RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-499/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau SK, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
- April 2016, Zl. ZTJ3-B-1469/005, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag der Frau SK vom
- Dezember 2015 auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag der Frau SK vom
- Dezember 2015 auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattgegeben. Frau SK erhält somit für den Zeitraum von
- Dezember 2015 bis
- Dezember 2015 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 55,
- Für den Zeitraum vom
- Jänner 2016 bis
- März 2016 eine monatliche Geldleistung von € 837,
- Für den Zeitraum vom
- bis
- April 2016 eine aliquote Geldleistung von € 111,
- Für den Zeitraum vom
- April 2016 bis
- April 2016 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 635,
- Für den Zeitraum vom
- Mai 2016 bis
- Juni 2016 eine monatliche Geldleistung von € 732,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom
- April 2016 wurde der Antrag von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2015 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht alleinstehend sei. Mit Schreiben vom
- März 2016 sei die Rechtsmittelwerberin aufgefordert worden, einen Lohnzettel oder einen Beleg des Einkommens von Herrn GS vorzulegen. Mit Schreiben vom
- März 2016, nachweislich zugestellt am
- März 2016, durch Hinterlegung am Postamt, sei der Beschwerdeführerin der vorstehende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden und ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme eingeräumt worden. Bis zur Unterfertigung dieses Bescheides sei von der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin kein Lohnzettel bzw. eine Stellungnahme eingelangt. Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe, sei es der Behörde nicht möglich gewesen, das Haushaltseinkommen festzustellen, da die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt habe. Da im Schreiben vom
- März 2016 auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden sei und die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes wie dargelegt aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich gewesen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe, sei es der Behörde nicht möglich gewesen, das Haushaltseinkommen festzustellen, da die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt habe. Da im Schreiben vom
- März 2016 auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden sei und die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes wie dargelegt aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich gewesen sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Da keine Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt würden, sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die – zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie keinerlei Lebensgemeinschaft zu Herrn GS unterhalte. Dies würde eine eheähnliche Gemeinschaft voraussetzen, welche das Vorliegen einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft umfasse. Hierzu werde ausgeführt, dass Herr GS seinen ordentlichen Wohnsitz in ***, *** habe und mit diesem weder eine Wohngemeinschaft noch eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft, sondern nur eine Geschlechtsgemeinschaft bestehe. Aus dieser könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin Herrn GS Unterkunft gewährt habe. Gelegentliche Besuche und Übernachtungen alleine könnten keinerlei Unterkunft begründen. Hätte die Beschwerdeführerin das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom
- März 2016 erhalten, hätte die Beschwerdeführerin genau diese Argumente vorbringen können und hätte es sich somit erübrigt, einen diesbezüglichen Lohnzettel bzw. Einkommensbelege des Herrn GS vorzulegen. Genau diese Nichtvorlage sei Grundlage für den nunmehrigen Bescheid, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung abgewiesen worden sei, gewesen. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2015 auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes stattzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2016, fortgesetzt am
- September 2016, wurden die Beschwerdeführerin, Herr GS als Zeuge, ein Vertreter der Verwaltungsbehörde sowie die Amtsleiterin der Gemeinde ***, als Zeugin persönlich einvernommen. Nach Durchführung der öffentlich mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin stellte am
- Dezember 2015 einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Geldleistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Krankenhilfe. Die Beschwerdeführerin bezog bis zum Ablauf des
