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{'item': 'LVwG-AV-1258/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1258/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des DS, ***, ***, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Oktober 2015, Zl. RU6-M-2300/001-2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  4. Oktober 2015, Zl. RU6-M-2300/001-2015 wurde der Antrag des DS vom 15.09.2015 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG im Standort ***, ***, abgewiesen.der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG im Standort ***, ***, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass über den Antragsteller rechtskräftige Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen verhängt wurden, sodass sich insgesamt eine negative Prognose für die Vertrauenswürdigkeit des Antragsstellers ableiten lasse und sich die Kraftfahrbehörde nicht darauf verlassen könne, dass die übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werden würden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Ermächtigung gemäß § 57a KFG am Standort ***, *** erteilt werde in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, KFG am Standort ***, *** erteilt werde in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einschreiter im Rahmen der KFZ O LTD & Co KG als Prüfer im Sinne des § 57a KFG tätig gewesen sei. Die entsprechenden Unterlagen seien der Behörde auch zur Verfügung gestellt worden. Es sei auch von der Behörde eine Anfrage an das Amt der Wiener Landesregierung hinsichtlich allfälliger Probleme während dieser Tätigkeit gemacht worden. Das Anfrageergebnis sei aber bei der Erstellung des Bescheides nicht abgewartet worden. Die Stellungnahme des Amtes der Wiener Landesregierung sei erst abgefertigt worden, als der Bescheid bereits vorgelegen sei. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor. Gemäß einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nämlich bei der Erteilung bzw. Entziehung einer Ermächtigung gemäß § 57 a KFG ausschlaggebend, ob bei der Begutachtung selbst Fehler gemacht werden würden. Die Behörde verkenne ganz grundlegend, dass es nicht um eine generelle Unzuverlässigkeit des Einschreiters gehe, sondern vielmehr darum, ob eine Unzuverlässigkeit gerade im Hinblick auf die Aufgaben, die gemäß § 57a KFG übertragen würden, vorliegen würde. Wenn nunmehr die entsprechende Tätigkeit vom Einschreiter erbracht worden sei, ohne dass es hier irgendwelche negativen Vorkommnisse gegeben hätte, so sei das ein ganz wesentliches Indiz dafür, dass eben eine Zuverlässigkeit im konkreten Sinne vorliege. Ein diesbezügliches Auskunftsbegehren zwar zu stellen, das Ergebnis aber nicht abzuwarten, stelle einen groben Verfahrensmangel gab.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einschreiter im Rahmen der KFZ O LTD & Co KG als Prüfer im Sinne des Paragraph 57 a, KFG tätig gewesen sei. Die entsprechenden Unterlagen seien der Behörde auch zur Verfügung gestellt worden. Es sei auch von der Behörde eine Anfrage an das Amt der Wiener Landesregierung hinsichtlich allfälliger Probleme während dieser Tätigkeit gemacht worden. Das Anfrageergebnis sei aber bei der Erstellung des Bescheides nicht abgewartet worden. Die Stellungnahme des Amtes der Wiener Landesregierung sei erst abgefertigt worden, als der Bescheid bereits vorgelegen sei. