RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-562/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der GA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lebitsch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.04.2016, GFL1-V-0812/027, betreffend die unter den Spruchpunkten
- und
- angeordneten forstpolizeilichen Aufträge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Beschluss gefasst: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.04.2016, GFL1-V-0812/027, wird im Rahmen der Anfechtung, nämlich hinsichtlich der Aufträge in den Spruchpunkten
- und
- aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des wie folgt lautenden Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf der Beschwerdeführerin folgenden forstpolizeilichen Auftrag erteilt: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet die GA zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, folgende erforderliche Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu setzen:
- Die Verwendung von Waldboden als Standort für ein Zelt, als Weidefläche oder als Standort für einen Tierunterstand ist unverzüglich - längstens aber bis
- Juni 2016 - zu beenden.
- Das Zelt, der Tierunterstand und sämtliche Weidezäune sind unverzüglich - längstens aber bis
- Juni 2016 - von den Flächen 1 bis 3 zu entfernen.
- Die Wiederbewaldung der Flächen 1 bis 3 hat bis
- Oktober 2016 im Pflanzverband 2 m x 0,5 m zu erfolgen. Es ist dafür mindestens 2-jährig verschultes Pflanzgut folgender Arten zu verwenden: 30% Eiche, 20% Hainbuche, je 10% Wildapfel, Wildbirne, Wildkirsche, Elsbeere und Speierling sowie die Straucharten wolliger Schneeball, Liguster, Pfaffenhütchen, Roter und Gelber Hartriegel. Baum und Strauch sind jeweils abwechselnd zu pflanzen.
- Die Wiederbewaldungsflächen sind bis zur Sicherung der Kultur vor Verbiss zu schützen, mindestens zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern. Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen. Kommissionsgebühren (2 LO á 2/2 Stunden) € 55,20 Sie sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die Gebühren von € 55,20 mittels angeschlossenen Zahlscheines zu bezahlen. Hinweis: Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bei der Raiffeisenregionalbank ***, BLZ ***, Konto-Nr. ***, IBAN ***, BIC ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben: Gesamtbetrag: € 55,20 Kennzeichen: GFL1-V-0812/027 GFN: 2016/9975 Kundendaten: (bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich) 040160099755 Rechtsgrundlagen § 172 Abs. 6 lit. b, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, Paragraph 172, Absatz 6, Litera b,, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1991, idgF Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,, idgF § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1 Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1 Begründung Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen. Nachdem der Forstbehörde die verfahrensgegenständliche Missachtung der forstrechtlichen Vorschrift bekannt wurde, wurde von ihr im Zuge des Ermittlungsverfahrens nachstehendes Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt: „Sachverhalt: Der Bezirksförster und der Bezirksforsttechniker führten am
- März 2016 in der Zeit von 11:30 bis 12:30 auf der von der GA gepachteten Teilfläche des Gst.Nr. ***, KG ***, einen Lokalaugenschein durch. Für die GA war Fr. RF anwesend. Es wurde Einsicht in die in der landesinternen GIS-Applikation i-map vorhandenen Orthofotos und Pläne genommen. Befund: Die im beiliegenden Lageplan eingezeichneten Flächen 1 bis 3 mit einer Gesamtfläche von 33.670m² werden als Weideflächen für Tiere verwendet. Im nördlichen Bereich der Fläche 1 hatte sich ein Zelt (30m x 10m) befunden, das während des Lokalaugenscheins gerade abgebaut wurde. Auf Fläche 3 war ein Tierunterstand aus Holz neu errichtet worden. Die Flächen 1 bis 3 sind mit der Benützungsart „Wald, Wälder“ ausgewiesen. Es handelt sich dabei um teilweise aufgrund eines Windwurfereignisses gering bestockte Flächen bzw. um Kahlflächen, die entsprechend der forstrechtlichen Bestimmungen wieder bewaldet werden müssen. Für die Flächen 1 bis 3 wurde keine Rodungsbewilligung erteilt. Gutachten: Bei den Flächen 1 bis 3 handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes
- Gem. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Verwendung von Waldboden als Standort für ein Zelt, als Weidefläche oder als Standort für einen Tierunterstand dient nicht der Waldkultur. Somit ist im gegenständlichen Fall eine Übertretung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 verwirklicht. Gem. Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Verwendung von Waldboden als Standort für ein Zelt, als Weidefläche oder als Standort für einen Tierunterstand dient nicht der Waldkultur. Somit ist im gegenständlichen Fall eine Übertretung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 verwirklicht. Wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nicht befolgt, begeht gem. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. Wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 nicht befolgt, begeht gem. Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. Wenn Waldeigentümer oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde gem. § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen. Wenn Waldeigentümer oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde gem. Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen. Im gegenständlichen Fall sind folgende Vorkehrungen aufzutragen: [...]“ Anmerkung: Die Vorkehrungen werden an dieser Stelle nicht neuerlich zitiert, da sie bereits im Spruch dieses Bescheides angeführt sind. Dieses Gutachten wurde Ihnen mit Schreiben vom
- April 2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Sie haben keine Einwände erhoben. Die Behörde musste daher aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens den forstpolizeilichen Auftrag erlassen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Bescheidspruch zitierten Gesetzesstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „In außen bezeichneter Verwaltungssache hat die GA Herrn Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in ***, Vollmacht erteilt. Dieser beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Die GA erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.4.2016, Z
- GFLl-V-0812/027‚ fristgerecht das Rechtsmittel der BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. l. Der Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- bekämpft. Die Spruchpunkte l. und
- sind bereits erfüllt worden.
