GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 24.02.2015 vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Die Entscheidung wurde auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 u Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestützt.Die Entscheidung wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer 3, u Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestützt. Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt wie folgt: „Sie haben am 24.02.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot — Karte Plus", § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.Weiß-Rot — Karte Plus", Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2015 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 29.05.2015 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der mit „Daueraufenthalt — EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin SB, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, beabsichtigen. Im Zuge der Antragstellung wurden betreffend den Lebensunterhalt der Ehegattin Lohnbestätigungen für November 2014 bis Jänner 2015 vom „VSIG“ beigelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.06.2015 bzw. 05.08.2015 erging nachweislich die Aufforderung, die
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Aufforderung, die
Paragraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen bzw. 5 Wochen vorzulegen: o polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland (nicht älter als drei Monate samt deutschsprachiger Übersetzung) von AB o Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes von SB: Dienstvertrag/Dienstzettel von der Firma JW Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichen Nettobezug für den Zeitraum März bis Mai 2015 plus Überweisungen des Lohnes auf das Lohnkonto Kreditschutzverband-Privatauskunft (nicht alter als 1 Monat) Hinweis: Sofern Kredite aufscheinen, sind zusätzlich schriftliche Bestätigungen der Banken über die Höhe der monatlichen Kreditrückzahlungsraten beizulegen Dienstvertrag/Dienstzettel von der Firma TC GmbH Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichem Nettobezug von der Firma TC GmbH plus Überweisungen des Lohnes auf das Lohnkonto Dienstvertrag/Dienstzettel von der Firma SGGmbH Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichem Nettobezug von der Firma SG GmbH plus Überweisungen des Lohnes auf das Lohnkonto Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden der Behörde folgende Unterlagen vorgelegt: o Dienstvertrag der Firma WR o Kreditschutzverband-Privatauskunft vom 09.07.2015 o Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 02.03.2015 bis 07.07.2015 o Kontoauszug, ausgestellt von Raiffeisenbank *** betreffend diverser Buchungen im Zeitraum von 01.03.2015 bis 01.07.2015 o Bestätigung des Arbeitsmarktservice ***, ausgestellt am 06.07.2015 Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: 1. Betreffend dem der Behörde bezüglich der Unterkunft an der Adresse ***, ***, vorliegenden Grundbuchauszug vom 20.02.2015 (laut diesem der Eigentümer der Liegenschaft offensichtlich Ihr Schwiegervater ist) ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB haben Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes, unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Gemäß Paragraph 231, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Auch wenn generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des VwGH zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005 ausreichend sind (vgl z.B.Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausreichend sind vergleiche z.B. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032), besteht dieser lediglich insoweit, als dieser familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern) besteht. Auch bei Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung besteht kein Anspruch gegenüber den Eltern. Im gegenständlichen Fall wohnt Ihre Ehegattin am im Verfahren bekannt gegeben beabsichtigen Wohnsitz, dessen Eigentümer jedoch nicht ihre Ehegattin, sondern ihr Vater ist. Aufgrund dieses Umstandes kommt Ihrer Ehegattin (und somit auch ihnen) nur dann ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu, wenn ihre Ehegattin aufgrund eines familienrechtlichen Titels einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme hat. Dass eine andere Vereinbarung einen vertraglichen Anspruch Ihrer Ehegattin schafft, wurde im Verfahren initiativ nicht behauptet und hat das amtswegige Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben. Daran ändert auch das bei Antragstellung als „Mietvereinbarung“ bezeichnete Dokument nichts, als sich daraus ein Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme nicht ergibt, sondern lediglich bestätigt wird, dass Sie und ihre Ehegattin am beabsichtigen Wohnsitz wohnen und keine Kosten dafür bezahlen. Ein Unterhaltsanspruch Ihres Ehegatten gegenüber seinen eigenen Eltern ist jedoch nur subsidiär als zuerst ihnen, als Ehegattin, eine Unterpflicht trifft. Selbst wenn man den primären Unterhaltsanspruch Ihres Ehegatten gegenüber Ihnen unberücksichtigt lässt, geht die Behörde aufgrund der unter Pkt. 3 dargestellten Einkommenssituation ihres Ehegatten nicht davon aus, dass Ihre Ehegattin gegenüber ihren eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch hat, da sie selbsterhaltungsfähig ist (auch wenn dieses die Richtsätze des § 293 ASVG nichtselbsterhaltungsfähig ist (auch wenn dieses die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG nicht erreicht [siehe unten]) und ihr Gatte nach dem Anspruch auf Arbeitslosengeld einen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hätte und durch die Gewährung von selbiger oder einer Unterstützung der Sozialhilfe finanziell abgedeckt wäre. Mangels Vorliegens eines gegenteiligen Nachweises geht die Behörde daher davon aus, dass weder ihrer Ehegattin noch ihnen an der im Verfahren als beabsichtigten Wohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukommt. Für die Behörde liegt somit der Nachweis
Für die Behörde liegt somit der Nachweis
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, dass Sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) verfügen, nicht vor. 2. Aus einem am heutigen Tag amtswegig erstellten Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Ihre Ehegattin seit dem 12.08.2015 nicht mehr versichert ist. Da ein Nachweis, dass derzeit ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht, der Behörde nicht vorliegt, liegt ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung
