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LVwG-AV-941/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-941/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des Mag. CH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

  1. Juli 2016, Zl. TUW2-WA-1415/001, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Verfahrenskosten, beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
  2. Juli 2016, Zl. TUW2-WA-1415/001, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 38 sowie 138 Abs. 1, 2 und 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 9, 38, sowie 138 Absatz eins, 2 und 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 2 sowie 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 37, 39, Absatz 2, 52, Absatz eins, 76, Absatz eins und 2 sowie 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 24, 27 sowie 28 Abs. 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, sowie 28 Absatz 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
  3. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Auf Grund einer Anfrage der Gemeinde *** betreffend die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Tulln zunächst im Februar 2014 eine Erhebung ihrer technischen Gewässeraufsicht; dabei stellte das Aufsichtsorgan eine Wasserentnahme aus einem unbenannten Gerinne auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Versorgung eines Biotops auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, fest. Der damit konfrontierte Eigentümer des letzteren Grundstücks Mag. CH verwies in einer Stellungnahme auf Streitigkeiten mit der Gemeinde ***, als deren Resultat Rohrdurchführungen und kleine Auffangbecken errichtet worden seien; dass Bewilligungen seitens der Gemeinde eingeholt worden seien, wäre ihm unbekannt. Die von der Behörde zur Äußerung aufgeforderte Gemeinde *** beantwortete diese Schreiben – den dem Gericht vorgelegten Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Tulln zufolge – nicht. Am
  4. Mai 2016 führte das Organ der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine neuerliche Überprüfung im Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde *** durch. Dieser gab gemäß dem Erhebungsbericht des Gewässeraufsichtsorgans an, dass die Wasserentnahme (welche weiterhin vorgefunden wurde) nicht von der Gemeinde errichtet worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln forderte daraufhin den Grundeigentümer Mag. CH zur Beseitigung der Anlage bzw. Vorlage eines Ansuchens um Bewilligung sowie zur Bezahlung von Kommissionsgebühren auf. Eine Reaktion darauf erfolgte den Aktenunterlagen zufolge nicht. Am
  5. Juli 2016 wurde eine neuerliche Erhebung durch das Organ der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgenommen, an der laut Erhebungsbericht der Bürgermeister der Gemeinde *** sowie „4 Männer der FF-***“ (der Grund hiefür wird nicht angegeben) teilnahmen. Gemäß dem vorliegenden Bericht wurde festgestellt, dass die bei den vorangegangenen Überprüfungen beanstandete Wasserentnahme beseitigt worden war, jedoch eine neuerliche Entnahmevorrichtung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, hergestellt worden ist. Diese bestand aus einem mit Steinen abgedeckten Kunststoffrohr, mittels welchem die Zuleitung zu einem Biotop auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgt. Die Verbindung zu diesem Biotop wurde mittels eines Färbeversuches belegt. Es würde – so die Feststellungen des Aufsichtsorgans – das gesamte Wasser des Gerinnes (***) entnommen, weshalb von einer „mehr als geringfügigen Einwirkung auf das gegenständliche Gewässer auszugehen“ sei. Neben Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hielt das Gewässeraufsichts-organ weiters fest, dass in den Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Tulln keine wasserrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme aufgefunden werden hätte können. Ohne Einräumung des Parteiengehörs hinsichtlich der maßgeblichen Feststellungen des Gewässeraufsichtsorgans vom
  6. Juli 2016 erließ die Bezirkshauptmannschaft Tulln den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom
  7. Juli 2016, TUW2-WA-1415/
  8. Mit diesem wurde Mag. CH aufgetragen, bis spätestens
