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{'item': 'LVwG-AV-621/001-2016'}

Obsah (4)§ 28§ 27Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-621/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Baden erteilte der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers mit Bescheid vom
  2. Juni 2003, 9-W-1404-2003, die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung zur Gewinnung von Sand und Kies auf diversen Grundstücken in der KG ***. Die Bauvollendungsfrist wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  3. November 2011 bis
  4. August 2018 verlängert. Von der wasserrechtlichen Bauaufsicht wurde im Bericht vom
  5. Jänner 2012 festgehalten, dass einigen Auflagenpunkten (u.a. Auflage 8, 10, 22) nicht entsprochen worden war. Mit Schreiben vom
  6. April 2014 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer u. a. mit, dass Auflagenpunkte des Bescheides vom
  7. Juni 2003 nicht erfüllt worden seien und wies gleichzeitig auf § 27 Abs. 4 WRG 1959 hinsichtlich eines Entzuges dieser Bewilligung hin. (Dieses Schreiben erging unter der Aktenzahl BNW2-M-054/001, in welchem auf diverse offene Verfahren des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde).Mit Schreiben vom
  8. April 2014 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer u. a. mit, dass Auflagenpunkte des Bescheides vom
  9. Juni 2003 nicht erfüllt worden seien und wies gleichzeitig auf Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 hinsichtlich eines Entzuges dieser Bewilligung hin. (Dieses Schreiben erging unter der Aktenzahl BNW2-M-054/001, in welchem auf diverse offene Verfahren des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde). Auf Grund neuerlicher Feststellung der Nichterfüllung von Auflagen durch das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan am
  10. September 2014 (u.a. Auflagen 7 und 8 – es fehlt ein Sicherheitsabstand und besteht eine Steilböschung anstelle einer Neigung von 2:3) erging das Schreiben der Behörde vom
  11. September 2014 zur beschwerdegegenständlichen Behördenaktenzahl BNW2-WA-04243/001 betreffend den Bescheid vom
  12. Juni 2003, welches als Mahnung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959 bezeichnet wurde. Die Behörde wies auf die Nichteinhaltung von Auflagen hin und ermahnte den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Erfüllung dieser Auflagen bis
  13. September 2014, wobei auf die Rechtsfolgen der wiederholten Mahnung, nämlich den Entzug des Wasserrechts, ausdrücklich hingewiesen wurde. Das Schreiben wurde nachweislich dem Rechtsvertreter Niederhuber&Partner Rechtsanwälte GmbH zugestellt.Auf Grund neuerlicher Feststellung der Nichterfüllung von Auflagen durch das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan am
  14. September 2014 (u.a. Auflagen 7 und 8 – es fehlt ein Sicherheitsabstand und besteht eine Steilböschung anstelle einer Neigung von 2:3) erging das Schreiben der Behörde vom
  15. September 2014 zur beschwerdegegenständlichen Behördenaktenzahl BNW2-WA-04243/001 betreffend den Bescheid vom
  16. Juni 2003, welches als Mahnung nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 bezeichnet wurde. Die Behörde wies auf die Nichteinhaltung von Auflagen hin und ermahnte den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Erfüllung dieser Auflagen bis
  17. September 2014, wobei auf die Rechtsfolgen der wiederholten Mahnung, nämlich den Entzug des Wasserrechts, ausdrücklich hingewiesen wurde. Das Schreiben wurde nachweislich dem Rechtsvertreter Niederhuber&Partner Rechtsanwälte GmbH zugestellt. In der mündlichen Verhandlung am
  18. Oktober 2014 wurde in Anwesenheit des Rechtsvertreters des nunmehrigen Beschwerdeführers die Einhaltung der Auflagen u.a. des Bescheides vom
  19. Juni 2003 überprüft. Dabei wurde wiederum die Nichterfüllung von Auflagen (z.B. 8, 10, 20, 22) festgestellt. In der ebenfalls in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführten Verhandlung der belangten Behörde am
  20. Mai 2015 wurde nach Durchführung eines Lokalaugenscheines betreffend den Bescheid vom
  21. Juni 2003 festgestellt, dass die Auflagen 1, 2, 8, 10, 15, 20 und 22 nicht bzw. nur teilweise erfüllt wurden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  22. August 2015 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich neuerlich unter Hinweis auf § 27 Abs. 4 WRG 1959 ermahnt, die nicht oder nur teilweise erfüllten Auflagen 1, 2, 8, 10, 15, 20 und 22 bei sonstigem Entzuge der wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid vom
  23. Juni 2003) zu erfüllen. Als Frist wurde der
  24. September 2015 festgelegt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  25. August 2015 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich neuerlich unter Hinweis auf Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 ermahnt, die nicht oder nur teilweise erfüllten Auflagen 1, 2, 8, 10, 15, 20 und 22 bei sonstigem Entzuge der wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid vom
  26. Juni 2003) zu erfüllen. Als Frist wurde der
  27. September 2015 festgelegt. Bei der Verhandlung der belangten Behörde am
  28. Oktober 2015, in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt, stellte der Amtssachverständige für Gewässerschutz fest, dass den Auflagen 1, 2, 8, 20 und 22 ganz oder zumindest teilweise nicht entsprochen wurde. In dieser Verhandlungsschrift wurde vermerkt, dass eine Kopie den Verhandlungsteilnehmern übermittelt wird. Mit Bescheid vom
  29. Mai 2016 entzog die belangte Behörde