2 Z. 3 NAG vor.Da ein Nachweis, dass derzeit ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht, der Behörde nicht vorliegt, liegt ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG vor. 3. Da der gegenständliche Antrag damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung
1 NAG mit der Ehegattin SB, geb. ***, angestrebt wird, muss die Behörde davon ausgehen,Da der gegenständliche Antrag damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung
Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit der Ehegattin SB, geb. ***, angestrebt wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sind. Die Ehegattin SB, geb. ***, ist unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, wurde bereits höchstgerichtlich bestätigt (vgl. Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364).vergleiche Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Für das Jahr 2015ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2015 beträgt der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.307,89 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag von € 134,59 monatlich zur Verfügung stehen. Ihre Ehegattin müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.307,89 netto aufbringen. Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber ersteilen, ob diedes Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber ersteilen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Unter festen und regelmäßigen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: Laut der vorgelegten Bezugsbestätigung vom Arbeitsmarktservice *** vom 06.07.2015 ist zu entnehmen, dass ihre Gattin ab 10.07.2015 bis 26.11.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 19,52/Tag bezieht. Das monatliche Einkommen Ihrer Ehegattin beträgt daher € 585,60, bei in einem aktuellen Versicherungsdatenauszug kein Bezug seit dem 12.08.2015 aufscheint. Das in Form von Arbeitslosengeld nachgewiesene Einkommen Ihrer Gattin entspricht daher nicht dem erforderlichen Mindesteinkommen von € 1.307,89. Die vorgelegte Bestätigung, ausgestellt am 23.02.2015, von BSa und SB (sogenannter „Unterhaltsvertrag“) kann nicht bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, da die monatliche Unterstützung in der Höhe von € 400,-- auf Freiwilligkeit (die Zahlungen könnten jederzeit eingestellt werden) - und nicht auf einem gesetzlichen oder vertraglichen (notariatsaktpflichtigen) Unterhaltsanspruch beruht. Bezüglich dem Ihrem Antrag beigelegten Kontoauszug (Nr. ***), ausgestellt von der Raiffeisenbank ***, Bezeichnung SB, welcher per 24.02.2015 einen Guthabenstand von € 5.387,25 aufweist, wird angemerkt, dass einen Tag vor der Antragstellung am 23.02.2015 eine Barzahlung von insgesamt € 4.900,00 erfolgte. Woher dieser hohe Geldbetrag stammt, ist nicht ersichtlich. Eine Ansparung dieses Betrages in Bar ist aufgrund der im Versicherungsdatenauszug dokumentierten ehemaligen und aktuellen Beschäftigungssituation ihrer Ehegattin und der im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Einkommensnachweise unwahrscheinlich. Dass es sich um nicht unerhebliche Geldgeschenke anlässlich der Hochzeit handelt, erscheint insofern zweifelhaft, als die Eheschließung bereits über ein halbes Jahr vor Einzahlung des Betrages auf Ihr Konto erfolgte und eine Aufbewahrung eines derartigen Barbetrages im eigenen Haushalt eher unüblich ist. In der Annahme, dass die Einzahlung dieses Betrags auf Ihr Konto lediglich zur Erbringung des notwendigen Kapitals im Zusammenhang mit Ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels durch einen Dritten „leihweise“ erfolgte, wird die Behörde auch darin bestärkt, als im per E-Mail übermittelten Auszug des obzitierten Kontos jeweils der Tagessaldo geschwärzt wurde. Dieses Verhalten lässt aufgrund der Erfahrungswerte der Behörde lediglich den Schluss zu, dass der Tagessaldo einen tatsächlichen Einblick in die finanzielle Lage Ihrer Ehegattin zugelassen hätte, was aufgrund der Notwendigkeit des Nachweises eines ausreichenden Familieneinkommens offensichtlich nicht gewünscht war bzw. das Vorliegen eines ausreichenden Familieneinkommens nicht untermauert hätte. Doch selbst wenn man dieser Ansicht der Behörde nicht folgt, ist das angeführte Sparguthaben bei Weitem nicht ausreichend, den obzitierten Fehlbetrag auf den Prognosezeitraum auszugleichen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das in einem Bausparvertrag gebunden Vermögen Ihrer Ehegattin selbst bei einer Anerkennung des obzitierten Sparguthabens ebenfalls bei Weitem nicht ausreicht, um den oberhalb dargestellten Fehlbetrag auszugleichen. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen kann daher nicht entnommen werden, dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter im Nachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz
ASVG entsprechen, erzielte.dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter im Nachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG entsprechen, erzielte. Für die Behörde ist es somit sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.03.2008,Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden
2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einergemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen. Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wird von der Behörde erwogen:Bezüglich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wird von der Behörde erwogen: Ihre Gattin ist zumindest seit 06.02.1995 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und unbefristet niedergelassen. Sie haben mit ihrer Ehegattin SB am 01.09.2014 die Ehe geschlossen. Sie selbst verbrachten Ihr Leben bis dato in ihrem Heimatland und verfügten bis dato über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Sie kein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit Ihrer Gattin führten. Laut Zentrales Melderegister ist die Ehegattin durchgehend in Österreich gemeldet. Die Behörde kann somit davon ausgehen, dass Sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sind und die Bindungen dorthin maßgeblich sind. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass Sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit Ihrem Ehegatten führten. Weiters hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in Ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass Ihre Ehegattin in Österreich niedergelassen ist, nicht von größerem Gewicht ist, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeIm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt ihrer Ehegattin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die oberhalb dargestellten nicht erfüllten Voraussetzungen wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellen. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generellein einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu Ihren GunstenDie Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu Ihren Gunsten angewendet werden, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
