RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-924/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 57aAbs.
2 Kraftfahrgesetz 1967 in ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Ausschussbericht Ges.m.b.H., vertreten durch Herrn Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 18. August 2016, RU6-M-384/012-2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden
Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 in ***, ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- August 2001, RU6-M-B-0384/00, wurde der AB Ges.m.b.H. die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- November 2009, RU6-M-384/004-2009, wurde die Änderung des Firmennamens auf AB Ges.m.b.H. (in der Folge: die Beschwerdeführerin) zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid des Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- August 2001, RU6-M-B-0384/00, wurde der Ausschussbericht Ges.m.b.H. die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- November 2009, RU6-M-384/004-2009, wurde die Änderung des Firmennamens auf Ausschussbericht Ges.m.b.H. (in der Folge: die Beschwerdeführerin) zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- November 2011, RU6-M-384/006-2011, wurde die Ermächtigung erweitert. Mit Gutachten Nr. ***, ausgestellt von der AB Ges.m.b.H. am
- Oktober 2015, wurde festgestellt, dass der LKW, Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungs-Nr. ***, den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und lediglich leichte Mängel vorlagen.Mit Gutachten Nr. ***, ausgestellt von der Ausschussbericht Ges.m.b.H. am
- Oktober 2015, wurde festgestellt, dass der LKW, Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungs-Nr. ***, den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und lediglich leichte Mängel vorlagen. Eine auf § 56 KFG 1967 gestützte Überprüfung dieses Fahrzeuges durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, am
- März 2016 ergab das Vorliegen von insgesamt elf schweren Mängeln und damit das Ergebnis, dass das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.Eine auf Paragraph 56, KFG 1967 gestützte Überprüfung dieses Fahrzeuges durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, am
- März 2016 ergab das Vorliegen von insgesamt elf schweren Mängeln und damit das Ergebnis, dass das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Mit Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vom
- März 2016, WSt8-D-453/006-2016, wurde ausgeführt, dass aus technischer Sicht folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 durch die Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten:Mit Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vom
- März 2016, WSt8-D-453/006-2016, wurde ausgeführt, dass aus technischer Sicht folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 durch die Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten: - 1.1.11 Bremsleitungen im Bereich der Fahrbahnmitte und im gesamten hinteren Bereich der
- Achse sowie bei beiden Bremssatteln der
- Achse – stark korrodiert. - 6.1.3 Kraftstoffleitungen im gesamten unteren Bereich – stark korrodiert - 6.1.4 Aufprallschutz unter Stoßstange vorne – mehrfach stark durchgerostet - 6.1.7 Zwischenlagerung bei Kardanwelle – stark verschlissen (Gummilagerung bereits mehrfach eingerissen). Des Weiteren seien im Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 kein Abgasgrenzwert laut Hersteller sowie eine unrealistische Abregeldrehzahl von 3.012 U/min angegeben gewesen.Des Weiteren seien im Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 kein Abgasgrenzwert laut Hersteller sowie eine unrealistische Abregeldrehzahl von 3.012 U/min angegeben gewesen. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Juni 2016, zugestellt am
- Juni 2016, wurden behördliche Anordnungen getroffen und der Widerruf der erteilten Ermächtigung bei Nichtbeachten dieser Anordnungen in Aussicht gestellt. Am
- Juni 2016 fand eine unangekündigte Revision in der Prüfstelle statt, welche die Feststellung von leichten und sieben schweren Mängel zum Ergebnis hatte. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Juli 2016, RU6-M-384/012-2016, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kraftfahrbehörde aufgrund der Erstattung eines unrichtigen Gutachtens gemäß § 57a KFG 1967 am
- Oktober 2015 (Gutachten Nr. ***) durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juni 2016 die Anordnungen getroffen habe, dass bei der wiederkehrenden Begutachtung und Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden sei und die Gutachten richtig auszufüllen seien. Es sei sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruhe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kraftfahrbehörde aufgrund der Erstattung eines unrichtigen Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 am
- Oktober 2015 (Gutachten Nr. ***) durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juni 2016 die Anordnungen getroffen habe, dass bei der wiederkehrenden Begutachtung und Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden sei und die Gutachten richtig auszufüllen seien. Es sei sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruhe. Weiters wurde ausgeführt, dass das Zuwiderhandeln gegen diese Anordnungen schwerwiegende Bedenken an der Vertrauenswürdigkeit begründen und zu einem Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden
§ 57aAbs.