§ 27Abs.

4 WRG 1959 dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom

  1. Juni 2003 erteilte Wasserbenutzungsrecht für eine Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** alle KG ***. Begründend wurde auf die ausgesprochenen schriftlichen Mahnungen hinsichtlich Erfüllung offener Auflagepunkte dieses Bescheides bei drohendem Verlust des Wasserrechtes durch Entzug Bezug genommen und festgestellt, dass trotz dieser Mahnungen Auflagenpunkte nicht erfüllt wurden.Mit Bescheid vom
  2. Mai 2016 entzog die belangte Behörde

Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 dem Beschwerdeführer das mit Bescheid vom

  1. Juni 2003 erteilte Wasserbenutzungsrecht für eine Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** alle KG ***. Begründend wurde auf die ausgesprochenen schriftlichen Mahnungen hinsichtlich Erfüllung offener Auflagepunkte dieses Bescheides bei drohendem Verlust des Wasserrechtes durch Entzug Bezug genommen und festgestellt, dass trotz dieser Mahnungen Auflagenpunkte nicht erfüllt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom
  2. Juni 2016 Beschwerde und brachte vor, dass die Bauvollendungsfrist mit Bescheid vom
  3. November 2011 verlängert worden sei und schon zu diesem Zeitpunkt die angesprochenen Punkte auf Grund Übernahme des Zustandes vom Voreigentümer so vorhanden gewesen seien. Die erste Mahnung vom
  4. September 2014 hätte daher nicht erfolgen dürfen. Zur zweiten Mahnung (vom
  5. August 2015) wurde festgehalten, dass die Abbauhöhe aus dem überlagernden AWG-Verfahren maßgeblich sei und die anderen Auflagen großteils erfüllt worden seien. Verwiesen wurde auf die Beschwerde vom
  6. Mai 2016 gegen das Straferkenntnis BNS2-V-15 39913/5 und wurde diese der Beschwerde in gegenständlicher Rechtssache angeschlossen. Im Schriftsatz vom
  7. Mai 2016 wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis aufzuheben sei, da betreffend die angelasteten Übertretungen der Auflagen 1, 2, 8, 20 und 22 ein AWG-Bescheid Gültigkeit hätte und betreffend Auflagen 20 und 22 Sperrmüll- und Bauschuttablagerungen entfernt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugweise: „§ 27.