2 Z. 2, § 11 Abs. 2 Z. 3 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindunggemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit §11 Abs. 5 NAG Ihnen ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist.“mit §11 Absatz 5, NAG Ihnen ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist.“ Dagegen hat Herr AB rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:Dagegen hat Herr Ausschussbericht rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren hiermit mit diesem Schreibe moechte ich mich beschweren gegen das Schreiben vom 1.9.2015, wo das Schreiben erst am 7.9.2015 angekommen ist mit der Post. Ich und mein Gatte sind seit dem 1.9.2014 verheiratet und kennen uns seit 5 Jahren, da durch brauchen Sie keine Zweifel haben an unserer Ehe. Natuerlich bin ich mit meinem Gatten ncht so oft zusammen da er nur das Recht hat 180 Tage in Oesterrreich sein darf im Jahr, deswegen habe ich auch diesen Antrag gestellt damit wir nicht mehr getrennt sind. Die Liegschaft in ***, *** gehoert zur Haelfte mir und meinem Bruder da unser Vater das Haus geschenkt hat. Dadurch habe ich ein Recht in diesem Haus zu Leben mit meinem Gatten. Noch dazu moechte ich sagen, dass mein Gatte in Bosnien eine Ausbildung zum Maschinenbau hat, noch da zu hat er sogar ein Jahr studiert zum Maschinenbau Ing., da er auch diesen Beruf ausueben moechte, so zeigt er das Interesse das er Arbeiten moechte und nicht dem Staat zur lasst faellt. Ich habe am 23.10.2015 in *** angefangen als Tanstellenmitarbeiter, da ich nach zahlreichen Fehljobs nicht das benoetigte Gelt hatte, hoffe ich jetzt das es ausreicht, da mein Vater noch dazu Pflegebeduerftig ist bekommt er ein Pfiegegeld in der Hoehe der
1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr AB, geb. ***, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegovina, hat am 24.02.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Antragsteller verfügt seit 29.05.2015 über einen Quotenplatz und ist im Besitz eines bis 12.06.2024 gültigen Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
NAG (Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 17.12.2014, ausgestellt vom Goethe-Institut Bosnien und Herzegovina) vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache
Paragraph 21 a, NAG (Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 17.12.2014, ausgestellt vom Goethe-Institut Bosnien und Herzegovina) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2014 mit Frau SB (geborene B), geboren ***, whft. ***, ***, verheiratet. Frau SB ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist Mieterin einer Wohnung an der Wohnadresse mit einer Wohnfläche von 56m², bestehend aus 1 Vorraum, Küche, 1 Zimmer, 1 Kabinett, 1 Kammer, Bad/WC, mit zugehörigem Keller, Dachbodenabteil und Garten. Der Mietvertrag ist unbefristet. Die Miete beträgt monatlich € 70,- zzgl. einer Pauschale für Strom und Gas in der Höhe von € 170,-. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die Eltern von SaB, geboren am ***, welche mit Frau SB im gemeinsamen Haushalt lebt. Frau SB bezieht seit 23.05.2016 Wochengeld in der Höhe von täglich € 45,50 bis 17.10.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der Frau SB erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau SB ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom/Heizung) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06 ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von € 1.417,
5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (vgl. E
G 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“„Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens"
Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben vergleiche E
Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“ Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens zu berücksichtigen, wie im Erkenntnis des VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217, judiziert. Auch wenn man sich der gegenläufigen Judikatur anschließen möchte, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls die Familienbeihilfe bis zur Höhe des vom Gesetz in § 293 ASVG als erforderlich angesehenen Unterhaltsbetragsbetrags für das im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind anzurechnen.Auch wenn man sich der gegenläufigen Judikatur anschließen möchte, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls die Familienbeihilfe bis zur Höhe des vom Gesetz in Paragraph 293, ASVG als erforderlich angesehenen Unterhaltsbetragsbetrags für das im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind anzurechnen. Wenn das Gesetz unterstellt, dass dieser Betrag für den Kindesunterhalt notwendig ist und laut Judikatur (VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689) die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird, dann ist es nur konsequent, jedenfalls diese Beträge gegeneinander aufzurechnen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist auf Grund der oben dargestellten Judikaturdivergenz zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zulässig, da es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.Die ordentliche Revision ist auf Grund der oben dargestellten Judikaturdivergenz zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zulässig, da es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1108.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.