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{'item': 'LVwG-AV-399/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-399/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landeverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 8EMRK dienlich sei und nicht entspreche.

Die Abweisung dieses Antrages stelle einen nicht legitimen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Durch seine angeführte Heirat beabsichtige er, unverzüglich in Österreich eine Familie mit Kindern zu gründen und diese gemäß der österreichischen Lebensweise aufzuziehen, wobei selbstverständlich die österreichische Sprache und deren Kulturgüter im Vordergrund stünden. Dementsprechend werde der Beschwerdeführer in Österreich auch unverzüglich einen Deutschkurs belegen, um auch der Sprache mächtig zu sein. Selbstverständlich kommuniziere er mit seiner Ehefrau ständig, und zwar in der englischen Sprache, was den Intentionen des NAG nicht entgegenstehe. Die Ablehnung des Antrages auf Aufenthalt in Österreich würde auch deshalb einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen, weil dadurch auch das Familienband zu seiner Ehefrau unzulässig gefährdet werden würde und dies jedenfalls Art. 8 EMRK widerspreche. Es werde unmöglich, das Familienleben zu erhalten. Ein eventuelles „Ausreisen“ seiner Ehefrau nach Marokko sei dieser selbstverständlich nicht zumutbar und auch nicht tunlich, da diese ihre Familie in Österreich habe und dort einer Beschäftigung nachgehe. Es werde auch auf die Judikatur des EGMR verwiesen.Am 07.10.2015 stellte der Beschwerdeführer AL, geb. am ***, als Staatsangehöriger des Königreiches Marokko persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Rabat einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vor. Mit eben diesem Zusatzantrag beantragte der Beschwerdeführer, von einem Nachweis gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG abzusehen. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er am 10.07.2015 in *** die Österreichische Staatbürgerin NG geehelicht habe, wobei dieser Verehelichung eine mehrmonatige Beziehung vorausgegangen sei, welche nicht nur mit modernen Kommunikationseinrichtungen, sondern auch durch vielfache Reisen gepflegt worden wäre. Die Liebe habe in der Eheschließung gemündet. Auf Grund der Kürze und des engen Familienverbündnisses sei eine Erbringung eines Deutschnachweises durch Belegung eines Lehrgangs in Marokko nicht möglich und gemäß EMRK auch nicht tunlich, zumal eine diesbezügliche Verzögerung bzw. die Erbringung eines Nachweises nicht den Anforderungen zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK dienlich sei und nicht entspreche.

Die Abweisung dieses Antrages stelle einen nicht legitimen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Durch seine angeführte Heirat beabsichtige er, unverzüglich in Österreich eine Familie mit Kindern zu gründen und diese gemäß der österreichischen Lebensweise aufzuziehen, wobei selbstverständlich die österreichische Sprache und deren Kulturgüter im Vordergrund stünden. Dementsprechend werde der Beschwerdeführer in Österreich auch unverzüglich einen Deutschkurs belegen, um auch der Sprache mächtig zu sein. Selbstverständlich kommuniziere er mit seiner Ehefrau ständig, und zwar in der englischen Sprache, was den Intentionen des NAG nicht entgegenstehe. Die Ablehnung des Antrages auf Aufenthalt in Österreich würde auch deshalb einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen, weil dadurch auch das Familienband zu seiner Ehefrau unzulässig gefährdet werden würde und dies jedenfalls Artikel 8, EMRK widerspreche. Es werde unmöglich, das Familienleben zu erhalten. Ein eventuelles „Ausreisen“ seiner Ehefrau nach Marokko sei dieser selbstverständlich nicht zumutbar und auch nicht tunlich, da diese ihre Familie in Österreich habe und dort einer Beschäftigung nachgehe. Es werde auch auf die Judikatur des EGMR verwiesen. Der verfahrenseinleitende (Haupt-)Antrag mit diesem Zusatzantrag langte am 19.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung ein, welche den Akt zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (dort eingelangt am 22.10.2015), weiterleitete.Der verfahrenseinleitende (Haupt-)Antrag mit diesem Zusatzantrag langte am , 19.10.2015 beim Amt der NÖ Landesregierung ein, welche den Akt zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (dort eingelangt am 22.10.2015), weiterleitete. Mit diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie seinen Personalausweis und seinen Reisepass (gültig bis zum 22.10.2019), den Auszug einer Reiseversicherung samt Überweisungsbeleg der Versicherungsprämie vom 04.09.2015 zuzüglich einer Übernahmebestätigung der *** AG vom 14.09.2015, eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister der NG vom 20.05.2015, Lohn/Gehaltsverrechnungen der B eGen für NG für die Monate August 2014 bis Juli 2015, KSV-Daten betreffend NG vom 05.08.2015, einen Dienstvertrag abgeschlossen zwischen dem B eGen GmbH und NG vom 20.07.2010, einen Grundbuchsauszug der EZ ***, KG ***, vom 03.08.2015, eine Strafregisterbescheinigung für NG vom 16.04.2015 und deren Reisepass (gültig bis zum 12.07.2020), die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und der NG vom 10.07.2015 (ausgestellt vom Gericht Agadir) samt beglaubigter Übersetzung, ein polizeiliches Führungszeugnis des Beschwerdeführers (ausgestellt von der Generaldirektion für Nationale Sicherheit des Königreiches Marokko vom 05.10.2015 und gültig vom 01.10.2015 bis 01.01.2015) samt beglaubigter Übersetzung, einen Auszug aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (ausgestellt von der Stadtgemeinde *** am 27.04.2015) samt beglaubigter Übersetzung und eine Wohnsitzbescheinigung für den Beschwerdeführer (ausgestellt vom Stadtkreis *** am 04.05.2015) samt beglaubigter Übersetzung vor. Nachdem die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2015 von der beabsichtigten Abweisung der Anträge in Kenntnis setzte und ihm die Möglichkeit gab, dazu ergänzend Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte, wurden mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 11.02.2016, GZ. AMS3-F-151141, sowohl der am 07.10.2015 gestellte Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als auch der ebenfalls am 07.10.2015 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.Nachdem die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2015 von der beabsichtigten Abweisung der Anträge in Kenntnis setzte und ihm die Möglichkeit gab, dazu ergänzend Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte, wurden mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 11.02.2016, GZ. AMS3-F-151141, sowohl der am 07.10.2015 gestellte Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz als auch der ebenfalls am 07.10.2015 gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen habe, dass der Nachweis entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Titel darstelle und dieser bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung grundsätzlich nicht zu erteilen sei. § 21a Abs. 4 und Abs. 5 NAG würden jedoch Ausnahmetatbestände von der grundsätzlichen Nachweispflicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache vorsehen, wobei diese als abschließend zu verstehen seien und keine weiteren Ausnahmetatbestände etwa im Wege der Auslegung angenommen werden könnten, sowie auch keine (zusätzliche) Abwägung nach Art. 8 EMRK im Falle des Fehlens eines rechtskonformen Nachweises des Bestehens ausreichender Sprachkenntnisse vorzunehmen sei. Dazu werde von der Verwaltungsbehörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich nicht aufhältig gewesen wäre und mit seiner Ehegattin, welche er am 10.07.2015 in *** geheiratet habe und mit welcher er in erster Linie im Wege moderner Kommunikationseinrichtungen und Besuchsreisen Kontakt halte, im Bundesgebiet bislang kein Familienleben entfaltet habe. Der Beschwerdeführer habe daher mangels eines jemals hier entfalteten Aufenthaltes auch keine sozialen Bindungen in Österreich, auf Grund dessen der Zusatzantrag mangels Bestehens eines Privat-

Art. 8

EMRK abzuweisen gewesen wäre.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen habe, dass der Nachweis entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Titel darstelle und dieser bei Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung grundsätzlich nicht zu erteilen sei. Paragraph 21 a, Absatz 4 und Absatz 5, NAG würden jedoch Ausnahmetatbestände von der grundsätzlichen Nachweispflicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache vorsehen, wobei diese als abschließend zu verstehen seien und keine weiteren Ausnahmetatbestände etwa im Wege der Auslegung angenommen werden könnten, sowie auch keine (zusätzliche) Abwägung nach Artikel 8, EMRK im Falle des Fehlens eines rechtskonformen Nachweises des Bestehens ausreichender Sprachkenntnisse vorzunehmen sei. Dazu werde von der Verwaltungsbehörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich nicht aufhältig gewesen wäre und mit seiner Ehegattin, welche er am 10.07.2015 in *** geheiratet habe und mit welcher er in erster Linie im Wege moderner Kommunikationseinrichtungen und Besuchsreisen Kontakt halte, im Bundesgebiet bislang kein Familienleben entfaltet habe. Der Beschwerdeführer habe daher mangels eines jemals hier entfalteten Aufenthaltes auch keine sozialen Bindungen in Österreich, auf Grund dessen der Zusatzantrag mangels Bestehens eines Privat-

Artikel 8, EMRK abzuweisen gewesen wäre.

Da diesem Zusatzantrag auf Nachsicht der Vorlage von Deutschkenntnissen nicht stattgegeben worden wäre, sei auch der Hauptantrag wegen fehlenden Nachweises über Kenntnisse der deutschen Sprache, zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau, abzuweisen gewesen. Dies widerspreche auch nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2011 in der Rechtssache C-256/11, Murat Dereci u.a., da nicht davon auszugehen sei, dass es für die österreichische Ankerperson bedeuten würde, „de facto“ Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen, wenn dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werde. Der Beschwerdeführer sei Ehegatte eines erwachsenen Österreichers und würden sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sich seine Ehegattin in einer Ausnahmesituation befinde, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer bedeuten würde, dass der Zusammenführende de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Vielmehr sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten bzw. würden seinem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde liegen. Die allfälligen Privat- und Familieninteressen an der Erteilung des Aufenthaltstitels hätten daher eindeutig hinter den öffentlichen Interessen zurückzutreten.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und sowohl dem Haupt- als auch dem Zusatzantrag stattzugeben und damit den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilten. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er mit einer Österreicherin verheiratet sei und er demnach seine Frau als Ankerperson sehe. Von einer Ankerperson könne nicht verlangt werden, die Arbeit und Existenz (Haus) aufzugeben, was aber bei seiner Frau der Fall wäre. Da er seine Frau aus Liebe nicht verlieren könne, müsste sie, wie von der Behörde verlangt, eine längere Zeit mit mir zusammenleben, was bedeuten würde, dass sie ihre Arbeit und Existenz in Österreich aufgeben müsste. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, in Marokko wegen der hohen Kosten ein Deutschzertifikat zu erhalten. Dass dies aber dann in Österreich oberste Priorität habe, sei für ihn selbstverständlich. Beide Auflagen seien aber für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht zu erfüllen, ohne dass seine Frau alles aufgeben müsste. Seine Frau sei auch durch das mehrmals täglich stattfindende Telefonieren mit ihm am Rande ihrer finanziellen Möglichkeiten angelangt und erbitte er demnach, den negativen Bescheid nochmals zu überdenken, um seiner Frau und ihm ein gemeinsames glückliches Leben in Österreich zu ermöglichen. Er bitte auch noch zu bedenken, dass er in Österreich eine Frau und eine fixe Wohnadresse hätte und dem Steuerzahler nichts kosten würde, da ja bei einem positiven Bescheid die sehr hohen Telefonkosten seiner Frau wegfallen würden und er sich nach einem Deutschkurs in Österreich um einen Arbeitsplatz bemühen würde. Seine Frau habe auch schon eine Versicherung für ihn in Österreich abgeschlossen. Er hoffe daher, dass aus diesem Schreiben hervorgehe, dass „kein“ wirtschaftliches Interesse seinerseits vorliege und bitte er innigst, dieses Schreiben menschlich zu beurteilen, um dem täglichen emotionalen und finanziellen Kampf ums Überleben mit einem positiven Bescheid ein Ende zu setzen.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 14.04.2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 19.04.2016, den Verwaltungsakt zur GZ. AMS3-F-151141 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht in Erwägung gezogen worden sei. Am 25.08.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher sich der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter vertreten ließ. Auch seitens der Verwaltungsbehörde blieb die Verhandlung unbesucht. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde im Rahmen dieser Verhandlung ergänzend in Form eines schriftlich vorgelegten Vorbringens (Beilage ./1) ergänzend zusammenfassend vorgebracht, dass die Behörde es unterlassen habe, im konkreten Einzelfall das öffentlich-rechtliche Interesse gegen das persönliche Interesse des Fremden und der Ehefrau an einem aufrechten Familienleben gemäß Art. 8 EMRK abzuwägen. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes führe nicht per se zur Ablehnung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach § 21a Abs. 5 Z 2 NAG. Eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung liege nicht vor. Gegenständlich wäre ein gemeinsames Familienleben nur dann möglich, wenn die Ehefrau ihren Beruf und ihre gesamte familiäre Bindung in Österreich aufgebe und nach Marokko ziehe, was nicht den Intentionen des Art. 8 EMRK entsprechen könne. Die Behörde habe es unterlassen festzuhalten, dass kein rechtswidriger Aufenthalt und kein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen würden, sondern dieser vielmehr eine ordnungsgemäße und gesetzestreue Gesinnung stets zeige. Andernfalls wäre eine illegale Einreise mit illegalem Aufenthalt unter den derzeitigen Gegebenheiten möglich, sodass gerade dieses gesetzestreue und gesetzeskonforme Verhalten nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Im Übrigen werde die Kommunikation in englischer Sprache und bereits in kleinen Einheiten in deutscher Sprache geführt. Das Verhältnis der Ehegatten bestehe schon seit beinahe zwei Jahren, wobei ständige Kontakte wie Urlaube usw. aufrechterhalten würden. Der Beschwerdeführer sei auch strafrechtlich unbescholten und seien durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers keinerlei Belastungen für die Republik Österreich zu erwarten, zumal auf Grund des Einkommens der Ehegatten ein ausreichendes Einkommen beschieden sei. Es überwiege daher im Gesamtergebnis der Eindruck, dass es dem Ehegatten an einem tatsächlichen Familienleben liege. Entscheidend sei auch die Absicht des Beschwerdeführers, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei. Eine Aufenthaltsehe sei nicht erwiesen und sei vielmehr von einem echten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK der beiden Ehegatten auszugehen.Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde im Rahmen dieser Verhandlung ergänzend in Form eines schriftlich vorgelegten Vorbringens (Beilage ./1) ergänzend zusammenfassend vorgebracht, dass die Behörde es unterlassen habe, im konkreten Einzelfall das öffentlich-rechtliche Interesse gegen das persönliche Interesse des Fremden und der Ehefrau an einem aufrechten Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK abzuwägen. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes führe nicht per se zur Ablehnung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG. Eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung liege nicht vor. Gegenständlich wäre ein gemeinsames Familienleben nur dann möglich, wenn die Ehefrau ihren Beruf und ihre gesamte familiäre Bindung in Österreich aufgebe und nach Marokko ziehe, was nicht den Intentionen des Artikel 8, EMRK entsprechen könne. Die Behörde habe es unterlassen festzuhalten, dass kein rechtswidriger Aufenthalt und kein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen würden, sondern dieser vielmehr eine ordnungsgemäße und gesetzestreue Gesinnung stets zeige. Andernfalls wäre eine illegale Einreise mit illegalem Aufenthalt unter den derzeitigen Gegebenheiten möglich, sodass gerade dieses gesetzestreue und gesetzeskonforme Verhalten nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Im Übrigen werde die Kommunikation in englischer Sprache und bereits in kleinen Einheiten in deutscher Sprache geführt. Das Verhältnis der Ehegatten bestehe schon seit beinahe zwei Jahren, wobei ständige Kontakte wie Urlaube usw. aufrechterhalten würden. Der Beschwerdeführer sei auch strafrechtlich unbescholten und seien durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers keinerlei Belastungen für die Republik Österreich zu erwarten, zumal auf Grund des Einkommens der Ehegatten ein ausreichendes Einkommen beschieden sei. Es überwiege daher im Gesamtergebnis der Eindruck, dass es dem Ehegatten an einem tatsächlichen Familienleben liege. Entscheidend sei auch die Absicht des Beschwerdeführers, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei. Eine Aufenthaltsehe sei nicht erwiesen und sei vielmehr von einem echten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK der beiden Ehegatten auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten AMS3-F-151141 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie LVwG-AV-399-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme der Zeugin NG. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister.