- Die im Spruchpunkt
- ausgesprochene Verpflichtung zur Wiederbewaldung der Flächen l bis 3 ist aus Sicht der GA nicht nachvollziehbar, weil es sich bei diesen Flächen nach ihrem Wissensstand um seit den 1980er Jahren bestehende Weideflächen des ehemaligen *** handelt. Bei den gegenständlichen Grundflächen handelt es sich daher nicht um Wald iSd Forstgesetzes. Zu Zeiten des *** *** dienten die gegenständlichen Grundflächen in ersten Linie als Auslauf und Weidefläche für Nashörner und Elefanten. Die GA selbst hat an den Flächen nichts verändert und insbesondere auch die Nutzungsart nicht verändert. Die GA hat aus diesem Grund auch kein Feststellungsverfahren gemäß § 5 Forstgesetz beantragt, weil kein Zweifel daran besteht, dass die gegenständlichen Grundflächen nicht Wald sind.
- Die im Spruchpunkt
- ausgesprochene Verpflichtung zur Wiederbewaldung der Flächen l bis 3 ist aus Sicht der GA nicht nachvollziehbar, weil es sich bei diesen Flächen nach ihrem Wissensstand um seit den 1980er Jahren bestehende Weideflächen des ehemaligen *** handelt. Bei den gegenständlichen Grundflächen handelt es sich daher nicht um Wald iSd Forstgesetzes. Zu Zeiten des *** *** dienten die gegenständlichen Grundflächen in ersten Linie als Auslauf und Weidefläche für Nashörner und Elefanten. Die GA selbst hat an den Flächen nichts verändert und insbesondere auch die Nutzungsart nicht verändert. Die GA hat aus diesem Grund auch kein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Forstgesetz beantragt, weil kein Zweifel daran besteht, dass die gegenständlichen Grundflächen nicht Wald sind. Auch der beschwerdegegenständliche Bescheid und das in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebene „Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen“ sagt nichts über die Waldflächeneigenschaft der „Flächen 1 bis 3 mit einer Gesamtfläche von 33.670 m²“. Es wird lediglich ohne nähere Begründung behauptet, es handle sich dabei um teilweise aufgrund eines Windwurfereignisses gering bestockte Flächen bzw. um Kahlflächen. Im Weiteren wird unter „Gutachten“ auf Bestimmungen des Forstgesetzes verwiesen. Ein Gutachten ist das aber nicht, weil hier fachlich keinerlei Ausführungen enthalten sind. Auch der Befund sagt nicht, von welchen Sachverhaltsannahmen ausgegangen wird.
