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{'item': 'LVwG-AV-1108/001-2015'}

Obsah (18)§ 28§ 46§ 25a§ 7§ 231§ 11§ 293§ 21aArt. 130§ 41§ 41a§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1108/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 24.02.2015 vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Die Entscheidung wurde auf die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 u Z 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestützt.Die Entscheidung wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer 3, u Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestützt. Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt wie folgt: „Sie haben am 24.02.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot- Weiß-Rot — Karte Plus", § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG, eingebracht.Weiß-Rot — Karte Plus", Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, eingebracht. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2015 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 29.05.2015 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der mit „Daueraufenthalt — EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin SB, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, beabsichtigen. Im Zuge der Antragstellung wurden betreffend den Lebensunterhalt der Ehegattin Lohnbestätigungen für November 2014 bis Jänner 2015 vom „VSIG“ beigelegt. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.06.2015 bzw. 05.08.2015 erging nachweislich die Aufforderung, die

§ 7

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Aufforderung, die

Paragraph 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen bzw. 5 Wochen vorzulegen: o polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland (nicht älter als drei Monate samt deutschsprachiger Übersetzung) von AB o Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes von SB:  Dienstvertrag/Dienstzettel von der Firma JW  Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichen Nettobezug für den Zeitraum März bis Mai 2015  plus Überweisungen des Lohnes auf das Lohnkonto  Kreditschutzverband-Privatauskunft (nicht alter als 1 Monat) Hinweis: Sofern Kredite aufscheinen, sind zusätzlich schriftliche Bestätigungen der Banken über die Höhe der monatlichen Kreditrückzahlungsraten beizulegen  Dienstvertrag/Dienstzettel von der Firma TC GmbH Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichem Nettobezug von der Firma TC GmbH plus Überweisungen des Lohnes auf das Lohnkonto  Dienstvertrag/Dienstzettel von der Firma SGGmbH Lohnzettel mit ausgewiesenem monatlichem Nettobezug von der Firma SG GmbH plus Überweisungen des Lohnes auf das Lohnkonto Aufgrund dieses Verbesserungsauftrages wurden der Behörde folgende Unterlagen vorgelegt: o Dienstvertrag der Firma WR o Kreditschutzverband-Privatauskunft vom 09.07.2015 o Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 02.03.2015 bis 07.07.2015 o Kontoauszug, ausgestellt von Raiffeisenbank *** betreffend diverser Buchungen im Zeitraum von 01.03.2015 bis 01.07.2015 o Bestätigung des Arbeitsmarktservice ***, ausgestellt am 06.07.2015 Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt rechtlich folgendermaßen zu beurteilen: 1. Betreffend dem der Behörde bezüglich der Unterkunft an der Adresse ***, ***, vorliegenden Grundbuchauszug vom 20.02.2015 (laut diesem der Eigentümer der Liegenschaft offensichtlich Ihr Schwiegervater ist) ist Folgendes auszuführen:

§ 231Abs. 1 ABGB haben Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen

Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB haben Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes, unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

§ 231Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als

Gemäß Paragraph 231, Absatz 3, ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Auch wenn generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des VwGH zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005 ausreichend sind (vgl z.B.Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 ausreichend sind vergleiche z.B. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032), besteht dieser lediglich insoweit, als dieser familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern) besteht. Auch bei Anspruch auf Sozialhilfe/Mindestsicherung besteht kein Anspruch gegenüber den Eltern. Im gegenständlichen Fall wohnt Ihre Ehegattin am im Verfahren bekannt gegeben beabsichtigen Wohnsitz, dessen Eigentümer jedoch nicht ihre Ehegattin, sondern ihr Vater ist. Aufgrund dieses Umstandes kommt Ihrer Ehegattin (und somit auch ihnen) nur dann ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu, wenn ihre Ehegattin aufgrund eines familienrechtlichen Titels einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme hat. Dass eine andere Vereinbarung einen vertraglichen Anspruch Ihrer Ehegattin schafft, wurde im Verfahren initiativ nicht behauptet und hat das amtswegige Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben. Daran ändert auch das bei Antragstellung als „Mietvereinbarung“ bezeichnete Dokument nichts, als sich daraus ein Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme nicht ergibt, sondern lediglich bestätigt wird, dass Sie und ihre Ehegattin am beabsichtigen Wohnsitz wohnen und keine Kosten dafür bezahlen. Ein Unterhaltsanspruch Ihres Ehegatten gegenüber seinen eigenen Eltern ist jedoch nur subsidiär als zuerst ihnen, als Ehegattin, eine Unterpflicht trifft. Selbst wenn man den primären Unterhaltsanspruch Ihres Ehegatten gegenüber Ihnen unberücksichtigt lässt, geht die Behörde aufgrund der unter Pkt. 3 dargestellten Einkommenssituation ihres Ehegatten nicht davon aus, dass Ihre Ehegattin gegenüber ihren eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch hat, da sie selbsterhaltungsfähig ist (auch wenn dieses die Richtsätze des § 293 ASVG nichtselbsterhaltungsfähig ist (auch wenn dieses die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG nicht erreicht [siehe unten]) und ihr Gatte nach dem Anspruch auf Arbeitslosengeld einen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hätte und durch die Gewährung von selbiger oder einer Unterstützung der Sozialhilfe finanziell abgedeckt wäre. Mangels Vorliegens eines gegenteiligen Nachweises geht die Behörde daher davon aus, dass weder ihrer Ehegattin noch ihnen an der im Verfahren als beabsichtigten Wohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukommt. Für die Behörde liegt somit der Nachweis