- November 2015 aufgrund des vorangegangenen Bewilligungsbescheides Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Rechtsmittelwerberin ist österreichische Staatsbürgerin, geboren am *** und wohnt in einer Genossenschaftswohnung in ***, ***. Die Beschwerdeführerin ist beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos gemeldet und bezieht weder Arbeitslosenbezüge noch Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über kein Einkommen und keinerlei Vermögen. Sie besitzt ebenso kein Auto. Die Beschwerdeführerin wird seit ca. Dezember 2015 von ihrer Mutter finanziell unterstützt, um über die Runden zu kommen. Auch versorgt die Mutter die Beschwerdeführerin zeitweise mit Essen. Die Rechtsmittelwerberin wohnt in einer Genossenschaftswohnung. Die monatliche Miete der Genossenschaftswohnung beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 224,
- Die Beschwerdeführerin erhält eine monatliche Wohnbeihilfe von € 105,
- Die Beschwerdeführerin lebt alleine in ihrer Wohnung, wobei der Zeuge GS drei bis vier Mal pro Woche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei ihr genächtigt hat. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt in ***, ***. Seit dem Jahr 2013 ist die Beschwerdeführerin mit Herr GS befreundet. Herr GS ist vom Beruf Maler und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.600,--. Herr GS wohnt im Haus seiner Eltern in ***, wo er auch amtlich gemeldet ist. Der Lebensmittelpunkt von Herrn GS ist in ***. Die Beschwerdeführerin und Herrn GS haben eine Geschlechtsgemeinschaft. Sie haben weder eine Lebens- noch eine Wohngemeinschaft. Herr GS ist der Beschwerdeführerin bei Erledigungen von Einkäufen dahingehend behilflich, dass er sie mit seinem eigenen Auto in regelmäßigen Abständen (bis zu zwei Mal die Woche) zum Lebensmittelmarkt führt. Ebenso unternehmen die Beschwerdeführerin und Herr GS gelegentliche Freizeitaktivitäten dahingehend, dass sie abends gemeinsam ein Lokal besuchen. Herr GS hat weder persönliche Dinge wie Kleidung, Waschutensilien, Möbel, Bücher etc. in der Wohnung der Beschwerdeführerin, noch plant er seinen Wohnsitz im *** aufzugeben. Der Zeuge GS unterstützt die Beschwerdeführerin weder im Haushalt noch unterstützt er sie finanziell. Der Zeuge hat keinen Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Beschwerdeführerin. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen ist von einer Beibehaltung der eigenen Selbstständigkeit gekennzeichnet. Das Auto des Zeugen stand im Zeitraum von Mitte November 2015 bis ca. Mitte/Ende Februar 2016 regelmäßig neben der Wohnhausanlage der Beschwerdeführerin. Ebenso wurde das Auto des Zeugen im Zeitraum von März bis Mai 2016 an den Tagen: 5.,
- März, 1., 4., 5., 6., 8., 11., 18., 19., 20., 21.,
- April sowie
- Mai vor dem ***-Haus (Anmerkung: das Haus neben der Wohnhausanlage, in welcher Frau SK wohnt) parkend gesehen. Herr GS geht nach der Arbeit des Öfteren in *** mit seinen Freunden auf ein Bier. Im November 2015 war Herr GS ein bis zwei Wochen in ***, da er sich beruflich dort aufhielt und auch dort übernachtete. Im Juli 2016 kam es seitens der Nachbarin der Beschwerdeführerin zu einer Vermisstenanzeige, weil diese die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Wohnung gesehen hat. Die Beschwerdeführerin hat im Juli 2016 zeitweise sowohl bei ihrer Mutter übernachtet als auch bei Herrn GS. Die Polizei traf die Beschwerdeführerin am
- Juli 2016 im Haus der Eltern des Zeugen in *** an. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Betreffend den gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2015 auf Leistungen zur Deckung des lebensnotwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wurde in den Verwaltungsakt zur Zl. ZTJ3-B-1469/005 Einsicht genommen. Ebenso wurde in den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Antrag Einsicht genommen, aus welchem sich ergibt, dass Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt wurden. Dass es sich bei diesem Antrag um keinen Folgeantrag vor Ablauf der bisher gewährten Mindestsicherung handelt, ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin, die dazu meint, dass sie – obwohl von der Verwaltungsbehörde bereits im Vorfeld erinnert – vergessen habe, den gegenständlichen Antrag rechtzeitig zu stellen. Zu den persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ebenso in den unbedenklichen Verwaltungsakt Einsicht genommen. Betreffend die Meldung beim AMS und der Tatsache des Nichtbezuges von Arbeitslosengeld wurde in das AMS-Behördenprotal Einsicht genommen.Zu den persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ebenso in den unbedenklichen Verwaltungsakt Einsicht genommen. Betreffend die Meldung beim AMS und der Tatsache des Nichtbezuges von Arbeitslosengeld wurde in das , AMS-Behördenprotal Einsicht genommen. Dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfügt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Aussagen. Ergänzend dazu führt sie aus, dass sie von der Hand im Mund lebt und von finanzieller Unterstützung der Mutter. Dass weder eine Lebensgemeinschaft noch eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen GS im verfahrensrelevanten Zeitraum besteht, ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen GS. Diese