2 KFG 1967 führen könnte.Weiters wurde ausgeführt, dass das Zuwiderhandeln gegen diese Anordnungen schwerwiegende Bedenken an der Vertrauenswürdigkeit begründen und zu einem Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden
Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 führen könnte. Eine am
- Juni 2016 durchgeführte Revision in der Prüfstelle der Beschwerdeführerin habe zahlreiche schwere Mängel hervorgebracht (unzureichendes Fachwissen, fehlende Eintragungen in Gutachten, unrichtige Eintragungen in Gutachten, Nichtberücksichtigen der Vorgaben des Mängelkatalogs, Nichtvorhandensein von Messschrieben (Abgasuntersuchungen), Unvollständigkeit der Werte auf Messschrieb, nicht ordnungsgemäße Durchführung von Abgasmessungen). Aufgrund des unrichtigen (positiven) Gutachtens vom
- Oktober 2015 in Verbindung mit den Mängeln, die im Rahmen der Revision vom
- Juni 2016 festgestellt wurden, sei zweifellos von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 auszugehen. Darin komme eine auffallende Nachlässigkeit im Umgang mit der hoheitlichen Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin durch die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen übernommen habe, zum Ausdruck.Aufgrund des unrichtigen (positiven) Gutachtens vom
- Oktober 2015 in Verbindung mit den Mängeln, die im Rahmen der Revision vom
- Juni 2016 festgestellt wurden, sei zweifellos von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 auszugehen. Darin komme eine auffallende Nachlässigkeit im Umgang mit der hoheitlichen Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin durch die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen übernommen habe, zum Ausdruck. Die Kraftfahrbehörde könne sich daher derzeit nicht darauf verlassen, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Dies ergebe sich aus der Vielzahl und Schwere der festgestellten Mängel. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen werde, sei im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Dieser Bescheid wurde am
- Juli 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass bezüglich dieses Bescheides (RU6-M-384/012-2016) gerne Stellung genommen würde. Es seien die Überprüfungen gemäß § 57a mit stetiger Sorgfalt und Genauigkeit durchgeführt worden seien. Es sei aufgrund des Gutachtens mit der Nr. 5245192, auf das nicht mehr eingegangen werde, eine Anordnung ergangen, dass mehr Sorgfalt aufzuwenden wäre, worauf sofort ein Briefing mit den Mitarbeitern durchgeführt worden sei, damit dieses auch sofort umgesetzt werden könne.Mit Schreiben vom
- Juli 2016 führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass bezüglich dieses Bescheides (RU6-M-384/012-2016) gerne Stellung genommen würde. Es seien die Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, mit stetiger Sorgfalt und Genauigkeit durchgeführt worden seien. Es sei aufgrund des Gutachtens mit der Nr. 5245192, auf das nicht mehr eingegangen werde, eine Anordnung ergangen, dass mehr Sorgfalt aufzuwenden wäre, worauf sofort ein Briefing mit den Mitarbeitern durchgeführt worden sei, damit dieses auch sofort umgesetzt werden könne. Er (Geschäftsführer BB) sei bei der Revision gerade weggeflogen und bei der Aufforderung zur Stellungnahme zu den festgestellten Mängeln noch nicht wieder zurückgekehrt gewesen, weshalb er jetzt dazu Stellung nehmen wolle. Zur Umsetzung zwischen Ermahnung und Revision seien gerade mal 4 Arbeitstage Zeit gewesen. Man sei zu dem Entschluss gekommen, sich bezüglich des Dieselabgastesters sofort mit einer Firma bezüglich eines neuen Testers in Verbindung zu setzen. Als er erkannt