- Der Bescheid ist daher im bekämpften Umfang jedenfalls rechtswidrig und wird dessen Behebung im beantragten Umfang im Zuge des Beschwerdeverfahrens beantragt.“ Auf Grund dieser Beschwerdeerhebung hat das Gericht am 05.09.2016 – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Beweis durch die Einvernahme der Zeugen DI Dr. NF und RF erhoben. Beweis wurde auch durch die Befragung des Vertreters der Beschwerdeführerin, sowie Beweis durch Einholung von Befund/Gutachten des dem Verfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen erhoben wurde. Das Beweisverfahren hat ergeben: „Zu verlesen ist der Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu der Zl. GFL1-V-0812/027, sowie der Verwaltungsgerichtsakt zu der Zl. LVwG-AV-562-2016.„Zu verlesen ist der Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu der , Zl. GFL1-V-0812/027, sowie der Verwaltungsgerichtsakt zu der Zl. LVwG-AV-562-
- Der Beschwerdeführervertreter verzichtet auf eine detaillierte Verlesung dieser Akten, sodass diese als verlesen gelten. Das Beweisverfahren wird fortgesetzt mit der Einvernahme des Vertreters der GA, welcher unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten über Befragen des Verhandlungsleiters angibt: Das Grundstück *** hat insgesamt ein Gesamtausmaß von 86 ha. Das Grundstück ist geteilt. Die Beschwerdeführerin hat einen Teil dieses Grundstückes, das ursprünglich, bekannt als *** betrieben wurde, nachdem zuerst Objekte gepachtet wurden, von der Stadtgemeinde *** auf 99 Jahre gepachtet. Wir haben jenen Teil des ehemaligen Erlebnisparks, auf dem die Affenhäuser situiert sind und wo Tierhaltung betrieben wurde, gepachtet. Die bestehenden Gehege wurden übernommen, saniert und für andere Zwecke der Tierhaltung adaptiert. Mit Ausnahme der Art der Tierhaltung ist die Weidehaltung in Bezug auf die Tierhaltung, statt Nashörnern, Ziegen, Schafen und Ponnys dem Wesen nach gleich geblieben. Die Außenanlagen wurden dem Wesen nach, sowie übernommen, belassen. Bei der Sanierung des Grundstückes wurde Baumbewuchs nicht entfernt, wurde aber das teilweise verstepptes Weidegebiet gemulcht. Beim Abschluss des Pachtvertrages bildete die nunmehrige „Waldproblematik“ kein Thema. Vielmehr war es so, dass wir zunächst nur zur Anpachtung diverser baulicher Gehege der Gemeinde *** unserer Bereitschaft erklärt haben und vielmehr die Gemeinde uns die Anpachtung der als Tierweide vormals genutzten weiteren Freiflächen angeraten hat. Beim Abschluss des Pachtvertrages, bzw. im Pachtvertrag selbst, ist eine Übertragung von Pflichten des Waldeigentümers auf zivilrechtlicher Rechtsbasis nicht getroffen worden. Dass das gegenständliche Grundstück nach dem Grundbuch als Waldfläche ausgewiesen ist, war vor und beim Vertragsabschluss kein Thema und ging ich davon aus, dass die bisher langjährig erfolgte Tierhaltung so weiter betrieben werden darf, wie bisher. Eine Aufforstung war nie ein Thema, bin ich bei der Anpachtung der Flächen, wie ausgeführt, dies auch nach den Gesprächen mit der Gemeinde, davon ausgegangen, dass diese als Tierflächen genutzt werden dürfen. Bezüglich einer Neuerrichtung von Gebäuden und Anlagen war die Waldproblematik schon ein Thema und war bei der Anpachtung bereits klar, dass in solchen Fällen vor der Realisierung es eine Rodungsbewilligung bedarf. Die Nutzung der Grundfläche als Tierweide hat in den gemeindlichen Gremien, die vor der Anpachtung durchlaufen werden mussten, niemals eine Rolle gespielt. Die Flächen 1-3 haben sich nie als Wald präsentiert und ist mein Vorbringen bezüglich der Rodung auf eine andere Fläche bezogen, nämlich war es so, dass vor der Errichtung des Papageienhauses bzw. der Außenanlagen für die Affenhäuser, wo dieser Umstand durch die Bestockung sich rein äußerlich bereits präsentiert, klar, dass dort eine Rodungsbewilligung notwendig ist, welche eingeholt wurde und eine Rodung für die angestrebten Zwecke auch genehmigt wurde. Die Tierhaltung wird als Gnadentierhaltung betrieben. Fortgesetzt wird das Beweisverfahren durch die Einvernahme des Zeugen DI Dr. NF, p.A. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, fremd gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes an: Über Befragung gebe ich an, dass das gegenständliche Verfahren bei bzw. im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Rodung für verschiedene Tiergehege zustande kam. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren, zumal von der Ast. auf einem im Verfahren vorgelegten Luftbild, einer Luftbildaufnahme, glaublich Google, ein rotes Zelt auffällig wurde, für mich, dem mir seit 2003 die Leitung der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aufgetragen wurde, klar, dass die Freiflächen auf den Grundstück *** Wald sind, auf welchen Tierhaltung nach dem forstgesetzlichen Bestimmungen betrieben werden darf und für diese Flächen keine Rodungsbewilligungen, wenn es auch einzelne Bereiche des ehemaligen *** gab, für welche Rodungsbewilligungen erteilt wurden, nach den forstgesetzlichen Bestimmungen als Waldweide betrieben werden darf. In Folge des Zeltes habe ich eine Begehung durchgeführt, bei welcher das Zelt bereits abgebaut war, wie ich aber feststellte, dass auf der Fläche 2 eine intensive Weide betrieben wird, die Fläche eingezäunt wurde und auf der ebenfalls eingezäunten Fläche 3 ein Tierunterstand errichtet wurde. Der Tierunterstand auf der Fläche 3 war nicht Bestandteil des Rodungsantrages. Bei der Begehung habe ich festgestellt, dass wegen nicht unbedeutender Kahlflächen, gab es glaublich 2007 dort auch einen nicht unbedeutenden Windbruch, aus forstfachlicher Sicht wiederzubewalden sind. Einen Vergleich, wie sich die Waldfläche zur Zeit des Betriebes des *** tatsächlich präsentierte, hinsichtlich der Feststellung des Zeitpunktes der Begehung habe ich nicht wahrgenommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hat sich das Grundstück hinsichtlich der betroffenen Flächen 1-3 nicht als reine Kahlfläche im Sinne des Forstgesetzes nach dem Augenschein präsentiert. Ich war vorher auf dem gegenständlichen Grundstück schon öfter und war das Grundstück vorher eindeutig Wald im Sinne des Forstgesetzes. Wann genau die Vorkontrollen stattfanden, weiß ich heute nicht mehr, jedenfalls kenne ich die Gegebenheiten noch aus der Zeit des Betriebes des *** bzw. der Konkurszeit des ***. Damals, zu ***zeiten, gab es keinen Anlass für einen forstpolizeilichen Auftrag, gab es auch keinen unmittelbaren Anlass nach dem Windwurf, war damals bei der Besichtigung das Aufkommen von Naturverjüngung sichtbar. Bei Begehungen war immer der zuständige Mitarbeiter bzw. Referent der Stadtgemeinde ***, RL, anwesend. Über Befragen durch den ASV: Die vormalige Bestockung, zu Zeiten des „***“, bestand aus Großteils Kiefern. Von früher, so auch hinsichtlich der Bestockungsdichte, müsste es Fotos geben. Dieser forstliche Bewuchs fehlte bei der letztmaligen Begehung im März
- Nach dem Windwurf , glaublich 2007, war ein Handlungsbedarf bezüglich Wiederbewaldung nicht gegeben, war bereits Naturverjüngung festzustellen, die mangels Beweidung zu dieser Zeit auch tatsächlich aufkam. Wie dieser Bewuchs, bzw. ob dieser Bewuchs, zwischenzeitig, war er 2016 nicht mehr festzustellen entfernt wurde, das kann ich nicht sagen. Bei der letzten Begehung war festzustellen, dass die Fläche als Weidefläche verwendet wird. Spuren einer mechanischen Bearbeitung der Grundfläche konnte ich nicht feststellen. Ich habe den Zustand des Waldes bei der Begehung 2016 in einer intensiven Waldweide gesehen, die so nach den forstgesetzlichen Bestimmungen keine Deckung findet. Für diese Art der Nutzung bedarf es einer Rodungsbewilligung, die aber nicht vorliegt. Für eine Teilfläche wurde für selbige Zwecke eine Rodungsbewilligung beantragt und auch erteilt. Die Verhandlung wird um 10.42 Uhr kurz unterbrochen. Die Verhandlung wird um 11.22 Uhr weiter fortgesetzt. Wenn ich im angefochtenen Bescheid, im Gutachten, das in der Begründung wörtlich wiedergegeben ist auf die im beiliegenden Lageplan eingezeichneten Flächen 1-3 mit einer Gesamtfläche mit 33.670 m² verweise, dann ist mir bei der Einzeichnung im Plan, Luftbildfoto, rot ausgewiesene Fläche, insoweit eine Fehlerhaftigkeit unterlaufen, als ich zu dieser Fläche eine Fläche im Ausmaß von 667 m² einbezog, für die eine aufrechte Genehmigung, eine Rodungsgenehmigung vorliegt. Diese Fläche befindet sich auf der Fläche 1, im Mittelbereich dieser und wurde dort dem Antragssteller die Genehmigung für Errichtung eines Tierunterstandes samt zugehörigen Weideflächen erteilt. Die Flächeneinteilung 1-3 habe ich selbst vorgenommen, um einen Bezug damit zum Gutachten und zur Wiederbewaldung herzustellen. Die auf dem Grundstück verlaufenden Straßen sind Altbestand und würde ich diese als „Nichtwald“ wegen Zeitablaufs qualifizieren, ohne, dass ich damit einer bisher nicht erfolgten Waldfeststellung vorgreifen möchte. Die Schäden durch den Windbruch wurden zufällig bei einer Begehung festgestellt. Nach den Feststellungen bei dieser Begehung waren unmittelbare Veranlassungen, wie ausgeführt, nicht geboten, war Naturverjüngung vorhanden und zur damaligen Zeit eine Beeinträchtigung des Bestandsaufkommens durch Tierhaltung, Schwebezeit nach der Auflösung des ***, nicht anzunehmen. Wie lange zeitlich nach dem Windbruch die Begehung erfolgt, das kann ich nicht sagen. Über weiteres Befragen durch den ASV gibt der Zeuge an, dass aktenmäßige Aufzeichnungen hinsichtlich dieser Begehung durch Aktendurchsicht recherchierbar sind. Hinsichtlich der schon erteilten Rodungsbewilligungen für die Zwecke der Tierhaltung wurde hinsichtlich der Bewertung des Waldes nach dem Waldentwicklungsplan, der die höchste