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{'item': 'LVwG-AV-267/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§§ 12§ 38§§ 37Art. 130§ 40Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-267/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der vom Beschwerdeführer zu ersetzende Betrag im ersten Satz des Spruches von € 151.206,95 auf € 90.856,81 festgesetzt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der vom Beschwerdeführer zu ersetzende Betrag im ersten Satz des Spruches von € 151.206,95 auf € 90.856,81 festgesetzt wird. Die Überweisung dieses Betrages an die im zweiten Satz des Spruches genannte Überweisungsstelle ist bis spätestens 21. Oktober 2016 durchzuführen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. September 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Frau BP wurde am
  2. Dezember 2004 in das Landes Pensionisten- und Pflegeheim „***“, ***, *** aufgenommen. Mit Bescheid vom
  3. November 2005, Zl. WUG2-S-EVNR: 74411, wurde ihr von der belangten Behörde ab dem
  4. November 2005 „Hilfe bei stationärer Pflege“ in diesem Heim

§§ 12und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 gewährt.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorerst das Land Niederösterreich trage, weil eine Realisierung ihres ½ Anteiles ihrer Liegenschaft, Grundbuch ***, Einlagezahl ***, Grundstück Nr. *** Baufl. (Gebäude), Baufl. (begrünt), ***, *** vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Kosten der Sozialhilfe würden jedoch auf ihrer Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Darüber hinaus habe sie zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag aus Einkommen und Pflegegeld zu leisten.Mit Bescheid vom 14. November 2005, Zl. WUG2-S-EVNR: 74411, wurde ihr von der belangten Behörde ab dem 1. November 2005 „Hilfe bei stationärer Pflege“ in diesem Heim

Paragraphen 12 und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 gewährt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kosten der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorerst das Land Niederösterreich trage, weil eine Realisierung ihres ½ Anteiles ihrer Liegenschaft, Grundbuch ***, Einlagezahl ***, Grundstück Nr. *** Baufl. (Gebäude), Baufl. (begrünt), ***, *** vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Kosten der Sozialhilfe würden jedoch auf ihrer Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Darüber hinaus habe sie zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag aus Einkommen und Pflegegeld zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Sicherung ihres Lebensbedarfes die stationäre Pflege in diesem Heim notwendig sei. Für ihren Aufenthalt müsse sie einen Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld, ihrem Einkommen und ihrem Vermögen leisten. Da die Realisierung ihrer Liegenschaft derzeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, würden die offenen Sozialhilfekosten auf ihrer Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Schließlich wurde für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2007 ein Betrag von insgesamt € 25.230,55 (€ 24.698,55 zuzüglich Antragskosten von € 532,00) grundbücherlich sichergestellt. Von der Familie P wurde im Jahr 2004 ein Schätzgutachten betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft KG. ***, EZ ***, Grundstück Nr. ***, ***, *** in Auftrag gegeben und wurde der Verkehrswert dieser Liegenschaft mit Stichtag 6. Mai 2004 mit € 209.460,00 geschätzt. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010, Zl. WUG2-S-071939/001, verpflichtete die belangte Behörde Frau BP

§ 38

des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom

  1. November 2005 bewilligten Sozialhilfe für „Hilfe bei stationärer Pflege“ in diesem Heim für den Zeitraum vom
  2. November 2007 bis zum
  3. Juni 2010 in der Höhe von € 59.968,14 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Mit Bescheid vom
  4. Juli 2010, Zl. WUG2-S-071939/001, verpflichtete die belangte Behörde Frau BP

Paragraph 38, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, die Kosten der von der belangten Behörde mit Bescheid vom

