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LVwG-AV-350/001-2016

Obsah (20)§ 28§ 25a§ 3§ 1Art. 130§ 5§ 47§ 8§ 45§ 49§ 13§ 6§ 7§ 9§ 10§ 11Art. 15aArtikel 15§ 17Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-350/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer al

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus den von der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. September 2016 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom
  2. März 2015 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Herrn JH (im Folgenden: Beschwerdeführer), der aus Syrien stammt, auf internationalen Schutz

§ 3

Asylgesetz 2005 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte

§ 3Abs.

5 Asylgesetz fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 19. März 2015 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Herrn JH (im Folgenden: Beschwerdeführer), der aus Syrien stammt, auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom

  1. April 2015 gewährte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I.) Leistungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom
  2. April 2015 bis zum
  3. März 2016 und wurden auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Im Spruchpunkt II.) wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen.Mit rechtskräftigem Bescheid vom
  4. April 2015 gewährte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins.) Leistungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom
  5. April 2015 bis zum
  6. März 2016 und wurden auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Im Spruchpunkt römisch zwei.) wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am
  7. November 2015 nach ***, ***, gezogen war, beantragten er sowie seine Ehegattin, Frau AI, ebenfalls aus Syrien stammend, welche zu diesem Zeitpunkt Asylwerberin war, und seine beiden Töchter, SH, 6 Jahre alt, und SAH, 2 Jahre alt, die ebenso aus Syrien stammen und zu diesem Zeitpunkt ebenso Asylwerber waren, am
  8. November 2015 bei der belangten Behörde sodann die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. In diesem Antrag wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling sei. Er gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach, besitze kein Vermögen und habe kein Einkommen und würde die Miete für seine Mietwohnung inklusive Betriebskosten monatlich € 500,00 betragen. Im gemeinsamen Haushalt würden mit ihm in Wohngemeinschaft seine Ehegattin AI und seine beiden Töchter, SH und SAH, leben. Diesem Antrag legte er eine Betreuungsvereinbarung zwischen ihm und dem AMS ***, gültig bis zum
  9. Dezember 2015, sowie ein Prekarium (Bittleihvertrag) vom
  10. November 2015 über die vorhin erwähnte Wohnung in *** bei, wobei darin u.a. festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer als Leihnehmer dieser Wohnung mit einer Nutzfläche von insgesamt 60 m², bestehend aus zwei Zimmer, Küche, Vorraum, Badezimmer/Dusche und WC, diese zum unentgeltlichen Gebrauch gegen jederzeitigen Widerruf ab dem
  11. November 2015 überlassen werde und dass er für das eingeräumte Gebrauchsrecht monatliche Gebrauchskosten in der Höhe von € 500,00 zu entrichten habe. Mit Bescheid vom
  12. Februar 2016, Zl. MDJ3-B-15425/002, gab die belangte Behörde im Spruchpunkt I. seinem Antrag vom
  13. November 2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt und gewährte sie dem Beschwerdeführer ab dem
  14. November 2015 längstens bis zum
  15. April 2016 Geldleistungen, und zwar vom
  16. November 2015 bis zum
  17. November 2015 aliquot € 452,72, vom
  18. Dezember 2015 bis zum
  19. Dezember 2015 € 543,26 und vom
  20. Jänner 2016 bis zum
  21. April 2016 monatlich € 549,
  22. Mit Bescheid vom
  23. Februar 2016, Zl. MDJ3-B-15425/002, gab die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. seinem Antrag vom
  24. November 2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes statt und gewährte sie dem Beschwerdeführer ab dem
  25. November 2015 längstens bis zum
  26. April 2016 Geldleistungen, und zwar vom
  27. November 2015 bis zum
  28. November 2015 aliquot € 452,72, vom
  29. Dezember 2015 bis zum
  30. Dezember 2015 € 543,26 und vom
  31. Jänner 2016 bis zum
  32. April 2016 monatlich € 549,
  33. Im Spruchpunkt II. gab sie dem Antrag auf Leistungen bei Krankheit statt und sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer ab dem
  34. November 2015 längstens bis zum
  35. April 2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert werde. Im Spruchpunkt römisch zwei. gab sie dem Antrag auf Leistungen bei Krankheit statt und sprach sie aus, dass der Beschwerdeführer ab dem
  36. November 2015 längstens bis zum
  37. April 2016 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert werde. Als Rechtsgrundlagen wurden § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1, 2 und 2a, § 7 Abs. 1 bis 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, 2a, 4 und 4a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205; § 1 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 2 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, herangezogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Antrag vom
  38. November 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, für den Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG beantragt worden seien. Für den Beschwerdeführer sei festgestellt worden, dass er in ***, *** in einem Mietobjekt wohnhaft sei und die tatsächlichen Wohnkosten in Form einer monatlichen Miete € 500,00 betragen würden. Er sei syrischer Staatsbürger,

§ 3Asylgesetz asylberechtigt und besitze daher einen Aufenthaltstitel.