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer AL, geb. am ***, ist Staatsangehöriger des Königreiches Marokko und eben dort auch seit seiner Geburt wohnhaft. Der Beschwerdeführer wuchs bei seinen Eltern und mit seinen drei Schwestern außerhalb von *** auf einem landwirtschaftlichen Anwesen, welches mittlerweile nur mehr von der älteren Schwester des Beschwerdeführers samt derer Familie bewohnt und betrieben wird, auf, wovon auch der Familienunterhalt bestritten wurde. Nunmehr lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter (sein Vater ist bereits vorverstorben) und den beiden anderen Schwestern in einem seiner Mutter gehörigen Haus in ***. Beruflich ist der Beschwerdeführer in *** am Hafen tätig und bezieht daraus ein Einkommen, welches der Höhe nach nicht feststellbar ist, welches ihm aber jedenfalls ermöglicht, für sich zu sorgen. Es kann nicht feststellt werden, ob der Beschwerdeführer abgesehen von der Grundschule über eine sonstige Schul- und Berufsausbildung verfügt. Im Oktober 2014 lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige NG, die zu diesem Zeitpunkt in *** ihren Urlaub verbrachte, kennen und lieben und entwickelte sich auch sofort zwischen den beiden eine Beziehung, welche am 10.07.2015 in der Eheschließung in *** mündete. NG war seit Oktober 2014 neunmal für jeweils ein bis zwei Wochen beim Beschwerdeführer zu Besuch und wohnte während diesen Aufenthalten auch jeweils beim Beschwerdeführer. Darüber hinaus besteht seither zwischen den beiden Eheleuten nur Kontakt über soziale Medien bzw. auf telefonischem Wege. In Österreich war der Beschwerdeführer bislang noch nie aufhältig und hat er in Österreich abgesehen von seiner Ehegattin auch keine weiteren familiären oder sozialen Kontakte. Am 07.10.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Rabat den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 iVm. § 8 Abs. 1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers ist jener auf Familienzusammenführung mit seiner eben in Österreich lebenden Ehegattin.Am 07.10.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Rabat den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Der beabsichtigte Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers ist jener auf Familienzusammenführung mit seiner eben in Österreich lebenden Ehegattin. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beabsichtigen, nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam und bis auf weiteres im auch zurzeit von NG bewohnten und in deren Alleineigentum stehenden Haus in ***, ***, zu leben. Der Zustand dieses Hauses ist gut und verfügt das Haus über eine Wohnfläche von ca. 180 m². Weitere Personen leben nicht in diesem Haus und kommt NG auch bis auf weiteres für die Betriebs- und Fixkosten dieses Hauses von monatlich rund € 600,-- alleine auf. Das Haus entspricht jedenfalls hinsichtlich seiner Größe und Beschaffenheit der Ortsüblichkeit für zwei Personen. NG, die Zeit ihre bisherigen Lebens in Österreich gelebt hat und hier ihre gesamten familiären und sozialen Anknüpfungspunkte hat, ist seit 2010 und bis auf weiteres bei der Firma B reg. Gen.m.b.H. als Laborangestellte beschäftigt und bringt aus dieser Beschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen im Ausmaß von € 1.869,-- inklusive Sonderzahlungen ins Verdienen. Mit Kreditverbindlichkeiten, sonstigen Schulden oder Unterhaltspflichten ist NG nicht belastet. Nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels wird der Beschwerdeführer als Ehegatte der NG in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bei der NÖGKK verfügen. Darüber hinaus sind sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin strafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Beschwerdeführer hat allerdings bislang noch keinen Deutschkurs absolviert, sondern nur an wenigen Einzelstunden in Marokko teilgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Absolvierung eines Deutschkurses samt Ablegung von Prüfungen zur Erlangung eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer im § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz–Durchführungsverordnung genannten Einrichtung, bislang nicht möglich war, insbesondere etwa deshalb, weil dies dem Beschwerdeführer auf Grund der hohen Kosten nicht möglich war, oder weil ihm dies auf Grund seiner Wohnsituation nicht zumutbar war. Der Beschwerdeführer ist auch nach wie vor nicht der deutschen Sprache auf einfachstem Niveau mächtig. Mit seiner Ehegattin korrespondiert und unterhält er sich auf Englisch. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, erst nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels in Österreich Deutschkurse zu besuchen, dies nicht zuletzt deshalb, um auch in absehbarer Zeit einer beruflichen Tätigkeit in Österreich – allenfalls in der gleichen Firma seiner Ehegattin – nachgehen zu können.Der Beschwerdeführer hat allerdings bislang noch keinen Deutschkurs absolviert, sondern nur an wenigen Einzelstunden in Marokko teilgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Absolvierung eines Deutschkurses samt Ablegung von Prüfungen zur Erlangung eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer im Paragraph 9 b, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz–Durchführungsverordnung genannten Einrichtung, bislang nicht möglich war, insbesondere etwa deshalb, weil dies dem Beschwerdeführer auf Grund der hohen Kosten nicht möglich war, oder weil ihm dies auf Grund seiner Wohnsituation nicht zumutbar war. Der Beschwerdeführer ist auch nach wie vor nicht der deutschen Sprache auf einfachstem Niveau mächtig. Mit seiner Ehegattin korrespondiert und unterhält er sich auf Englisch. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, erst nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels in Österreich Deutschkurse zu besuchen, dies nicht zuletzt deshalb, um auch in absehbarer Zeit einer beruflichen Tätigkeit in Österreich – allenfalls in der gleichen Firma seiner Ehegattin – nachgehen zu können.
  4. Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel neben den Akteninhalten, daraus insbesondere den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, und neben den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister vor allem die Aussage der Zeugin NG zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussage ist zunächst im Grundsätzlichen anzumerken, dass die Zeugin einen in weiten Bereichen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ und unabhängig von deren zweifellos bestehenden Eigeninteresse augenscheinlich stets bemüht war, ausschließlich der Wahrheit entsprechende Angaben zu tätigen, sodass den Feststellungen größtenteils deren Aussage zu Grunde gelegt werden konnte. Im Konkreten sind zunächst die festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers unstrittig und ergeben sich diese auch aus dem vorliegenden Reisepass, dem Auszug aus der Geburtsurkunde und der vorliegenden Wohnsitzbescheinigung jeweils des Beschwerdeführers. Die bisherige und die derzeitige Wohnsituation des Beschwerdeführers in Marokko wurde auch den dazu glaubwürdigen Angaben der Zeugin NG entnommen, dies auch was die Familienverhältnisse und die berufliche Situation des Beschwerdeführers in Marokko