) bewirtschaftet mit seiner Gattin auf den zusammengrenzenden Grundstücken Nr. ***, ***, ***, alle KG ***, insgesamt 9,5 ha laut Mischwald der
- Ertragsklasse. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtzuwachs von etwa 5 Vorratsfestmeter Holz ist davon auszugehen, dass auf der Waldfläche des BF nachhaltig etwa 50 Vorratsfestmeter Rohholz jährlich erzeugt werden können. Verringerung des Ernteverlustes ergeben sich jährlich etwa 40-45 Erntefestmeter Rohholz vor Ort. Wenn auch Arbeitsspitzen zu bestimmten Zeiten möglich sind, kann bei dieser geringen nachhaltig nutzbaren Holzmenge und der relativ geringen Waldfläche von 9,5 ha nur von einer aussetzenden und keinesfalls von einer ständigen Waldbewirtschaftung ausgegangen werden. Eine ständige Präsenz mit forstlichen Gerätschaften vor Ort ist dafür nicht erforderlich. Für die forstliche Bewirtschaftung der Waldgrundstücke im Eigentum des BF und seiner Gattin ist aus forstfachlicher Sicht keine dauernde Unterstandsmöglichkeit vor Ort erforderlich. Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass im Falle eines Antrages auf Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot die Sicherheitsaspekte und scheinbare erschwerte Zufahrtsmöglichkeit zu den bewirtschafteten Waldflächen bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen an der Walderhaltung miteinfließen sollten.“ -, eine Notwendigkeit in der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach dem anschaulich dargelegten Umfang der ihm dort obliegenden Waldbewirtschaftung nicht festzustellen war, war der Beschwerde aus anderen Gründen Erfolg beschieden. „Sache“ im Rahmen der Kontrollbefugnisse des Gerichtes ist nach § 27 VwGVG der in Beschwerde gezogene Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe und sind– kurz – dies auch abseits einer diesbezüglicher Rechtsrüge, inhaltliche Rechtswidrigkeiten grundsätzlich von Amts wegen aufzugreifen. „Sache“ im Rahmen der Kontrollbefugnisse des Gerichtes ist nach Paragraph 27, VwGVG der in Beschwerde gezogene Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe und sind– kurz – dies auch abseits einer diesbezüglicher Rechtsrüge, inhaltliche Rechtswidrigkeiten grundsätzlich von Amts wegen aufzugreifen. Nach dem Tatvorwurf im Sinne von § 44a Z 1 VStG ahndete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine Tatbegehung auf einem im hinsichtlich der Tatbegehung genau bezeichneten Grundstück der Gattin des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang vermochte der Rechtsmittelwerber, wie die von diesem zur Verhandlung – zufällig – mitgebrachte Auskunftsperson, nämlich dessen Gattin, dem Gericht glaubhaft zu vermitteln, dass auf der nach § 44a Z 1 VStG näher angegebenen Tatörtlichkeit eine Tatbegehung auszuschließen ist. Diesem Beweisergebnis war nach der Aussage des Zeugen Ing. RB, der bezüglich der Tatortangabe bei der Anzeigelegung – zusammengefasst - von einer -nicht näher verifizierten – Auskunftserteilung einer Privatperson ausging und zugestand, dass die Baulichkeit auch auf einem anderen Grundstück gelegen sein konnte, nicht entgegenzutreten. Eine Tatortabänderung nach den Erkenntnissen des gegenständlichen Beweisfahrens schied mangels konkretisierter Verfolgungshandlung aus, ist das Gericht im Rahmen der Kognitionsbefugnisse im Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Tatauswechslung per se berechtigt. Jedenfalls war die Übertretung in angelasteter Form nicht mit der für die Aufrechterhaltung der dazu erfolgten Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erweislich anzusehen, sodass aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.Nach dem Tatvorwurf im Sinne von Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ahndete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine Tatbegehung auf einem im hinsichtlich der Tatbegehung genau bezeichneten Grundstück der Gattin des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang vermochte der Rechtsmittelwerber, wie die von diesem zur Verhandlung – zufällig – mitgebrachte Auskunftsperson, nämlich dessen Gattin, dem Gericht glaubhaft zu vermitteln, dass auf der nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG näher angegebenen Tatörtlichkeit eine Tatbegehung auszuschließen ist. Diesem Beweisergebnis war nach der Aussage des Zeugen Ing. RB, der bezüglich der Tatortangabe bei der Anzeigelegung – zusammengefasst - von einer -nicht näher verifizierten – Auskunftserteilung einer Privatperson ausging und zugestand, dass die Baulichkeit auch auf einem anderen Grundstück gelegen sein konnte, nicht entgegenzutreten. Eine Tatortabänderung nach den Erkenntnissen des gegenständlichen Beweisfahrens schied mangels konkretisierter Verfolgungshandlung aus, ist das Gericht im Rahmen der Kognitionsbefugnisse im Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Tatauswechslung per se berechtigt. Jedenfalls war die Übertretung in angelasteter Form nicht mit der für die Aufrechterhaltung der dazu erfolgten Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erweislich anzusehen, sodass aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1604.001.2016