  9. August 2016 das zur Ausleitung von Wasser „des ggst. Gerinnes“ in Richtung eines Biotops auf Grundstück Nr. ***, KG ***, benutze Kunststoffrohr, sowie die dieses Rohr verdeckenden Steine auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** zu entfernen. Außerdem wurde Mag. CH verpflichtet, Kommissionsgebühren in Höhe von € 41,40 zu bezahlen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Tulln nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensverlaufes sowie Darstellung der Erhebungsergebnisse der Gewässeraufsicht vom
  10. (gemeint wohl: 12.) Juli 2016 und Zitierung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass „das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass die oben beschriebene Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine solche Bewilligung aber nicht vorliegt und aus den im § 105 des Wasserrechtsgesetzes normierten öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte auch nicht erteilt werden kann“, weshalb die Behörde die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen gehabt hätte. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird auf die „angeführten Bestimmungen“ verwiesen.Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Tulln nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensverlaufes sowie Darstellung der Erhebungsergebnisse der Gewässeraufsicht vom
  11. (gemeint wohl: 12.) Juli 2016 und Zitierung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 aus, dass „das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass die oben beschriebene Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine solche Bewilligung aber nicht vorliegt und aus den im Paragraph 105, des Wasserrechtsgesetzes normierten öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte auch nicht erteilt werden kann“, weshalb die Behörde die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen gehabt hätte. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird auf die „angeführten Bestimmungen“ verwiesen. Als Rechtsgrundlagen findet sich für die Sachentscheidung die Angabe der §§ 98 Abs. 1 und 138 Abs. 1 WRG 1959 sowie für die Kostenentscheidung die § 77 AVG und § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.Als Rechtsgrundlagen findet sich für die Sachentscheidung die Angabe der Paragraphen 98, Absatz eins und 138 Absatz eins, WRG 1959 sowie für die Kostenentscheidung die Paragraph 77, AVG und Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung
  12. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. CH, in welcher er zunächst die mangelhafte Sachverhalts-ermittlung und die Missachtung des Parteiengehörs geltend macht, die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt und begehrt, „den Bescheidadressaten auf die Gemeinde *** abzuändern“. Weiters wird vorgebracht, dass die Gemeinde *** wasserbauliche Maßnahmen unter Eingriff in fremdes Eigentum durchgeführt hätte, was zu einem Zivilprozess geführt habe. In weiterer Folge seien seitens der Gemeinde Baumaßnahmen vorgenommen worden, in deren Zuge die angrenzenden Grundeigentümer kleinere Wasserbecken angelegt hätten, um „vor allem bei Schlagregen auftretendes Wasser“ aufzufangen und „neue Habitate“ zu schaffen. Offensichtlich hätte die Gemeinde trotz Aufforderung der Grundeigentümer kein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchführen lassen. Feststellungen hinsichtlich von der Gemeinde vorgenommener Maßnahmen seien von der Behörde nicht getroffen worden. Der Beschwerde ist unter anderem eine Vereinbarung vom
  13. Dezember 2008 angeschlossen. Die belangte Behörde legte den Akt mit der Bemerkung vor, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht würde. Jedoch beantragte die Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dem vorgelegten Akt liegt ein Einspruch in einem Verwaltungsstrafverfahren (offensichtlich in Bezug auf dieselbe Angelegenheit) bei, in welchem der Beschwerdeführer die Tat bestreitet und die Verantwortlichkeit der Gemeinde behauptet.
  14. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  15. Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen (siehe oben Punkte
  16. und 2.) zum Verfahrensablauf und zum Inhalt der erwähnten Schriftstücke ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und sind – insoweit - unstrittig. Das Gericht kann sie daher seiner Entscheidung zu Grunde legen. 3.
  17. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 9.