betrifft. Keine Angaben konnte die Zeugen dazu machen und liegen dafür auch sonst keine Beweisergebnisse vor, was die derzeitige Einkommenshöhe des Beschwerdeführers und seine Schul- und Berufsausbildung betrifft, sodass dazu Negativfeststellungen getroffen werden mussten. Dafür, dass eine Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und NG vorliegt, was nicht einmal von der Verwaltungsbehörde behauptet wird, liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Vielmehr konnte sich auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der Verhandlung einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass unzweifelhaft von einer Liebesheirat des Beschwerdeführers und der Zeugin NG auszugehen ist, was sich auch im Übrigen durch den unermüdlichen persönlichen Einsatz der Zeugin im verwaltungsbehördlichen Verfahren, vor allem dokumentiert durch deren schriftlichen Eingaben, bekräftigt. Dementsprechend besteht auch kein Zweifel dahingehend, dass der Zweck des verfahrenseinleitenden Hauptantrages jener der Familienzusammenführung ist und der gemeinsame Wohnsitz an der derzeitigen Wohnadresse der Zeugin NG beabsichtigt ist. Die Feststellungen zu den bisherigen Kontakten des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin waren ebenso der Aussage der Zeugin NG zu entnehmen, welche auch im Hinblick auf deren berufliche Situation glaubwürdig und lebensnah sind. Selbstverständlich besteht auch kein Zweifel dahingehend, dass während der Aufenthalte der Zeugin in *** diese gemeinsam im Haus mit dem Beschwerdeführer wohnte. Dass im Übrigen entsprechend der mehrfachen Hinweise des Beschwerdeführers und der Zeugin im verwaltungsbehördlichen Verfahren diese Kontakte mit dem Beschwerdeführer mit einer erheblichen finanziellen Belastung vor allem für die Zeugin verbunden sind, liegt auf der Hand, unterstreicht aber auch die Feststellung der Liebesheirat, aber auch den Wunsch beider, dass der Beschwerdeführer den angestrebten Aufenthaltstitel erlangt. Dass der Beschwerdeführer seinerseits bislang noch nie in Österreich war, wurde ebenso von der Zeugin ausgesagt und entspricht auch seinem gesamten Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dementsprechend liegt auch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer außerhalb von Marokko, insbesondere in Österreich, über keine familiären und sozialen Kontakte – freilich ausgenommen seine in Österreich lebende Ehegattin – verfügt, was von ihm im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Die Feststellungen über die Wohnsituation der Zeugin NG entstammen zum einen deren Aussage, zum anderen dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Grundbuchsauszug. Dafür, dass dieses Haus nicht einer ortsüblichen Wohnung entspreche, gibt es keinerlei Hinweise. Die berufliche Situation der Zeugin wurde deren Aussage in Verbindung mit den vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen und dem vorliegenden Dienstvertrag vom 20.07.2010 entnommen. Die Einkommensunterlagen liegen zwar nur bis Juli 2015 vor. Im Hinblick auf die Einkommenserhöhung vom 2014 auf 2015 erscheint jedoch das von der Zeugin in der Verhandlung angegebene derzeitige Einkommen als realistisch und war sohin auch die derzeitige Einkommenshöhe der Zeugin dieser Aussage zu Grunde zu legen. Für Verbindlichkeiten oder Unterhaltspflichten der Zeugin bestehen ebenso keinerlei Hinweise, geschweige denn Beweisergebnisse, sodass auch hier Negativfeststellungen zu treffen waren. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem aufrechten Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ergibt sich eben aus der festgestellten Berufstätigkeit seiner Ehegattin und der aufrechten Ehe mit dieser. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergibt sich aus den im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Strafregisterauszügen und bezüglich des Beschwerdeführers auch aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde (soweit man die Ausführungen zum fehlenden Nachweis von den ausreichenden Deutschkenntnissen ausklammert) nicht behauptet. Dass schließlich der Beschwerdeführer bislang keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache vorgelegt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen und auch von der Zeugin NG in deren Aussage zugestanden, dass der Beschwerdeführer bislang nicht einmal einen vollständigen Deutschkurs, sondern lediglich wenige Einzelstunden absolviert hat. Daraus resultiert schlussendlich ja auch der vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem Hauptantrag gestellte Zusatzantrag. Dass der Beschwerdeführer auch der deutschen Sprache tatsächlich nicht auch nur auf einfachstem Niveau mächtig ist, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, aber auch daraus, dass er sich mit seiner Ehegattin in englischer Sprache verständigt. Die Gründe für die Nichtabsolvierung eines Deutschkurses wurden vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren unterschiedlich angegeben. Während im Zusatzantrag selbst vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass ihm ein Deutschkurs auf Grund der Kürze und des engen Familienverbündnisses nicht möglich gewesen sei und dass dies auch nach EMRK nicht tunlich sei, beruft sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich auf die hohen Kosten zur Erlangung eines Deutschzertifikates in Marokko. Die Zeugin NG wiederum verwies davon abweichend im Rahmen der Verhandlung zusammenfassend darauf, dass die Absolvierung eines Deutschkurses in Marokko auf Grund der Wohnsituation in Verbindung mit der beruflichen Situation und der bestehenden Kriminalität in Marokko nicht möglich bzw. zumutbar sei. Interessanterweise verwies die Zeugin wiederum davon abweichend in ihrem persönlichen Schreiben vom 09.11.2015, welches ebenso im Akt der Verwaltungsbehörde erliegt, zusammenfassend darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Persönlichkeit nicht im Stande sei, ohne entsprechende Unterstützung der Zeugin und ohne entsprechendes Umfeld ausreichend die deutsche Sprache zu erlernen und einen Deutschkurs zu absolvieren. Beide diese Darstellungen der Zeugin finden keine Deckung in der eigentlichen Begründung des Zusatzantrages, auf Grund dessen in diesem Punkt der Aussage der Zeugin nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit zukommen konnte. Insgesamt ist auf Grund der unterschiedlichen Verantwortung keines der vorgebrachten Argumente überzeugend. Bezeichnend reagierte die Zeugin etwa über Vorhalt des Richters, warum der Beschwerdeführer nach der von ihr in der Verhandlung dargestellten Verantwortung des Beschwerdeführers nicht während seiner Urlaube einen Deutschkurs absolvierte, in ihrer ersten Reaktion damit, dass man „auf diese Idee“ bislang nicht gekommen sei, was allenfalls nur den Eindruck verstärken musste, dass der Absolvierung eines Deutschkurses seitens der Ehegatten und insbesondere seitens des Beschwerdeführers doch kein maßgebliches Gewicht beigemessen wird bzw. bislang wurde. Zusammenfassend musste sohin auf Grund des Fehlens jedenfalls eindeutiger Beweisergebnisse eine Negativfeststellung getroffen werden, aus welchen Gründen nun konkret sich der Beschwerdeführer nicht im Stande sah, den erforderlichen Deutschkurs zu absolvieren.