§ 11Abs. 2 Z. 2 NAG, dass Sie

Für die Behörde liegt somit der Nachweis

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, dass Sie über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) verfügen, nicht vor. 2. Aus einem am heutigen Tag amtswegig erstellten Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Ihre Ehegattin seit dem 12.08.2015 nicht mehr versichert ist. Da ein Nachweis, dass derzeit ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht, der Behörde nicht vorliegt, liegt ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z. 3 NAG vor.Da ein Nachweis, dass derzeit ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet besteht, der Behörde nicht vorliegt, liegt ein Fehlen der Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG vor. 3. Da der gegenständliche Antrag damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung

§ 46Abs.

1 NAG mit der Ehegattin SB, geb. ***, angestrebt wird, muss die Behörde davon ausgehen,Da der gegenständliche Antrag damit begründet wird, dass die Familienzusammenführung

Paragraph 46, Absatz eins, NAG mit der Ehegattin SB, geb. ***, angestrebt wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sind. Die Ehegattin SB, geb. ***, ist unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet. Dass für die Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen ist, wurde bereits höchstgerichtlich bestätigt (vgl. Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364).vergleiche Erkenntnis des VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364). Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2015ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2015 beträgt der Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.307,89 und für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag von € 134,59 monatlich zur Verfügung stehen. Ihre Ehegattin müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.307,89 netto aufbringen. Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber ersteilen, ob diedes Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber ersteilen, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Unter festen und regelmäßigen Einkünften sind solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden haben und auch weiter zu erwarten sind, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können, ob die dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen lässt. Die Einkommenssituation stellt sich folgendermaßen dar: Laut der vorgelegten Bezugsbestätigung vom Arbeitsmarktservice *** vom 06.07.2015 ist zu entnehmen, dass ihre Gattin ab 10.07.2015 bis 26.11.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 19,52/Tag bezieht. Das monatliche Einkommen Ihrer Ehegattin beträgt daher € 585,60, bei in einem aktuellen Versicherungsdatenauszug kein Bezug seit dem 12.08.2015 aufscheint. Das in Form von Arbeitslosengeld nachgewiesene Einkommen Ihrer Gattin entspricht daher nicht dem erforderlichen Mindesteinkommen von € 1.307,89. Die vorgelegte Bestätigung, ausgestellt am 23.02.2015, von BSa und SB (sogenannter „Unterhaltsvertrag“) kann nicht bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, da die monatliche Unterstützung in der Höhe von € 400,-- auf Freiwilligkeit (die Zahlungen könnten jederzeit eingestellt werden) - und nicht auf einem gesetzlichen oder vertraglichen (notariatsaktpflichtigen) Unterhaltsanspruch beruht. Bezüglich dem Ihrem Antrag beigelegten Kontoauszug (Nr. ***), ausgestellt von der Raiffeisenbank ***, Bezeichnung SB, welcher per 24.02.2015 einen Guthabenstand von € 5.387,25 aufweist, wird angemerkt, dass einen Tag vor der Antragstellung am 23.02.2015 eine Barzahlung von insgesamt € 4.900,00 erfolgte. Woher dieser hohe Geldbetrag stammt, ist nicht ersichtlich. Eine Ansparung dieses Betrages in Bar ist aufgrund der im Versicherungsdatenauszug dokumentierten ehemaligen und aktuellen Beschäftigungssituation ihrer Ehegattin und der im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Einkommensnachweise unwahrscheinlich. Dass es sich um nicht unerhebliche Geldgeschenke anlässlich der Hochzeit handelt, erscheint insofern zweifelhaft, als die Eheschließung bereits über ein halbes Jahr vor Einzahlung des Betrages auf Ihr Konto erfolgte und eine Aufbewahrung eines derartigen Barbetrages im eigenen Haushalt eher unüblich ist. In der Annahme, dass die Einzahlung dieses Betrags auf Ihr Konto lediglich zur Erbringung des notwendigen Kapitals im Zusammenhang mit Ihrer Antragstellung auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels durch einen Dritten „leihweise“ erfolgte, wird die Behörde auch darin bestärkt, als im per E-Mail übermittelten Auszug des obzitierten Kontos jeweils der Tagessaldo geschwärzt wurde. Dieses Verhalten lässt aufgrund der Erfahrungswerte der Behörde lediglich den Schluss zu, dass der Tagessaldo einen tatsächlichen Einblick in die finanzielle Lage Ihrer Ehegattin zugelassen hätte, was aufgrund der Notwendigkeit des Nachweises eines ausreichenden Familieneinkommens offensichtlich nicht gewünscht war bzw. das Vorliegen eines ausreichenden Familieneinkommens nicht untermauert hätte. Doch selbst wenn man dieser Ansicht der Behörde nicht folgt, ist das angeführte Sparguthaben bei Weitem nicht ausreichend, den obzitierten Fehlbetrag auf den Prognosezeitraum auszugleichen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das in einem Bausparvertrag gebunden Vermögen Ihrer Ehegattin selbst bei einer Anerkennung des obzitierten Sparguthabens ebenfalls bei Weitem nicht ausreicht, um den oberhalb dargestellten Fehlbetrag auszugleichen. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen kann daher nicht entnommen werden, dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter im Nachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz

§ 293

ASVG entsprechen, erzielte.dass der unterhaltspflichtige Familienerhalter im Nachweiszeitraum regelmäßige Einkünfte, die dem Richtsatz

Paragraph 293, ASVG entsprechen, erzielte. Für die Behörde ist es somit sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.03.2008,Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 03.03.2008, 2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

§ 11Abs.

2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einergemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen. Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wird von der Behörde erwogen:Bezüglich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wird von der Behörde erwogen: Ihre Gattin ist zumindest seit 06.02.1995 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und unbefristet niedergelassen. Sie haben mit ihrer Ehegattin SB am 01.09.2014 die Ehe geschlossen. Sie selbst verbrachten Ihr Leben bis dato in ihrem Heimatland und verfügten bis dato über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Sie kein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit Ihrer Gattin führten. Laut Zentrales Melderegister ist die Ehegattin durchgehend in Österreich gemeldet. Die Behörde kann somit davon ausgehen, dass Sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sind und die Bindungen dorthin maßgeblich sind. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass Sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit Ihrem Ehegatten führten. Weiters hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in Ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass Ihre Ehegattin in Österreich niedergelassen ist, nicht von größerem Gewicht ist, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurdeIm Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt ihrer Ehegattin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die oberhalb dargestellten nicht erfüllten Voraussetzungen wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellen. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generellein einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht dasFamilie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den best geeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu Ihren GunstenDie Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte daher nicht zu Ihren Gunsten angewendet werden, weshalb aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z. 2, § 11 Abs. 2 Z. 3 sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindunggemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit §11 Abs. 5 NAG Ihnen ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist.“mit §11 Absatz 5, NAG Ihnen ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist.“ Dagegen hat Herr AB rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:Dagegen hat Herr Ausschussbericht rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren hiermit mit diesem Schreibe moechte ich mich beschweren gegen das Schreiben vom 1.9.2015, wo das Schreiben erst am 7.9.2015 angekommen ist mit der Post. Ich und mein Gatte sind seit dem 1.9.2014 verheiratet und kennen uns seit 5 Jahren, da durch brauchen Sie keine Zweifel haben an unserer Ehe. Natuerlich bin ich mit meinem Gatten ncht so oft zusammen da er nur das Recht hat 180 Tage in Oesterrreich sein darf im Jahr, deswegen habe ich auch diesen Antrag gestellt damit wir nicht mehr getrennt sind. Die Liegschaft in ***, *** gehoert zur Haelfte mir und meinem Bruder da unser Vater das Haus geschenkt hat. Dadurch habe ich ein Recht in diesem Haus zu Leben mit meinem Gatten. Noch dazu moechte ich sagen, dass mein Gatte in Bosnien eine Ausbildung zum Maschinenbau hat, noch da zu hat er sogar ein Jahr studiert zum Maschinenbau Ing., da er auch diesen Beruf ausueben moechte, so zeigt er das Interesse das er Arbeiten moechte und nicht dem Staat zur lasst faellt. Ich habe am 23.10.2015 in *** angefangen als Tanstellenmitarbeiter, da ich nach zahlreichen Fehljobs nicht das benoetigte Gelt hatte, hoffe ich jetzt das es ausreicht, da mein Vater noch dazu Pflegebeduerftig ist bekommt er ein Pfiegegeld in der Hoehe der