(1)…. …
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.“
(4)Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer das mit Bewilligungsbescheid vom
  1. Juni 2003 eingeräumte Wasserrecht entzogen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass diverse Auflagen des Bewilligungsbescheides vom Beschwerdeführer wiederholt nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt wurden. Bezug genommen wird dazu auf Bauaufsichtsberichte vom 02 Jänner 2012 und
  2. September 2014 sowie auf Verhandlungsniederschriften vom
  3. Oktober 2014,
  4. Mai 2015 und
  5. Oktober
  6. In diesen Unterlagen wurden die Nichterfüllungen explizit festgehalten. Wie in § 27 Abs. 4 WRG 1959 geregelt, erfolgten schriftliche Mahnungen der belangten Behörde mit Schreiben vom
  7. September 2014 und
  8. August
  9. (Bereits mit Schreiben vom
  10. April 2014 wurde im Zuge des Verfahrens zur Aktenzahl BNW2-M-054/001 auch unter Bezugnahme auf den gegenständlichen Akt mit der Zl. BNW2-WA-04243/001 eine Ermahnung im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgesprochen.) Die Mahnungen enthielten jeweils den Hinweis auf die Rechtsfolge des Entzuges des Wasserrechtes im Falle der Nichterfüllung von Auflagen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt den ausgesprochenen Entzug.Wie in Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 geregelt, erfolgten schriftliche Mahnungen der belangten Behörde mit Schreiben vom
  11. September 2014 und
  12. August
  13. (Bereits mit Schreiben vom
  14. April 2014 wurde im Zuge des Verfahrens zur Aktenzahl BNW2-M-054/001 auch unter Bezugnahme auf den gegenständlichen Akt mit der Zl. BNW2-WA-04243/001 eine Ermahnung im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgesprochen.) Die Mahnungen enthielten jeweils den Hinweis auf die Rechtsfolge des Entzuges des Wasserrechtes im Falle der Nichterfüllung von Auflagen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt den ausgesprochenen Entzug. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 4 WRG 1959 sind erfüllt, trotz wiederholter Mahnung wurden vom Beschwerdeführer Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung vom
  15. Juni 2003 nicht eingehalten.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 sind erfüllt, trotz wiederholter Mahnung wurden vom Beschwerdeführer Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung vom
  16. Juni 2003 nicht eingehalten. Die im letzten Mahnschreiben festgelegte Frist ist am
  17. September 2015 abgelaufen, in der mündlichen Verhandlung am
  18. Oktober 2015 wurde vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz jedoch festgestellt, dass weiterhin – wie bereits in der Verhandlung am
  19. Mai 2015 festgehalten – die Auflagen 1, 2, 8, 20 und 22 nicht erfüllt bzw. nur teilweise erfüllt wurden. Entgegen Auflage 1 und 2 erfolgt teilweise eine zu tiefe Materialentnahme, bei Auflage 8 fehlt eine verbindliche fachliche Aussage zur Materialeignung mit entsprechender Probenahmedokumentation, entgegen Auflage 20 und 22 befinden sich immer noch unerlaubte Materialien auf dem Betriebsareal (Müll, Betonaufbruch und ähnliches). Das Beschwerdevorbringen, die Bauvollendungsfrist sei verlängert worden, kann nicht helfen. Die Auflagen eines Bescheides sind während der Inanspruchnahme des damit eingeräumten Rechtes einzuhalten. Dass schon im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschwerdeführer der Zustand vom Voreigentümer übernommen worden sei, entbindet ebenso wenig von der Pflicht zur Einhaltung der Bescheidauflagen. Das Vorbringen, die erste Mahnung vom
  20. September 2014 hätte nicht erfolgen dürfen, da dieser Umstand bei der Übernahme vom Voreigentümer nicht berücksichtigt worden sei und auch bei der Verlängerung der Bauvollendungsfrist mit Bescheid vom
  21. November 2011 beachtet werden hätte müssen, ändert daran nichts. Der vorliegenden Aktenlage der belangten Behörde kann entnommen werden, dass vom Bauaufsichtsorgan am
  22. September 2014 die Nichterfüllung von Auflagen festgestellt wurde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Schreiben vom
  23. April 2014 zu gegenständlichem Verfahren mit der Zl. BNW2-WA-04243/001 eine Mahnung im Sinne des § 27 Abs. 4 WRG 1959 erfolgte.Das Vorbringen, die erste Mahnung vom
  24. September 2014 hätte nicht erfolgen dürfen, da dieser Umstand bei der Übernahme vom Voreigentümer nicht berücksichtigt worden sei und auch bei der Verlängerung der Bauvollendungsfrist mit Bescheid vom