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor. Gemäß einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nämlich bei der Erteilung bzw. Entziehung einer Ermächtigung gemäß Paragraph 57, a KFG ausschlaggebend, ob bei der Begutachtung selbst Fehler gemacht werden würden. Die Behörde verkenne ganz grundlegend, dass es nicht um eine generelle Unzuverlässigkeit des Einschreiters gehe, sondern vielmehr darum, ob eine Unzuverlässigkeit gerade im Hinblick auf die Aufgaben, die gemäß Paragraph 57 a, KFG übertragen würden, vorliegen würde. Wenn nunmehr die entsprechende Tätigkeit vom Einschreiter erbracht worden sei, ohne dass es hier irgendwelche negativen Vorkommnisse gegeben hätte, so sei das ein ganz wesentliches Indiz dafür, dass eben eine Zuverlässigkeit im konkreten Sinne vorliege. Ein diesbezügliches Auskunftsbegehren zwar zu stellen, das Ergebnis aber nicht abzuwarten, stelle einen groben Verfahrensmangel gab. Auch nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2001/11/0061 vom 17.12.2002 komme es eben auf eine konkrete Zuverlässigkeit an. Der dortige Bewilligungswerber hätte diverse verwaltungsrechtliche und auch strafrechtliche Vorstrafen. Diese wären aber - ebenso wie im gegenständlichen Sachverhalt - einerseits bereits lange her und andererseits auch mit der konkreten Zuverlässigkeit nicht im Zusammenhang. Die Behörde führe eine Vielzahl von Verwaltungsstraftaten auf. Es handele sich dabei fast durchwegs um Verstöße gegen die StVO im Sinne eines zu schnell Fahrens oder anderer geringfügiger Delikte. Inwieweit hier eine Unzuverlässigkeit für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen abzuleiten sei, lässt die Behörde in ihrer Begründung offen. Bezüglich der strafrechtlichen Verurteilungen sei auszuführen, dass diese überwiegend bereits länger als sieben Jahre her seien und daher auch nicht zu berücksichtigen seien. Die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2013 sei zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bereits zwei Jahre her und habe sich der Einschreiter zumindest seit diesem Zeitpunkt offensichtlich wohl verhalten. Darüber hinaus dürfte auch bezweifelt werden, dass sich die Behörde die Strafakten beschafft habe oder sich sonst Kenntnis über den zugrunde liegenden Sachverhalt verschafft habe, da diesbezügliche Ausführungen im Bescheid nicht enthalten wären und stelle dies ebenfalls einen Verfahrensmangel dar. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer besaß vom 08.09.2008 bis 14.06.2012 eine Einzelfirma mit einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG in ***, ***, in der er auch geeignete Person zur Begutachtung war.Der Beschwerdeführer besaß vom 08.09.2008 bis 14.06.2012 eine Einzelfirma mit einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG in ***, ***, in der er auch geeignete Person zur Begutachtung war. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23.01.2014, Zl. 721006-2013 wurde die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik“ erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.12.2014, Zl. MA 46-LFP/1339442/2014/FMA wurde der KFZ O LTD & Co KG gemäß § 57a Abs. 2 KFG an der Adresse ***, *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 1 KFG erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.12.2014, Zl. MA 46-LFP/1339442/2014/FMA wurde der KFZ O LTD & Co KG gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG an der Adresse ***, *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG erteilt. Als geeignete Person zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung wurde für den Zeitraum 03.12.2014 bis 31.03.2015 der nunmehrige Beschwerdeführer bestellt. Der Beschwerdeführer DS hat mit Schreiben vom 15.09.2015 einen Antrag zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG für den Standort ***, *** gestellt. Der Beschwerdeführer DS hat mit Schreiben vom 15.09.2015 einen Antrag zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, KFG für den Standort ***, *** gestellt. Im Strafregister der Republik Österreich (Strafregisteranfrage vom 29.07.2016) scheinen betreffend DS folgende Verurteilungen auf: - Landesgericht Krems an der Donau vom 20.09.2007; 16 HV 119/2006P,§§ 146, 147 Abs 1/1 (
  5. Fall) u Abs 3, 148 (
  6. Fall) StGB Landesgericht Krems an der Donau vom 20.09.2007; 16 HV 119/2006P,, Paragraphen 146, 147, Absatz eins /, eins, (