  1. Pflegestufe, damit ich Ihn Pflege, weil ich fuer Ihn so zu sagen seine Pflegeperson bin. Hiermit mit diesem Schreiben moechte ich das der Antrag von meinem Gatten, wiederbearbeitet, wird.“ Der Beschwerde beigeschlossen wurden: ● Auszug aus dem Hauptbuch der KG ***, EZ ***, BG *** ● Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der WT GmbH und Frau SB vom 22.09.2015 ● Diplom in bosnischer Sprache ● Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.08.2015, NLA1/5985 221061-1 01Z über den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 betreffend Herrn BSa Auf Grund des Schreibens des LVwG NÖ vom 23.06.2016 hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: ● Einkommenssteuerbescheid 2015 betreffend Frau SB ● Lohnzettel für die Monate Oktober 2015 bis Juni 2016 betreffend das Dienstverhältnis von Frau SB zur WT GmbH, ***, *** ● „Verdienstnachweise“, ausgestellt von WR, ***, ***, betreffend Frau SB, für die Monate März 2015, Juni 2015, Juli 2015 und September 2015 ● Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Zeiträume vom 07.
  2. bis 23.09.2015 und vom 02.
  3. bis 07.07.2015 betreffend Frau SB ● Schreiben des AMS *** vom 06.10.2015 über den Bezug von Arbeitslosengeld der Frau SB in der Zeit von 07.08.2015 bis 12.08.2015, 18.08.2015 bis 27.08.2015 und vom 31.08.2015 bis 10.12.2015 in der Höhe von täglich € 19,
  4. ● Lohnzettel, ausgestellt von der WA Gastwirtschaft für den Monat August 2015 betreffend Frau SB ● Lohnzettel, ausgestellt vom VSIG für den Monat Jänner 2015 betreffend Frau SB ● Teilkontoauszug betreffend das Konto Nr *** bei der Raiffeisenbank ***, lautend auf SB für den Zeitraum 01.06.2015 bis 28.06.2016 ● Schreiben der NÖ Gebietskrankenkasse vom 28.06.2016 über den Anspruch von Frau SB auf Wochengeld aus dem Versicherungsverhältnis WT GmbH ab 23.05.2016 in der Höhe von € 45,50 ● Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der WT GmbH und Frau SB vom 30.12.2015 über die Tätigkeit im „Kassenbereich“ ab 23.09.2015 zu einem Monatslohn von brutto € 1.440,- ● Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der WT GmbH und Frau SB vom 22.09.2015 über die Tätigkeit als „Tankstellenmitarbeiterin“ ab 23.09.2015 zu einem Monatslohn von brutto € 1.368,28.Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der WT GmbH und Frau SB vom 22.09.2015 über die Tätigkeit als „Tankstellenmitarbeiterin“ ab 23.09.2015 zu einem Monatslohn von brutto , € 1.368,
  5. ● Eine „Prämienvereinbarung“ abgeschlossen zwischen der WT GmbH und Frau SB vom 05.02.2016 ● Versicherungsdatenauszug betreffend Frau SB mit Stand 06.07.2016 ● Farbkopie des Reisepasses des Beschwerdeführers ● Farbkopie des Reisepasse von Frau SB ● Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 06.07.2016 womit die Wohnsitzmeldung von SB, BA und BSa an der Adresse ***, ***, bestätigt wird. ● Schreiben von Frau SB, unterfertigt von dieser und BA sowie BSa, wonach die Liegenschaft EZ ***, KG *** den Eltern von Frau SB gehöre, diese mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe, keine Miete zu bezahlen und für die sonstigen Kosten zur Hälfte aufzukommen habe. ● „Wohnvereinbarung“, unterfertigt von BA und BSa sowie Frau SB ● Schenkungsvertrag vom 15.04.2016, abgeschlossen zwischen Herrn BS und Frau SB als Geschenkgeber sowie Herrn BSa und Frau BA als Geschenknehmer betreffend die Liegenschaft EZ ***, KG ***, BG *** ● Auskunft des KSV 1870 mit Abfragedatum 06.07.2016 betreffend Frau SB Nach Anfrage des erkennenden Gerichts vom 23.06.2016, ob betreffend die Person des Beschwerdeführers Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Personen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorlägen, hat die LPD NÖ mit Schreiben vom 15.07.2016 mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden.Nach Anfrage des erkennenden Gerichts vom 23.06.2016, ob betreffend die Person des Beschwerdeführers Umstände bekannt seien, die ein Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, u 5 NAG begründen könnten und ob hinsichtlich dieser Personen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorlägen, hat die LPD NÖ mit Schreiben vom 15.07.2016 mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen würden. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 25.07.2016 wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und die Mitteilung der LPD NÖ der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 09.08.2016 hat die belangte Behörde dazu wie folgt Stellung genommen: „Zu den am 25.07.2016 übermittelten Unterlagen wird folgende Stellungnahme abgegeben: Aus dem übermittelten Vertrag vom 15.04.2016 geht hervor, dass Frau SB und Ihr Bruder BS, als Geschenkgeber, die Liegenschaft ***, ***, an Herrn BSa und Frau BA (Schwiegereltern des Beschwerdeführers), als Geschenknehmer, schenkungsweise übertragen haben. Frau SB ist nicht Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, sondern Ihre Eltern. Aus welchem Rechtstitel der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme nachzuweisen gedenkt, ist nach wie vor unklar und bestätigt bzw. begründet die vorgelegte, als „Wohnvereinbarung" titulierte, Erklärung einen Rechtsanspruch nicht. Weiters ist unklar, wie hoch die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden Kosten für Strom und Gemeindeabgaben sind. Weiters sei angemerkt, dass das durch den vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2015 und die vorgelegten Lohnzettel von der Firma „WT GmbH.“ für den Zeitraum Jänner 2016 bis Mai 2016 (und somit unter Berücksichtigung der Sonderzahlung im Mai 2016 sowie ohne Abzug von Prämien) dokumentierte Einkommen der Ehegattin der Beschwerdeführerin bei weitem nicht den erforderlichen ASVG-Richtsatz (ohne Berücksichtigung der monatliche Aufwendungen) erreicht (insgesamt laut obzitierten Lohnzettel EUR 6.544,11 : 5 = EUR 1.308,82). Der Familienrichtsatz beträgt nunmehr € 1.459,79, da Frau SB am 25.07.2016 ein Kind zur Welt gebracht hat. Wie hoch das Karenzgeld der Ehegattin des Beschwerdeführers nach dem Bezug des Wochengelds ist, ist ebenfalls nicht bekannt, jedoch aufgrund des einjährigen Prognosezeitraums für die Entscheidung nach Ansicht der Behörde relevant. Weiters sieht sich die belangte Behörde durch die vorgelegten Kontoauszüge des Kontos der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Raiffeisenbank *** eGen, KtoNr.: ***, in ihrer Ansicht auf Seite 10 des bekämpften Bescheides bestätigt, als auf diesem Kontoauszug der am 23.02.2015 in bar einbezahlte Geldbetrag iHv EUR 3.900,00 nicht mehr vorhanden ist. Für die belangte Behörde steht daher fest, dass dieser Betrag entweder ohnehin nur von einer dritten Person leihweise zur Verfügung gestellt wurde, und somit nicht im Eigentum der Ehegattin der Beschwerdeführerin stand, oder dieser Betrag zwar im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, jedoch aufgrund hoher Ausgaben der Eheleute bereits verbraucht wurde.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 15.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers wurde in der Ladung aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Nachweise über Bezugshöhe und Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Familienbeihilfe und einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf die Benutzung des in Aussicht genommenen Wohnsitzes sowie weiters Nachweise über die tatsächlich geleisteten Aufwendungen (Gemeindeabgaben und Grundsteuern, Strom, Gas/Öl, Versicherungsprämien (Haushalt, Feuer, etc. …)) in Bezug auf die Liegenschaft an ihrer Wohnsitzadresse binnen genannter Frist zu übermitteln. Mit Fax vom 07.09.2016 hat die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Frau SB (als Vermieter bezeichnet) und Frau BSa (bezeichnet als Mieter), wohnhaft ***, ***, vom 01.08.2016 über die Miete eines Hauses an der Adresse ***, ***, mit einer Wohnfläche von 56m², bestehend aus 1 Vorraum, Küche, 1 Zimmer, 1 Kabinett, 1 Kammer, Bad/WC, mit zugehörigen Keller, Dachbodenabteil und Garten, übermittelt. Der Mietvertrag wurde beginnend am 01.08.2016 auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Mietzins in der Höhe von € 70,- und einer Betriebskostenpauschale in der Höhe von € 170,- abgeschlossen. Beigelegt waren diesem Mietvertrag ein Auszug aus dem Hauptbuch betreffend die Liegenschaft EZ ***, KG ***, BG *** und ein Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 05.09.2016, womit die Wohnsitzmeldung von SB, AB und SaB bestätigt wird, wobei die Wohnadresse nicht leserlich ist.Beigelegt waren diesem Mietvertrag ein Auszug aus dem Hauptbuch betreffend die Liegenschaft EZ ***, KG ***, BG *** und ein Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 05.09.2016, womit die Wohnsitzmeldung von SB, Ausschussbericht und SaB bestätigt wird, wobei die Wohnadresse nicht leserlich ist. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 07.09.2016 wurden diese Urkunden der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat mit Schreiben vom 08.09.2016 wie folgt Stellung genommen: „Zu den am 07.09.2016 übermittelten Unterlagen wird folgende Stellungnahme abgegeben: Bezüglich des übermittelten Mietvertrags vom 01.08.2016 wird festgehalten, dass Frau SB (= Ehefrau des Beschwerdeführers, als Vermieterin, und Frau BSa (wohl die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers), als Mieterin, für die Unterkunft ***, ***, angeführt sind. Frau BSa hat jedoch als Vermieterin und Frau SB als Mieterin den Vertrag unterfertigt. Laut dem übermittelten Grundbuchsauszug vom 02.10.2011 ist Eigentümerin der Liegenschaft ***, *** bis ***, Frau BSa. Ob die Angaben im ersten Absatz des Mietvertrages lediglich falsch ausgefüllt wurden, kann nach Ansicht der belangten Behörde nicht ohne weiteres angenommen werden und bedarf daher einer weiteren Aufklärung. Sollte nunmehr tatsächlich Frau SB die Wohnung in ***, ***, von Frau BSa mieten, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde über keine weiteren Auskünfte hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Wohnung verfügt. Weiters erlaubt sich die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.08.2016 an der Adresse ***, ***, mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Die belangte Behörde geht daher davon aus, dass der beabsichtigte Wohnsitz nach der Erteilung des Aufenthaltstitels nunmehr auch auf diese Unterkunft geändert wurde. Es wird jedoch mangels Teilnahme der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung das erkennende Gericht höflichst ersucht, diese Annahme in der mündlichen Verhandlung zu klären.“ In der Verhandlung vom 15.09.2016 wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl IVW1F-15371 sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde und der Einvernahme von Frau SB als Zeugin. Die belangte Behörde hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und keinen Vertreter entsandt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Derzeit darf ich aufgrund meines visumfreien Aufenthalts in Österreich sein und bin noch bis
  6. Oktober hier. In Bosnien lebe ich in einem Haus in ***. Das Haus gehört meinen Eltern. Das Haus ist ungefähr 150 m² groß und verfügt über zwei Stockwerke. In meinem Heimatland habe ich keine Arbeit. Ich bin dort noch Student. Ich bekomme in Sarajevo ein Stipendium und werde von meinen Eltern finanziert. In dem Haus meiner Eltern lebt auch noch mein Bruder, der auch verheiratet ist. Für eine weitere Familie, d.h. für meine Frau mit meinem Kind, wäre dann kein Platz mehr im Haus. Ich studiere in Sarajevo Maschinenbau und brauche noch ungefähr zwei Jahre dafür. Seit meiner Heirat habe ich das Studium etwas vernachlässigen müssen, da ich auch durch die Geburt meines Kindes mich immer wieder für drei Monate in Österreich aufgehalten habe und daher nicht einen entsprechenden Studienerfolg hatte.“ Die Zeugin, Frau SB, geb. ***, wohnhaft *** in ***, Ehegattin des Beschwerdeführers, hat nach Wahrheitserinnerung, Belehrung über die Entschlagungsrechte sowie die Folgen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt wie folgt: „Ich habe die Belehrung verstanden und möchte aussagen.“ Unter Vorhalt des vorgelegten Mietvertrags, abgeschlossen zwischen Frau SB und Frau BSa, gab die Zeugin an: „Frau BSa ist meine Schwester. Sie hat den Mietvertrag falsch ausgefüllt, weshalb ich irrtümlicherweise als Vermieterin und sie als Mieterin genannt sind. Natürlich verhält es sich genau umgekehrt. Bei dem gegenständlichen Mietobjekt handelt es sich um ein Reihenhaus.“ Unter Vorhalte des Luftbildes aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts gab die Zeugin an: „Bei dem Mietobjekt handelt es sich um das im gelben Rechteck eingezeichnete zweite Haus von links. Es handelt sich um ein ebenerdiges Haus mit einer Wohnfläche von ca. 56 m². Ich bezahle monatlich für dieses Haus 70 Euro Miete sowie eine Pauschale für Strom und Gas in Höhe von zusätzlich 170 Euro. Die weiteren Betriebskosten wie Haushaltsversicherung und Grundstücksabgaben bezahlt weiterhin meine Schwester als Eigentümerin. Sie hat sich mit ihrem Lebensgefährten ein neues Haus gekauft und hat das Haus an dieser Adresse an mich vermietet. Meine Schwester hat zuvor ca. acht Jahre in diesem Haus gelebt, jedoch alleine. Meine Tochter ist am *** geboren. Ich bekomme noch bis
  7. Oktober Wochengeld in der Höhe von täglich 45 Euro und 50 Cent. Nach Ende des Bezugs des Wochengeldes werde ich wieder bei der WT GmbH zu arbeiten beginnen. Da ich arbeiten muss, um die Familie erhalten zu können, muss ich Vollzeit arbeiten und werde kein Kinderbetreuungsgeld beanspruchen. Ich habe bisher in dieser Anstellung 1.161 Euro netto verdient. Da ich jedoch auch in Zukunft Frühschichten übernehmen werde, werde ich ca. 1.300 Euro verdienen.“ Die Zeugin legte ein Schreiben der WT GmbH vom 14.09.2016 vor, wonach bestätigt wird, dass das von ihr am 23.09.2015 geschlossene Dienstverhältnis aufrecht sei und sie vom 23.05.2016 bis 17.10.2016 in Mutterschutz sich befinde und der erste Arbeitstag nach dem Mutterschutz der 18.10.2016 sei. „Ich bin vollzeitbeschäftigt, d.h. 40 Stunden die Woche. Ich arbeite entweder von 05.00 Uhr bis 02.00 Uhr bzw. von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr. In der Zeit, in der ich arbeite, wird mein Mann auf die Tochter aufpassen. Sollte der Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, dann müsste meine Tochter, eben für die Zeit, in der mein Ehemann nicht in Österreich aufhältig sein darf, mit ihm nach Bosnien gehen. Für den Fall, dass meinem Ehemann der Aufenthaltstitel nicht erteilt würde, würde ich nicht nach Bosnien zurückkehren, da ich hier geboren bin und hier lebe. Ich habe zwar noch Verwandte in Bosnien, d.h. Tanten und Onkeln, zu denen habe ich jedoch überhaupt keinen Kontakt. In meiner unmittelbaren Umgebung in *** wohnen noch meine Eltern sowie mein Bruder und meine Schwester. Ich habe auch noch eine ältere Schwester, welche mir das Haus vermietet hat. Meine ältere Schwester und mein Bruder haben beide schon die österreichische Staatsbürgerschaft. Meine Eltern sind geschieden und leben nicht mehr zusammen. Mein Vater befindet sich bereits in Pension. Mein Vater ist Pflegegeldbezieher der Pflegestufe 1 aufgrund seiner Herzkrankheit. Die Pflege wird entgegen dem Vorbringen in meiner Beschwerde nicht mehr von mir erledigt, sondern hat mein Vater bereits Hilfe gefunden, welche ihn unterstützt. Ich spreche nach wie vor noch bosnisch. Ich habe einen Bausparvertrag, auf den ich monatlich 20 Euro einzahle und der zurzeit ein Kapital von ca. 400 Euro aufweist. Ansonsten habe ich keine Einkünfte bzw. auch kein Vermögen. Mein Mann hat kein Barvermögen mehr, das haben wir bereits ausgeben müssen. Familienbeihilfe wird von mir jedenfalls beantragt werden. Dies habe ich bisher aber noch nicht gemacht.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr AB, geb. ***, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegovina, hat am 24.02.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr AB, geb. ***, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegovina, hat am 24.02.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Antragsteller verfügt seit 29.05.2015 über einen Quotenplatz und ist im Besitz eines bis 12.06.2024 gültigen Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG (Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 17.12.2014, ausgestellt vom Goethe-Institut Bosnien und Herzegovina) vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG (Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 17.12.2014, ausgestellt vom Goethe-Institut Bosnien und Herzegovina) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2014 mit Frau SB (geborene B), geboren ***, whft. ***, ***, verheiratet. Frau SB ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist Mieterin einer Wohnung an der Wohnadresse mit einer Wohnfläche von 56m², bestehend aus 1 Vorraum, Küche, 1 Zimmer, 1 Kabinett, 1 Kammer, Bad/WC, mit zugehörigem Keller, Dachbodenabteil und Garten. Der Mietvertrag ist unbefristet. Die Miete beträgt monatlich € 70,- zzgl. einer Pauschale für Strom und Gas in der Höhe von € 170,-. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind die Eltern von SaB, geboren am ***, welche mit Frau SB im gemeinsamen Haushalt lebt. Frau SB bezieht seit 23.05.2016 Wochengeld in der Höhe von täglich € 45,50 bis 17.10.