habe, dass der Grenzwert lt. Hersteller im Gutachten fehle, habe er seine Mitarbeiter sofort ermahnt, was er auch bei den anderen Mängeln gemacht habe. Es sei nur ein Fahrzeug gewesen, das über diesem Wert gelegen sei. Bezüglich der Integralbremse habe er dafür gesorgt, dass sich seine Mitarbeiter auf den neuesten Stand bringen sollen und werde er dies selbst überprüfen. Bezüglich der Feststellbremse für Anhänger O2 habe er nicht in Erfahrung bringen können, wieso diese fehlen, er werde aber bei Wiedererhalt der Berechtigung bei der Überprüfung der O2 persönlich Kontrollen durchführen, damit so etwas nicht mehr vorkommen könne. Was das Zustandekommen derselben Bremswerte bei Motorrädern betreffe, sei die Erkenntnis des Revisionsbeamten, dass die Hinterradbremse nur mit 30 km/h geprüft werde, sofort umgesetzt worden, was man bei den letzten L3 Überprüfungen, die der Betrieb gemacht habe, sehen könne. Die fälschlichen Daten, dass ein Mitarbeiter bei einem L1 Motorfahrrad Otto 4 Takt angegeben habe und bei einem 2 Takt Abgaswerteeingetragen habe, habe er aufklären können. Dies sei geschehen, als der Mitarbeiter gerade frisch vom Kurs für die Berechtigung § 57a zurückgekommen sei und das erste Mal ein L1 Fahrzeug überprüfte. Daraufhin habe ihn aber gleich ein anderer Prüfbeauftragter seines Betriebes aufmerksam gemacht und sei es diesseits auch zu keinem erneuten Fehler gekommen.Die fälschlichen Daten, dass ein Mitarbeiter bei einem L1 Motorfahrrad Otto 4 Takt angegeben habe und bei einem 2 Takt Abgaswerteeingetragen habe, habe er aufklären können. Dies sei geschehen, als der Mitarbeiter gerade frisch vom Kurs für die Berechtigung Paragraph 57 a, zurückgekommen sei und das erste Mal ein L1 Fahrzeug überprüfte. Daraufhin habe ihn aber gleich ein anderer Prüfbeauftragter seines Betriebes aufmerksam gemacht und sei es diesseits auch zu keinem erneuten Fehler gekommen. Er habe auch schon für seine Mitarbeiter den neuesten Mängelkatalog mit der Novelle 8 besorgt, damit sie auf dem neuesten Stand seien. Er hoffe, seine etwas späte Stellungnahme werde noch entgegengenommen und ersuche er um erneute Durchsicht, da es für seine Marken ein Kündigungsgrund sei, wenn die Berechtigung für die Überprüfung laut § 57a verloren ginge.Er hoffe, seine etwas späte Stellungnahme werde noch entgegengenommen und ersuche er um erneute Durchsicht, da es für seine Marken ein Kündigungsgrund sei, wenn die Berechtigung für die Überprüfung laut Paragraph 57 a, verloren ginge. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2016 des Landeshauptmannes von NÖ wurde der AB Ges.m.b.H. mitgeteilt, dass Schriftsätze einer Partei bis zur Bescheiderlassung zu berücksichtigen seien, nicht jedoch danach. Es möge bekannt gegeben werden, ob die Eingabe vom
- Juli 2016 als Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid anzusehen sei.Mit Schriftsatz vom
- Juli 2016 des Landeshauptmannes von NÖ wurde der Ausschussbericht Ges.m.b.H. mitgeteilt, dass Schriftsätze einer Partei bis zur Bescheiderlassung zu berücksichtigen seien, nicht jedoch danach. Es möge bekannt gegeben werden, ob die Eingabe vom
- Juli 2016 als Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid anzusehen sei. Mit Eingabe vom
- Juli 2016 wurde seitens der AB Ges.m.b.H. mitgeteilt, dass es sich bei seinem Schreiben nicht um eine Beschwerde handle, sondern um ein Ansuchen, die Tätigkeit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a wieder aufnehmen zu können. Es werde der Antrag um Nachsicht für die Ermächtigung zur wiederkehrenden
§ 57abezüglich des Bescheides vom 14.7.2016 gestellt.Mit Eingabe vom 23.