Er lebe in Partnerschaft mit seiner Ehefrau AI mit seinen beiden unterhaltsberechtigten Kindern SH und SH in Wohngemeinschaft. Er verfüge über kein Einkommen und besitze kein Vermögen. Seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sei durch die Meldung beim AMS nachgewiesen. Sodann wurden die Bestimmungen des NÖ MSG §§ 5 Abs.1 bis 3, 6 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4, 7 Abs. 1 bis 5, 8 Abs. 1 bis 5, 9 Abs. 2, 2a, 4 und 4a, 10 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1, die Bestimmungen der NÖ MSV §§ 1 Abs. 1 bis 3 und die Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 wörtlich zitiert.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 7, Absatz eins, bis 5, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2, 2 a, 4 und 4 a, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1; Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, herangezogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Antrag vom 6. November 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, für den Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG beantragt worden seien. Für den Beschwerdeführer sei festgestellt worden, dass er in ***, *** in einem Mietobjekt wohnhaft sei und die tatsächlichen Wohnkosten in Form einer monatlichen Miete € 500,00 betragen würden. Er sei syrischer Staatsbürger,

Paragraph 3, Asylgesetz asylberechtigt und besitze daher einen Aufenthaltstitel. Er lebe in Partnerschaft mit seiner Ehefrau AI mit seinen beiden unterhaltsberechtigten Kindern SH und SH in Wohngemeinschaft. Er verfüge über kein Einkommen und besitze kein Vermögen. Seine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft sei durch die Meldung beim AMS nachgewiesen. Sodann wurden die Bestimmungen des NÖ MSG Paragraphen 5, Absatz eins bis 3, 6 Absatz eins, 2, 2 a, 3 und 4, 7 Absatz eins bis 5, 8 Absatz eins bis 5, 9 Absatz 2, 2 a, 4 und 4 a, 10 Absatz eins und 3, 11 Absatz eins und 3, 12 Absatz eins und 2, 17 Absatz 2 und 20 Absatz eins,, die Bestimmungen der NÖ MSV Paragraphen eins, Absatz eins bis 3 und die Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Paragraphen eins, Absatz eins und 3 Absatz eins, wörtlich zitiert. Über die Anträge seiner Ehegattin und seiner beiden Töchter erging keine Entscheidung. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass

§ 1Abs.

1 der NÖ MSV der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, so wie er es verstehe, € 620,87 betrage. Im Bescheid seien ihm jedoch nur € 549,78 zuerkannt worden. Darüber hinaus habe er eine Mietleistung von € 500,00 zu entrichten und könne er dafür aus dem Bescheid eine Zuerkennung

§ 1Abs.

2 der NÖ MSV nicht erkennen. Darüber hinaus würden sich die Angaben zur Mindestsicherung im angefochtenen Bescheid von den Informationen, die auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Mindestsicherung für 2016 abrufbar seien, unterscheiden, weshalb er beantrage, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der zuerkannten Höhe der Mindestsicherung sowie die Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfes neuerlich zu prüfen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass

Paragraph eins, Absatz eins, der NÖ MSV der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, so wie er es verstehe, € 620,87 betrage. Im Bescheid seien ihm jedoch nur € 549,78 zuerkannt worden. Darüber hinaus habe er eine Mietleistung von € 500,00 zu entrichten und könne er dafür aus dem Bescheid eine Zuerkennung

Paragraph eins, Absatz 2, der NÖ MSV nicht erkennen. Darüber hinaus würden sich die Angaben zur Mindestsicherung im angefochtenen Bescheid von den Informationen, die auf der Homepage des Landes Niederösterreich zur Mindestsicherung für 2016 abrufbar seien, unterscheiden, weshalb er beantrage, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der zuerkannten Höhe der Mindestsicherung sowie die Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfes neuerlich zu prüfen. Am