  7. Fall) u Absatz 3, 148, (
  8. Fall) StGB - Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.07.2008; 112 HV 7/2008G wegen §§ 12 (
  9. Fall) 146, 147 Abs 1/1 (1.
  10. Fall) u Abs. 2 StGBLandesgericht für Strafsachen Wien vom 24.07.2008; 112 HV 7/2008G wegen , Paragraphen 12, (
  11. Fall) 146, 147 Absatz eins /, eins, (1.
  12. Fall) u Absatz 2, StGB - Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.11.2013; 051 HV95/2013g wegen§§ 125, 126

(1)Z 7 StGB Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11.11.2013; 051 HV95/2013g wegen, Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 7, StGB Die Tilgung für die genannten Verurteilungen sind derzeit nicht errechenbar. Auch die Probezeit von drei Jahren für die letzte gerichtliche Verurteilung ist noch nicht abgelaufen. Im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Baden scheinen zahlreiche (zumindest 18 nicht getilgte) Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung auf (insbesondere wegen Übertretungen nach den §§ 45 Abs. 1, 102 Abs. 3
  1. Satz und 103 Abs. 2 KFG und §§ 4 Abs. 1 lit.a, Abs. 5, § 5 Abs. 1, und § 20 Abs. 2 StVO) Im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Baden scheinen zahlreiche (zumindest 18 nicht getilgte) Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung auf (insbesondere wegen Übertretungen nach den Paragraphen 45, Absatz eins, 102, Absatz 3,
  2. Satz und 103 Absatz 2, KFG und Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a,, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, und Paragraph 20, Absatz 2, StVO) Zu diesem Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt wurde in der Beschwerde selbst im Wesentlichen gar nicht bestritten. Die rechtskräftigen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Strafregisterauszügen. Im Übrigen stützen sich die gemachten Feststellungen bezüglich des Vorhandenseins der Einzelfirma und des Konkurses auf den Firmenbuchauszug, die Feststellungen betreffend der Nachsicht und des Waffenverbotes auf die im Akt der belangten Behörde einliegende Stellungnahme des Amtes der Wiener Landesregierung sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 57a Abs. 2 KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büro-Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hierzu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. […..]Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büro-Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hierzu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. […..] Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur Verkehrs und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (VwGH vom
  3. Dezember 1992,2001/11/00 61 ua).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur Verkehrs und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (VwGH vom
  4. Dezember 1992,2001/11/00 61 ua). Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß § 57a Abs. 2 KFG die große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (VwGH vom
  5. März 1991, AW 91/11/0006).Da die Inhaber von Ermächtigungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG die große Verantwortung dafür tragen, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, sind Personen, bei denen nicht von der gewissenhaften Erfüllung dieser Aufgaben ausgegangen werden kann, im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (VwGH vom
  6. März 1991, AW 91/11/0006). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der nur von wenigen und geringfügigen Delikten spricht, scheinen zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen und zwar sowohl wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung als auch wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes auf. Von Geringfügigkeit kann vor dem Hintergrund von zumindest 18 Verwaltungsübertretungen nicht die Rede sein. Zwar genügt das Vorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen für sich alleine nicht, um die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen, im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer auch die oben genannten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen. Bei diesen, den Verurteilungen zugrunde liegenden Verbrechen und Vergehen, handelt es sich unter anderem auch um Vermögensdelikte wie schweren Betrug bzw. Betrug durch Benützung von falschen oder gefälschten Daten. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer angestrebte Berechtigung sind die Verwaltungsstrafvormerkungen in einer Gesamtschau mit den strafgerichtlichen Verurteilungen sehr wohl geeignet, an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zwar genügt das Vorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen für sich alleine nicht, um die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen, im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer auch die oben genannten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen. Bei diesen, den Verurteilungen zugrunde liegenden Verbrechen und Vergehen, handelt es sich unter anderem auch um Vermögensdelikte wie schweren Betrug bzw. Betrug durch Benützung von falschen oder gefälschten Daten. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer angestrebte Berechtigung sind die Verwaltungsstrafvormerkungen in einer Gesamtschau mit den strafgerichtlichen Verurteilungen sehr wohl geeignet, an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer trotz erstmaliger, rechtskräftiger, strafgerichtlicher Verurteilung im Jahr 2007 nicht davon abschrecken ließ, wiederholt neuerlich gegen maßgebliche ähnliche bzw. gleiche Rechtsvorschriften, die aufgrund der gleichen schädliche Neigung beruhen, zu verstoßen. Zudem stammen diese aus einer Zeit, in der der Beschwerdeführer genau diese Gewerbeberechtigung bereits ausübte. Auch liegt die letzte gerichtliche Verurteilung wegen schwerer Sachbeschädigung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm herangezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eben gerade nicht lange zurück, sondern ist diesbezüglich noch nicht einmal die Probezeit von drei Jahren verstrichen. Unabhängig davon, dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Tilgung nach dem derzeitigen Stand der gerichtlichen Strafregistereintragungen derzeit noch nicht absehbar ist, ist eben noch nicht einmal die dreijährige Probezeit seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung verstrichen, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vertrauenswürdigkeit bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 judiziert und muss dies in Analogie auch für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 gelten, dass bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit die Behörde auch weiter zurückliegende, sogar durch Amnestie oder Tilgung bereits gelöschte gerichtliche Verurteilungen heranziehen kann (VwGH 06.07.1982, 82/11/0049). Umso mehr muss dies daher in der Gesamtschau auch für nicht getilgte Strafen (-sei es gerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur-), wie sie im verfahrensgegenständlichen Fall vorliegen - gelten.Unabhängig davon, dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Tilgung nach dem derzeitigen Stand der gerichtlichen Strafregistereintragungen derzeit noch nicht absehbar ist, ist eben noch nicht einmal die dreijährige Probezeit seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung verstrichen, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vertrauenswürdigkeit bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 judiziert und muss dies in Analogie auch für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 gelten, dass bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit die Behörde auch weiter zurückliegende, sogar durch Amnestie oder Tilgung bereits gelöschte gerichtliche Verurteilungen heranziehen kann (VwGH 06.07.1982, 82/11/0049). Umso mehr muss dies daher in der Gesamtschau auch für nicht getilgte Strafen (-sei es gerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur-), wie sie im verfahrensgegenständlichen Fall vorliegen - gelten. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verurteilungen nicht relevant wären und der Beschwerdeführer als geeignete Person der KFZ O LTD & Co KG bestellt war, der eine Ermächtigung gemäß § 57a KFG im Jahr 2014 erteilt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass eben nicht er selbst ermächtigt wurde, sondern eine Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher nach außen eben nicht der Beschwerdeführer war und außerdem der Beschwerdeführer auch nur drei Monate, nämlich vom 03.12.2014 bis 31.03.2015 eine Funktion in dieser Gesellschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer inne hatte.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verurteilungen nicht relevant wären und der Beschwerdeführer als geeignete Person der KFZ O LTD & Co KG bestellt war, der eine Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, KFG im Jahr 2014 erteilt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass eben nicht er selbst ermächtigt wurde, sondern eine Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher nach außen eben nicht der Beschwerdeführer war und außerdem der Beschwerdeführer auch nur drei Monate, nämlich vom 03.12.2014 bis 31.03.2015 eine Funktion in dieser Gesellschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer inne hatte. Insbesondere auf Grund der gerichtlichen Straftaten und dem Umstand, dass nach der Verurteilung im Jahr 2013 noch nicht einmal die Probezeit abgelaufen ist, und der Beschwerdeführer wiederholt negativ strafgesetzlich in Erscheinung getreten ist in Zusammenhang mit den zahlreichen Verwaltungsübertretungen, gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt wie oben dargelegt aufgrund dieser Gesamtschau zu der Ansicht, dass man sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht darauf verlassen kann, dass er die von ihm beantragte Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben wird, sodass im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden war. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Akt der Verwaltungsbehörde erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Akt der Verwaltungsbehörde erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1258.001.2015

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