Aussagen wirken auch keineswegs abgesprochen. Den Aussagen stehen die ebenso glaubwürdigen Aussagen der Zeugin Frau Sa nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin führt nachvollziehbar aus, dass sie mit dem Zeugen eine regelmäßige sexuelle Beziehung hat und dieser daher drei bis viermal pro Woche bei ihr nächtigt. Der Zeuge hat aber weder Kleidungsstücke, Zahnbürste noch persönliche private Dinge bei der Beschwerdeführerin, noch besitzt er einen Schlüssel ihrer Wohnung. Weiters führt sie dazu glaubhaft aus, dass sie das nicht will. Ergänzend dazu bringt der Zeuge vor, dass er sich weder bei der Beschwerdeführerin wäscht noch sonst im Haushalt der Beschwerdeführerin einbringt. Er führt im Zusammenhang damit weiters aus, dass er seinen Lebensmittelpunkt in *** hat, wo auch seine Eltern wohnen und wo er auch alle seiner persönlichen Sachen hat. Zur Tatsache, dass das Auto des Zeugen des Öfteren neben der Wohnhausanlage der Beschwerdeführerin gesehen wurde, konnten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge nachvollziehbar ausführen, dass dies entweder aufgrund der sexuellen Beziehung an den Tagen, an welchen die beiden zusammen waren der Fall war oder im November 2015 aufgrund des längeren Aufenthaltes des Zeugen in ***. Damit nicht unvereinbar waren die Aussagen der Zeugin Sa im Zusammenhang damit, dass das Auto des Zeugen neben der Wohnung der Beschwerdeführerin geparkt hat. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen GS beim Einkauf von der Zeugin Sa gesichtet wurde, wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom Zeugen bestritten. Nachvollziehbar wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein Auto besitzt und Herr GS ihr diesbezüglich Hilfestellung leistet. Dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge auch im Auto fahrend von der Zeugin Sa gesehen wurden, wird von der Beschwerdeführerin ebensowenig bestritten. Diesbezüglich wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin entweder zum Einkaufen fährt oder – abends - mit ihr in ein Lokal besucht. Ebenso wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am
- Juli 2016 sich im Haus der Eltern des Zeugen GS aufgehalten hat. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Juli 2016 zwei bis dreimal bei Herrn GS in *** über Nacht bleibt, wurde nicht bestritten. Insgesamt wurde das Bestehen einer sexuellen Beziehung (einer Geschlechtsgemeinschaft) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen GS nicht bestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch der Zeuge wollen ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt aufgeben bzw. eine „fixe“ eheähnliche Beziehung miteinander eingehen, was von beiden in der Verhandlung glaubwürdig ausgeführt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 5 NÖ MSG lautet:Paragraph 5, NÖ MSG lautet: „Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005;
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder“Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
- Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
- Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
- Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005; Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005;
- Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“ § 6 NÖ MSG lautet:Paragraph 6, NÖ MSG lautet: „Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1.Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(2b)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(2b)Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (Paragraph 13 a,) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ § 7 NÖ MSG lautet:Paragraph 7, NÖ MSG lautet: Einsatz der Arbeitskraft „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(5)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(5)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(6)Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise und bis zu 50% zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 6 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.“
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 6, darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.“ § 9 NÖ MSG lautet:Paragraph 9, NÖ MSG lautet: „Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
- Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
- Zusatzleistungen,
- Wiedereinsteigerbonus,
- Übernahme der Bestattungskosten.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.
(3)Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (Paragraph 24,) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Absatz 5, vorzugehen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(5)Geldleistungen nach Abs. 2 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(5)Geldleistungen nach Absatz 2, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 2 und Abs. 5 trägt das Land.
(6)Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Absatz 2 und Absatz 5, trägt das Land.