  5. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 8:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…)
  1. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
  2. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Ziffer 7,) zu erhalten; (…)“ § 47 Abs. 1 und 2:Paragraph 47, Absatz eins und 2 : „
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.„
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1, 4, 5 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins, 4, 5 und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
  4. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3). 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 82,,78 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende (Haupt-)Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG sind und wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen.Der verfahrenseinleitende (Haupt-)Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Dieser Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind und wenn sie die Voraussetzungen des
  3. Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen. Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige (welche nicht ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat) Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits als Staatsangehöriger des Königsreiches Marokko Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist.Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige (welche nicht ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat) Zusammenführende gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits als Staatsangehöriger des Königsreiches Marokko Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzung des
  4. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen, sondern der Beschwerdeführer grundsätzlich auch gemäß § 21a Abs. 1 NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz–Durchführungsverordnung, zu erbringen hat. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzung des
  5. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, womit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen, sondern der Beschwerdeführer grundsätzlich auch gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß Paragraph 9 b, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz–Durchführungsverordnung, zu erbringen hat. Bezogen auf die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, Bezogen auf die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Alleineigentums seiner Ehegattin an dem von ihr bewohnten Haus, in dem auch der gemeinsame Wohnsitz beabsichtigt ist, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an diesem Haus auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Alleineigentums seiner Ehegattin an dem von ihr bewohnten Haus, in dem auch der gemeinsame Wohnsitz beabsichtigt ist, und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes des Beschwerdeführers an diesem Haus auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, ● dass der Beschwerdeführer weiters gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, dass der Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASV beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,58.Nicht zuletzt erfüllt der Beschwerdeführer entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASV beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.323,
  6. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (z.B. VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (z.B. VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, das sich nach Addition der von der Ehegattin des Beschwerdeführers monatlich zu tragenden Wohnungskosten in der Höhe von € 600,-- und wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 282,06 somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-) Einkommen in der Höhe von € 1.641,52 errechnet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun des Weiteren, dass das tatsächliche Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers den Betrag von € 1.869,-- erreicht, womit bereits dieses Einkommen alleine – ein Einkommen des Beschwerdeführers kann unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im Sinne einer zu treffenden Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden – über dem zu erreichenden Einkommen des Beschwerdeführers liegt. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (zuletzt VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im Rahmen eben dieser Prognoseentscheidung erreicht die Ehegattin des Beschwerdeführers dieses oben festgestellte Einkommen zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, womit der Beschwerdeführer somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 NAG erfüllt.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (zuletzt VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Es kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nur in Form einer Prognose beurteilt werden, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Im Rahmen eben dieser Prognoseentscheidung erreicht die Ehegattin des Beschwerdeführers dieses oben festgestellte Einkommen zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers, womit der Beschwerdeführer somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Somit verbleibt die Prüfung, ob der Beschwerdeführer, der unstrittig und festgestellter Maßen nicht den Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a Abs. 1 NAG erbracht hat, zu Recht auf die Ausnahmebestimmung des § 21a Abs. 5 Z 2 NAG im Sinne seines Zusatzantrages zurückgreifen kann.Somit verbleibt die Prüfung, ob der Beschwerdeführer, der unstrittig und festgestellter Maßen nicht den Nachweis von Deutschkenntnissen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht hat, zu Recht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG im Sinne seines Zusatzantrages zurückgreifen kann. Von der Verpflichtung der Erbringung eines Nachweises über Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG sieht zum einen § 21a Abs. 4 NAG diesbezügliche Ausnahmen für Drittstaatsangehörige vor, zum anderen kann gemäß § 21a Abs. 5 NAG die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen, im Konkreten gemäß Z 2 leg. cit. dann, wenn das Absehen von einem derartigen Nachweis zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3) erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 5 NAG eindeutig sind und keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, demnach keine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliegt, die durch eine analoge Gesetzesanwendung zu schließen wäre (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247).Von der Verpflichtung der Erbringung eines Nachweises über Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG sieht zum einen Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG diesbezügliche Ausnahmen für Drittstaatsangehörige vor, zum anderen kann gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen, im Konkreten gemäß Ziffer 2, leg. cit. dann, wenn das Absehen von einem derartigen Nachweis zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 5 NAG eindeutig sind und keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, demnach keine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliegt, die durch eine analoge Gesetzesanwendung zu schließen wäre (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0247). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 43 Abs. 3 NAG sowie 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 festgestellt, dass auf Grund der Wortfolge „auf begründeten Antrag“ dem Fremden eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142; VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Somit war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer eigeninitiativ integrationsbestimmende Umstände im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach den oben zitierten Bestimmungen darlegte, wobei die Behörde im Falle der Unterlassung entsprechender Darlegungen nicht mehr zur weiteren Ermittlungen angehalten war. Da auch § 21a Abs. 5 NAG ebenso auf integrationsbestimmende Merkmale im Sinne des Art. 8 EMRK abstellt – nur aus diesem Grunde kann im hier relevanten Zusammenhang von der Vorlage eines Sprachdiploms überhaupt abgesehen werden – und weiters ebenso einen begründeten Antrag des Fremden zur Voraussetzung eines solchen Dispenses macht, erscheint die oben wiedergegebene Judikatur zu § 43 Abs. 3 NAG und § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor BGBl I Nr. 87/2012 auf § 21a Abs. 5 NAG als anwendbar.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Paragraphen 43, Absatz 3, NAG sowie 41a Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, festgestellt, dass auf Grund der Wortfolge „auf begründeten Antrag“ dem Fremden eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142; VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Somit war die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer eigeninitiativ integrationsbestimmende Umstände im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach den oben zitierten Bestimmungen darlegte, wobei die Behörde im Falle der Unterlassung entsprechender Darlegungen nicht mehr zur weiteren Ermittlungen angehalten war. Da auch Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ebenso auf integrationsbestimmende Merkmale im Sinne des Artikel 8, EMRK abstellt – nur aus diesem Grunde kann im hier relevanten Zusammenhang von der Vorlage eines Sprachdiploms überhaupt abgesehen werden – und weiters ebenso einen begründeten Antrag des Fremden zur Voraussetzung eines solchen Dispenses macht, erscheint die oben wiedergegebene Judikatur zu Paragraph 43, Absatz 3, NAG und Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, auf Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG als anwendbar. Somit ist festzuhalten, dass im Falle der Einbringung eines Antrages nach § 21a Somit ist festzuhalten, dass im Falle der Einbringung eines Antrages nach Paragraph 21 a, Abs. 5 NAG der Fremde eigeninitiativ integrationsbestimmende Merkmale darzulegen hat, wobei eine darüber hinausgehende Pflicht der Behörde, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Fremden anzustellen, nicht obwaltet.Absatz 5, NAG der Fremde eigeninitiativ integrationsbestimmende Merkmale darzulegen hat, wobei eine darüber hinausgehende Pflicht der Behörde, weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Fremden anzustellen, nicht obwaltet. Vom Beschwerdeführer wurde im konkreten Fall gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Hauptantrag, somit rechtzeitig, ein Antrag gemäß § 21a Abs. 5 Z 2 NAG gestellt, dies auch in begründeter Form, nämlich dahingehend, dass der Verehelichung mit der österreichischen Staatsangehörigen NG eine mehrmonatige Beziehung vorausgegangen sei, welche nicht nur mit modernen Kommunikationseinrichtungen, sondern auch durch vielfache Reisen gepflegt worden sei. Auf Grund der Kürze und des engen Familienverbündnisses sei eine Erbringung durch Belegung eines Lehrgangs in Marokko nicht möglich und gemäß EMRK auch nicht tunlich. Das Bestehen auf die Erbringung eines Nachweises von Deutschkenntnissen würde zu einer Gefährdung des Familienbandes zu seiner Ehefrau führen. Vom Beschwerdeführer wurde im konkreten Fall gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Hauptantrag, somit rechtzeitig, ein Antrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG gestellt, dies auch in begründeter Form, nämlich dahingehend, dass der Verehelichung mit der österreichischen Staatsangehörigen NG eine mehrmonatige Beziehung vorausgegangen sei, welche nicht nur mit modernen Kommunikationseinrichtungen, sondern auch durch vielfache Reisen gepflegt worden sei. Auf Grund der Kürze und des engen Familienverbündnisses sei eine Erbringung durch Belegung eines Lehrgangs in Marokko nicht möglich und gemäß EMRK auch nicht tunlich. Das Bestehen auf die Erbringung eines Nachweises von Deutschkenntnissen würde zu einer Gefährdung des Familienbandes zu seiner Ehefrau führen. Festgestellt wurde dazu unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer noch niemals in Österreich aufgehalten hat, wohl jedoch seit Oktober 2014 neun persönliche Kontakte zwischen den Eheleuten in Marokko in einer Dauer von jeweils 1 bis 2 Wochen stattgefunden haben, im Rahmen derer man gemeinsam gewohnt hat und darüber hinaus telefonische Kontakte und Kontakte über soziale Medien bestehen. Über sonstige familiäre oder soziale Kontakte verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht und ist er auch tatsächlich bislang nicht der deutschen Sprache auch nur auf einfachstem Niveau mächtig. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, erst in Österreich die deutsche Sprache durch Belegung von Kursen zu erlernen. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht bislang einen Deutschkurs absolviert hat, um insbesondere den Nachweis nach § 21a Abs. 1 NAG erbringen zu können, sind nicht feststellbar.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbringen zu können, sind nicht feststellbar. Die Verwaltungsbehörde vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet bislang kein Familienleben entfaltet habe, daher mangels eines jemals hier entfalteten Aufenthaltes auch keine sozialen Bindungen in Österreich bestünden und deshalb der Zusatzantrag abzuweisen gewesen wäre. Aus der Regierungsvorlage zu BGBl. I 38/2011, aus Lehrmeinungen (siehe z.B. J. Abermann/Ph.Czech/M.Kind/J. Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016, § 21a, Seite 352) und aus vereinzelter Rechtsprechung (z.B. VwG Wien vom 05.05.2014, VGW-151/023/11362/2014) ergibt sich, dass ein auf die Anwendung des § 21a Abs. 5 NAG gerichteter Antrag voraussetzt, dass sich der Antragsteller auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Die herrschende Judikatur, der sich auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anschließt, schreibt jedoch eine Einzelfallprüfung vor. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass etwa das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten nicht per se zu der Annahme führen kann, es fehle ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das ergibt sich im Falle der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (z.B. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177).Aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, aus Lehrmeinungen (siehe z.B. , J. Abermann/Ph.Czech/M.Kind/J. Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016, Paragraph 21 a,, Seite 352) und aus vereinzelter Rechtsprechung (z.B. VwG Wien vom 05.05.2014, VGW-151/023/11362/2014) ergibt sich, dass ein auf die Anwendung des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG gerichteter Antrag voraussetzt, dass sich der Antragsteller auch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Die herrschende Judikatur, der sich auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anschließt, schreibt jedoch eine Einzelfallprüfung vor. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass etwa das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten nicht per se zu der Annahme führen kann, es fehle ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Das ergibt sich im Falle der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (z.B. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177). Freilich kann dies nicht bedeuten, dass in Fällen der beabsichtigten Familienzusammenführung der Antragsteller immer (bei entsprechender Antragstellung) von der Bestimmung des § 21a Abs. 5 Z 2 NAG Gebrauch machen kann und damit die grundsätzliche Verpflichtung nach § 21a Abs. 1 NAG ausgehebelt wird. Dies kann keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein. Im Gegenteil ist grundsätzlich festzuhalten, dass § 21a Abs. 1 NAG eben ausdrücklich normiert, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel die Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Mit dieser ausdrücklichen Anordnung lässt der Gesetzgeber sehr deutlich erkennen, dass er einerseits die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nur bei Vorlage eines derartigen Nachweises ermöglichen will, andererseits ist dieser Nachweis schon bei Antragstellung zu erbringen, wobei das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein soll. Gerade die Sprachbeherrschung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration gesehen, sodass die gesetzlichen Ausnahmen des § 21a Abs. 5 NAG restriktiv zu sehen sind.Freilich kann dies nicht bedeuten, dass in Fällen der beabsichtigten Familienzusammenführung der Antragsteller immer (bei entsprechender Antragstellung) von der Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG Gebrauch machen kann und damit die grundsätzliche Verpflichtung nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG ausgehebelt wird. Dies kann keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein. Im Gegenteil ist grundsätzlich festzuhalten, dass Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG eben ausdrücklich normiert, dass Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel die Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Mit dieser ausdrücklichen Anordnung lässt der Gesetzgeber sehr deutlich erkennen, dass er einerseits die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nur bei Vorlage eines derartigen Nachweises ermöglichen will, andererseits ist dieser Nachweis schon bei Antragstellung zu erbringen, wobei das Sprachdiplom nicht älter als ein Jahr sein soll. Gerade die Sprachbeherrschung wird auch vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration gesehen, sodass die gesetzlichen Ausnahmen des Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG restriktiv zu sehen sind. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kennen sich erst seit rund 2 Jahren. Bisher haben sie mit Ausnahme der Urlaubsaufenthalte der Zeugin in Marokko jeweils für 1 bis 2 Wochen nie zusammen gelebt, geschweige denn einen gemeinsamen Haushalt geführt. Die räumliche Distanz wurde nur über soziale Medien bzw. über Telefonate überwunden. Eine wechselseitige persönliche Abhängigkeit insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht feststellbar. Außerdem ist auch eine intensive persönliche Nahebeziehung insofern nicht feststellbar, als die Zeugin Fragen wie zur Ausbildung, des genauen Berufes oder des Einkommens des Beschwerdeführers nicht beantworten konnte. Es bestehen auch offensichtlich keine gemeinsamen konkreten Pläne, jedenfalls Bemühungen, inwieweit der Beschwerdeführer in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Die Zeugin verwies zwar auf ein Bewerbungsschreiben an die Firma, in der sie auch beschäftigt ist. Sonderbar erscheint jedoch, dass darauf keine Reaktion der Unternehmensleitung gekommen sein soll. Im Übrigen würde es für den Beschwerdeführer wohl ohnehin im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Deutschkenntnisse zumindest schwierig sein, eine berufliche Tätigkeit in Österreich anzunehmen. Die derzeit fehlenden Deutschkenntnisse werden seine berufliches Fortkommen, aber auch seine soziale Eingliederung erwartungsgemäß erheblich erschweren. Vielmehr wäre alles in allem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit der Eheschließung mit der Zeugin und im Hinblick auf das beabsichtigte Zusammenleben mit dieser in einem deutschsprachigen Land die deutsche Sprache zu erlernen bzw. die dazu notwendige Kurse zu besuchen bemüht ist und zu diesem Zweck ein entsprechendes Engagement an den Tag legt, was der – noch dazu wechselnden – Verantwortung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann. Tatsächlich spricht vor allem das Fehlen eben auch nur der elementaren Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in der konkreten Situation gegen seine aktuell bestehende Integrationsbereitschaft und –fähigkeit. Die bloße Zusage, sich erst nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich integrieren zu wollen bzw. zu werden ist nicht ausreichend. Außerdem gilt zu bedenken, dass in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach der Umstand, dass der Fremde über familiäre Bindungen verfügt, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wenn die allfällige Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. etwa VwGH 14.05.2009, 2008/22/0935). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde die gegenständliche Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin bewusst gewesen sein mussten und wohl auch bewusst waren, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen konnte und kommt daher der so geschlossenen Ehe im Sinne der vorzunehmenden Abwägung eine nur untergeordnete Bedeutung zu.Außerdem gilt zu bedenken, dass in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach der Umstand, dass der Fremde über familiäre Bindungen verfügt, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wenn die allfällige Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte vergleiche etwa VwGH 14.05.2009, 2008/22/0935). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde die gegenständliche Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin bewusst gewesen sein mussten und wohl auch bewusst waren, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen konnte und kommt daher der so geschlossenen Ehe im Sinne der vorzunehmenden Abwägung eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Obgleich sohin zusammenfassend der Beschwerdeführer entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Erstantrag im Ausland gestellt hat und dort die Entscheidung abwartet und deshalb bislang in Österreich kein gemeinsames Familienleben stattgefunden hat, kann im konkreten Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK von einem Nachweis nach §21a Abs.

1 NAG abgesehen werden kann. Dass zudem die Aussage der Zeugin in diesem Zusammenhang nicht mit der Begründung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Zusatzantrag in Einklang steht, tatsächlich jedoch die Begründung unter Hinweis auf die zitierte Judikatur von Relevanz ist, sei auch nochmals zu betonen.Obgleich sohin zusammenfassend der Beschwerdeführer entsprechend der gesetzlichen Vorgaben den Erstantrag im Ausland gestellt hat und dort die Entscheidung abwartet und deshalb bislang in Österreich kein gemeinsames Familienleben stattgefunden hat, kann im konkreten Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK von einem Nachweis nach §21a Absatz eins, NAG abgesehen werden kann.

Dass zudem die Aussage der Zeugin in diesem Zusammenhang nicht mit der Begründung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Zusatzantrag in Einklang steht, tatsächlich jedoch die Begründung unter Hinweis auf die zitierte Judikatur von Relevanz ist, sei auch nochmals zu betonen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG. Konkret liegen nicht die Voraussetzungen des Abs. 5 Z 2 leg.cit. vor. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten ist.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG. Konkret liegen nicht die Voraussetzungen des Absatz 5, Ziffer 2, leg.cit. vor. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen und davon, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten ist. Im Ergebnis erfolgte somit sowohl die Abweisung des Zusatzantrages als auch die Abweisung des Hauptantrages zu Recht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum einen auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, zum anderen darauf, dass wesentliche Entscheidungsgründe auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Zudem kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.399.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.