  1. November 2005 bewilligten Sozialhilfe für „Hilfe bei stationärer Pflege“ in diesem Heim für den Zeitraum vom
  2. November 2007 bis zum
  3. Juni 2010 in der Höhe von € 59.968,14 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr die belangte Behörde Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bezahlung ihres Aufenthalts in diesem Heim bewilligt habe. Für die Zeit vom
  4. November 2007 bis zum
  5. Juni 2010 seien Kosten von € 127.108,30 entstanden. Nach Abzug der Ersätze von € 67.140,16 betrage der Sozialhilfeaufwand € 59.968,
  6. Der Empfänger von Sozialhilfe sei zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe. Sie sei Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch *** ***. Wenn sie den vorgeschrieben Betrag nicht bezahle, würden die offenen Sozialhilfekosten grundbücherlich sichergestellt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Schließlich wurde auch dieser Betrag samt den Antragskosten in der Höhe von € 1.108,00 grundbücherlich sichergestellt. Am *** ist Frau BP verstorben. Als Erbe trat der Sohn der Verstorbenen, Herr HP (im Folgenden: Beschwerdeführer), auf. Mit Schreiben vom
  7. Februar 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Frau BP in der Zeit vom
  8. Dezember 2004 bis zum *** Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten habe. Die in diesem Zeitraum aufgelaufenen nicht verjährten Sozialhilfekosten von insgesamt € 105.537,92 würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld ergeben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom
  9. Oktober 2015, Zl. 13 A 365/12d - 1, sei ihm der Nachlass nach Frau BP eingeantwortet worden. Der Wert des Nachlasses ergebe sich im Zeitpunkt der Einantwortung aus der Liegenschaft im Grundbuch ***, EZ: ***. Aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung und aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom
  10. September 2015 werde ob dem erbl. Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch *** mit dem Grundstück *** das Eigentumsrecht a) für die Verlassenschaft nach VP, geb. *** (13 A 102/13d, Bezirksgericht Schwechat), zu 1/3 Anteil und b) dem erbl. Sohn HP, geb. ***, zu 2/3 Anteilen einzuverleiben sein.

§ 38Abs.

4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 seien die Erben eines Empfängers von Sozialhilfe verpflichtet, die für diesen aufgewendeten Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses zu ersetzen. Sie könnten gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der Verpflichtung zum Kostenersatz wegen Vorliegens einer Härte abzusehen sei.

Paragraph 38, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 seien die Erben eines Empfängers von Sozialhilfe verpflichtet, die für diesen aufgewendeten Sozialhilfekosten bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses zu ersetzen. Sie könnten gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der Verpflichtung zum Kostenersatz wegen Vorliegens einer Härte abzusehen sei. Er sei daher zum Ersatz der Sozialhilfekosten in Höhe von € 105.537,92 verpflichtet. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 1. März 2016, Zl. WUJ3S-71939/001, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer

§§ 37Abs.

1 Z. 2 und 38 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der für Frau BP mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. November 2005 bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege in der Höhe von € 151.206,95 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Mit Bescheid vom
  2. März 2016, Zl. WUJ3S-71939/001, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer

Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, die Kosten der für Frau BP mit Bescheid der belangten Behörde vom

  1. November 2005 bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege in der Höhe von € 151.206,95 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau BP, welche am *** verstorben sei, auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten habe. Die aufgelaufenen Sozialhilfekosten würden sich aus vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld ergeben. Die Sozialhilfekosten würden sich wie folgt zusammensetzen: 01.11.2005 - 31.10.2007 in der Höhe von € 24.698,55 – im Grundbuch sichergestellt 01.11.2007 - 30.06.2010 in der Höhe von € 59.968,14 – im Grundbuch sichergestellt 01.07.2010 - 31.08.2012 in der Höhe von € 66.540,26 Nach Bezahlung der Sozialhilfekosten in der Höhe von € 151.206,95 werde sofort eine Löschung der eingetragenen Pfandrechte im Grundbuch ***, EZ: ***, vorgenommen. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom
  2. Oktober 2015, Zl. 13 A 365/12d - 21, sei dem Beschwerdeführer der Nachlass nach Frau BP eingeantwortet worden. Der Wert des Nachlasses ergebe sich im Zeitpunkt der Einantwortung aus der Liegenschaft im Grundbuch ***, EZ: ***. Aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung und aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom
  3. September 2015 werde ob dem erbl. Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch *** mit dem Grundstück *** das Eigentumsrecht a) für die Verlassenschaft nach BP, geb. *** (13 A 102/13d, Bezirksgericht Schwechat), zu 1/3 Anteil und b) dem erbl. Sohn HP, geb. ***, zu 2/3 Anteilen einzuverleiben sein. Dieser Sachverhalt sei ihm mit Schreiben vom
  4. Februar 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Rechtlich folge daraus, dass dem Beschwerdeführer der Nachlass eines Hilfeempfängers im Sinne des NÖ SHG eingeantwortet worden sei. Er sei daher bis zu diesem Betrag zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger selbst

§ 38Abs.