(7)Geldleistungen nach Abs. 2 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(7)Geldleistungen nach Absatz 2, können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(8)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.“ § 11 NÖ MSG lautet:Paragraph 11, NÖ MSG lautet: „Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.“
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen.“ § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV idgF lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV idgF lautet: „Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: …………………………………………………………………………. 628,32 Euro;“ § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV lautet: „Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………...……………… bis zu 209,43 Euro;“ § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV, LGBl. 9205/1, (gültig im Jahr 2015) lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV, LGBl. 9205/1, (gültig im Jahr 2015) lautet: „Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: ………………………………………………...……………………. 620,87 Euro;“ § 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV, LGBl. 9205/1, (gültig im Jahr 2015) lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV, LGBl. 9205/1, (gültig im Jahr 2015) lautet: „Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………………………………………….bis zu 206,95 Euro;“ Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes unterhält die Beschwerdeführerin weder eine Lebensgemeinschaft noch eine Wohngemeinschaft zu Herrn GS. Nach der Judikatur des obersten Gerichtshofes (OGH) sind jedenfalls für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft neben der Eheähnlichkeit auch die Kriterien einer gewissen Dauer, auf die sie eingerichtet ist und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft von Bedeutung, wobei nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll. Aufgrund der getroffenen Feststellungen liegt im gegenständlichen Fall kein dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und des Herrn GS vor. Durch fallweises gemeinsames Übernachten wird weder eine Lebensgemeinschaft noch eine Wohngemeinschaft begründet. Auch drei bis vier gemeinsame Übernachtungen pro Woche rechtfertigen eine gegenteilige Beurteilung nicht, weil weder die jeweiligen Wohngelegenheiten aufgegeben noch – z.B. durch wechselseitige Einbringung von persönlichen Dingen, Kleidung, Möbel etc. – zwei gemeinsame Wohnsitze geschaffen werden, sondern die jeweils selbständigen Wohnsitze beibehalten wurden und im Wesentlichen nur gegenseitige Besuche stattgefunden haben. Diese stehen aber bei realistischer Betrachtung im engen Zusammenhang mit der Intimbeziehung der Beschwerdeführerin mit dem Zeugen GS. Dieser – wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit einer solchen Beziehung nachvollziehbarer – Umstand spricht nicht nur für die Aufrechterhaltung einer gewissen Unabhängigkeit beider Seiten (und damit gegen das Eingehen einer bedingungslosen Bindung), sondern auch gegen die Einrichtung einer von vorn herein auf Dauer angelegten Beziehung, weil sie faktisch jederzeit einen Rückzug ermöglicht. Zum Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist auszuführen dass diese eben so wenig vorliegt, bringt sich der Zeuge GS weder im Haushalt der Beschwerdeführerin ein noch unterstützt er die Beschwerdeführerin finanziell. Auch das regelmäßige Befördern der Beschwerdeführerin mittels des PKWs des Zeugen zum Einkauf bzw. gelegentliche Einladungen in ein Lokal lassen daran nichts ändern. Insgesamt liegt daher aufgrund der Feststellungen weder eine Wohn- noch eine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit dem Zeugen vor (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom
- April 2012, Zl. 3 Ob 237/11s). Insgesamt liegt daher aufgrund der Feststellungen weder eine Wohn- noch eine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit dem Zeugen vor vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom
- April 2012, Zl. 3 Ob 237/11s). Das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Zur Befristung der gegenständlichen Geldleistungen sowie zum gegenständlichen Antrag ist auszuführen, dass gemäß § 9 Abs. 4a i.V.m. § 9 Abs. 4 NÖ MSG die Gewährung der Leistungen mit sechs Monaten zu befristen war, da der Antrag vom
- Dezember 2015 nicht rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung gestellt wurde und die nicht rechtzeitig gestellte Antragstellung der Frau SK vorwerfbar war.Zur Befristung der gegenständlichen Geldleistungen sowie zum gegenständlichen Antrag ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG die Gewährung der Leistungen mit sechs Monaten zu befristen war, da der Antrag vom
- Dezember 2015 nicht rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung gestellt wurde und die nicht rechtzeitig gestellte Antragstellung der Frau SK vorwerfbar war. Zur durchgeführten Berechnung ist auszuführen, dass diese bis
- April 2016 auf Grundlage des bis
- April 2016 geltendem § 11 Abs. 3 NÖ MSG i.V.m. der Mindeststandardverordnung erfolgt ist. Aufgrund einer Novellierung u.a. des § 11 Abs. 3 NÖ MSG, in Kraft getreten am 5.4.2016, erfolgte die anschließende Berechnung dann auf Basis dieser Novelle.Zur durchgeführten Berechnung ist auszuführen, dass diese bis
- April 2016 auf Grundlage des bis
- April 2016 geltendem Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Verbindung mit der Mindeststandardverordnung erfolgt ist. Aufgrund einer Novellierung u.a. des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG, in Kraft getreten am 5.4.2016, erfolgte die anschließende Berechnung dann auf Basis dieser Novelle. So ist daher ab
- April 2016 jedenfalls die Wohnbeihilfe in Höhe von € 105,00 auf den Wohnbedarf anzurechnen gewesen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.499.001.2016