Einstufung mit 3/3/3 ha,t hinsichtlich des Rodungszweckes im Rahmen der Interessensabwägung nach Einholung von Gutachten ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Zwecknutzung festgestellt. Deswegen wurde die Rodungsbewilligung im beantragten Ausmaß bis dato erteilt. Es wurde im Zusammenhang mit den Bewilligungen dem Rodungswerber allerdings eine Ersatzleistung für die Rodungsfläche aufgetragen. Ersatzleistung in Geld. Über Befragen durch den BF/BV gibt der Zeuge an, dass er am heutigen Tag genau das Bild des Zustandes des Windwurfes und das Aufkommen der Naturverjüngung vor sich hat, Fotos bzw. Beschreibungen des Zustandes des Grundstückes vor und nach dem Windwurf können sich durchaus in anderen Akten befinden. Es können in anderen Akten zufällig solche Fotos vorhanden sein, die das Gebiet zeigen. Eine spezielle fotografische Dokumentation habe ich damals nicht gemacht. An den Zeugen werden keine weiteren Fragen gestellt. Der Zeuge wird um 11.50 Uhr nach Belehrung über die Zeugengebühren entlassen. Zeugengebühren werden nicht beantragt. Fortgesetzt wird das Beweisverfahren durch die Einvernahme der Zeugin RF, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, fremd gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes an: Das gegenständliche Gelände ist mir schon seit 2001 bekannt. Ich war 2001 bei der Firma BE angestellt, welches Unternehmen auf dem Gelände des ***, der damals noch betrieben wurde, für ihre Zwecke Affen hielt und war es meine Aufgabe, damals die Tierhaltung in dem Betrieb des *** miteinzubeziehen. Ich war Tierbetreuerin bei der Firma BE und damit befasst, die Affenhaltung in dem Betrieb des *** zu integrieren. Die Übersiedlung der Affen war 2002 geplant. Ab 01.01.2003 bin ich von der Betreibergesellschaft des *** übernommen worden und dort tätig. Wenn mir das betreffende Grundstück, der betreffende Grundstücksbereich, am Plan gezeigt wird, dann wurde auf den Freiflächen dort in verschiedenen Sektionen, teilweise durch Zäune getrennt, Weidehaltung betrieben. Wenn mir am heutigen Luftbilderaufnahmen, 2010, 2009, 2011 und 2015 gezeigt werden, so gebe ich dazu an, dass ich die Zeit, in der ich auf dem gegenständlichen Areal mehr oder weniger regelmäßig beruflich aufhalte, bin ich auch vom Beschwerdeführer übernommen worden, hinsichtlich im gesamten Bereich verändert hat. Es wurden für bauliche Umgestaltungen Waldflächen gerodet und hat das Gebiet in der Zeit, da ich dort tätig bin, auch nicht unbedeutende Sturmschäden erlitten. Massiv war der Windbruch in Folge des Sturmereignisses „Emma“ im Jahr
- Die Grundeigentümerin hat die Sturmschäden aufgearbeitet, das Stammholz verkauft und das Derbholz der Grobäste über die Fläche verteilt zurückgelassen und auf der Fläche verteilt. Dieses restliche Holzmaterial wurde im Rahmen der Sanierung von der Beschwerdeführerin entfernt. Ich habe auch beobachtet, dass teilweise die Künetten zur Strom- und Gasversorgung der Affenhäuser, glaublich 2001, teilweise über diese Grundfläche erfolgt und zu diesem Zwecke die Rohrleitungen dort verlegt worden. Massiv hat sich der Zustand bezüglich der Bestockung des Grundstückes durch das Windereignis Emma im Jahr 2008 geändert. Durch Befragen durch den ASV: Bei den betreffenden Flächen handelt es sich aus meiner Sicht um keine Dauerweide. Die Dauerweide wurde mit der Errichtung der Ziegenstallung samt Weidefläche, eingezäunt, geschaffen und werden die Ziegen dort nicht Tag und Nacht gehalten. Die Ziegen werden aber täglich auf diese Fläche auch hinausgelassen. Die Anzahl der gehaltenen Tiere, Ziegen und Schafe macht ca. 140 aus. Gefüttert, zugefüttert, müssen die Tiere werden und erfolgt die Fütterung im genehmigten Bereich. An den Zeugen werden keine weiteren Fragen gestellt. Der Zeuge wird um 12.30 Uhr nach Belehrung über die Zeugengebühren entlassen. Zeugengebühren werden nicht beantragt. Nach den zusammengefassten Ergebnissen des heutigen Verfahrens ist eine abschließende Beurteilung eines Vorliegens von Wald als essentielle Vorfrage im gegenständlichen Verfahren nicht möglich. Eine Waldfeststellung wird daher unumgänglich sein. Der vom Zeugen 2016 vorgefundene Zustand kann durchaus das Resultat des Sturmschadens, wie am heutigen Tag hervorgekommen und eine Intensivbeweidung sein, dass wegen der Tierhaltung Naturverjüngung letztlich nicht aufkam. Aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin RF deutet manches daraufhin, dass vor allem Teilbereiche der im Bescheid angeführten Fläche 3 durch installierte Leitungen die Waldeigenschaft bereits zu einem Zeitpunkt verloren haben könnten, der mehr als 10 Jahre vom aktuellen Jahr zurückliegt. Von seitens des Verhandlungsleiters wird die Angelegenheit für hinreichend erörtert erachtet und teilt er mit, dass er gedenkt das Beweisverfahren zu schließen. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht im Beschwerdeverfahren zukommenden Befugnis nach § 27 VwGVG nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht im Beschwerdeverfahren zukommenden Befugnis nach Paragraph 27, VwGVG nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. sind für die Entscheidung relevant: § 1a:Paragraph eins a, : „