1 und 3 NÖ SHG zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet gewesen wäre. Es sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Rechtlich folge daraus, dass dem Beschwerdeführer der Nachlass eines Hilfeempfängers im Sinne des NÖ SHG eingeantwortet worden sei. Er sei daher bis zu diesem Betrag zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger selbst

Paragraph 38, Absatz eins und 3 NÖ SHG zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet gewesen wäre. Es sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Bescheid insofern angefochten werde, als ihm eine Ersatzpflicht von € 151.206,95 anstatt einer solchen von lediglich € 77.954,81 auferlegt worden sei. Festzuhalten sei, dass Frau BP am *** verstorben sei; die Verstorbene sei Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ ***, *** gewesen; es sei somit die Hälfte der genannten Liegenschaft Nachlasszugehörig gewesen. Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens habe er die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben; der Wert des verfahrensgegenständIichen Hälfteanteiles der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei laut Gutachten des Sachverständigen Ing. Mag. Dr. JJ mit € 77.000,00 ermittelt worden. Darüber hinaus seien an Aktiva € 400,00 an Bargeld zum Todestag sowie € 598,00 an Wert für die Wohnungseinrichtung veranschlagt worden. Dem seien, abgesehen von der Forderungsanmeldung durch das Land Niederösterreich, Todfallskosten in Höhe von € 5.126,99, Gutachterkosten von € 1.920,00 sowie die Abhandlungsgebühren des Gerichtskommissärs in Höhe von € 2.496,20 gegenübergestanden und habe er die Pflichtteilsberechtigten mit insgesamt € 10.000,00 entfertigt. In weiterer Folge habe er sich über einen längeren Zeitraum darum bemüht, einen Käufer für die Liegenschaft zu finden und habe diese Liegenschaft schließlich um einen Preis von € 193.000,00 verkauft werden können. Lege man somit nicht den Schätzwert, sondern den tatsächlich erzielten Kaufpreis zugrunde, so ergebe sich für den nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteil ein Wert von € 96.500,