  1. Frau SB ist seit 23.09.2016 bei der WT GmbH, ***, ***, vollzeitbeschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung in den Monaten Oktober 2015 bis Juni 2016 ein Nettogehalt von insgesamt € 10.649,19 (monatlich im Durchschnitt € 1.183,24) bezogen. Laut Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der WT GmbH und Frau SB am 30.12.2015, beträgt der monatliche Bruttolohn € 1.440,-. Der Bruttomonatslohn betrug laut dem, diesem Vertrag vorangegangenen Arbeitsvertrag vom 22.09.2015, € 1.368,
  2. Dieses Dienstverhältnis ist nach wie vor aufrecht und wird Frau SB nach dem Ende des Wochengeldbezuges weiterhin dort beschäftigt sein. Frau SB hat weiters aus diversen, zumeist geringfügigen Beschäftigungen in den Monaten Jänner, März, Juni, Juli, August und September des Jahres 2015 ein Nettogehalt von insgesamt € 2.515,01 bezogen. Frau SB hat darüber hinaus in der Zeit von 07.08 bis 12.08.2015, 18.
  3. – 27.08.2015 und vom 31.08 – 06.09.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von insgesamt € 448,96 bezogen. Kreditverbindlichkeiten hat Frau SB keine. Kinderbetreuungsgeld wird Frau SB nicht beantragen. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Antragstellers, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Die Höhe des von SB bezogenen Einkommens ist den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einkommensnachweisen (Lohnzettel, Kontoauszügen) zu entnehmen. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Frau SB ergeben sich aus den im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszügen. Dass Frau SB nach Ende des Wochengeldbezuges weiterhin bei der WT GmbH beschäftigt sein wird, ergibt sich aus ihrer glaubwürdigen Zeugenaussage, dem in der Verhandlung vorgelegten Schreiben der Dienstgeberin, und der seit September 2015 durchgehenden Beschäftigung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Frau SB nicht weiter dieser Beschäftigung nachgehen sollte. Die Höhen des ab 30.12.2015 vereinbarten und des davor vereinbarten Entgelts sind den vorgelegten Arbeitsverträgen zu entnehmen. Dass Frau SB kein Kinderbetreuungsgeld beantragen wird, ist ihrer eigenen Aussage zu entnehmen. Dass Frau SB Mieterin der gegenständlichen Wohnung ist, ist dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen. Frau SB konnte auch glaubhaft darlegen, dass bei Erstellung des Mietvertrages irrtümlicherweise sie als Vermieterin und ihre Schwester als Mieterin im Vertrag bezeichnet sind. Unstrittig sind auch die Feststellungen zur Höhe der Miete und zu den Kosten für Strom und Heizung. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der Frau SB erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau SB ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr 2016 beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom/Heizung) und unter Abzug des Wertes der freien Station in der Höhe von € 282,06 ergibt das ein zu erreichendes Mindesteinkommen von € 1.417,