Juli 2016 wurde seitens der Ausschussbericht Ges.m.b.H. mitgeteilt, dass es sich bei seinem Schreiben nicht um eine Beschwerde handle, sondern um ein Ansuchen, die Tätigkeit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, wieder aufnehmen zu können. Es werde der Antrag um Nachsicht für die Ermächtigung zur wiederkehrenden
Paragraph 57 a, bezüglich des Bescheides vom 14.7.2016 gestellt. Es seien die Mitarbeiter nochmals darauf hingewiesen worden, die Begutachtungen mit großer Sorgfalt durchzuführen und die Gutachten wahrheitsgetreu auszufüllen. Es seien die angegebenen Mängel besprochen und behoben worden. Es sei für die Firma sehr wichtig, diese Tätigkeit durchführen zu können um den Betrieb in dieser Form weiter führen zu können. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- August 2016, RU6-M-384/012-2016, wurde der Antrag vom 18.7.2016 auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen sei, eine davon sei die Vertrauenswürdigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelte ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Dieser Schutzzweck liege darin zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Behörde gehe davon aus, dass die Vertrauenswürdigkeit aufgrund der zum Widerruf führenden Verfehlungen derzeit noch nicht vorliege. Indem seit dem Widerruf der Ermächtigung erst etwas mehr als ein Monat verstrichen sei, könne das aufgrund des Fehlverhaltens verlorene Vertrauen noch nicht als wiederhergestellt angesehen werden, auch wenn in der Zwischenzeit Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen worden seien. Dagegen wurde von der AB Ges.m.b.H. LG fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz, in eventu Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen durch die Beschwerdeführerin in ***, *** mit sofortiger Wirkung wieder erteilt werde.Dagegen wurde von der Ausschussbericht Ges.m.b.H. LG fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz, in eventu Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen durch die Beschwerdeführerin in ***, *** mit sofortiger Wirkung wieder erteilt werde. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren die verfahrensgegenständliche Ermächtigung innegehabt und sohin eine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit (gemeint wohl: Vertrauenswürdigkeit) bestanden habe. Bis dato habe sich die Behörde darauf verlassen können, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ordnungsgemäß ausüben werde. Den Umständen, die zur unbekämpfbaren Entziehung der Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen geführt hätten, sei ein wesentlich höherer Stellenwert beigemessen worden als der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren ohne Beanstandung die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß im Sinne der Mitwirkungspflicht dargelegt, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung sie gesetzt habe. Im Hinblick auf die langjährige, nicht zu beanstandende Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei entgegen der Ansicht der der belangten Behörde sehr wohl davon auszugehen, dass Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 vorliege.Den Umständen, die zur unbekämpfbaren Entziehung der Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen geführt hätten, sei ein wesentlich höherer Stellenwert beigemessen worden als der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren ohne Beanstandung die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß im Sinne der Mitwirkungspflicht dargelegt, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung sie gesetzt habe. Im Hinblick auf die langjährige, nicht zu beanstandende Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei entgegen der Ansicht der der belangten Behörde sehr wohl davon auszugehen, dass Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 vorliege. Die Entscheidung, ob eine hinreichende Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin zur Wiedererteilung der Ermächtigung vorliege, stelle eine Ermessensentscheidung dar und habe die Beschwerdeführerin ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache. Das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der