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{'item': 'LVwG-AV-802/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-802/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Eingangs wird festgestellt, dass durch die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung das subjektiv-öffentliche Recht verliehen wird, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten (vgl. VwGH vom
  4. Mai 2015, Zl. 2013/05/0128). Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung erteilt. Die Einfriedung wurde vom Beschwerdeführer auch errichtet und somit das verliehene Recht auch konsumiert. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom
  5. November 1994 um einen Bescheid handle, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen sei, kann somit nicht beigetreten werden. Ob die Errichtung der beantragten Einfriedung mit Einfahrtstoren bewilligungspflichtig war oder ist kann daher - ebenso wie die Frage, ob die erteilte Bewilligung möglicherweise rechtsgrundlos ergangen ist - dahingestellt bleiben. Alleine schon in Ermangelung des Vorliegens dieses in § 68 Abs. 2 AVG verankerten Tatbestandselementes zeigt sich die Unzulässigkeit des Anbringens des Beschwerdeführers vom
  6. Februar 2016.Eingangs wird festgestellt, dass durch die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung das subjektiv-öffentliche Recht verliehen wird, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten vergleiche VwGH vom
  7. Mai 2015, Zl. 2013/05/0128). Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung erteilt. Die Einfriedung wurde vom Beschwerdeführer auch errichtet und somit das verliehene Recht auch konsumiert. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei diesem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom
  8. November 1994 um einen Bescheid handle, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen sei, kann somit nicht beigetreten werden. Ob die Errichtung der beantragten Einfriedung mit Einfahrtstoren bewilligungspflichtig war oder ist kann daher - ebenso wie die Frage, ob die erteilte Bewilligung möglicherweise rechtsgrundlos ergangen ist - dahingestellt bleiben. Alleine schon in Ermangelung des Vorliegens dieses in Paragraph 68, Absatz 2, AVG verankerten Tatbestandselementes zeigt sich die Unzulässigkeit des Anbringens des Beschwerdeführers vom
  9. Februar
  10. 3.1.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf ersatzlose Behebung des Bescheides vom
  12. November 1994 gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG, wenn die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH vom
  13. Oktober 1991, Zl. 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH vom
  14. September 2011, Zl. 2010/21/0429, vom
  15. November 2010, Zl. 2007/21/0493, vom
  16. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142, vom
  17. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0010, sowie vom
  18. Oktober 1988, Zl. 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage - insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH vom
  19. Juni 2015, Zl. Ra 2015/22/0040, vgl. dazu auch VwGH vom
  20. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf ersatzlose Behebung des Bescheides vom
  21. November 1994 gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Berufungsbehörde Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wenn die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH vom
  22. Oktober 1991, Zl. 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom
  23. September 2011, Zl. 2010/21/0429, vom
  24. November 2010, Zl. 2007/21/0493, vom
  25. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0142, vom
  26. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0010, sowie vom
  27. Oktober 1988, Zl. 88/01/0002). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage - insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH vom
  28. Juni 2015, Zl. Ra 2015/22/0040, vergleiche dazu auch VwGH vom
  29. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002). 3.1.
  30. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht begehrte Aufhebung bzw. in eventu Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom
  31. November 1994 ist somit festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht eine solche Befugnis nicht zukommt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages vom
  32. Februar
  33. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Konkret liegt ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht - wie etwa in der Beschwerde ausdrücklich angeführten Recht auf „Herstellung der Rechtsrichtigkeit“ durch Behebung oder Abänderung des Bescheides vom
  34. November 1994, welche die belangte Behörde pflichtwidrig unterlassen habe - konnte somit die beschwerdeführende Partei durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. VwGH vom
  35. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0093).Konkret liegt ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht - wie etwa in der Beschwerde ausdrücklich angeführten Recht auf „Herstellung der Rechtsrichtigkeit“ durch Behebung oder Abänderung des Bescheides vom
  36. November 1994, welche die belangte Behörde pflichtwidrig unterlassen habe - konnte somit die beschwerdeführende Partei durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein vergleiche , VwGH vom
  37. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0093). 3.1.
  38. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer selbst abstrakt in dem von ihm genannten subjektiven Recht nicht verletzt sein, weil - wie die belangte Behörde richtig begründete - keine Partei einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 68 AVG hat, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), Seite 1441 f, insbesondere E 227, E 231, E 235, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Besteht aber bereits auf die Ausübung des Aufsichtsrechts kein Anspruch, so kann ein in einem solchen Verfahren gemäß § 68 AVG von der Behörde auszuübendes Ermessen kein subjektiv öffentliches Recht darstellen (vgl. wiederum VwGH vom 25. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0093).Im Übrigen kann der Beschwerdeführer selbst abstrakt in dem von ihm genannten subjektiven Recht nicht verletzt sein, weil - wie die belangte Behörde richtig begründete - keine Partei einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach Paragraph 68, AVG hat, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt vergleiche , dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), Seite 1441 f, insbesondere E 227, E 231, E 235, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Besteht aber bereits auf die Ausübung des Aufsichtsrechts kein Anspruch, so kann ein in einem solchen Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG von der Behörde auszuübendes Ermessen kein subjektiv öffentliches Recht darstellen vergleiche wiederum VwGH vom
  1. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0093). Lehnt die Behörde die Ausübung des Aufsichtsrechtes ab, so kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes niemand die Ablehnung der Behörde, in welcher Form diese auch ergeht, zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (vgl. VwGH vom
  2. November 2000, Zl. 2000/04/0119). Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Recht, wenn er (zusammenfassend) vorbringt, die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Antrag vom
  3. Februar 2016 nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Lehnt die Behörde die Ausübung des Aufsichtsrechtes ab, so kann mangels eines Anspruches auf die Handhabung dieses Rechtes niemand die Ablehnung der Behörde, in welcher Form diese auch ergeht, zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen vergleiche VwGH vom
  4. November 2000, Zl. 2000/04/0119). Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Recht, wenn er (zusammenfassend) vorbringt, die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Antrag vom
  5. Februar 2016 nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. 3.1.
  6. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt worden (vgl. VwGH vom
  7. Juni 2003, Zl. 2001/03/0379).Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 7, AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt worden vergleiche VwGH vom
  8. Juni 2003, Zl. 2001/03/0379). Wenn der Beschwerdeführer dennoch vermeint, § 68 Abs. 7 AVG biete keine taugliche Rechtsgrundlage zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit, so ist ihm diesbezüglich die ständige Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach in jenen Fällen, in denen die Partei trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet, die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen muss (vgl. z.B. VwGH vom
  9. Mai 2001, Zl. 2001/04/0068, vom
  10. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293 oder vom
  11. März 2004, Zl. 99/12/0114).Wenn der Beschwerdeführer dennoch vermeint, Paragraph 68, Absatz 7, AVG biete keine taugliche Rechtsgrundlage zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit, so ist ihm diesbezüglich die ständige Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach in jenen Fällen, in denen die Partei trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides behauptet, die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen muss vergleiche z.B. VwGH vom
  12. Mai 2001, Zl. 2001/04/0068, vom
  13. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293 oder vom
  14. März 2004, Zl. 99/12/0114). Im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen musste somit der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. 3.1.
  15. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
  16. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom
  17. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
  18. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
  19. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom
  20. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom ,
  21. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.
  22. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  23. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  24. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.802.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.