  1. Wie oben festgestellt, hat Frau SB aus dem seit September 2015 durchgehend aufrechten Dienstverhältnis ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 1.183,24 bezogen. Laut Arbeitsvertrag vom 30.12.2015 ist ein Bruttomonatslohn in der Höhe von € 1.440,- vereinbart. Laut Brutto – Netto – Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ergibt das ein Jahresnettogehalt, inklusive Sonderzahlungen, von € 16.247,20, sohin monatlich im Durchschnitt € 1.353.
  2. Aufgrund der Geburt der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter ist Frau SB zum Bezug von Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich 111,80 Euro und des Kinderabsetzbetrages in der Höhe von monatlich 58,40 Euro, in Summe somit € 170,20 pro Monat, berechtigt. Frau SB hat kann daher mit einem monatlichen Einkommen in der Höhe von insgesamt € 1.524,13 rechnen. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
  3. Juni 2011, 2009/22/0060).Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  4. Juni 2011, 2009/22/0060). Aufgrund der seit September 2015 durchgehenden Beschäftigung der Ehegattin des Beschwerdeführers, dem daraus auf Grund des Arbeitsvertrages errechneten Einkommen und dem Bezug von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag, übersteigt das Einkommen von Frau SB den gesetzlich geforderten Richtwert. Für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum das Dienstverhältnis von Frau SB zur WT GmbH nicht aufrecht bleiben sollte. Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das Kinderbetreuungsgeld (VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026), der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe (vgl. dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217).Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso das Kinderbetreuungsgeld (VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026), der Kinderabsetzbetrag (VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689) und – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – auch die Familienbeihilfe vergleiche dazu VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217). Andererseits führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689, aus wie folgt: „Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens"