(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2)Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(2)Wald im Sinne des Absatz eins, sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(3)Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Absatz eins, auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(4)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten
- a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
- b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
- c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
- d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
- d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
- e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
(5)Nicht als Wald im Sinne des Absatz eins, gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, Anwendung.
(6)Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(6)Auf die im Absatz 5, erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
(7)Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.“ § 5:Paragraph 5 : „
(1)Bestehen Zweifel, ob
- a)eine Grundfläche Wald ist oder
- b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
- die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
- eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2a)Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
(2a)Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
(3)Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.“ § 17:Paragraph 17 : „
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ § 172:Paragraph 172 : „
(1)Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,
- jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
- vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.
(2)Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.
(2a)Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.
(3)Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
(3)Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
(4)Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.
(5)Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 52 Abs.1 und 2 zu.
(5)Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Absatz eins bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 zu.
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
- d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
- e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(7)Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten.“ § 172 Forstgesetz 1975 regelt die Forstaufsicht und räumt in Abs. 6 leg. cit den Forstbehörden, dies unter den näheren Konditionen dieser Gesetzesbestimmung, abseits der Strafverfolgung, die Kompetenz zur Anordnung von demonstrativ genannten Sicherungsmaßnahmen, sowohl durch Bescheid oder Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes ein. Verpflichteter – und damit verpflichtbar – im Rahmen eines – wie immer gearteten – forstpolizeilichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist, abgesehen vom ausdrücklich genannten Waldeigentümer und dem – im Speziellen – normierten Einforstungsberechtigten, auch jene Person, die bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstpolizeilichen Vorschriften außer Acht lässt. Verpflichteter, dies unter Verweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur im Sinne von § 172 Abs. 6 leg. cit., ist demnach derjenige, der die außer Acht gelassene Vorschrift einzuhalten hat und, dies als Voraussetzung einer Anordnung nach Abs. 6 leg. cit, nicht eingehalten hat. Zu beachten im Zusammenhang mit der „Verpflichtbarkeit“ ist eine Belastung durch die außer Acht gelassene Vorschrift. Die „allgemeine Wiederbewaldungspflicht“ nach § 13 Abs. 1 FG trifft den Waldeigentümer, hat dieser Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach der Maßgabe des § 22 Abs. 3 leg.cit, mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden. Sollte die Wiederbewaldungspflicht, wenn in diesem Zusammenhang § 13 leg.cit dem Waldeigentümer einen waldbaulichen Ermessensspielraum einräumt, nicht rechtzeitig erfüllt sein, ist ein Wiederbewaldungsauftrag nach § 172 Abs. 6 lit.a FG an den Waldeigentümer als physische oder juristische Person, bei Mieteigentümern an einen Bevollmächtigten, bei Fehlen eines solchen, an jeden der Mieteigentümer zu richten. Die Pflicht zur Wiederaufforstung lastet auf dem Eigentum und ist ein gebotener Wiederaufforstungsauftrag – als forstpolizeiliche Maßnahme – gegenüber dem jeweiligen, darauf ist noch einzugehen, Waldeigentümer zu richten (vgl. dazu VwGH Budwn.