  25. November 2011 beachtet werden hätte müssen, ändert daran nichts. Der vorliegenden Aktenlage der belangten Behörde kann entnommen werden, dass vom Bauaufsichtsorgan am
  26. September 2014 die Nichterfüllung von Auflagen festgestellt wurde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit Schreiben vom
  27. April 2014 zu gegenständlichem Verfahren mit der Zl. BNW2-WA-04243/001 eine Mahnung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 erfolgte. Das Vorbringen gegen die zweite Mahnung vom
  28. August 2015, nämlich dass die Abbauhöhe aus dem AWG-Verfahren maßgeblich sei und die anderen Auflagen größtenteils erfüllt seien, führt auch nicht zum Erfolg. Eine allenfalls spätere Genehmigung nach einem Materiengesetz vermag eine ältere Bewilligung nach einem anderen Materiengesetz nicht aufzuheben. Es sind die Auflagen beider Bescheide zu erfüllen. Mit dem Zugeständnis, andere Auflagenpunkte zum Großteil erfüllt zu haben, sagt der Beschwerdeführer selbst, dass Auflagen nicht vollständig erfüllt wurden. Damit liegt aber die Voraussetzung für die zweite Mahnung, nämlich das Nichterfüllen von Auflagen eines Bescheides, vor. Vom Beschwerdeführer wird dann auch auf die Beschwerde vom
  29. Mai 2016 gegen ein Straferkenntnis verwiesen und diese der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen. Mit diesem Verweis ist jedoch auch nichts zu gewinnen, geht es doch dort um ein Verwaltungsstrafverfahren und die Prüfung der Frage, ob ausreichend konkret Tathandlungen vorgeworfen wurden. Im Schriftsatz vom
  30. Mai 2016 wird ebenfalls auf einen AWG-Bescheid Bezug genommen, um die Straflosigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers darzulegen. Zum Vorbringen in diesem Schreiben unter Punkt 4 und 5, nämlich dass Ablagerungen entfernt worden seien, ist auf das Ergebnis der Verhandlung am
  31. Oktober 2015 hinzuweisen, wonach aus fachlicher Sicht die Nichterfüllung der Auflagen 1, 2, 8 und 26 hervorgekommen ist, ebenso wie die Nichterfüllung der Auflagen 20 und
  32. Letztere beide betreffen die unter Punkt 4 und 5 des Schreibens vom
  33. Mai 2016 vorgebrachte Entfernung von Ablagerungen. Weitere Ausführungen zur Erfüllung der Auflagen des Bescheides vom
  34. Juni 2003 werden vom Beschwerdeführer nicht gemacht. Es waren somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einige Auflagen der Bewilligung vom
  35. Juni 2003 gar nicht, andere nur teilweise erfüllt und ist daher nach der dreimaligen Mahnung die Erlassung des Entzugsbescheides nach dieser Gesetzesstelle (§ 27 Abs. 4) zu Recht erfolgt.Es waren somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einige Auflagen der Bewilligung vom
  36. Juni 2003 gar nicht, andere nur teilweise erfüllt und ist daher nach der dreimaligen Mahnung die Erlassung des Entzugsbescheides nach dieser Gesetzesstelle (Paragraph 27, Absatz 4,) zu Recht erfolgt. Auch eine bloß teilweise Erfüllung der Auflagen hindert einen Verlust durch Entzug nicht, es muss der dem Bewilligungsbescheid entsprechende Zustand vollständig hergestellt sein. Abschließend ist anzumerken, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  37. Juli 2016, LVwG-S-1349/001-2016 der Beschwerde vom
  38. Mai 2016 nur deshalb stattgegeben wurde, weil den Konkretisierungserfordernissen eines Spruches eines Straferkenntnisses nicht entsprochen wurde. Die Rechtsvertreter Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH sind betreffend das gegenständliche Verfahren BNW2-WA-04243/001 in den Verhandlungen der Behörde am
  39. Oktober 2014,
  40. Mai 2015 und
  41. Oktober 2015 als Vertreter des Beschwerdeführers aufgetreten. Die Beschwerde wurde jedoch vom Beschwerdeführer persönlich eingebracht, die Zustellung ist aber mangels Aufkündigung der Vollmacht an die Rechtsvertreter vorzunehmen. Ein derartiger Umstand wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedenfalls nicht bekannt gegeben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- und Tatsachenfragen solcher Art aufgeworfen wurden, welche eine Durchführung erforderlich gemacht hätten. Die mündliche Erörterung hätte nach der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht warten lassen. Es liegt auch keine von der belangten Behörde abweichende Beweiswürdigung vor, die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht ausdrücklich beantragt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.621.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.