§ 11Abs.

5 NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben (vgl. E

  1. Februar 2010, 2009/22/0026). Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar. Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen (vgl. E
  2. März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Kinderabsetzbetrag

§ 33Abs 4 Z 3 lit a ESt

G 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“„Das Kinderbetreuungsgeld ist ein bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens"

Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil, da das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben vergleiche E

  1. Februar 2010, 2009/22/0026). Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar. Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen vergleiche E
  2. März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Auf den Kinderabsetzbetrag

Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 treffen die zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 berücksichtigt werden kann.“ Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens zu berücksichtigen, wie im Erkenntnis des VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217, judiziert. Auch wenn man sich der gegenläufigen Judikatur anschließen möchte, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls die Familienbeihilfe bis zur Höhe des vom Gesetz in § 293 ASVG als erforderlich angesehenen Unterhaltsbetragsbetrags für das im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind anzurechnen.Auch wenn man sich der gegenläufigen Judikatur anschließen möchte, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls die Familienbeihilfe bis zur Höhe des vom Gesetz in Paragraph 293, ASVG als erforderlich angesehenen Unterhaltsbetragsbetrags für das im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind anzurechnen. Wenn das Gesetz unterstellt, dass dieser Betrag für den Kindesunterhalt notwendig ist und laut Judikatur (VwGH vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689) die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird, dann ist es nur konsequent, jedenfalls diese Beträge gegeneinander aufzurechnen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist auf Grund der oben dargestellten Judikaturdivergenz zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zulässig, da es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.Die ordentliche Revision ist auf Grund der oben dargestellten Judikaturdivergenz zur Frage der Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Berechnung des erforderlichen Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zulässig, da es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1108.001.2015

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