  1. September 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer persönlich teilnahmen. Da dieser der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wurde ein Dolmetsch für die arabische Sprache hinzugezogen. In dieser Verhandlung wurde vorgebracht, dass die Ehegattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers seit dem
  2. April 2016 anerkannte Flüchtlinge seien. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit dem ihm zuerkannten Betrag sich und seine Familie nicht unterhalten könne, zumal er monatlich € 500,00 für die Wohnung und rund € 150,00 für öffentliche Verkehrsmittel aufwenden müsse. Auch wisse er nicht, wie sich der ihm zuerkannte Betrag zusammensetze. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Beschwerdeführer auch noch andere Leistungen, wie z.B. Kinderbetreuungsgeld und Kinderbeihilfe erhalte, sodass der ihm zuerkannte Betrag nicht der einzige Betrag sei. In diesem Zusammenhang gab die belangte Behörde auch bekannt, dass der Beschwerdeführer im April 2016 geringfügig beschäftigt gewesen sei und daher ein Einkommen bezogen habe. Wie lange er beschäftigt gewesen sei und wieviel er verdient habe, sei nicht bekannt und sei dieses Einkommen bei der Berechnung für den Monat April 2016 zu berücksichtigen. Auf die Frage des Gerichts an den Beschwerdeführer, wann er wo gearbeitet und wieviel er dabei verdient habe, konnte er keine Antwort geben. Er sicherte der belangten Behörde zu, dass er sich mit dieser darüber in Verbindung setzen würde. Weiters gab die belangte Behörde bekannt, dass sowohl er als auch seine Ehegattin Kinderbetreuungsgeld erhalten würden, welches ebenso zu berücksichtigen sei. Schließlich verwies die belangte Behörde darauf, dass für den verfahrensgegenständlichen Berechnungszeitraum weitere Ermittlungen über Einkünfte des Beschwerdeführers zu tätigen seien und auch über die Anträge seiner Ehegattin und seiner beiden Kinder über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu entscheiden sein werde, wobei über alle vier Personen in einem Bescheid abgesprochen werden solle, sodass es sinnvoll erscheine, das gegenständliche Verfahren an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 5Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen; österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005 und subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:

  1. Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar istPersonen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist
  3. Asylwerber

§ 13Asyl

G 2005. Asylwerber

Paragraph 13, AsylG 2005.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

  1. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  3. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988

§ 7Abs.

1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist, Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,

  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
  2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
  3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
  4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
  5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist einer Hilfe suchenden Person der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren, sofern sie glaubhaft machen kann, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht kommt. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist einer Hilfe suchenden Person der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren, sofern sie glaubhaft machen kann, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht kommt. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln…

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln… Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Mindeststandards nach Abs. 1 zwölf mal pro Jahr zu gewähren. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind die Mindeststandards nach Absatz eins, zwölf mal pro Jahr zu gewähren.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 1Abs.

1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

  1. a)je Person 465,65 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 310,43 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro.

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 206,95 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

  1. a)je Person bis zu 155,22 Euro;
  2. b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 103,48 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 47,60 Euro.

§ 1Abs.

3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.

Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.

§ 1

erster Satz der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, erster Satz der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

§ 3Abs.

1 Z. 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird, vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird, vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben. Wie bereits vorhin dargestellt, hat die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im April 2016 geringfügig beschäftigt war und ein Einkommen bezogen hat; dieser war in der Verhandlung jedoch nicht in der Lage, darüber Auskunft zu erteilen. Des Weiteren ist nach Ansicht der belangten Behörde auch zu prüfen, wann er und inwieweit er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und sind auch seine Ehegattin und seine beiden Töchter seit dem

  1. April 2016 anerkannte Flüchtlinge, sodass ab diesem Zeitpunkt die Berechnung neu durchzuführen ist. Zudem hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass über die derzeit noch nicht entschiedenen Anträge der Ehegattin und der beiden Töchter des Beschwerdeführers auf Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenfalls zu entscheiden sein wird, wobei die belangte Behörde zu Recht darauf hinweist, dass es zweckmäßig und einfacher ist sowie schneller von statten geht, wenn über den Beschwerdeführer samt seiner Familie für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein einheitlicher Bescheid erlassen und in diesem über alle ihre Ansprüche gemeinsam abgesprochen wird, zumal nicht übersehen werden darf, dass das erkennende Gericht über die noch offenen Anträge der Ehegattin und der beiden Töchter des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht absprechen darf, zumal diese nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides sind. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  3. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  5. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  7. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
  8. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  9. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom
  10. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171, ausgesprochen, dass sich auch im Rahmen der Verhandlung eines Verwaltungsgerichtes herausstellen kann, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt, sodass auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werden darf. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom
  11. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/08/0171, ausgesprochen, dass sich auch im Rahmen der Verhandlung eines Verwaltungsgerichtes herausstellen kann, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt, sodass auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werden darf. Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren, wie vorhin dargelegt, nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann, und im gegenständlichen Fall die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden kann noch die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, lassen sich demnach die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Zudem wird durch diese Zurückverweisung der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnet, über alle Anträge der Familie H für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Bescheid abzusprechen, was nicht nur zweckmäßig und schneller ist, sondern auch der Übersichtlichkeit dient. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.350.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.