  1. Von diesem Liegenschaftswert seien im Sinne des § 38 Abs. 4 NÖ SHG die zusätzlichen Aktiva hinzuzurechnen, nämlich € 400,00 und € 598,00, woraus sich Aktiva in Höhe von € 97.498,00 ergeben würden und seien die Passiva sowie die Pflichtteilsansprüche in Abzug zu bringen, nämlich € 5.126,99, € 1.920,00, € 2.496,20 sowie € 10.000,00, woraus sich ein (reiner) Nachlasswert von € 77.954,81 errechne, wenn man die Forderungsanmeldung des Landes Niederösterreich ausklammere.In weiterer Folge habe er sich über einen längeren Zeitraum darum bemüht, einen Käufer für die Liegenschaft zu finden und habe diese Liegenschaft schließlich um einen Preis von € 193.000,00 verkauft werden können. Lege man somit nicht den Schätzwert, sondern den tatsächlich erzielten Kaufpreis zugrunde, so ergebe sich für den nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteil ein Wert von € 96.500,
  2. Von diesem Liegenschaftswert seien im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG die zusätzlichen Aktiva hinzuzurechnen, nämlich € 400,00 und € 598,00, woraus sich Aktiva in Höhe von € 97.498,00 ergeben würden und seien die Passiva sowie die Pflichtteilsansprüche in Abzug zu bringen, nämlich € 5.126,99, € 1.920,00, € 2.496,20 sowie € 10.000,00, woraus sich ein (reiner) Nachlasswert von € 77.954,81 errechne, wenn man die Forderungsanmeldung des Landes Niederösterreich ausklammere. Seine Ersatzpflicht sei somit im Sinne des § 38 Abs. 4 NÖ SHG mit diesem Betrag, nämlich € 77.954,81, limitiert. Die Vorschreibung über einen Betrag von € 151.206,95 sei somit zu Unrecht erfolgt, da seine Haftung sowohl nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes als auch aufgrund der abgegebenen bedingten Erbantrittserklärung entsprechend eingeschränkt sei. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei somit Ergebnis unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. mangelhafter Ermittlung der Entscheidungsgrundlage.Seine Ersatzpflicht sei somit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG mit diesem Betrag, nämlich € 77.954,81, limitiert. Die Vorschreibung über einen Betrag von € 151.206,95 sei somit zu Unrecht erfolgt, da seine Haftung sowohl nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes als auch aufgrund der abgegebenen bedingten Erbantrittserklärung entsprechend eingeschränkt sei. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei somit Ergebnis unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. mangelhafter Ermittlung der Entscheidungsgrundlage. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er seiner Beschwerde den Kaufvertrag vom
  3. Dezember 2015, den Einantwortungsbeschluss vom
  4. Oktober 2015 sowie vom
  5. Oktober 2015 und das Verhandlungsprotokoll vom
  6. September 2015 bei. Darüber hinaus beantragte er seine Einvernahme sowie die Beischaffung der Verlassenschaftsakten des BG Schwechat zu Zlen. 13 A 365/12 d sowie 13 A 102/13d. Schließlich hielt er fest, dass noch im Rahmen des Schreibens vom
  7. Februar 2016 die Sozialhilfekosten mit € 105.537,92 (wie auch schon im Verlassenschaftsverfahren) angegeben worden seien; aus welchem Grund nunmehr ein Betrag von € 151.206,95 vorgeschrieben worden sei, sei nicht nachvollziehbar; eine Begründung fehle, sodass auch aus diesem Grund der Bescheid mit einer Mangelhaftigkeit behaftet sei. Schließlich beantragte er u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am
  8. September 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde fehlte aufgrund des derzeitigen Personalengpasses entschuldigt. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine Berechnung nochmals dar und verwies darauf, dass der Berechnung nicht der Verkaufserlös von € 200.00,00 für die gesamte Liegenschaft, sondern nur jener von € 193.000,00 zugrunde zu legen sei, da im Verkaufserlös von € 200.000,00 auch der Verkaufserlös von € 7.000,00 für das Inventar, welches großteils ihm gehöre, enthalten sei; diese Summe sei daher nicht seinem Erbe zuzurechnen. Dem entgegnete das Gericht, dass sich in der Inventarliste auch Gegenstände der verstorbenen Frau BP befinden würden und diese daher sehr wohl zum Verkaufserlös hinzuzählen seien. Dieser Argumentation schloss sich der Beschwerdeführer an und vertrat er sodann unter Berücksichtigung, dass für die Feststellung der genauen Summe zum einen jeder einzeln angeführte Inventargegenstand zu prüfen sei, wem dieser gehört habe, und zum anderen auch gutachterlich zu bewerten sei, die Auffassung, dass der verfahrensgegenständlichen Berechnung der gesamte Kauferlös von € 200.000,00 zugrunde zu legen sei. Des Weiteren legte das Gericht dar, dass die Ablöse der Pflichtteilsrechte für Frau SN und für Herrn JP in der Höhe von insgesamt € 10.000,00 nicht die Verlassenschaft der Frau bP, sondern jene des verstorbenen Herrn VP betraf, sodass diese Summe nicht in Abzug zu bringen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte dies und änderte er sein Begehren dahingehend ab, dass die Summe von € 10.000,00 nicht in Abzug zu bringen sei. In dieser Verhandlung wurde auch unbestritten festgehalten, dass der Beschwerdeführer € 400,00 Bargeld geerbt und dass er Bestattungskosten in der Höhe von insgesamt € 5.126,99, Gutachterforderungen in der Höhe von € 1.920,00, und die Abhandlungsgebühr des Gerichtskommissärs in der Höhe von € 2.496,20 aufgewendet habe, die von seinem Erbe abzuziehen seien. Schließlich kamen sowohl das Gericht als auch der Beschwerdeführer aufgrund der Berechnungen auf eine von ihm zu ersetzende Summe von € 90.856,
  9. Schließlich wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 37Abs.

1 Z 2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) haben die Erben des Hilfeempfängers für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) haben die Erben des Hilfeempfängers für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.

§ 38Abs.

4 NÖ SHG haften die Erben des Hilfeempfängers jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG haften die Erben des Hilfeempfängers jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

§ 40Abs.