behaupteten Qualitätssicherungsmaßnahmen sei mit Willkür gleichzusetzen und fehle im bekämpfen Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung. Weiters liege Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die Beschwerdeführerin sei der sie treffenden Mitwirkungspflicht nachgekommen, da sie die für den konkreten Fall bedeutsamen Umstände offengelegt und ausführlich dargelegt habe, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung mittlerweile getroffen worden seien. Die Behörde hätte bei entsprechender Würdigung dieser Umstände zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sehr wohl wieder eine ausreichende Vertrauenswürdigkeit vorliege bzw. hätte ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten müssen, um überprüfen zu können, ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliege oder ob diese noch nicht wieder gegeben sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen der Entziehung (gemeint wohl: dem Widerruf) der Ermächtigung und der nunmehr angefochtenen Entscheidung ein Ermittlungsverfahren nicht notwendig wäre, sei irrig, finde sich doch im KFG 1967 keine Bestimmung, welche eine Zeitspanne festlege, binnen welcher sich ein Bewerber für die Ermächtigung „wohlverhalten“ müsse. Ungeachtet dessen, dass der Wegfall der Vertrauenswürdigkeit noch nicht lange vorliege, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Erst mit Durchführung neuerlicher Erhebungen über die Qualifikation der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und die technische Ausstattung des Betriebes wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, festzustellen, dass sehr wohl Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a KFG 1967 vorliege. Es sei auch im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden, warum trotz Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen keine Vertrauenswürdigkeit vorliege. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen der Entziehung (gemeint wohl: dem Widerruf) der Ermächtigung und der nunmehr angefochtenen Entscheidung ein Ermittlungsverfahren nicht notwendig wäre, sei irrig, finde sich doch im KFG 1967 keine Bestimmung, welche eine Zeitspanne festlege, binnen welcher sich ein Bewerber für die Ermächtigung „wohlverhalten“ müsse. Ungeachtet dessen, dass der Wegfall der Vertrauenswürdigkeit noch nicht lange vorliege, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Erst mit Durchführung neuerlicher Erhebungen über die Qualifikation der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und die technische Ausstattung des Betriebes wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, festzustellen, dass sehr wohl Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57 a, KFG 1967 vorliege. Es sei auch im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden, warum trotz Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen keine Vertrauenswürdigkeit vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, vom
- März 2016, WSt8-D-453/006-2016, wurde im Ergebnis ausgeführt, dass seitens der Berufungswerberin ein falsch positives Gutachten (Gutachten Nr. 5245192, vom
- Oktober 2015) ausgestellt wurde. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Juni 2016, zugestellt am
- Juni 2016, wurden behördliche Anordnungen getroffen und der Widerruf der erteilten Ermächtigung bei Nichtbeachten dieser Anordnungen in Aussicht gestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Juli 2016, RU6-M-384/012-2016, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Weiters wurde aufgetragen, nach Zustellung des Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten der Bezirkshauptmannschaft Baden zurückzustellen, die auf die Prüfstelle verweisende Tafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von NÖ abzuliefern. Zudem wurde festgestellt, dass die der Prüfstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer NBN184 gegenstandslos wird. Die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Diesem Bescheid war eine Revision vom
- Juni 2016 vorangegangen, bei welcher leichte und sieben schwere Mängel festgestellt worden waren. Dieser Bescheid wurde am
- Juli 2016 zugestellt und ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom
- Juli 2016, ergänzt mit Schreiben vom
- Juli 2016, hat die Beschwerdeführerin dargetan, sich mit einer Firma bezüglich eines neuen Dieselabgastesters in Verbindung gesetzt zu haben, die Mitarbeiter hinsichtlich des Grenzwertes laut Hersteller sofort ermahnt zu haben, dafür gesorgt zu haben, dass sich die Mitarbeiter auf den neuesten Stand bringen sollen, in Zukunft persönliche Kontrollen durchführen zu wollen, für die Mitarbeiter den neuesten Mängelkatalog besorgt zu haben. Diese Feststellungen beruhen auf den Bestandteilen des Aktes des Landeshauptmannes von NÖ, RU6-M-384/012-2016, welche dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde am
- September 2016 zur Entscheidung vorgelegt wurden. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt: § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG): Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus; wenn die Voraussetzungen hiefür wieder vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung (VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Im Gegenstand haben die behördlichen Anordnungen vom
- Juni 2016, zugestellt am
- Juni 2016, welche in Folge der unrichtigen Ausstellung eines positiven Gutachtens getroffen wurden, die Beschwerdeführerin nicht zu dem gebotenen, umgehenden Handeln im Sinne dieser Anordnungen veranlasst, obwohl in diesem behördlichen Schreiben der Widerruf der erteilten Ermächtigung für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen in Aussicht gestellt wurde. Vielmehr wurden anlässlich der unangekündigten Revision in der Prüfstelle bereits am
- Juni 2016 zahlreiche leichte und sieben (!) schwere Mängel im Zusammenhang mit der Begutachtungstätigkeit festgestellt. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom
- Juli 2016 sowie vom
- Juli 2016 dartut, sie habe sofort nach Erhalt der Anordnung, dass mehr Sorgfalt bei den wiederkehrenden Begutachtungen aufzuwenden sei, mit den Mitarbeitern ein Briefing abgehalten, um „dieses natürlich auch sofort umsetzen zu können“, erscheint dieses Vorbringen als geradezu absurd, wenn fünf Tage nach Zustellung der behördlichen Anordnung anlässlich der Revision etwa unzureichendes Fachwissen bei der geeigneten Person AnB festgestellt wurde und eklatante Wissensmängel und Fehlinformationen offenbar wurden. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ja zwischen den behördlichen Anordnungen und der Revision gerade einmal vier Arbeitstage Zeit gehabt, verkennt sie offensichtlich die Bedeutung und Folgenschwere einer behördlichen Anordnung gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967, wonach den Anordnungen des Landeshauptmannes unverzüglich zu entsprechen ist. Auch das Vorbringen, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Revision gerade fortgeflogen, geht völlig ins Leere. Es ist keinesfalls erkennbar, welches andere (bessere) Revisionsergebnis bei Anwesenheit desselben im Betrieb zu erwarten gewesen wäre. Offenbar hat es die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen bisher an jeglicher Kontrolle gegenüber ihren Mitarbeitern fehlen lassen. Sie vermeint offensichtlich, dass sich eine Verpflichtung zum Tätigwerden für sie nur auf Grund von Mängeln ergeben könnte, die von der Behörde festgestellt und ihr mitgeteilt worden seien. Damit verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der ihr vom Gesetz auferlegten Pflichten. So hat die geeignete Person AnB bei der Revision das Fehlen der Messschriebe (Abgasuntersuchung) bei Fahrzeugen mit Dieselmotor in mehreren Fällen damit begründet, dass es des Öfteren Probleme bei der Abnahme der Drehzahl gegeben habe, weshalb sich kein Ausdruck habe erstellen lassen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst nach der Revision bzw. der Zustellung des Widerrufsbescheides „zu folgendem Entschluss gekommen: Bezüglich des Dieselabgastesters habe ich mich sofort mit einer Firma bezüglich eines neuen Testers in Verbindung gesetzt.“ Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe, als sie erkannt habe, dass der Grenzwert laut Hersteller im Gutachten fehle (laut Revisionsgutachten fehlte der Grenzwert laut Hersteller in nahezu allen Gutachten – nur bei 21 von 724 Gutachten im Revisionszeitraum angeführt!), seine Mitarbeiter sofort ermahnt, er habe bei Durchsicht der Gutachten aber festgestellt, dass es nur ein Fahrzeug gewesen sei, das über diesem Wert gelegen sei, verdeutlicht, dass es einerseits erst einer behördlichen Revision bedurfte, um die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Problematik aufmerksam zu machen und zu entsprechender Kontrolltätigkeit zu veranlassen. Andererseits verdeutlicht dieses Vorbringen die nicht vertrauenswürdige Gesinnungshaltung der Beschwerdeführerin, die die Erstattung eines unrichtigen positiven Gutachtens (die Überschreitung des Abgasgrenzwertes laut Hersteller schließt die Erstattung eines positiven Gutachtens aus) als quasi bedeutungslos abtut („Aber bei der Durchsicht der Gutachten erkannte ich, dass es nur ein Fahrzeug war, das über diesem Wert liegt“).Im Gegenstand haben die behördlichen Anordnungen vom
- Juni 2016, zugestellt am
- Juni 2016, welche in Folge der unrichtigen Ausstellung eines positiven Gutachtens getroffen wurden, die Beschwerdeführerin nicht zu dem gebotenen, umgehenden Handeln im Sinne dieser Anordnungen veranlasst, obwohl in diesem behördlichen Schreiben der Widerruf der erteilten Ermächtigung für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen in Aussicht gestellt wurde. Vielmehr wurden anlässlich der unangekündigten Revision in der Prüfstelle bereits am
- Juni 2016 zahlreiche leichte und sieben (!) schwere Mängel im Zusammenhang mit der Begutachtungstätigkeit festgestellt. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom
- Juli 2016 sowie vom
- Juli 2016 dartut, sie habe sofort nach Erhalt der Anordnung, dass mehr Sorgfalt bei den wiederkehrenden Begutachtungen aufzuwenden sei, mit den Mitarbeitern ein Briefing abgehalten, um „dieses natürlich auch sofort umsetzen zu können“, erscheint dieses Vorbringen als geradezu absurd, wenn fünf Tage nach Zustellung der behördlichen Anordnung anlässlich der Revision etwa unzureichendes Fachwissen bei der geeigneten Person AnB festgestellt wurde und eklatante Wissensmängel und Fehlinformationen offenbar wurden. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ja zwischen den behördlichen Anordnungen und der Revision gerade einmal vier Arbeitstage Zeit gehabt, verkennt sie offensichtlich die Bedeutung und Folgenschwere einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967, wonach den Anordnungen des Landeshauptmannes unverzüglich zu entsprechen ist. Auch das Vorbringen, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Revision gerade fortgeflogen, geht völlig ins Leere. Es ist keinesfalls erkennbar, welches andere (bessere) Revisionsergebnis bei Anwesenheit desselben im Betrieb zu erwarten gewesen wäre. Offenbar hat es die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen bisher an jeglicher Kontrolle gegenüber ihren Mitarbeitern fehlen lassen. Sie vermeint offensichtlich, dass sich eine Verpflichtung zum Tätigwerden für sie nur auf Grund von Mängeln ergeben könnte, die von der Behörde festgestellt und ihr mitgeteilt worden seien. Damit verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der ihr vom Gesetz auferlegten Pflichten. So hat die geeignete Person AnB bei der Revision das Fehlen der Messschriebe (Abgasuntersuchung) bei Fahrzeugen mit Dieselmotor in mehreren Fällen damit begründet, dass es des Öfteren Probleme bei der Abnahme der Drehzahl gegeben habe, weshalb sich kein Ausdruck habe erstellen lassen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch erst nach der Revision bzw. der Zustellung des Widerrufsbescheides „zu folgendem Entschluss gekommen: Bezüglich des Dieselabgastesters habe ich mich sofort mit einer Firma bezüglich eines neuen Testers in Verbindung gesetzt.“ Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe, als sie erkannt habe, dass der Grenzwert laut Hersteller im Gutachten fehle (laut Revisionsgutachten fehlte der Grenzwert laut Hersteller in nahezu allen Gutachten – nur bei 21 von 724 Gutachten im Revisionszeitraum angeführt!), seine Mitarbeiter sofort ermahnt, er habe bei Durchsicht der Gutachten aber festgestellt, dass es nur ein Fahrzeug gewesen sei, das über diesem Wert gelegen sei, verdeutlicht, dass es einerseits erst einer behördlichen Revision bedurfte, um die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Problematik aufmerksam zu machen und zu entsprechender Kontrolltätigkeit zu veranlassen. Andererseits verdeutlicht dieses Vorbringen die nicht vertrauenswürdige Gesinnungshaltung der Beschwerdeführerin, die die Erstattung eines unrichtigen positiven Gutachtens (die Überschreitung des Abgasgrenzwertes laut Hersteller schließt die Erstattung eines positiven Gutachtens aus) als quasi bedeutungslos abtut („Aber bei der Durchsicht der Gutachten erkannte ich, dass es nur ein Fahrzeug war, das über diesem Wert liegt“). Wenn die Beschwerdeführerin angibt, es seien fälschliche Daten in Gutachten eingetragen worden, weil ein Mitarbeiter „gerade frisch vom Kurs für die Berechtigung § 57a“ zurückgekommen sei und das erste Mal ein L1 Fahrzeug überprüft habe, er sei daraufhin von einem anderen Prüfbeauftragten des Betriebes aufmerksam gemacht worden, so lässt dies ebenfalls Rückschlüsse auf das Fehlen eines geeigneten Kontrollsystems, das eben solche Fehler verhindern könnte, zu. Gerade unerfahrene, unroutinierte Mitarbeiter müssen solchermaßen kontrolliert werden, dass es gar nicht erst zur Erstattung mangelhafter Gutachten kommen kann.Wenn die Beschwerdeführerin angibt, es seien fälschliche Daten in Gutachten eingetragen worden, weil ein Mitarbeiter „gerade frisch vom Kurs für die Berechtigung Paragraph 57 a, zurückgekommen sei und das erste Mal ein L1 Fahrzeug überprüft habe, er sei daraufhin von einem anderen Prüfbeauftragten des Betriebes aufmerksam gemacht worden, so lässt dies ebenfalls Rückschlüsse auf das Fehlen eines geeigneten Kontrollsystems, das eben solche Fehler verhindern könnte, zu. Gerade unerfahrene, unroutinierte Mitarbeiter müssen solchermaßen kontrolliert werden, dass es gar nicht erst zur Erstattung mangelhafter Gutachten kommen kann. Das Vorbringen, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe für seine Mitarbeiter schon den neuesten Mängelkatalog besorgt, damit sie auf dem neuesten Stand seien, stellt nicht etwa ein Argument für eine wiederhergestellte Vertrauenswürdigkeit dar, sondern sollte es selbstverständlich sein, die Mitarbeiter mit den für eine sorgfältige Begutachtungstätigkeit erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Der Landeshauptmann von NÖ hat auf Grundlage des unrichtigen positiven Gutachtens vom
- Oktober 2015 und des Ergebnisses der Revision vom
- Juni 2016 folgerichtig den Verlust der Vertrauenswürdigkeit festgestellt und die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung mit Bescheid vom
- Juli 2016 widerrufen. Beschwerdeführerseits wurden keine Argumente vorgebracht, warum sich die Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht, nunmehr zwei Monate später aber schon darauf verlassen könne, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Keinesfalls hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, sämtliche Mängel, die zum Widerruf der Ermächtigung geführt, umgehend beseitigt zu haben, sondern begnügt sie sich mit Absichtserklärungen und der irrigen Ansicht, dass Fehler bei der Begutachtung lediglich auf einer nicht vorwerfbaren, entschuldbaren Fehlleistung basieren würden. Dieses Herunterspielen eklatanter Begutachtungsmängel zeugt – wie oben bereits ausgeführt – von einer außerordentlich sorglosen und nachlässigen Gesinnung und damit von einer weiterhin bestehenden Vertrauensunwürdigkeit. Mangels Glaubhaftmachung konkreter Maßnahmen, seien sie personeller, dienstrechtlicher Art, entsprechender konkreter Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder eines hinreichenden, geeigneten Kontrollsystems zur Verhinderung künftiger Fehlleistungen bestehen für das erkennende Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Verlust der Ermächtigung wäre wirtschaftlich gesehen eine ausgesprochen harte Maßnahme, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände sowohl beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen als auch bei der (Wieder-) Erteilung derselben aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.924.001.2016