- 468 ua). Inwieweit, dies außerhalb der allgemeinen Wiederbewaldungspflicht, die auf dem Waldeigentum lastet, eine derartige Verpflichtung zulässiger Weise aufgetragen werden kann, ist unter den Aspekten des Regelungsumfanges des § 172 Abs. 6 FG zu hinterleuchten (vgl. dazu VwGH 2003/10/0075 u.a.) und ist in diesem Zusammenhang, soweit andere Personen, als der Waldeigentümer, herangezogen werden, eine Verursachung (vgl. dazu VwGH vom 27.01.2011, 2009/10/0089, vom 26.09.2011, Zl. 2009/10/0299 u.a.) maßgeblich. Nach den begründenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, nach den Ausführungen im wörtlich wiedergegebenen forstfachlichen Gutachten des DI Dr. NF vom 01.04.2016, ist in diesem Zusammenhang ein Bezug zur Verpflichtbarkeit der Beschwerdeführerin, die, was als notorisch vorausgeschickt wird, die Pächterin der betreffenden Grundstücke ist, mit der aufgetragenen Wiederbewaldung durch eine „verbotene“ Rodung wegen einer Benützung als Weidefläche hergestellt. Paragraph 172, Forstgesetz 1975 regelt die Forstaufsicht und räumt in Absatz 6, leg. cit den Forstbehörden, dies unter den näheren Konditionen dieser Gesetzesbestimmung, abseits der Strafverfolgung, die Kompetenz zur Anordnung von demonstrativ genannten Sicherungsmaßnahmen, sowohl durch Bescheid oder Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes ein. Verpflichteter – und damit verpflichtbar – im Rahmen eines – wie immer gearteten – forstpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ist, abgesehen vom ausdrücklich genannten Waldeigentümer und dem – im Speziellen – normierten Einforstungsberechtigten, auch jene Person, die bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstpolizeilichen Vorschriften außer Acht lässt. Verpflichteter, dies unter Verweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur im Sinne von Paragraph 172, Absatz 6, leg. cit., ist demnach derjenige, der die außer Acht gelassene Vorschrift einzuhalten hat und, dies als Voraussetzung einer Anordnung nach Absatz 6, leg. cit, nicht eingehalten hat. Zu beachten im Zusammenhang mit der „Verpflichtbarkeit“ ist eine Belastung durch die außer Acht gelassene Vorschrift. Die „allgemeine Wiederbewaldungspflicht“ nach Paragraph 13, Absatz eins, FG trifft den Waldeigentümer, hat dieser Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach der Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit, mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden. Sollte die Wiederbewaldungspflicht, wenn in diesem Zusammenhang Paragraph 13, leg.cit dem Waldeigentümer einen waldbaulichen Ermessensspielraum einräumt, nicht rechtzeitig erfüllt sein, ist ein Wiederbewaldungsauftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, FG an den Waldeigentümer als physische oder juristische Person, bei Mieteigentümern an einen Bevollmächtigten, bei Fehlen eines solchen, an jeden der Mieteigentümer zu richten. Die Pflicht zur Wiederaufforstung lastet auf dem Eigentum und ist ein gebotener Wiederaufforstungsauftrag – als forstpolizeiliche Maßnahme – gegenüber dem jeweiligen, darauf ist noch einzugehen, Waldeigentümer zu richten vergleiche dazu VwGH Budwn.
- 468 ua). Inwieweit, dies außerhalb der allgemeinen Wiederbewaldungspflicht, die auf dem Waldeigentum lastet, eine derartige Verpflichtung zulässiger Weise aufgetragen werden kann, ist unter den Aspekten des Regelungsumfanges des Paragraph 172, Absatz 6, FG zu hinterleuchten vergleiche dazu VwGH 2003/10/0075 u.a.) und ist in diesem Zusammenhang, soweit andere Personen, als der Waldeigentümer, herangezogen werden, eine Verursachung vergleiche dazu VwGH vom 27.01.2011, 2009/10/0089, vom 26.09.2011, Zl. 2009/10/0299 u.a.) maßgeblich. Nach den begründenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, nach den Ausführungen im wörtlich wiedergegebenen forstfachlichen Gutachten des DI Dr. NF vom 01.04.2016, ist in diesem Zusammenhang ein Bezug zur Verpflichtbarkeit der Beschwerdeführerin, die, was als notorisch vorausgeschickt wird, die Pächterin der betreffenden Grundstücke ist, mit der aufgetragenen Wiederbewaldung durch eine „verbotene“ Rodung wegen einer Benützung als Weidefläche hergestellt. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, so auch nach den schlüssigen, fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, wie auch nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin RF, vermag das Gericht eine Kausalität der Entstehung der Kahlfläche, dies im Vergleich zu einer aus der Vergangenheit stammenden Luftbildaufnahme, durch die Tierhaltung nicht nachzuvollziehen. Vielmehr ist danach die Zustandsänderung als Resultat von Sturmschäden zu qualifizieren, wenn auch eine Selbstregulierung durch Naturverjüngung wegen der Tierhaltung nicht zustande kam. Festzustellen ist jedenfalls, dass die Frage der Waldeigenschaft für einen forstpolizeilichen Auftrag präjudiziell ist. Festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall, so auch nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen forsttechnischen ASV, die Waldeigenschaft, dies nach den Besonderheiten des gegenständlichen Falles, nicht als unzweifelhaft zu qualifizieren ist und eine Lösung dieser Frage – quasi als Vorfrage – nach den dem Gericht vorliegenden Materialien nicht möglich war. Festzustellen ist, so nach der Aussage des DI Dr. NF, dass eine Bindung an eine rechtskräftige Feststellung iS von § 5 FG im Gegenstand auszuschließen ist, wie, dass in den Auftrag, dies abgesehen von der von ihm selbst genannten Rodungsfläche, die irrtümlich in den Plan einbezogen wurde, auch andere Flächen einbezogen wurden, die, so Wege bzw. Leitungen, als „Altbestand“ einer Waldqualifikation entgegenstehen. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, so auch nach den schlüssigen, fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen, wie auch nach der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin RF, vermag das Gericht eine Kausalität der Entstehung der Kahlfläche, dies im Vergleich zu einer aus der Vergangenheit stammenden Luftbildaufnahme, durch die Tierhaltung nicht nachzuvollziehen. Vielmehr ist danach die Zustandsänderung als Resultat von Sturmschäden zu qualifizieren, wenn auch eine Selbstregulierung durch Naturverjüngung wegen der Tierhaltung nicht zustande kam. Festzustellen ist jedenfalls, dass die Frage der Waldeigenschaft für einen forstpolizeilichen Auftrag präjudiziell ist. Festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall, so auch nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des beigezogenen forsttechnischen ASV, die Waldeigenschaft, dies nach den Besonderheiten des gegenständlichen Falles, nicht als unzweifelhaft zu qualifizieren ist und eine Lösung dieser Frage – quasi als Vorfrage – nach den dem Gericht vorliegenden Materialien nicht möglich war. Festzustellen ist, so nach der Aussage des DI Dr. NF, dass eine Bindung an eine rechtskräftige Feststellung iS von Paragraph 5, FG im Gegenstand auszuschließen ist, wie, dass in den Auftrag, dies abgesehen von der von ihm selbst genannten Rodungsfläche, die irrtümlich in den Plan einbezogen wurde, auch andere Flächen einbezogen wurden, die, so Wege bzw. Leitungen, als „Altbestand“ einer Waldqualifikation entgegenstehen. Angesichts der Ausgangslage, dass dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundstückzustandes bei der Übernahme des gegenständlichen Grundstückes nicht unbedingt entgegenzutreten war, wonach keine gesicherten – und relativierbaren – Unterlagen, die für eine Beurteilbarkeit der Waldeigenschaft notwendig wären, im gerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, eine nach den Ausführungen des Zeugen DI Dr. NF forstbehördliche, hier relevante Rekonstruierbarkeit hier relevanter Grundstückszustände nach diversen dort vorhandenen Aktenbeweisstücken nicht unnachvollziehbar ist, war, ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss festzustellen, dass der maßgebliche Sachverhalt im behördlichen Verfahren im – hier – wesentlichsten Punkt der Waldfeststellung der Liegenschaft überhaupt nicht ermittelt wurde. Unter Berücksichtigung der normativen Zielsetzung des § 28 VwGVG, nämlich der grundsätzlich meritorischen Entscheidungskompetenz, war wegen der hervorgekommenen Besonderheiten des gegenständlichen Falles eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung in einer Beurteilung nach § 5 FG durch die Forstbehörde selbst zu erkennen. Es wird daher Aufgabe der Behörde sein, dies nach Durchführung der notwendigen Vorrecherchen, eine entsprechende Waldfeststellung zu treffen und gegebenenfalls, dies nach obigen Ausführungen, die Feststellungen über außer Acht gelassene forstrechtliche Vorschriften und damit Verpflichtbarkeiten iS von § 172 Abs.6 FG zu treffen und – dementsprechend – forstpolizeilich zu agieren.Unter Berücksichtigung der normativen Zielsetzung des Paragraph 28, VwGVG, nämlich der grundsätzlich meritorischen Entscheidungskompetenz, war wegen der hervorgekommenen Besonderheiten des gegenständlichen Falles eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung in einer Beurteilung nach Paragraph 5, FG durch die Forstbehörde selbst zu erkennen. Es wird daher Aufgabe der Behörde sein, dies nach Durchführung der notwendigen Vorrecherchen, eine entsprechende Waldfeststellung zu treffen und gegebenenfalls, dies nach obigen Ausführungen, die Feststellungen über außer Acht gelassene forstrechtliche Vorschriften und damit Verpflichtbarkeiten iS von Paragraph 172, Absatz 6, FG zu treffen und – dementsprechend – forstpolizeilich zu agieren. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.562.001.2016