(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9,
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. (…) § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
  1. a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  4. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. (…)
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(4)Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt. (…) AVG § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (…) § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133 (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall handelt es sich hinsichtlich der Sachentscheidung um einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit.a (erster Fall) WRG 1959.Im vorliegenden Fall handelt es sich hinsichtlich der Sachentscheidung um einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, (erster Fall) WRG
  2. Voraussetzung für die Erlassung eines solchen wasserpolizeilichen Auftrages ist es, dass der Adressat die Bestimmungen des WRG übertreten hat (vgl. VwGH 13.11.1997, 97/07/0149; 10.11.2011, 2010/07/0223), wobei es auf die objektive Verwirklichung eines gesetzwidrigen Zustandes ankommt (VwGH 29.06.2006, 99/07/0114).Voraussetzung für die Erlassung eines solchen wasserpolizeilichen Auftrages ist es, dass der Adressat die Bestimmungen des WRG übertreten hat vergleiche VwGH 13.11.1997, 97/07/0149; 10.11.2011, 2010/07/0223), wobei es auf die objektive Verwirklichung eines gesetzwidrigen Zustandes ankommt (VwGH 29.06.2006, 99/07/0114). Der Beschwerdeführer konnte daher nur dann zu Recht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet werden, wenn er eine eigenmächtige Neuerung (dazu später) gesetzt hat. Dazu hat die Behörde jedoch keine geeigneten Feststellungen getroffen. Aus der Aussage des Bürgermeisters (welche überdies lediglich gegenüber dem Gewässeraufsichtsorgan getroffen wurde und nicht auf einer förmlichen Vernehmung beruht), dass die Gemeinde *** die in Rede stehenden Anlagen nicht hergestellt hat, folgt im Gegenschluss (selbst wenn die Aussage zutrifft) noch nicht, dass gerade der Beschwerdeführer der Verursacher des angenommenen gesetzwidrigen Zustandes war. Die belangte Behörde scheint aus der Tatsache, dass sich das erwähnte Biotop, welches mittels des inkriminierten Kunststoffrohres versorgt wird, auf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet, geschlossen zu haben, dass dieser auch der Errichter der Anlage sein müsse. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend, sondern kann nur nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens, welches die Behörde unterlassen hat, getroffen werden. Wie sich aus § 138 Abs. 4 WRG 1959 ergibt, ist die Liegenschaftseigentümerstellung allein kein ausreichendes, die Verantwortung nach § 138 Abs. 1 leg.cit begründendes Kriterium; die Liegenschaftseigentümerhaftung kommt nämlich nur subsidiär und bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, die die Behörde nicht geprüft hat, zum Tragen.Die belangte Behörde scheint aus der Tatsache, dass sich das erwähnte Biotop, welches mittels des inkriminierten Kunststoffrohres versorgt wird, auf einer Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet, geschlossen zu haben, dass dieser auch der Errichter der Anlage sein müsse. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend, sondern kann nur nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens, welches die Behörde unterlassen hat, getroffen werden. Wie sich aus Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 ergibt, ist die Liegenschaftseigentümerstellung allein kein ausreichendes, die Verantwortung nach Paragraph 138, Absatz eins, leg.cit begründendes Kriterium; die Liegenschaftseigentümerhaftung kommt nämlich nur subsidiär und bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, die die Behörde nicht geprüft hat, zum Tragen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf einen Rechtsstreit mit der Gemeinde und auf in der Folge von der Gemeinde vorgenommene Maßnahmen verwiesen hat, ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass auch andere, vom Beschwerdeführer verschiedene Personen für die in Rede stehende Neuerung verantwortlich sein könnten. Ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Verursacherschaft lässt sich diese Frage jedoch nicht beantworten. Abgesehen von der Feststellung der Urheberschaft hat die Behörde in einem gewässerpolizeilichen Verfahren nach § 138 WRG 1959 zu prüfen, ob eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorliegt und worin diese konkret besteht. In Bezug auf den nach Lage der Angelegenheit allein in Betracht kommenden Fall der „eigenmächtig vorgenommenen Neuerung“ ist zu prüfen, ob eine Maßnahme gesetzt wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Die Behörde hatte daher den in Betracht kommenden Bewilligungstatbestand zu ermitteln; dazu hatte sie Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, welche die vollständige (also sämtlichen Tatbestandsvoraussetzungen genügende) Subsumtion unter einen konkreten Bewilligungstatbestand erlaubten. Auch dies hat die belangte Behörde nicht getan.Abgesehen von der Feststellung der Urheberschaft hat die Behörde in einem gewässerpolizeilichen Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 zu prüfen, ob eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorliegt und worin diese konkret besteht. In Bezug auf den nach Lage der Angelegenheit allein in Betracht kommenden Fall der „eigenmächtig vorgenommenen Neuerung“ ist zu prüfen, ob eine Maßnahme gesetzt wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde vergleiche VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Die Behörde hatte daher den in Betracht kommenden Bewilligungstatbestand zu ermitteln; dazu hatte sie Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, welche die vollständige (also sämtlichen Tatbestandsvoraussetzungen genügende) Subsumtion unter einen konkreten Bewilligungstatbestand erlaubten. Auch dies hat die belangte Behörde nicht getan. Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, welchen Bewilligungstatbestand die Behörde im vorliegenden Fall als übertreten erachtete. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang in erster Linie eine bewilligungspflichtige Wasserbenutzung nach § 9 WRG 1959, welche Vorrang gegenüber der (grundsätzlich ebenfalls denkbaren) Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 leg.cit hat.Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, welchen Bewilligungstatbestand die Behörde im vorliegenden Fall als übertreten erachtete. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang in erster Linie eine bewilligungspflichtige Wasserbenutzung nach Paragraph 9, WRG 1959, welche Vorrang gegenüber der (grundsätzlich ebenfalls denkbaren) Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit hat. § 9 WRG 1959 enthält zwei verschiedene Bewilligungstatbestände, je nachdem, ob es sich beim betreffenden Gewässer um ein öffentliches oder ein privates handelt. Je nachdem sind die Kriterien für die Bewilligungspflichtigkeit einer Anlage verschieden. Die Behörde hatte daher zunächst festzustellen, ob es sich im vorliegenden Fall um ein öffentliches oder ein privates Gewässer handelt, wofür die §§ 2 und 3 WRG 1959 maßgeblich sind, und in weiterer Folge die jeweiligen weiteren Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Auch dies ist nicht geschehen.Paragraph 9, WRG 1959 enthält zwei verschiedene Bewilligungstatbestände, je nachdem, ob es sich beim betreffenden Gewässer um ein öffentliches oder ein privates handelt. Je nachdem sind die Kriterien für die Bewilligungspflichtigkeit einer Anlage verschieden. Die Behörde hatte daher zunächst festzustellen, ob es sich im vorliegenden Fall um ein öffentliches oder ein privates Gewässer handelt, wofür die Paragraphen 2 und 3 WRG 1959 maßgeblich sind, und in weiterer Folge die jeweiligen weiteren Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Auch dies ist nicht geschehen. Sofern sich ergibt, dass eine nach einer bestimmten Norm des Wasserrechts-gesetzes bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung gesetzt wurde, hat die Behörde in weiterer Folge zu beurteilen, ob ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 oder ein solcher nach Abs. 2 leg.cit zu erteilen ist. Da im vorliegenden Fall ein amtswegiges, nicht auf Verlangen eines Betroffenen eingeleitetes Verfahren vorliegt, durfte die Behörde – das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung vorausgesetzt – einen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur dann erlassen, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung der Anlage erfordert. Andernfalls wäre ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erlassen gewesen. Die Behörde hatte daher zu prüfen, ob die Anlage, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen konsensfähig wäre oder nicht. Wenn eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung nach den Gegebenheiten überhaupt nicht in Betracht kommt, darf hingegen nicht nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorgegangen werden (vgl. VwGH 19.01.1988, 87/07/0154). Auch zu dieser Frage fehlen Sachverhaltsfeststellungen. Aus der einzigen in diesem Zusammenhang relevanten Aussage des Gewässeraufsichtsorgans, dass bei der getätigten Maßnahme von einer „mehr als geringfügigen Einwirkung“ auf das Gewässer auszugehen sei, folgt noch nicht deren Widerspruch zu den öffentlichen Interessen, wobei