2 NÖ SHG unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhileleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 NÖ SHG verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG unterliegen Ersatzansprüche für Sozialhileleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen steht für das erkennende Gericht fest, dass die Forderung des Landes Niederösterreich an Frau BP bzw. an ihren Erben in der Höhe von € 151.206,95 zu Recht besteht, wobei sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt: 01.11.2005 - 31.10.2007 in der Höhe von € 24.698,55 – im Grundbuch sichergestellt 01.11.2007 - 30.06.2010 in der Höhe von € 59.968,14 – im Grundbuch sichergestellt 01.07.2010 - 31.08.2012 in der Höhe von € 66.540,26 Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Vermögen der Frau BP aufgrund seiner bedingten Erbserklärung geerbt hat. Weiters geht aus dem Kaufvertrag vom

  1. Dezember 2015 betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, an der Frau BP den Hälfteanteil besessen hat und welchen der Beschwerdeführer geerbt hat, unbestritten hervor, dass der Kaufpreis für die gesamte verfahrensgegenständliche Liegenschaft € 200.000,00 (€ 193.000,00 + € 7.000,00 für das Inventar laut beiliegender Inventarliste) betragen und welchen der Beschwerdeführer auch tatsächlich erhalten hat. Daraus folgt, dass der ½ Anteil an dieser Liegenschaft, den der Beschwerdeführer von Frau BP geerbt hatte, um € 100.000,00 verkauft wurde. Weiters geht aus dem Protokoll des öffentlichen Notars Dr. EP vom
  2. September 2015 unbestritten hervor, dass der Beschwerdeführer im Erbverzichts- und Pflichtteilsübereinkommen vom selben Tag zur Abgeltung allfälliger Pflichtteils- und Pflilchtteilsergänzungsansprüche aus der Verlassenschaft des verstorbenen VP – und nicht der verstorbenen BP - zur Vermeidung eines Erbrechtsstreites an Frau SN einen Barbetrag in der Höhe von € 1.250,00 und an Herrn JP einen Barbetrag in der Höhe von € 8.750,00, insgesamt also einen Betrag von € 10.000,00, bezahlt hat, sodass dieser Betrag im gegenständlichen Verfahren nicht in Abzug zu bringen ist. Weiters geht aus diesem Protokoll auch unbestritten hervor, dass als Akiva des Erbes ein Bargeldbetrag zum Todestag von € 400,00 vorhanden war und dass der Hälfteanteil der Frau BP an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit € 77.000,00 und das Inventar dieser Liegenschaft mit € 598,00 geschätzt wurden. Als Passiva dieses Erbes wurden in diesem Protokoll Bestattungskosten in der Höhe von € 5.126,99, Gutachterforderungen von € 2.496,20 sowie die angemeldeten Forderungen des Landes Niederösterreich von € 105.557,12 festgehalten. Für das erkennende Gericht folgt daraus: Für den vom Beschwerdeführer von Frau BP geerbten Hälfteanteil der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hat der Beschwerdeführer einen Kaufpreis von insgesamt € 100.000,00 (€ 193.000,00 + € 7.000,00 für das Inventar; davon die Hälfte) erhalten. Weiters hat der Beschwerdeführer den am Todestag der Frau BP vorhanden gewesenen Bargeldbetrag von € 400,00 erhalten. Somit erhielt er als Erbe insgesamt den Betrag von € 100.400,
  3. Von diesem Betrag des Erbes sind die Bestattungskosten in der Höhe von insgesamt € 5.126,99, die Gutachterforderungen in der Höhe von € 1.920,00 sowie die Abhandlungsgebühr des Gerichtskommissärs in der Höhe von € 2.496,20, somit insgesamt ein Betrag in der Höhe von € 9.543,19, abzuziehen, sodass dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 90.856,81 vom geerbten Vermögen der Frau BP verbleibt. Auch wenn die Forderungen des Landes Niederösterreich an den Beschwerdeführer höher sind als dieser Betrag, hat der Beschwerdeführer dem Land Niederösterreich

§ 38Abs.

4 NÖ SHG 2000 lediglich den vom erkennenden Gericht errechneten Betrag in der Höhe von € 90.856,81 zu ersetzen. Daraus folgt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und dieser Betrag neu festzusetzen war.Auch wenn die Forderungen des Landes Niederösterreich an den Beschwerdeführer höher sind als dieser Betrag, hat der Beschwerdeführer dem Land Niederösterreich

Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG 2000 lediglich den vom erkennenden Gericht errechneten Betrag in der Höhe von € 90.856,81 zu ersetzen. Daraus folgt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern und dieser Betrag neu festzusetzen war. Das erkennende Gericht erachtet die festgesetzte Frist für die Überweisung dieses Betrages im Sinne des zweiten Satzes des Spruches des angefochtenen Bescheides als angemessen, zumal dem Beschwerdeführer der Kaufpreis bereits übermittelt worden ist und die Frist rund 4 Wochen beträgt. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenersatz zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenersatz zu leisten hatte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.267.001.2016

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