zu bemerken ist, dass das Kriterium der „mehr als geringfügigen Einwirkung“ im Wasserrechtsgesetz die Bewilligungspflicht für Einwirkungen nach § 32 Abs. 1 leg.cit auslöst, wobei diese Bestimmung im vorliegenden Fall jedenfalls in Bezug auf die Wasserentnahme nicht einschlägig ist (anderes mag in Bezug auf das nicht bescheidgegenständliche Biotop zutreffen). Sofern sich ergibt, dass eine nach einer bestimmten Norm des Wasserrechts-gesetzes bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung gesetzt wurde, hat die Behörde in weiterer Folge zu beurteilen, ob ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, oder ein solcher nach Absatz 2, leg.cit zu erteilen ist. Da im vorliegenden Fall ein amtswegiges, nicht auf Verlangen eines Betroffenen eingeleitetes Verfahren vorliegt, durfte die Behörde – das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung vorausgesetzt – einen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur dann erlassen, wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung der Anlage erfordert. Andernfalls wäre ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu erlassen gewesen. Die Behörde hatte daher zu prüfen, ob die Anlage, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen konsensfähig wäre oder nicht. Wenn eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung nach den Gegebenheiten überhaupt nicht in Betracht kommt, darf hingegen nicht nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vorgegangen werden vergleiche VwGH 19.01.1988, 87/07/0154). Auch zu dieser Frage fehlen Sachverhaltsfeststellungen. Aus der einzigen in diesem Zusammenhang relevanten Aussage des Gewässeraufsichtsorgans, dass bei der getätigten Maßnahme von einer „mehr als geringfügigen Einwirkung“ auf das Gewässer auszugehen sei, folgt noch nicht deren Widerspruch zu den öffentlichen Interessen, wobei zu bemerken ist, dass das Kriterium der „mehr als geringfügigen Einwirkung“ im Wasserrechtsgesetz die Bewilligungspflicht für Einwirkungen nach Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit auslöst, wobei diese Bestimmung im vorliegenden Fall jedenfalls in Bezug auf die Wasserentnahme nicht einschlägig ist (anderes mag in Bezug auf das nicht bescheidgegenständliche Biotop zutreffen). Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde – ganz abgesehen von der Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör – als grob unzulänglich und nicht geeignet erweisen, um zu beurteilen, ob überhaupt, in welcher Form und gegebenenfalls gerade gegenüber dem Beschwerdeführer ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erlassen war. Davon hängt aber auch die Kostenentscheidung ab, da die Vorschreibung von Kommissionsgebühren, wie sich aus einer Zusammenschau der §§ 77 Abs. 1 und 76 Abs. 2 AVG ergibt, im gegenständlichen Zusammenhang nur bei Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Amtshandlung der Behörde in Betracht käme, was wiederum voraussetzt, dass er eine konsenslose Neuerung zu vertreten hat.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde – ganz abgesehen von der Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör – als grob unzulänglich und nicht geeignet erweisen, um zu beurteilen, ob überhaupt, in welcher Form und gegebenenfalls gerade gegenüber dem Beschwerdeführer ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 zu erlassen war. Davon hängt aber auch die Kostenentscheidung ab, da die Vorschreibung von Kommissionsgebühren, wie sich aus einer Zusammenschau der Paragraphen 77, Absatz eins und 76 Absatz 2, AVG ergibt, im gegenständlichen Zusammenhang nur bei Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Amtshandlung der Behörde in Betracht käme, was wiederum voraussetzt, dass er eine konsenslose Neuerung zu vertreten hat. Anzumerken ist, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten gewässerpolizeilichen Verfahren nach § 138 WRG 1959 Dritten keine Parteistellung zukommt (VwGH 23.04.1998, 98/07/0041); dies gilt auch in Bezug auf die nach Meinung des Beschwerdeführers in Wahrheit zu verpflichtende Gemeinde ***, deren Rechtstellung durch die in einem Einparteienverfahren mit dem Beschwerdeführer ergehende Entscheidung nicht berührt wird.Anzumerken ist, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten gewässerpolizeilichen Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 Dritten keine Parteistellung zukommt (VwGH 23.04.1998, 98/07/0041); dies gilt auch in Bezug auf die nach Meinung des Beschwerdeführers in Wahrheit zu verpflichtende Gemeinde ***, deren Rechtstellung durch die in einem Einparteienverfahren mit dem Beschwerdeführer ergehende Entscheidung nicht berührt wird. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde keine auf tauglichen Ermittlungsergebnisse beruhenden Feststellungen zur Verursacherschaft des Beschwerdeführers sowie zur Bewilligungspflichtigkeit und Bewilligungsfähigkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Anlage/Maßnahme getroffen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall nämlich bestenfalls ansatzweise den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, sodass ein Vorgehen des Gerichts nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt ist.Ein derartiger Ausnahmefall liegt im gegenständlichen Fall zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde keine auf tauglichen Ermittlungsergebnisse beruhenden Feststellungen zur Verursacherschaft des Beschwerdeführers sowie zur Bewilligungspflichtigkeit und Bewilligungsfähigkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Anlage/Maßnahme getroffen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall nämlich bestenfalls ansatzweise den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, sodass ein Vorgehen des Gerichts nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt ist. Darüber hinaus besteht angesichts der Beschränkung der Ermittlungstätigkeit im Wesentlichen auf die Feststellung des in der Natur sichtbaren Ist-Zustandes, der Unterlassung des Parteiengehörs und der Vernehmung von Zeugen und Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche die belangte Behörde nunmehr vom Gericht begehrt, Grund zur Annahme, dass die Behörde gerade die aufwendigeren Ermittlungsschritte dem Gericht zu überlassen gedachte, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. wiederumDarüber hinaus besteht angesichts der Beschränkung der Ermittlungstätigkeit im Wesentlichen auf die Feststellung des in der Natur sichtbaren Ist-Zustandes, der Unterlassung des Parteiengehörs und der Vernehmung von Zeugen und Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche die belangte Behörde nunmehr vom Gericht begehrt, Grund zur Annahme, dass die Behörde gerade die aufwendigeren Ermittlungsschritte dem Gericht zu überlassen gedachte, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. wiederum
  5. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) ebenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde rechtfertigt. Der angefochtene Bescheid ist daher sowohl hinsichtlich der Sach- als auch im Hinblick auf die davon abhängige Kostenentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter anderem durch Einholung eines dem § 52 AVG entsprechenden Sachverständigengutachtens den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Was die Verursacherschaft des Beschwerdeführers anlagt, kommen als geeignete Ermittlungsschritte neben der Parteienvernehmung die zeugenschaftliche Befragung etwa des vom Beschwerdeführers erwähnten Nachbarn sowie der Vertreter der Gemeinde in Betracht, wobei die Behörde die Zeugenvernehmung nicht einem bloßen Hilfsorgan wie einem technischen Gewässeraufsichtsorgan überlassen darf. Hinsichtlich der für die Beurteilung der Bewilligungspflichtigkeit und -fähigkeit erforderlichen Feststellungen bedarf es der Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen des/der in Betracht kommenden Fachgebiete/s. Die Sachverhaltsfeststellung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist bei einer Sachlage wie der gegenständlichen von vornherein zweckmäßig.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter anderem durch Einholung eines dem Paragraph 52, AVG entsprechenden Sachverständigengutachtens den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Was die Verursacherschaft des Beschwerdeführers anlagt, kommen als geeignete Ermittlungsschritte neben der Parteienvernehmung die zeugenschaftliche Befragung etwa des vom Beschwerdeführers erwähnten Nachbarn sowie der Vertreter der Gemeinde in Betracht, wobei die Behörde die Zeugenvernehmung nicht einem bloßen Hilfsorgan wie einem technischen Gewässeraufsichtsorgan überlassen darf. Hinsichtlich der für die Beurteilung der Bewilligungspflichtigkeit und -fähigkeit erforderlichen Feststellungen bedarf es der Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen des/der in Betracht kommenden Fachgebiete/s. Die Sachverhaltsfeststellung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist bei einer Sachlage wie der gegenständlichen von vornherein zweckmäßig. Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Angesichts der Möglichkeit, im Falle einer neuerlichen Verpflichtung wiederum des Gericht anzurufen und dabei eine mündliche Verhandlung zu begehren, stehen dem Grundrechte des Beschwerdeführers (solche der Behörde kommen von vornherein nicht in Betracht) nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.941.001.2016

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